.

Rechtsverordnung zur Ausführung des Stellenbesetzungsgesetzes
(Stellenbesetzungs-RVO - StBesG-RVO)

Vom 11. Juli 2023 (GVBl., Nr. 67, S. 124)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 17 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1
(zu § 1 StBesG)

( 1 ) Das Verfahren zur Besetzung von Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat und wird in der Regel vom Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats geführt.
( 2 ) Die Einsatzverfügung zur Berufung auf die konkrete Stelle mit gemeindlichem Auftrag oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag wird bei Pfarrstellen mit einer Urkunde versehen, die die Landesbischöfin oder der Landesbischof zeichnet. Die Urkunde wird in der Regel im Rahmen der gottesdienstlichen Einführung überreicht; die Übergabe kann dem Dienstbeginn zeitlich nachfolgen.
#

§ 2
(Zu § 2 StBesG)

Der Bezirkskirchenrat leitet das Verfahren zur Aufhebung einer Stelle nach Artikel 15a Grundordnung (GO) ein, wenn endgültig feststeht, dass die betreffende Stelle nicht wieder besetzt wird. Wird eine Stelle in der Zielübersicht nach § 4 Abs. 2 Ressourcensteuerungsgesetz (RS-KB-G) als wegfallend eingeordnet, erfolgt das Verfahren nach Artikel 15a GO spätestens mit Freiwerden der betreffenden Stelle im Rahmen des Verfahrens zur Umsetzung der Stellenplanung nach § 5 Abs. 5 RS-KB-G.
#

§ 3
(Zu § 3 StBesG)

( 1 ) Ob von einer Ausschreibung bei Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag ausnahmsweise abgesehen wird, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Bei Pfarrstellen wird die Pfarrvertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden informiert.
( 2 ) Die Besetzung von Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag soll auf sechs Jahre befristet erfolgen. Die Besetzung kann einmalig verlängert werden. Eine weitere Verlängerung kommt nur bei einem besonderen kirchlichen Interesse in Betracht. Dieses ist insbesondere zu bejahen, wenn bei Ablauf des Besetzungszeitraumes die für die auf die Pfarrstelle berufene Person verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze weniger als fünf Jahre beträgt.
( 3 ) Der Ausschreibungstext kann im Internet abrufbar hinterlegt sein. Das Ende der Bewerbungsfrist ist im Ausschreibungstext zu bezeichnen. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung im GVBl.
#

§ 4
(Zu § 4 StBesG)

( 1 ) Wird vorgesehen, die Gemeindeversammlung im Rahmen der Besetzung einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag zu beteiligen, ist darauf zu achten, dass Personaldebatten ausgeschlossen sind.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann seine Aufgabe, zu dem Vorschlag des Ausschreibungstextes Stellung zu nehmen, auf einen Ausschuss des Bezirkskirchenrates, einzelne Mitglieder des Bezirkskirchenrates oder die Dekanin oder den Dekan ständig oder im Einzelfall delegieren.
( 3 ) Gemeinden können auf die amtlichen Veröffentlichungen der Ausschreibungstexte durch den Evangelischen Oberkirchenrat in ihrem Gemeindebrief und auf der Homepage der Gemeinde hinweisen. Weitere öffentliche Hinweise oder eigene Ausschreibungen durch die Gemeinde sind nicht statthaft.
( 4 ) Wenn innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Ausschreibung die Stelle mit gemeindlichem Auftrag nicht besetzt ist, kann der Ältestenkreis um eine erneute Ausschreibung der Stelle bitten. Ist der gemeindliche Dienst durch Einsatz einer Person im Probedienst oder in anderer Weise umfassend geregelt, bedarf die Ausschreibung der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates.
#

§ 5
(Zu § 5 StBesG)

( 1 ) Soweit die Person bereits im Dienst der Landeskirche steht, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen.
( 2 ) Erfolgt im Ausnahmefall die Bewerbung auf mehrere Stellen, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gestaltung der zeitlichen Abfolge der jeweiligen Bewerbungsverfahren. Eine Bewerbung ist im Sinn von § 5 Abs. 2 StBesG erfolgreich, sobald
  1. bei Stellen mit gemeindlichem Auftrag der Ältestenkreis die Person gewählt hat oder
  2. bei Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag die Auswahlkommission sich für die Person entschieden hat.
Die nicht erfolgreiche Bewerbung scheidet auch dann aus dem weiteren Bewerbungsverfahren aus, wenn es aus weiteren Gründen trotz der in Satz 2 genannten Entscheidung nicht zu einer Stellenbesetzung kommt.
#

