.Rechtsverordnung zur Stellenbesetzung in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Rechtsverordnung zur Stellenbesetzung in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
(Stellenbesetzung Kirchengemeinden und Gemeindeverband-RVO - KG-GV-StBes-RVO)
Vom 23. Juli 2024 (GVBl., Nr. 94, S. 173)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 17 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97) sowie aufgrund von § 5 Abs. 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) folgende Rechtsverordnung erassen:
####§ 1
Regelungsbereich
1 Diese Rechtsverordnung regelt Fragestellungen bei den nachstehend genannten Stellenzuordnungen für die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone:
- Die Berufung auf einen Gemeindeverband, der von allen Kirchengemeinden eines Kooperationsraums getragen wird.
- Die Berufung auf einen Vernetzungsraum, der im Kooperationsraum errichtet wurde.
- In Stadtkirchenbezirken die Berufung auf die den Stadtkirchenbezirk umfassende Kirchengemeinde. Dies gilt unabhängig davon, ob sodann eine Zuordnung der Stellen zu einzelnen Kooperationsräumen im Stadtkirchenbezirk erfolgt oder eine Zuordnung zu Themenfeldern vorgenommen wird.
- Die Berufung auf eine Kirchengemeinde, die in Pfarrgemeinden geteilt ist oder die Stellenzuordnung bei einer Kirchengemeinde, wenn diese den gesamten Kooperationsraum umfasst.
- Die Einrichtung und Besetzung von gemeindlichen Bezirksstellen.
2 §§ 12 bis 14 bleiben unberührt.
#§ 2
Entscheidung über die Zuordnung der Stellen
(
1
)
1 Die Entscheidung der Zuordnung einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag nach § 1 Nummern 1 bis 4 trifft der Bezirkskirchenrat. 2 Der Bezirkskirchenrat hört vor der Entscheidung an:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag,
- die Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag,
- die Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der Gemeinden im Kooperationsraum,
- den Evangelischen Oberkirchenrat.
(
2
)
Keine Entscheidung nach Absatz 1 ist in Fällen der Rechtsnachfolge bei Strukturänderungen erforderlich.
(
3
)
1 Die Umsetzung der Entscheidung nach Absatz 1 erfolgt gegenüber den Gemeinden durch Bescheid nach Artikel 15a GO. 2 Die Beteiligung des Evangelischen Oberkirchenrates gilt durch die Anhörung nach Absatz 1 als erfüllt. 3 Ist die betreffende Stelle zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung besetzt, so ist zur Entscheidung nach Artikel 15a GO auch das Benehmen mit dieser Person herzustellen.
(
4
)
1 Die Entscheidung des Bezirkskirchenrates nach Absatz 1 soll alle in den Gemeinden des Kooperationsraums befindlichen Stellen mit gemeindlichem Auftrag von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen einbeziehen. 2 Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates kann vorgesehen werden, dass die Entscheidungen zeitlich gestaffelt erfolgen oder einzelne Stellen nicht mit einbezogen werden. 3 Erfolgt eine Umsetzung zeitlich gestaffelt, sind
- die Personen, die Stellen innehaben, die der einzelnen Gemeinde zugeordnet bleiben, verpflichtet, ihren Dienst so einzurichten und wahrzunehmen, dass dieser sich in die Dienstgruppe des Kooperationsraums in einer Weise einfügt, die einer Zuordnung der Stelle nach § 1 Nummern 1 bis 4 entspricht und
- nach Absatz 1 nur die Personen und Stellen anzuhören, die konkret betroffen sind.
(
5
)
1 Erfolgt die Umsetzung der Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der Person, die die betreffende Stelle innehat, so kann der Evangelische Oberkirchenrat die verwaltungstechnische Umsetzung der Entscheidung für die Person aufschieben. 2 Die Dekanin oder der Dekan sowie die betreffende Person sind zu informieren.
#§ 3
Zusammensetzung der Bezirkssynode
(
1
)
Mit der Entscheidung nach § 2 Abs. 1 kann seitens der jeweiligen Bezirkssynode eine geänderte Zusammensetzung der Bezirkssynode nach § 33 Abs. 2 LWG beantragt werden.
