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Kirchliche Gesetze

Nr. 34Kirchliches Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 – HHG 2022/2023)

Vom 27. Oktober 2021
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Die Landessynode hat nach Artikel 102 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 11, S. 32) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltsfeststellung

( 1 ) Für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird das diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte Haushaltsbuch (Leistungsplanung) der Landeskirche in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt:
  1. für den Haushalt
    a) für das Haushaltsjahr 2022 auf
    475.025.500 Euro,
    b) für das Haushaltsjahr 2023 auf
    484.750.100 Euro.
  2. für den Strukturstellenplan
    a) für das Haushaltsjahr 2022 auf
    1.196.600 Euro,
    b) für das Haushaltsjahr 2023 auf
    1.002.500 Euro.
( 2 ) Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der dem Haushaltsbuch (Leistungsplanung) beigefügte Stellenplan 2022/2023 verbindlich. Stellenerweiterungen im Bereich der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle sind bei vollständiger Refinanzierung möglich.
( 3 ) Die dem Haushaltsbuch (Leistungsplanung) beigefügten Wirtschaftspläne werden in Einnahmen, einschließlich der im landeskirchlichen Haushalt jeweils veranschlagten Mittel, und Ausgaben wie folgt festgestellt:
Bezeichnung
Haushaltsjahr
2022
2023
Evangelische Jugendbildungsstätte Neckarzimmern
1.424.350
1.427.750
Evangelische Jugendbildungsstätte Ludwigshafen
635.495
635.900
Haus der Kirche - Evangelische Akademie Bad Herrenalb
1.982.700
1.978.200
Evangelisches Studienseminar Morata-Haus Heidelberg
881.700
904.200
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§ 2
Steuersatz

( 1 ) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragssteuer gemäß § 5 Abs. 1 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Steuerordnung) wird für die Kalenderjahre 2022 und 2023 auf 8 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe von § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37a und § 37b EStG, sieht der gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016, S 2447 BStBl. I S. 773 vor, dass ein vereinfachtes Verfahren zum Kirchensteuerabzug oder ein Nachweisverfahren gewählt werden kann. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz 5,0 Prozent der pauschalen Lohnsteuer oder der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
Bei Anwendung des Nachweisverfahrens ist die Kirchenzugehörigkeit aller Empfänger festzustellen und nur für Kirchenmitglieder die Steuer nach Satz 1 einzubehalten.
( 2 ) Die Kirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß § 19 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (KiStG) wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe auf 3,5 Prozent des für die Ermittlung der Kirchensteuer maßgebenden zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
( 3 ) Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten oder Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 4 Nr. 4 Steuerordnung nach folgender gestaffelter Tabelle erhoben: 
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
jährliches besonderes Kirchgeld
in Euro
Stufenuntergrenze
in Euro
Stufenobergrenze
in Euro
1
40.000
47.499
96
2
47.500
59.999
156
3
60.000
72.499
276
4
72.500
84.999
396
5
85.000
97.499
540
6
97.500
109.999
696
7
110.000
134.999
840
8
135.000
159.999
1.200
9
160.000
184.999
1.560
10
185.000
209.999
1.860
11
210.000
259.999
2.220
12
260.000
309.999
2.940
13
310.000
3.600
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden.
Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen. Im Übrigen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg.
Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem besonderen Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, so hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld zu erfolgen. 
( 4 ) Kirchenmitgliedern kann nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG Kirchensteuer gestundet oder erlassen werden.
( 5 ) Kirchengemeinden, die gemäß § 5 Abs. 2 Steuerordnung Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen als Ortskirchensteuer erheben, legen den Hebesatz hierfür in den Ortskirchensteuerbeschlüssen fest.
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§ 3
Kassenkredite

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, bis zu 12 Millionen Euro Darlehen zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Landeskirchenkasse aufzunehmen.
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§ 4
Verfügungsvorbehalt

Soweit die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts oder die Kassenlage es erfordern, kann der Evangelische Oberkirchenrat die Verfügung über bestimmte Anteile des Deckungsbedarfs von einer vorherigen Genehmigung des für die Finanzen zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Stellvertretung abhängig machen. Über diese Entscheidung ist der Landeskirchenrat unverzüglich zu informieren; er kann diese aufheben. Verfügungsvorbehalte für einzelne Haushaltsstellen enthält § 9.
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§ 5
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Unterabschnitte laut Unterabschnitt 2181 (Evangelische Hochschule Freiburg – Studiengänge) und Unterabschnitt 7230 (ZGAST) sind gegenseitig deckungsfähig.
( 2 ) Rückführungen aus der Baunebenrechnung (Sachbuch 02) sind der Neubau- oder Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
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§ 6
Budgetierung