§ 6
(Zu § 6 StBesG)

( 1 ) Wird die Anstellungsfähigkeit nach § 16 Absätze 2 bis 6 PfDG.EKD von der Evangelischen Landeskirche in Baden zuerkannt, ist die Person für Bewerbungen auf Pfarrstellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBesG zugelassen. Personen, die die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 1 PfDG.EKD von einer anderen Gliedkirche der EKD erhalten haben, können jeweils für das einzelne Bewerbungsverfahren vom Evangelischen Oberkirchenrat zugelassen werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst können im Ausnahmefall auch vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zur Bewerbung zugelassen werden; die Stellenbesetzung kann erst durchgeführt werden, nachdem die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde.
( 3 ) Die Bewerbung kann bei Unterschreiten der Frist von fünf Jahren (§ 6 Abs. 5 StBesG) zugelassen werden, wenn
  1. die Bewerbung auf die Stelle im kirchlichen Interesse liegt, weil für die ausgeschriebene Stelle herausgehobene oder spezifische fachliche Kompetenzen erforderlich sind, die die Person darlegen kann,
  2. die betreffende Stelle selten zur Ausschreibung kommt und daher die Nichtzulassung der Bewerbung für die Person eine schwere Härte darstellen würde oder
  3. ein Stellenwechsel aus in der Person liegenden Gründen erforderlich ist.
Soweit die Person bereits im Probedienst in der Gemeinde eingesetzt war, kann die Zeit des Probedienstes bis zu einem Jahr auf die Frist angerechnet werden.
#

§ 7
(Zu § 7 StBesG)

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat gibt die Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Personen über das Dekanat an den Wahlkörper weiter.
( 2 ) Der Wahlkörper kann bei Pfarrstellen statt der Durchführung eines Vorstellungsgottesdienstes nach § 7 Abs. 4 StBesG auch entscheiden, einen Besuchsausschuss in einen Gottesdienst der Person zu entsenden. Dies ist der Person mit angemessener Frist vorher mitzuteilen.
( 3 ) An einen Vorstellungsgottesdienst oder einen besuchten Gottesdienst kann sich ein Gespräch mit den Bewerbenden anschließen, das jedoch nicht als Bewerbungsgespräch gestaltet werden darf.
( 4 ) Die nach § 7 Abs. 2 StBesG genannte Person kann die Mitglieder des Bezirkskirchenrates über Vorstellungsgottesdienste und Gesprächstermine unterrichten; diese können an den Terminen teilnehmen.
( 5 ) Alle Bewerbenden sind hinsichtlich der Vorstellung und Information gleich zu behandeln.
#

§ 8
(Zu § 8 StBesG)

( 1 ) Mitglieder des Ältestenkreises (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StBesG) sind die zum Zeitpunkt der Wahl im Amt befindlichen Mitglieder des Ältestenkreises. In Stadtkirchenbezirken (Artikel 35 Abs. 1 GO) entfällt § 8 Abs. 1 Nr. 3 StBesG. Personen, die die zu besetzende Stelle verwalten, nehmen an der Wahl teil.
( 2 ) Wird der Wahlkörper nach § 8 Abs. 5 StBesG zusammengesetzt, ist die verfahrensführende Person nach § 7 Abs. 2 StBesG Teil des Wahlkörpers.
#

§ 9
(Zu § 9 StBesG)

( 1 ) Die Wahl soll bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage des Wahlvorschlages stattfinden.
( 2 ) Ob die Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter Mitteilung der Stimmenzahlen erfolgt, entscheidet die verfahrensführende Person nach § 7 Abs. 2 StBesG im Benehmen mit dem Wahlkörper.
( 3 ) Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlgottesdienst ist die Gemeinde darauf hinzuweisen, dass die Wahl von jedem Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Evangelischen Oberkirchenrat angefochten werden kann mit der Begründung, dass Wahlvorschriften verletzt worden sind und das Wahlergebnis darauf beruhe (§ 10 Abs. 1 StBesG). Hat die Wahl nicht in einem sonntäglichen Gottesdienst stattgefunden, ist das Wahlergebnis auch in dem regulären Gottesdienst bekannt zu geben, der dem Wahlgottesdienst folgt (§ 9 Abs. 5 Satz 4 StBesG). In diesem Fall beginnt die Wochenfrist an dem Tag des Gottesdienstes der dem Wahlgottesdienst folgt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StBesG).
( 4 ) Bezieht sich der Einsatz der Person auf mehrere Gemeinden erfolgt die Bekanntgabe im nachfolgenden regulären Gottesdienst in allen Gemeinden.
( 5 ) Das Wahlprotokoll wird unverzüglich über das Dekanat dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt. Die Stimmzettel werden im Dekanat bis zur Stellenbesetzung aufbewahrt.
( 6 ) Für das Wahlprotokoll ist der Vordruck des Evangelischen Oberkirchenrates zu verwenden. Darin sind Ort und Zeit der Wahlhandlung sowie die Zusammensetzung des Wahlkörpers, die Anwesenheit und der Gang der Abstimmungs- bzw. Wahlhandlung festzuhalten.
#