(
2
)
1 Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 LWG sind Pfarrerinnen und Pfarrer auf Stellen, die nach § 1 Nr. 1 bis 4 dem Kooperationsraum zugeordnet sind und die bis zur Zuordnung zum Kooperationsraum als Stellen mit gemeindlichem Auftrag den Pfarrgemeinden zugeordnet waren, als Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag im Sinn von § 37 Nr. 6 LWG anzusehen. 2 Gleiches gilt für Diakoninnen und Diakone nach § 37 Nr. 8 LWG. 3 Bei einer Neubesetzung der Stelle entscheidet der Bezirkskirchenrat, ob die Person, die die Stelle wahrnehmen soll, stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode werden soll; dies gilt unabhängig davon, ob der Zuschnitt oder die Zuordnung der betreffenden Stelle geändert wird.
#§ 4
Bildung eines Personalausschusses
(
1
)
Durch Beschluss des Bezirkskirchenrates wird für die Wahrnehmung der in Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben für die Amtszeit der Ältestenkreise ein Personalausschuss eingerichtet.
(
2
)
1 Der Bezirkskirchenrat kann an Stelle der Bildung eines Personalausschusses durch Beschluss vorsehen, dass die Aufgaben nach Absätzen 3 und 4 vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum wahrgenommen werden. 2 Absatz 1 gilt nicht im Fall der Berufung auf eine Kirchengemeinde (§ 1 Nr. 4).
(
3
)
1 Der Personalausschuss berät die Angelegenheiten, die nach rechtlichen Vorschriften den Ältestenkreisen im Hinblick auf die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone obliegen oder an denen die Ältestenkreise beteiligt werden. 2 Die Dienstvorgesetztenfunktion der Dekanin oder des Dekans bleibt unberührt. 3 Der Personalausschuss erteilt insbesondere die Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan nach § 6 Abs. 2 Dienst-RVO. 4 Vor der erstmaligen Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe hört der Personalausschuss das Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum, soweit dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Dienst-RVO zuständig ist, oder die Ältestenkreise an. 5 Bei weiteren Änderungen des Dienstplanes kann der Personalausschuss entsprechend Satz 3 verfahren.
(
4
)
1 Soweit nicht im Rahmen einer Stellenbesetzung für die Wahlentscheidung oder die Beteiligung an einer Stellenbesetzungsentscheidung ein Wahlkörper nach § 8 Abs. 5 StBesG gebildet wird, tritt der Personalausschuss an die Stelle des Wahlkörpers nach § 8 StBesG. 2 Bei einer Wahlentscheidung soll, wenn die Person, die auf die Stelle berufen wird, im Schwerpunkt einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugeordnet ist, das aus dieser Gemeinde stammende Mitglied des Personalausschusses beteiligt sein. 3 Ist dieses Mitglied in der Stellvertretung, so tritt es für die Entscheidungen im Rahmen der Stellenbesetzung an Stelle des ordentlichen Mitglieds. 4 Der Personalausschuss kann mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans vorsehen, dass für ein einzelnes Besetzungsverfahren der Personalausschuss um weitere Mitglieder der Ältestenkreise einzelner Gemeinden im Kooperationsraum ergänzt wird.
(
5
)
1 Dem Personalausschuss gehören die Dekanin oder der Dekan als Mitglied von Amts wegen an und übernimmt den Vorsitz. 2 Weiterhin werden durch Beschluss des Bezirkskirchenrates zugeordnet:
- Eine Person der Dienstgruppe, die von dieser vorgeschlagen wird. Besteht die Dienstgruppe aus mehr als fünf Personen, wirken zwei Personen mit.
- Vier bis sechs ehrenamtliche Mitglieder der Ältestenkreise der Gemeinden im Kooperationsraum oder, soweit Ältestenkreise nicht bestehen, vier bis sechs ehrenamtliche Mitglieder, die die Befähigung zum Ältestenamt (§§ 3 bis 4 LWG) haben.
3 Die Personen nach Nummer 2 können vorgeschlagen werden,
- vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum oder
- von einem Ausschuss der Ältestenkreise der im Kooperationsraum bestehenden Gemeinden oder
- von den Ältestenkreisen.