( 1 ) Innerhalb der jeweils ausgewiesenen Budgetierungskreise (kleinste organisatorische Einheit im Haushaltsbuch und die Organisationseinheit Referatsleitung) dürfen Ausgaben nur geleistet werden, soweit der aus den Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten wird. Die Ausgaben sind innerhalb der Budgetierungskreise gegenseitig deckungsfähig. Mehreinnahmen können in Höhe von bis zu 100.000 Euro für Mehrausgaben herangezogen werden. Die Betragsgrenze von 100.000 Euro nach Satz 3 gilt nicht für zweckgebundene Mehreinnahmen aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Budgetierungskreise 2.5.1 (EHF). Ausgaben die bereits über den Stellenplan budgetiert sind sowie Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben bleiben bei der Ermittlung des Deckungsbedarfs und der Deckungsfähigkeit unberücksichtigt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zu den Personalkosten in den nachstehenden Absätzen und § 5 unberührt. Die Budgetabrechnungen zum Jahresabschluss können auf Referatsebene vorgenommen werden.
( 2 ) Kollekten und Spenden sind in vollem Umfang dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuführen.
( 3 ) Im Stellenplan ausgewiesene Personalstellen sind innerhalb der gleichen Laufbahn gegenseitig deckungsfähig. Die Pflicht zur Einhaltung des Stellenplanes bleibt hiervon unberührt. 
( 4 ) Wird der veranschlagte Deckungsbedarf eines Budgetierungskreises im laufenden Haushaltsjahr nicht voll benötigt, können bis zu 70 Prozent der erwirtschafteten oder nicht ausgegebenen Mittel einer Budgetrücklage zugeführt werden. Die Budgetierungskreise 2.5.1 (EHF) mit dem Unterabschnitt 2181 und 5.3 (ZGAST) Unterabschnitt 7230 sind auf den veranschlagten Deckungsbedarf einschließlich aller Personalausgaben sowie Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben abzurechnen.
( 5 ) Für einen Budgetierungskreis können Budgetrücklagen zur Erreichung der Budgetvorgaben zum Deckungsbedarf und zu den Leistungszielen aufgelöst werden. Bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gilt der Beschluss nach § 51 Abs. 1 KVHG unter Beachtung von § 8 Abs. 3 als gefasst.
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§ 7
Übertragbarkeit

Übertragbar sind die Mittel folgender Haushaltsstellen:
Budgetierungskreis
Bezeichnung
Haushaltsstelle
1.1.3
Kirchenmusik (Chorfest)
0210.6311
1.1.4
Posaunenarbeit (Landesposaunentag)
0230.6311
2.4.0
Fort- und Weiterbildung
5290.xxxx
3.1.3
Hörgeschädigte
1421.7640
3.4.2
Krankenhausseelsorge, Orgeln in Krankenhauskapellen
1410.7690
4.3.1
Kinder- und Jugendarbeit (You Vent, UNI,
Kinderkirchengipfel, Landestreffen)
1120.6311
19.3
Innovationsmittel
9810.8630 Unterkonten
100000 bis 900000
8.4.1/ 19.4
Direktzuweisungen an Kirchengemeinden
9310.xxxx.xxxxxx
Dies gilt nur, wenn dadurch der Deckungsbedarf des Budgets nicht überschritten wird.
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§ 8
Über- und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben

( 1 ) In Vollzug von § 51 Abs. 4 KVHG können Verstärkungsmittel oder Innovationsmittel wie folgt eingesetzt werden:
  1. zu Lasten der allgemeinen Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.8620) bis zu 50.000 Euro je Maßnahme durch Genehmigung des für die Finanzen zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates; vor Inanspruchnahme und Beantragung von Verstärkungsmitteln ist die Möglichkeit der Heranziehung von Budgetrücklagen nach § 6 Abs. 5 zu prüfen;
  2. zu Lasten der budgetbezogenen Innovationsmittel (Haushaltsstelle 9810.8630.100000 bis 900000) bis zu 50.000 Euro je Maßnahme durch Genehmigung der für das Budget verantwortlichen Referatsleitung; die Referatsleitung informiert hierüber den Evangelischen Oberkirchenrat; bei Maßnahmen zwischen 50.001 Euro bis 100.000 Euro entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat mit einer Sammelinformation an den Landeskirchenrat; Maßnahmen ab 100.001 Euro genehmigt der Landeskirchenrat; eine Inanspruchnahme ist nur für zusätzliche Maßnahmen, die nicht im laufenden Haushalt veranschlagt sind, zulässig. 
( 2 ) 70 Prozent der nicht verausgabten Mittel aus dem Vergaberahmen für Leistungszahlungen an den Lehrkörper der Evangelischen Hochschule Freiburg (EHF) sind im Budgetierungskreis 2.5.1 der zweckgebundenen VergaberücklageEHF zuzuführen.
( 3 ) Das für die Finanzen zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates kann mit Zustimmung der oder des Budgetverantwortlichen die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Maßnahme genehmigen, wenn hierfür Deckung aus einem anderen Budgetierungskreis gegeben ist.
( 4 ) Zur Projektierung von Bauvorhaben können je Haushaltsjahr 100.000 Euro der Neubau- oder Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
( 5 ) Ein eventuell anfallender Haushaltsfehlbetrag oder -überschuss wird der Haushaltssicherungsrücklage entnommen oder zugeführt.
( 6 ) Ein eventuell anfallender Fehlbetrag oder Überschuss bei den Direktzuweisungen an Kirchengemeinden wird dem Treuhandvermögen der Kirchengemeinden entnommen oder zugeführt.
( 7 ) Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben über die Absätze 1 bis 6 hinaus erfolgt die Beschlussfassung in Anwendung von § 51 Abs. 4 KVHG durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung. § 9 bleibt unberührt.
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§ 9
Verwendung von Rücklagen und weitere Verfügungsvorbehalte

( 1 ) Gemäß § 51 Abs. 1 KVHG gilt die Verwendung von
  1. Substanzerhaltungsrücklagen für bewegliche Sachen und
  2. Substanzerhaltungsrücklagen für Gebäude im Einzelfall bis zu 1 Million Euro
als beschlossen. Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Verwendung der Haushaltsmittel für Baumaßnahmen (Gruppierung 95xx) bedarf ab einem Betrag von 500.000 Euro je Maßnahme eines Beschlusses des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung.
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§ 10
Sonderzuweisung an Kirchenbezirke

Die Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke erhalten für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils einen Sonderzuweisungsbetrag (Haushaltsstelle 9310.7223, Haushaltsansatz: 620.000 Euro). Als Verteilungsmaßstab gilt der Mittelwert des Verhältnisses der Gemeindeglieder der Kirchen- und Stadtkirchenbezirke und des Verhältnisses der Grundzuweisungen an die jeweiligen Kirchen- und Stadtkirchenbezirke nach §§ 17 und 18 FAG des Haushaltsjahres 2021. Die Mittel werden durch Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats zugewiesen. Sie sind für bezirkliche Schwerpunkte einzusetzen und sollen nicht für den Haushaltsausgleich oder zur Ermäßigung von Umlagen verwendet werden.
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§ 11
Bürgschaften