§ 10
(Zu § 11 StBesG)

Der Beschluss über den Verzicht auf Ausschreibung und auf die Wahlhandlung ist über das Dekanat dem Evangelischen Oberkirchenrat zu übermitteln. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Besetzung der Stelle, kann die Stelle erneut ausgeschrieben werden. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
#

§ 11
(Zu § 12 StBesG)

Wird einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag ein allgemeiner kirchlicher Auftrag von einem halben Deputat zugeordnet, ist die betreffende Stelle als Stelle mit gemeindlichem Auftrag anzusehen, jedoch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StBesG durch den EOK zu besetzen. Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag können mit einem gemeindlichen Dienstauftrag (§ 1 Abs. 4 StBesG) ergänzt werden.
#

§ 12
(Zu § 13 StBesG)

( 1 ) Ist eine Patronatspfarrstelle zu besetzen, erhält die Patronatsherrin oder der Patronatsherr durch eine Information die Möglichkeit der Stellungnahme:
  1. im Vorfeld der Stellenbesetzungsentscheidung (§ 2 StBesG) über das Verfahren sowie die vom Bezirkskirchenrat beabsichtigte Entscheidung;
  2. über eingegangene und zugelassene Bewerbungen, durch Übersendung der Bewerbungsunterlagen;
  3. soweit keine zugelassene Bewerbung vorliegt, über das weitere Verfahren.
( 2 ) Mit der Patronatsherrin oder dem Patronatsherrn wird das Einvernehmen hergestellt
  1. zum Wahlvorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates nach § 7 Abs. 1 StBesG;
  2. vor einer Besetzung durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach § 12 StBesG.
( 3 ) Nach Prüfung der Wahl und Ablauf der Frist für Wahlanfechtungen informiert der Evangelische Oberkirchenrat die Patronatsherrin oder den Patronatsherrn über das Ergebnis der Wahl mit der Bitte um Zustimmung zur Berufung der betreffenden Person.
( 4 ) Die Patronatsherrin oder der Patronatsherr fertigt eine Präsentationsurkunde für die Berufung der gewählten Person und übersendet diese dem Evangelischen Oberkirchenrat. Der Evangelische Oberkirchenrat legt der Patronatsherrin oder dem Patronatsherrn hierfür einen Textvorschlag vor. Durch Unterzeichnung und Übersendung der Präsentationsurkunde an den Evangelischen Oberkirchenrat stimmt die Patronatsherrin oder der Patronatsherr der Berufung der gewählten Person auf die Patronatspfarrstelle zu. Die Präsentationsurkunde der Patronatsherrin oder des Patronatsherrn wird der gewählten Person mit der Berufungsurkunde der Landesbischöfin oder des Landesbischofs ausgehändigt. Wird die Präsentationsurkunde trotz Frist und persönlicher Aufforderung nicht zurückgesendet und wird auch kein Widerspruch gegen die geplante Berufung erhoben, so erfolgt die Berufung in der nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Form.
( 5 ) Die für das Patronat zuständige Person ist vor einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates nach Artikel 15a GO, die die Patronatspfarrstelle betrifft, anzuhören.
( 6 ) Verändert sich die Patronatspfarrstelle durch Zusammenlegung mit einer anderen Stelle oder erfolgt die Aufhebung der Stelle, so beziehen sich die Mitwirkungsrechte bei der Pfarrstellenbesetzung auf die Pfarrstelle, von der aus die der bisherigen Patronatspfarrstelle zuzurechnenden Gemeindeglieder künftig betreut werden.
( 7 ) Erfolgt die Betreuung der Gemeindeglieder umfänglich durch eine Dienstgruppe, wird die für das Patronat zuständige Person einbezogen und die Art und Weise der Fortführung des Patronats geklärt. Das Patronatsrecht kann in diesem Fall dadurch verwirklicht werden, dass die für das Patronat zuständige Person über personelle Veränderungen in der Dienstgruppe informiert wird oder indem eine bestimmte Stelle der Dienstgruppe als Patronatspfarrstelle fortgeführt wird.
( 8 ) Treffen im Fall des Absatzes 6 die Mitwirkungsrechte mehrerer Patronatsherrinnen oder Patronatsherren zusammen, so sind alle Personen im Besetzungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu beteiligen. Sie sind verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer Zuständigkeit und hinsichtlich des von ihnen zu erteilenden Einvernehmens zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder erklären sich die Patronatsherrinnen oder Patronatsherren diesbezüglich nicht, ist deren Mitwirkung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens insoweit nicht erforderlich.
( 9 ) Tritt eine Patronatsherrin oder ein Patronatsherr aus einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) aus, so erlischt das Patronat. Dies gilt nicht, wenn die Person Mitglied in einer anderen Mitgliedskirche der ACK oder des ÖRK geworden ist. Sollte bei Amtsantritt keine Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD oder eine Mitgliedschaft nach Satz 2 bestehen, so ist die Übernahme des Patronats nicht möglich.
( 10 ) Das Patronat erlischt, wenn darauf verzichtet wird.
( 11 ) Bestehen im Falle einer Rechtsnachfolge Unklarheiten oder Streitigkeiten über die für das Patronat zuständige Person, so sind alle Personen, die die Zuständigkeit begehren, zu beteiligen. Absatz 8 gilt entsprechend.
( 12 ) Machen Patronatsherrinnen oder Patronatsherren von ihren Mitwirkungsrechten im Stellenbesetzungsverfahren keinen Gebrauch, so ist deren Mitwirkung insoweit nicht erforderlich. Sie können für das Verfahren Beauftragte benennen.
#