4 Der Bezirkskirchenrat soll mit der Besetzung alle Gemeinden des Kooperationsraumes entweder in der Mitgliedschaft oder in der Stellvertretung im Personalausschuss beteiligen. 5 Der Personalausschuss wird auf drei Jahre gebildet; Wiederberufungen sind möglich. 6 Endet die Funktion, die für die Besetzung der Person maßgebend war, endet auch die Mitwirkung der Person im Personalausschuss; für den Rest der Amtszeit soll eine Nachbesetzung erfolgen.
(
6
)
Die Dekanin oder der Dekan können die Aufgaben nach Absatz 5 delegieren an
- die Schuldekanin oder den Schuldekan oder
- eine Person in der Stellvertretung des Dekansamtes.
(
7
)
1 Für die Mitglieder werden jeweils persönliche Stellvertretungen für den Verhinderungsfall bestellt. 2 Für die Vorschläge gilt Absatz 5 entsprechend. 3 Die Stellvertretung der Person im Dekansamt erfolgt durch eine der in Absatz 6 genannten Personen.
(
8
)
1 Die Beratungen des Personalausschusses sind vertraulich; eine Weitergabe von Informationen an Dritte - auch an Ältestenkreise - ist in der Regel nicht statthaft. 2 Soweit Beschlüsse oder Beratungsergebnisse an Dritte mitzuteilen sind, obliegt dies der Person im Vorsitzendenamt des Personalausschusses. 3 Der Personalausschuss kann im Einzelfall eine andere Handhabung vorsehen.
(
9
)
1 Der Personalausschuss kann seine Entscheidungen nach den bestehenden rechtlichen Regelungen im Umlaufverfahren oder in digitalen Sitzungen treffen. 2 Über das Verfahren entscheidet die Person im Vorsitzendenamt.
#§ 5
Mitgliedschaft im Ältestenkreis und Kirchengemeinderat
(
1
)
1 Die Mitglieder der Dienstgruppe benennen für die Mitgliedschaft in den Ältestenkreisen der Pfarrgemeinden im Kooperationsraum im Rahmen des gemeinsamen Dienstplanes jeweils eine Person als Mitglied kraft Amtes nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 LWG. 2 Die Benennung kann geändert werden.
(
2
)
Soweit im Kooperationsraum mehrere Kirchengemeinden bestehen, gilt Absatz 1 für die Mitgliedschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 LWG entsprechend.
(
3
)
1 Die nicht nach Absätzen 1 oder 2 entsandten Mitglieder der Dienstgruppe können an den Sitzungen aller Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte beratend teilnehmen. 2 Sie sollen hinzugezogen werden, wenn Fragestellungen beraten werden, die einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit betreffen. 3 Die Mitglieder der Dienstgruppe sollen durch Absprachen dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Mitglieder der Dienstgruppe die Zahl der Ältesten bei Sitzungen unterschreitet. 4 Soweit es erforderlich ist, kann die Dekanin oder der Dekan im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Sitzungsteilnahme einzelner Personen Vorgaben treffen.
#§ 6
Zentrales Pfarramtsbüro
(
1
)
Bei einer Zuordnung der Stellen zur Körperschaft im Kooperationsraum wird in der Regel ein zentrales Pfarramtsbüro aller Gemeinden im Kooperationsraum eingerichtet.
(
2
)
1 Soweit ein zentrales Pfarramtsbüro eingerichtet ist, soll die Geschäftsführung des zentralen Pfarramtsbüros als Mitglied in die Kirchengemeinderäte der Gemeinden im Kooperationsraum nach § 5 Abs. 2 entsandt werden. 2 Wird die Geschäftsführung nicht nach § 5 Abs. 2 entsandt, so gehört sie den Kirchengemeinderäten als beratendes Mitglied an. 3 Das Anordnungs- und Zeichnungsrecht soll in der Regel bei der Geschäftsführung eines zentralen Pfarramtsbüros liegen.
#§ 7
Regeldeputat im Religionsunterricht
(
1
)
1 Jede Stelle mit gemeindlichem Auftrag, die in den Kooperationsraum überführt wird, ist mit einem Pflichtdeputat im Religionsunterricht (§ 14 Religionsunterrichtsgesetz - RUG) von 6 Stunden verbunden. 2 Bestand vor dem Übergang der Stelle auf den Kooperationsraum ein Pflichtdeputat von 4 Stunden nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a) RUG, so wird dieses für den Zeitraum fortgeführt, in welchem die betreffende Person die Stelle besetzt.