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, namens der Landeskirche Bürgschaften bis zum Gesamthöchstbetrag von 5 Millionen Euro zu übernehmen für Darlehen, die evangelische Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Körperschaften, kirchliche Stiftungen, Anstalten und Vereine zur Errichtung oder den Umbau kirchlicher Gebäude, nicht aber zur Instandsetzung, aufnehmen. Davon dürfen 2 Millionen Euro nur für Bürgschaften mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit zur Besicherung von Zwischenkrediten übernommen werden.
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§ 12
Haushaltsübergangsregelung

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2023 das Haushaltsgesetz für die Jahre 2024 und 2025 noch nicht beschlossen worden ist, wird der Evangelische Oberkirchenrat ermächtigt, alle Personal- und Sachausgaben monatlich mit einem Zwölftel der im Haushaltsbuch für das Jahr 2023 festgesetzten Beträge zu leisten.
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§ 13
Bewilligung für künftige Haushaltsjahre

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, zu Lasten künftiger Haushaltsjahre folgende Verpflichtungen einzugehen:
Haushaltsstelle
Bezeichnung
Betrag
Haushaltszeitraum
9310.7213
Baubeihilfen
Kirchengemeinden
5.000.000 Euro
2024/2025
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§ 14
Finanzausgleich

Im Haushaltszeitraum 2022/2023 beträgt der Anteil für Direktzuweisungen an Kirchengemeinden und -bezirke, Diakonische Werke/Diakonieverbände sowie Verwaltungszweckverbände (OE 8.4.1 und 19.4, Gliederung 9310) 40 Prozent des Netto-Kirchensteueraufkommens.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 35Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 30. April 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Ehrenamtsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 230), geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 30. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 36Kirchliches Dienstreisekostengesetz (Dienstreisekostengesetz - DRG)

Vom 30. April 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche, den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken oder zu einer sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung stehen.
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§ 2
Genehmigungen

( 1 ) Als allgemein genehmigt gelten
  1. für Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane, Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (einschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst), Diakoninnen und Diakone und Kantorinnen und Kantoren sowie andere hauptamtliche Mitarbeitende der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit eigenem Dienst- und Verantwortungsbereich, Dienstreisen im Inland, soweit der Kostenträger hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stellt,
  2. für andere Mitarbeitende der Landeskirche Dienstreisen innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchengebiet), wenn Ort, Zweck und Zeitpunkt vor Antritt der Dienstreise am ständigen Dienstort hinterlegt und mit dem Vorgesetzten abgesprochen sind. Dies gilt auch für Dienstreisen zu Regierungsstellen in Stuttgart.
( 2 ) Dienstreisen der Mitarbeitenden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 im Inland außerhalb des Kirchengebietes werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
( 3 ) Auslandsreisen der Mitarbeitenden der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigt. Dienstreisen in das grenznahe Ausland werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
( 4 ) Dienstreisen können nur genehmigt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Die bewirtschaftende Stelle hat dieses zu bestätigen.
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§ 3
Anwendbarkeit staatlicher Regelungen

Soweit dieses Gesetz sowie die Rechtsverordnung nach § 7 keine anderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen zum Reisekostenrecht für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden, stattdessen gelten die vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegten Grundsätze.
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§ 4
Ausschlussfrist

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der festsetzenden Stelle schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs.
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§ 5
Pauschalierung

( 1 ) Der Kostenträger kann die Reisekostenvergütung pauschalieren. Der Beschluss des Kirchengemeinderates oder des Bezirkskirchenrates bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Aus dem Genehmigungsantrag muss die Grundlage für die Bemessung des Pauschalbetrages hervorgehen. Soweit die bisher genehmigten Pauschalbeträge um nicht mehr als 60 % erhöht werden, gilt die Genehmigung als erteilt.
( 2 ) Der Pauschalbetrag kann unversteuert bleiben, wenn der Empfänger nachweist, dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen Strecke entspricht. Der schriftliche Nachweis hierfür ist am Ende jeden Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes zu nehmen.
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§ 6
Außendienstentschädigung