§ 13
(Zu § 14 StBesG)

( 1 ) Nach Ende der Bewerbungsfrist entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat mit welchen Personen Gespräche geführt werden.
( 2 ) Die Gespräche führt eine Kommission, die in der Regel wie folgt besetzt ist:
  1. bis zu zwei Personen aus dem Personalreferat;
  2. eine Person des zuständigen Fachreferats;
  3. bei Stellen von Diakoninnen oder Diakonen oder bei Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat eine Person der Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrates.
Im Einzelfall können folgende weitere Personen beteiligt sein:
  1. eine Person aus der Mitarbeitendenvertretung, soweit dies vorgesehen ist,
  2. eine Person einer mitfinanzierenden Einrichtung außerhalb der Landeskirche,
  3. eine Person einer Einrichtung außerhalb der Landeskirche, wenn die Stelle in besonderer Weise an die Einrichtung gebunden ist,
  4. bei unmittelbarer Zuordnung zu einem oder mehreren Kirchenbezirken die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks des Dienstsitzes,
  5. eine im Evangelischen Oberkirchenrat für Gleichstellungsfragen zuständige Person.
Die Entscheidung über die Besetzung der Kommission trifft das Personalreferat im Evangelischen Oberkirchenrat (§ 1 Abs. 1); im Streitfall entscheidet das Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 3 ) Bei der Besetzung von Studierendenpfarrstellen kann die örtliche Vertretung der Studierenden hinsichtlich des durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu erstellenden Ausschreibungstextes einen Vorschlag vorlegen. Vor der Besetzung der Pfarrstelle nach § 14 StBesG ist die örtliche Vertretung der Studierenden hinsichtlich der Bewerberin oder des Bewerbers anzuhören. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für die Evangelische Peterskirche in Heidelberg; die diesbezügliche Gemeindesatzung für die Evangelische Peterskirche in Heidelberg vom 1. Oktober 1987 bleibt unberührt.
#

§ 14
(Zu § 15)

( 1 ) Stellen im Religionsunterricht können nur mit Personen besetzt werden, die nach § 6 Absätze 1 bis 3 StBesG bewerbungsfähig sind. Die religionspädagogische Befähigung muss nachgewiesen sein. Bewerbungen von Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden nicht zugelassen.
( 2 ) Das Besetzungsverfahren wird in Abweichung von § 1 Abs. 1 vom Referat Bildung und Erziehung in Schule und Gemeinde im Evangelischen Oberkirchenrat verantwortet.
#

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert am 16. Juli 2014 (GVBl. S. 208) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#