(
2
)
1 Reduktionen des Pflichtdeputates, die aufgrund von in der Person liegenden Gründen gewährt sind, bleiben unberührt. 2 Gleiches gilt für Reduktionen aufgrund von Verfügungsstunden. § 6 Abs. 4 Dienst-RVO bleibt unberührt.
#§ 8
Dienstrechtlicher Status der Pfarrerinnen und Pfarrer
1 Stellen von Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag werden auch bei einer Zuordnung zur Körperschaft im Kooperationsraum für die Anwendung der Regelungen des Pfarrdienstrechtes als Stellen mit gemeindlichem Auftrag behandelt. 2 Dies gilt insbesondere im Fall einer Versetzung für die Anwendung von § 79 Abs. 2 PfDG.EKD und § 22 AG-PfDG.EKD.
#§ 9
Dienstwohnungspflicht und Residenzpflicht
(
1
)
1 Soweit nicht in den folgenden Absätzen anderes vorgesehen ist, bestehen bei der Zuordnung der Stellen zur Körperschaft im Kooperationsraum die Regelungen über die Dienstwohnungspflicht, die Residenzpflicht und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen für die betreffenden Stellen und die Personen, die die Stellen inne haben fort. 2 Gleiches gilt für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse oder bestehende Befreiungen von der Dienstwohnungs- oder Residenzpflicht.
(
2
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer können in Dienstwohnungen in allen Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden des Kooperationsraums nach § 8 PfDw-RVO eingewiesen werden. 2 Eine Umstellung bestehender Dienstwohnungsverhältnisse ist mit Zustimmung der Person möglich; die Regelungen zur Veränderung der Einweisung sind zu beachten.
(
3
)
Die Residenzpflicht bezieht sich auf den Kooperationsraum.
#§ 10
Patronatspfarrstellen
1 Vor einer Zuordnung der Stellen zur Körperschaft im Kooperationsraum sind die betroffenen Patronatsherrinnen oder Patronatsherren von der Dekanin oder dem Dekan einzubeziehen. 2 Es ist eine Verständigung über die Ausübung der Patronatsrechte nach § 8 Absätze 6 bis 8 StBesG-RVO herzustellen.
#§ 11
Gottesdienstliche Einführung
1 Der Ort der gottesdienstlichen Einführung der Person wird von der Dekanin oder dem Dekan festgelegt. 2 Diese oder dieser legt unter Berücksichtigung des vorgesehenen Einsatzes oder Auftrages auch die Rahmenbedingungen der gottesdienstlichen Einführung fest.
#§ 12
Anwendungsbereich in Stadtkirchenbezirken
(
1
)
1 Die Regelungen dieser Rechtsverordnung gelten entsprechend in Stadtkirchenbezirken in folgenden Fällen:
- Die Stellen werden ausschließlich dem Stadtkirchenbezirk zugeordnet oder
- die Stellen werden dem Stadtkirchenbezirk zugeordnet, wobei der Einsatz der Personen seitens des Stadtkirchenbezirkes in einzelnen gemeindlichen Kooperationsräumen oder Pfarrgemeinden im Stadtkirchenbezirk erfolgt.
2 Es entsteht durch die Zuordnung zum Stadtkirchenbezirk eine Dienstgruppe auf der Ebene des Stadtkirchenbezirks. 3 Der Stadtkirchenrat kann durch Beschluss vorsehen, dass die Personen an weiteren Dienstgruppen mitwirken; in diesem Fall sind die Dienstpläne aufeinander abzustimmen.
(
2
)
Im Fall von Absatz 1 Nr. 1 findet die Regelung zur Mitgliedschaft der hauptberuflichen Personen in Ältestenkreisen (§ 5) keine Anwendung.
(
3
)
1 Im Fall von Absatz 1 Nr. 1 erfolgt die Zuordnung zu einem Themenbereich oder die Beschreibung der konkreten Tätigkeit der Person durch Beschluss des Stadtkirchenrates. 2 Die Zuordnung erfolgt im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder Besetzung einer Stelle. 3 Die Zuordnung kann im Benehmen mit der betroffenen Person durch Beschluss des Stadtkirchenrats geändert werden.