Für die Pastoration von Außenorten wird eine pauschalierte Reisekostenvergütung gewährt. Das Nähere regelt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung (§ 6).
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§ 7
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung erlassen und dabei insbesondere die Höhe der Wegstreckenentschädigung bestimmen.
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§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) vom 26. April 1995 (GVBl. S. 103), geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 30. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 37Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 30. April 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Aufsichtsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Aufsichtsgesetz – AufsG) vom 27. Oktober 2011 (GVBl. 2012 S. 5) wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen
  2. Vor §§ 1, 5, 12 und 13 werden jeweils die Abschnittsüberschriften gestrichen.
  3. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 6, § 7, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 6 wird die Abkürzung „i.S.“ jeweils durch die Worte „im Sinne“ ersetzt.
  4. In § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, § 12 Abs. 5, § 12 Abs. 6 wird das Wort „aufsichtführende“ jeweils durch das Wort „aufsichtsführende“ ersetzt.
  5. In § 2 Abs. 3 wird in Satz 2 „(§ 13)“ durch „(§ 17)“ ersetzt.
  6. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
    „(4)
    Die kirchliche Aufsicht wird als Rechts- und Fachaufsicht ausgeübt. Sie geschieht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte sowie durch gesetzlich geregelte Maßnahmen im Einzelfall.
    (5)
    Im Rahmen der Aufsicht ist die Maßnahme zu ergreifen, die geeignet und erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist. Im Bereich der Finanzaufsicht ist das zeitlich schnelle aufsichtliche Vorgehen zur Klärung der Problemlage dabei in besonderer Weise zu berücksichtigen.“
  7. In § 2 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:
    „(6)
    Über Maßnahmen der Aufsicht kann eine Verwaltungsvereinbarung (Aufsichtsvereinbarung) geschlossen werden. Maßnahmen der Aufsicht können auf Antrag ergriffen werden.
    (7)
    Beschwerden und Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen der kirchlichen Aufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.
    (8)
    Ob und inwieweit aufsichtlich vorgegangen wird, steht im freien Ermessen der aufsichtsführenden Stelle. Im Rahmen der Finanzaufsicht ist aufsichtlich vorzugehen, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um erhebliche finanzielle Schäden vom Rechtsträger oder der Kirche insgesamt abzuwenden. Aufsichtliches Handeln ist in der Regel erforderlich, wenn die aufsichtliche Maßnahme die Umsetzung staatlichen Rechts bewirken, sichern oder fördern soll. Auf das Eingreifen der kirchlichenAufsicht besteht kein Anspruch.
    (9)
    Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der kirchlichen Aufsicht sind zu begründen. Von der Begründung kann bei Aufsichtsvereinbarungen oder dann abgesehen werden, wenn einem Antrag entsprochen wird.“
  8. In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Maßnahmen der Rechtsaufsicht können ergriffen werden, um ein bevorstehendes rechtswidriges Verwaltungshandeln zu vermeiden.“
  9. In § 8 wird jeweils das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
  10. In § 11 Satz 1 werden
    die Worte „und reichen die Maßnahmen der aufsichtführenden Stelle nach den §§ 6 bis 10 nicht aus, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns sicherzustellen,“ gestrichen.
  11. Der bisherige § 12 wird zu § 15.
  12. § 13 wird gestrichen.
  13. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 14 eingefügt:
    § 12
    Weitere Maßnahmen
    (1)
    Die aufsichtsführende Stelle kann anstatt oder ergänzend zu den in §§ 6 bis 11 genannten Maßnahmen jede Maßnahme ergreifen, die geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, zu vermeiden oder dessen Auswirkungen abzumildern oder zu beseitigen. Hierzu kann die aufsichtsführende Stelle insbesondere:
    1. Kollegialorgane des Rechtsträgers im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit anweisen, Beschlüsse zu fassen, wobei verschiedene Beschlussalternativen vorgelegt werden können;
    2. einzelne Entscheidungsbefugnisse von Organen des Rechtsträgers auf andere Organe des Rechtsträgers oder auf eine von der Aufsicht beauftragte Person oder mehrere Personen übertragen oder die Entscheidungsbefugnisse ersatzweise selbst ausüben;
    3. die Weisung erteilen, bestimmte Beschlüsse nicht zu fassen oder bestimmte Handlungen zu unterlassen;
    4. die leitenden Mitarbeitenden eines Rechtsträgers anweisen, den hauptberuflich tätigen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Rechtsträgers im Rahmen des geltenden Rechts Weisungen für ihr Handeln zu geben sowie die Umsetzung der Weisung zu überwachen und hierüber zu berichten.
    (2)
    Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 gelten auch, wenn es sich um Beschlüsse oder Entscheidungen handelt, bei denen dem zuständigen Organ ein eigenständiges Planungsermessen eingeräumt ist, wenn das zuständige Organ innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Beschuss nicht fasst.
    § 13
    Dispens von bindenden Vorschriften
    (1)
    Soweit es die Sicherstellung wesentlicher Funktionen der Verwaltung dringend erfordert, kann der Evangelische Oberkirchenrat als aufsichtsführende Stelle hinsichtlich der im Verwaltungshandeln anzuwendenden Vorschriften des kirchlichen Rechts Dispens erteilen.
    (2)
    Die Rechtsvorschriften, von denen Dispens erteilt wird, sind bestimmt zu bezeichnen, wobei eine Benennung nach Normgruppen oder Normabschnitten hinreichend ist.
    (3)
    Der Dispens ist durch Bescheid dem Rechtsträger gegenüber auszusprechen und auf höchstens vier Jahre zu befristen. Dieser soll in der Regel auf einen oder auf zwei Zeiträume eines Doppelhaushaltes bezogen sein. Er kann, wenn die Situation unverändert besteht, einmal um weitere vier Jahre verlängert werden.
    (4)
    Über einen Dispens ist der Landeskirchenrat formlos zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche ist der Bescheid zur Kenntnis zu geben.
    (5)
    Kirchliche Mitarbeitende können für die Laufzeit des Dispenses nicht für eine Amtspflichtverletzung aufgrund der Verletzungen der dem Dispens unterliegenden kirchlichen Rechtsvorschriften arbeits- oder dienstrechtlich belangt werden.
    § 14
    Unterstützungsleistungen
    (1)
    Soweit Rechtsträger ihre Aufgaben nicht oder nur noch teilweise wahrnehmen können und damit ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht mehr besteht, kann aufsichtlich angeordnet werden, dass der Rechtsträger in seinem Verwaltungshandeln unterstützt wird, wenn in anderer Weise ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht gesichert werden kann. Der Rechtsträger ist verpflichtet die Unterstützungshandlung anzunehmen, zu fördern und jede Behinderung der unterstützenden Maßnahme zu unterlassen.
    (2)
    Unterstützungsleistungen können durch alle Rechtsträger in der Landeskirche erfolgen, soweit diese der Unterstützungsleistung zustimmen.
    (3)
    Rechtsträger können zu einer Unterstützungsleistung für einen anderen Rechtsträger verpflichtet werden, wenn die Unterstützungsleistung dringend erforderlich ist, anderweitige Möglichkeiten, ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten, nicht bestehen und die Erfüllung eigener Aufgaben dadurch nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird. Als anderweitige Möglichkeit ist der Einsatz eines anderen kirchlichen Rechtsträgers nicht anzusehen. Im Fall der Verpflichtung muss eine Regelung zur Kostentragung nach Absatz 4 vorgesehen werden.
    (4)
    Bei Unterstützungsleistungen kann die Aufsicht durch Bescheid dem Grunde nach anordnen, dass die Kosten der Unterstützungsleistung durch den betroffenen Rechtsträger zu tragen sind. Der Umfang der Kostentragung kann in diesem Fall in pauschaler Weise festgelegt werden, wenn die pauschale Berechnung der Kosten sachgemäß erscheint und Verwaltungsaufwand vermeidet. Die Feststellung der Kostentragung der Höhe nach erfolgt durch einen Kostenbescheid, der mit Wirkung für die beteiligten Rechtsträger erlassen wird. Soweit der Evangelische Oberkirchenrat Unterstützungsleistungen anordnet und erbringt, die als solche nicht dem Aufgabenbereich des Evangelischen Oberkirchenrats zuzuordnen sind und die für Rechtsträger der Gemeinden oder auf gemeindlicher Ebene erbracht werden sollen, können die Kosten, wenn eine andere Kostenregelung nicht getroffen wird, mit Zustimmung des Landeskirchenrates zu Lasten des kirchengemeindlichen Steueranteils veranschlagt werden.“
  14. Nach § 15 werden folgende §§ 16 und 17 eingefügt:
    „§16
    Maßnahmen der Fachaufsicht
    (1)
    Im Bereich des Vollzugs der Verwaltungsgeschäfte, im allgemeinen Verwaltungshandeln sowie insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung kann der evangelische Oberkirchenrat die Fachaufsicht gegenüber dem Rechtsträger wahrnehmen, wenn
    1. das Verwaltungshandeln des Rechtsträgers zu erheblichen Erschwernissen im Bereich kirchlicher Verwaltung führt, wobei Erschwernisse, die sich bei anderen in Verwaltungsvorgänge einbezogene Rechtsträger ergeben oder die das Zusammenwirken von Rechtsträgern betreffen, gleichfalls beachtlich sind oder
    2. das bestehende Verwaltungshandeln unter dem Blickwinkel der finanziellen und personellen Möglichkeiten als erheblich unzweckmäßig oder unwirtschaftlich anzusehen ist.
    (2)
    Bei Maßnahmen der Fachaufsicht ist bei der Prüfung nach § 2 Absatz 5 die Selbstverwaltungshoheit der jeweiligen kirchlichen Körperschaft in besonderer Weise zu beachten.
    (3)
    Für die zu ergreifenden Maßnahmen der Fachaufsicht gelten die §§ 6 bis 14 entsprechend.
    § 17
    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, nähere Regelungen zur Umsetzung des Gesetzes sowie über aufsichtliche Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu treffen. Er kann hier insbesondere folgende Gegenstände regeln:
    1. die Delegation kirchlicher Aufsicht (§ 2 Abs. 3),
    2. das Verfahren der Einholung von Genehmigungen (§ 15).“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 30. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 38Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 29. April 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchliches Gesetz zur Änderung des kirchlichen Gesetzes
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Das Kirchliche Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167) wird wie folgt geändert:
  1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Klammer angefügt:
    „(Beihilfegesetz - BeihilfeG)“.
  2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einrichtungen“ folgendes eingefügt: „, Stiftungen“.
  3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
    „§ 2b
    (1)
    Beihilfeberechtigte Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf ihren Antrag einen nach ihren Dienstbezügen berechneten Beitragszuschuss für den Krankenversicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für beihilfeberechtigte Personen, die keine Dienstbezüge erhalten.
    (2)
    Der Beitragszuschuss selbst oder einzelne Rechengrößen des Beitragszuschusses können pauschaliert werden. Der Beitragszuschuss orientiert sich dabei am hälftigen Krankenversicherungsbeitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz zuzüglich eines Zuschlages für den Zusatzbeitrag bezogen auf die Bruttovergütung. Er kann der Höhe nach zur Wahrung der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden.
    Berechnung und Zahlungsweise des pauschalen Zuschusses wird durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt. Diese regelt insbesondere
    1. die Ermittlung der Bruttovergütung,
    2. den anzunehmenden Beitragssatz, wobei pauschal auf den Beitragssatz einer bestimmten Krankenkasse abgestellt werden kann,
    3. einen Höchstbetrag für die Abbildung der Beitragsbemessungsgrenze, der pauschaliert werden kann,
    4. eine Festlegung von Rechengrößen und Beträgen für mehrere Jahre und deren regelmäßige Überprüfung.
    (3)
    Der Antrag nach Absatz 1 ist an den Evangelischen Oberkirchenrat zu richten, der nach Feststellung der Voraussetzungen den pauschalen Beitragszuschuss bewilligt. Der Antrag kann widerrufen werden. Der Beitragszuschuss ist zum Folgemonat des Eingangs des Antrages zu gewähren. Im Falle des Widerrufs entfällt der Beitragszuschuss mit dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Monat.
    (4)
    Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss nach Absatz 1 erhalten, sind verpflichtet, die kassenärztliche oder kassenzahnärztliche Behandlung der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen entfällt insoweit. Die Möglichkeit, Beihilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Beamtinnen und Beamten dies vorsehen, bleibt unberührt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 29. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 39Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze

Vom 29. April 2022
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Die Landessynode hat gemäß 59 Abs. 2 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 22 wird Absatz 4 aufgehoben.
  2. In Artikel 24 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
    „Die bisherigen Kirchengemeinden können als Pfarrgemeinden fortbestehen, soweit alle beteiligten Kirchengemeinden mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates dies beantragen.“
  3. Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Erprobungsgesetz kann vorsehen, dass zur Ausführung eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates erlassen wird; zu Strukturregelungen, die für einzelne Kirchenbezirke, Teile von Kirchenbezirken oder Gemeinden getroffen werden sollen, kann eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates erlassen werden.“
  4. Artikel 62 Abs. 2 wird aufgehoben.
  5. Artikel 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. durch ein nach Artikel 66 Abs. 1 und den dazu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen berufenes Mitglied in der Landessynode und im Landeskirchenrat vertreten ist, wobei für den Landeskirchenrat eine Stellvertretung benannt wird;“
  6. Artikel 106 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Kirchliche Aufsicht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Unterstützung durch andere kirchliche Rechtsträger vorsehen.“
  7. Artikel 107 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Kirchengemeinden und Kirchenbezirke können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, der insbesondere als Gemeindeverband, Diakonieverband oder Verwaltungszweckverband eine gemeinsame Aufgabenerledigung oder die Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen ermöglicht.“
  8. Artikel 107 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder des Landeskirchenrates.“
  9. Artikel 108 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für eine digitale Durchführung von Sitzungen, Beschlussfassungen und Wahlen zu regeln.“
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Artikel 2
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94), wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 32b Gesamtverantwortung“ folgende Angabe eingefügt:
    „§ 32c Ausschuss bei überparochialer Zusammenarbeit.“
  2. § 14a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Bestehen in einer Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde mehrere Predigtbezirke, kann der Ältestenkreis oder der Kirchengemeinderat Zuständigkeiten nach Artikel 16 Abs. 3 GO auf die Kirchenältesten übertragen, die im Predigtbezirk wohnen, soweit sie die örtliche Gemeindearbeit, den Gottesdienst und Fragen der kirchlichen Lebensordnungen betreffen. Zusätzlich kann er in den Predigtbezirken weitere Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), mit diesen Aufgaben betrauen (Ortsälteste). Die Ortsältesten bilden in diesem Fall zusammen mit den Kirchenältesten, die im Predigtbezirk wohnen, den Ortsältestenrat. Der Ältestenkreis entsendet weiterhin eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder eine Diakonin oder einen Diakon oder eine Kantorin oder einen Kantor, die oder der ihren Dienst auch in der Kirchengemeinde ausübt, in den Ortsältestenrat.“
  3. § 23 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Die Person im Vorsitzendenamt erteilt den Feststellungsvermerk für Zahlungen gemeinsam mit einer weiteren Person, die hinsichtlich des betreffenden Zahlungsvorgangs sachkundig ist. Sodann legt die Person im Vorsitzendenamt den Feststellungsvermerk mit den rechnungsbegründenden Unterlagen sowie der Weisung, die Zahlung anzuordnen und zu vollziehen dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt vor.“
  4. In § 53 Abs. 1 wird
die Formulierung „sowie für dieses eine Stellvertretung,“ gestrichen.
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Artikel 3
Änderung des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 2), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungszweckverbände für die ihnen nach § 3 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben, sowie für ein Zusammenwirken der Landeskirche mit den kirchlichen Rechtsträgern im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Abs. 2, entsprechend.“
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 29. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
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Nr. 40Kirchliches Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Vom 30. April 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD - AG-PfDG.EKD) vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) wird wie folgt geändert:
  1. In § 19 Abs.1 werden nach dem Wort „Religionsunterricht“ folgende Wörter eingefügt:
    „oder für höchstens drei Jahre in gemeindlichen Vertretungsdiensten“
  2. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter „§ 87 Abs. 4 PfDG.EKD“ durch die Wörter „§ 87a PfDG.EKD“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 30. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 41Kirchliches Gesetz über das Archivwesen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Archivgesetz – ArchG)