(
4
)
1 Im Fall von Absatz 1 Nr. 2 gilt bei der Zuweisung zu Kooperationsräumen, dass ein Personalausschuss (§ 4) auf der Ebene des Stadtkirchenbezirks für alle Kooperationsräume gebildet wird, wenn nicht der Stadtkirchenrat anderes beschließt. 2 Die Zusammensetzung des Personalausschusses kann abweichend von § 4 geregelt werden.
(
5
)
Im Fall von Absatz 1 Nr. 2 gilt Absatz 3 hinsichtlich der Zuordnung des Einsatzes im Kooperationsraum oder in der Pfarrgemeinde entsprechend.
(
6
)
1 In der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirkes kann hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Personalausschusses (§ 4) und des Stadtkirchenrates von den Regelungen dieser Rechtsverordnung abgewichen werden. 2 Hierbei können Befugnisse des Stadtkirchenrates an den Personalausschuss delegiert werden; Befugnisse nach Absätzen 3 und 5 und nach Artikel 15a GO können nicht an den Personalausschuss delegiert werden. 3 Die Zuständigkeiten der Dekanin oder des Dekans bleiben hiervon unberührt.
(
7
)
Soweit in den Stadtkirchenbezirken Regelungen zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen auf Basis des Erprobungsgesetzes über Kooperationsräume erlassen werden, können diese von den Regelungen dieser Rechtsverordnung abweichen.
#§ 13
Anwendungsbereich in Kirchengemeinden
(
1
)
Wenn in einem Kooperationsraum nur eine Kirchengemeinde besteht, die nicht in Pfarrgemeinden unterteilt ist, finden Anwendung die Regelungen
- zur Bemessung des Pflichtdeputats im Religionsunterricht (§ 7) und
- zur Beteiligung der Patronatsherrinnen und Patronatsherren (§ 10).
(
2
)
1 Wenn in eine Kirchengemeinde berufen wird, die in Pfarrgemeinden untergliedert ist und die Berufung auf die Kirchengemeinde erfolgen soll, sind die Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Ausnahme von §§ 3 und 8 anwendbar. 2 § 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft der geschäftsführenden Person in den Ältestenkreisen nach § 5 Abs. 1 bestehen soll. 3 § 7 ist nur dann anzuwenden, wenn die Kirchengemeinde einen ganzen Kooperationsraum umfasst.
#§ 14
Besondere Übergangsregelung zu gemeindlichen Bezirksstellen
(
1
)
1 Der Bezirkskirchenrat kann durch Beschluss nach Artikel 15a GO vorsehen, dass Stellen, die mittel- oder langfristig zum Wegfall vorgesehen sind, als Bezirksstellen ausgeschrieben und besetzt werden. 2 Bezirksstellen sind dem Kirchenbezirk zugeordnet, werden jedoch rechtlich wie Stellen mit gemeindlichem Auftrag behandelt.
(
2
)
1 Der Bezirkskirchenrat bestimmt durch Beschluss den mit der Stelle verbundenen Auftrag. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat ist anzuhören. 3 Der Auftrag soll sich nicht mit einem Auftrag, der auf einer Stelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag geführt wird, überschneiden.
(
3
)
Die Aufgaben nach § 4 Absätze 3 und 4 werden vom Bezirkskirchenrat wahrgenommen.
(
4
)
1 Die Besetzung der Stelle ist auf sechs Jahre zu befristen. 2 Wiederberufung ist möglich. 3 Hierauf ist bei der Ausschreibung und Besetzung der Stelle hinzuweisen. 4 Von Satz 1 abweichend kann, wenn die Stelle für den Wegfall vorgesehen ist, ein anderer Zeitraum festgelegt werden.
(
5
)
1 In der Regel ist mit der Berufung auf eine Bezirksstelle keine Dienstwohnung verbunden. 2 Eine Zuweisung kann vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirk und der Kirchengemeinde, die die Dienstwohnung stellt, erfolgen.
(
6
)
Die Regelung zum Pflichtdeputat im Religionsunterricht (§ 7) findet Anwendung.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.