Vom 30. April 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Archivwesen

( 1 ) Das Archivwesen dient dem Nachweis kirchlichen Handelns in der Vergangenheit und hat damit Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Die Evangelische Landeskirche in Baden regelt das Archivwesen im Rahmen ihrer Mitverantwortung für das kulturelle Erbe und im Bewusstsein der rechtlichen Bestimmung sowie dem wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Aussagegehalt kirchlichen Archivguts.
( 2 ) Die Träger der kirchlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts zu gewährleisten sowie dessen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen.
( 3 ) Archivgut ist unveräußerlich.
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§ 2
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelische Landeskirche in Baden, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie andere kirchliche Rechtsträger unabhängig von ihrer Rechtsform, die der Aufsicht durch die Landeskirche unterliegen (kirchliche Rechtsträger).
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§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
  1. Angehörige: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen;
  2. Betroffene: Bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen;
  3. Entstehung: Der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;
  4. Unterlagen: Schriftgut und Daten jeder Art, unabhängig von ihrer physikalischen Natur, der Art ihrer Entstehung, Aufbewahrung und Speicherung;
  5. Archivreife: Archivreif sind Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder die für die Erfüllung der Aufgaben der laufenden Verwaltung nicht mehr ständig benötigt werden;
  6. Bewertung: Bewertung ist die Feststellung der Archivwürdigkeit des Archivguts durch das zuständige Archiv;
  7. Archivwürdigkeit: Archivwürdig sind Unterlagen, die bleibenden Wert haben, insbesondere
    1. für die kirchliche Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung,
    2. aufgrund ihrer kirchlichen, politischen, rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft oder Forschung,
    3. wenn eine Rechtsvorschrift oder Vereinbarung die dauernde Aufbewahrung vorsieht,
    4. Filme oder Dokumentationen, die im Auftrag der Landeskirche entstanden sind
      sowie
    5. Programme, die zur Lesbarkeit von Daten notwendig sind;
  8. Archivgut: Unterlagen, die archivreif sind und für die die Archivwürdigkeit festgestellt und über die dauerhafte Übernahme entschieden wurde;
  9. Archivierung: Archivierung umfasst die Erfassung, Bewertung, Übernahme, Erhaltung, Erschließung, Verwahrung, Nutzbarmachung und Auswertung von Archivgut nach archivwissenschaftlichen Standards;
  10. Zwischenarchivgut: Unterlagen, die das Archiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat. Unterlagen aus dem Zwischenarchiv, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, aber ihr bleibender Wert noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut behandelt.
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§ 4
Kirchliche Archive und ihre Aufgaben

( 1 ) Die kirchlichen Rechtsträger errichten und unterhalten kirchliche Archive. Gemeinsame Archive können errichtet werden.
( 2 ) Kirchliche Archive haben die Aufgabe, das Archivgut aus ihrem Zuständigkeitsbereich aufzunehmen. Archivgut aus privater Herkunft kann aufgenommen werden, soweit dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 3 ) Aufgrund eines Vertrags können mit Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Verbände und andere kirchliche Rechtsträger ihr Archivgut einem anderen kirchlichen Archiv als Depositum zur Verwahrung übergeben. Die jeweiligen Eigentumsrechte am Archivgut bleiben davon unberührt.
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§ 5
Landeskirchliches Archiv

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv der Evangelischen Landeskirche in Baden ist das für die Landeskirche zuständige Archiv. Es ist Bestandteil des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 2 ) Das Landeskirchliche Archiv fördert die Erforschung und Vermittlung des Archivguts und leistet dazu eigene Beiträge.
( 3 ) Das Landeskirchliche Archiv berät und unterstützt die kirchlichen Rechtsträger bei der Schriftgutverwaltung, der Errichtung und Erhaltung ihrer Archive und bei der Archivierung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung neuer oder bei wesentlichen Änderungen bestehender elektronischer Systeme und Verfahren.
( 4 ) Das Landeskirchliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen von anderen als von den in § 2 genannten Rechtsträgern übernehmen, sofern daran ein kirchliches Interesse besteht.
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§ 6
Aufsicht

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt in Archivangelegenheiten die Fach- und Rechtsaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger und sorgt für die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses.
( 2 ) Im Rahmen der Fachaufsicht ist der Evangelische Oberkirchenrat berechtigt, die kirchlichen Archive und das Registraturgut zu überprüfen und Verfügungen zum Schutz und Erhalt des Archiv- und Registraturguts zu treffen.
( 3 ) Veränderungen und Verlagerungen von kirchlichem Archivgut der kirchlichen Rechtsträger bedürfen der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 4 ) Bei der Einführung neuer Fachverfahren und Systeme durch die kirchlichen Rechtsträger ist der Evangelische Oberkirchenrat bereits in der Planungsphase einzubeziehen.
( 5 ) Bei Gefahr im Verzug für Archivgut kann der Evangelische Oberkirchenrat die zur Sicherung und Bergung des Archivgutes der kirchlichen Rechtsträger notwendigen Maßnahmen treffen.
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§ 7
Anbietung und Abgabe von Unterlagen

( 1 ) Sämtliche archivreife Unterlagen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, sind dem zuständigen Archiv unverzüglich und unverändert anzubieten und zu übergeben, soweit nicht eine Ermächtigung des Landeskirchlichen Archivs zur eigenständigen Vernichtung von genau bezeichneten Unterlagen vorliegt. Vor der Bewertung dürfen Unterlagen ohne Zustimmung des Landeskirchlichen Archivs nicht vernichtet werden.
( 2 ) Unterlagen, die für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind unabhängig von einer Aufbewahrungspflicht spätestens 10 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung dem Landeskirchlichen Archiv zur Bewertung anzubieten.
( 3 ) Werden kirchliche Rechtsträger aufgehoben oder zusammengelegt, sind ihre Unterlagen geschlossen dem Rechtsnachfolger oder dem zuständigen kirchlichen Archiv anzubieten. Soweit keine Rechtsnachfolge vorliegt, wird das Archiv vom Landeskirchlichen Archiv übernommen.
( 4 ) Unterlagen, welche das zuständige Archiv als nicht archivwürdig bewertet hat, können durch die anbietungspflichtige Stelle vernichtet werden, wenn nicht Vorschriften weitere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Nicht archivwürdige Unterlagen, die nicht vernichtet wurden, sind durch die anbietungspflichtige Stelle gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
( 5 ) Kirchliche Rechtsträger, die über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landeskirchlichen Archiv anzubieten. Das Landeskirchliche Archiv hat das angebotene Archivgut zu bewerten, zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen.
( 6 ) Für die Erschließung und Verwahrung des Archivgutes nach Absatz 5 kann die Erstattung anfallender Kosten gemäß der Gebührenordnung geltend gemacht werden.
( 7 ) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitenden des Landeskirchlichen Archivs Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Landeskirchliche Archiv abzugeben. Das Landeskirchliche Archiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.
( 8 ) Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten. Hierüber ist ein Kassationsprotokoll zu erstellen. Es sind die vom Evangelischen Oberkirchenrat vorgegebenen Muster zu verwenden. Im Falle elektronischer Unterlagen sind diese bei der abgebenden Stelle nach dem Stand der Technik zu löschen.
( 9 ) Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Verwaltung in der Landeskirche verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Verwaltung in der Landeskirche verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle festzulegen.
( 10 ) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Landeskirchlichem Archiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten.
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§ 8
Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Löschungspflicht unterliegen

( 1 ) Die kirchlichen Rechtsträger haben dem zuständigen Archiv auch Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die aufgrund der Bestimmungen des EKD-Datenschutzgesetzes gelöscht werden müssen.
( 2 ) Durch den Übergang an das Archiv gelten die Unterlagen als gelöscht oder vernichtet.
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§ 9
Benutzung von Archivgut

( 1 ) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes nach Ablauf der Schutzfristen ein Recht auf Nutzung von Archivgut.
( 2 ) Die Benutzung von Archivgut ist zu beantragen. Mit dem Antrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die Benutzungsordnung einzuhalten. Zugleich verpflichtet sie sich, bei der Auswertung von Erkenntnissen aus dem kirchlichen Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Dritter zu achten. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet die benutzende Person.
( 3 ) Die abgebende Stelle oder ihre Rechts- und Funktionsnachfolger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht, das von Ihnen an das Archiv übergebene Archivgut nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der Benutzungsordnung zu nutzen.
( 4 ) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
  1. Grund zu der Annahme besteht, dass der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer ihrer Gliedkirchen oder einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wesentliche Nachteile entstehen,
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
  3. die antragstellende Person gegen archivrechtliche Bestimmungen oder Nebenbestimmungen verstoßen hat,
  4. der Erhaltungszustand des Archivguts beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entge-gensteht,
  5. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
  6. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder
  7. der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch die Einsichtnahme in Quellenveröffentlichungen, Reproduktionen, Druckwerke und andere Sekundärquellen erreicht werden kann.
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§ 10 Schutzfristen

( 1 ) Archivgut darf frühestens dreißig Jahre nach der letzten vorgangsbezogenen inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Archivgut, das bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war.
( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Benutzung von Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut)
  1. eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen,
  2. bei denen das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen ist, eine Schutzfrist von 100 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder Personen,
  3. bei denen weder Todes- noch Geburtsjahr mit verhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar sind, eine Schutzfrist von 60 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.
( 3 ) Die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch kirchliche Rechtsträger.
( 4 ) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.
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§ 11
Verkürzung oder Verlängerung von Schutzfristen

( 1 ) Die Schutzfristen können auf Antrag verkürzt werden.
( 2 ) Die personenbezogenen Schutzfristen nach § 10 Abs. 2 können nur verkürzt werden, sofern
  1. die Betroffenen in die Nutzung eingewilligt haben oder
  2. im Falle des Todes der Betroffenen deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben.
( 3 ) Liegt keine Einwilligung vor, kann das Landeskirchliche Archiv die Schutzfristen nach § 10 Abs. 2 verkürzen, wenn
  1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und
  2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen durch angemessene Maßnahmen oder das Einholen von Verpflichtungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
( 4 ) Das Landeskirchliche Archiv kann Schutzfristen verlängern, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt oder wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern.
( 5 ) Für die Nutzung von Archivgut durch den Rechtsträger, bei dem es entstanden ist oder der es abgegeben hat, gelten die Sperrfristen der Absätze 2 und 4 nicht, es sei denn, dass das Archivgut durch diese Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften hätte gesperrt oder vernichtet werden müssen.
( 6 ) Die Entscheidung über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung trifft das Landeskirchliche Archiv.
( 7 ) Das Nähere über die Benutzung des Archivguts regelt der Evangelische Oberkirchenrat durch die Benutzungsordnung.
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§ 12
Rechte Betroffener

( 1 ) Betroffene haben unabhängig von den Schutzfristen das Recht, Auskunft über die im Archiv zu ihrer Person enthaltenen Angaben zu erhalten. Anstelle der Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung entgegenstehen.
( 2 ) Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist den Angehörigen einer verstorbenen Person einzuräumen, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person eine anderweitige Verfügung hinterlassen hat. Die Gegendarstellung ist dem Archivgut beizufügen.
( 3 ) Rechtsansprüche auf Berichtigung personenbezogener Angaben bleiben unberührt, richten sich jedoch gegen die Stelle, bei der die Unterlagen entstanden sind.
( 4 ) Wird die Unrichtigkeit personenbezogener Daten festgestellt, so ist dies berichtigend im Archivgut zu vermerken oder auf sonstige Weise so festzuhalten, dass der Hinweis bei der Benutzung eines Archivguts nicht übersehen werden kann.
( 5 ) Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme kann aus den in § 9 Abs. 4 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Auskunfts- und Einsichtnahmerecht in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe von § 9 Abs. 4 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
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§ 13
Gebühren

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv kann aufgrund § 95 KVHG Gebühren erheben. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über eigene bestehende oder frühere Dienstverhältnisse im kirchlichen Dienst oder den eigenen Besuch von kirchlichen Bildungseinrichtungen.
( 3 ) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
( 4 ) Die kirchlichen Rechtsträger können Gebühren nach Maßgabe der für das Landeskirchliche Archiv geltenden Gebührenordnung erheben.
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§ 14
Ermächtigungen

Der Evangelische Oberkirchenrat regelt durch Rechtsverordnung das Nähere
  1. zur Benutzung von Archivgut in kirchlichen Archiven, insbesondere zu den Arten der Benutzung, dem Antrag auf Benutzung, dem Belegexemplar, der persönlichen Einsichtnahme im Lesesaal, den Rechten und Pflichten der Nutzenden, der Anfertigung von Reproduktionen sowie der Ausleihe und Versendung von Archivgut,
  2. die Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von kirchlichen Unterlagen.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 30. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 42Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“

Vom 30. April 2022
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Die Landessynode hat nach Artikel 59 Abs. 2 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21), mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Versorgungsstiftungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“ vom 27. Oktober 1999 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt formuliert:
    „Sie sichert ferner die Versorgung der in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehenden Bediensteten und deren Hinterbliebenen von Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, Zweckverbänden und kirchlichen Stiftungen (andere Dienstherren).“
  2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „von der Landeskirche bzw. den Vertragspartnern“ gestrichen.
  3. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Näheres zum Umfang der Absicherung nach Nummer 1 regelt die Stiftungssatzung.“
  4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt formuliert:
      „(3) Für jeden Haushaltszeitraum ist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln, welche Deckungsrückstellung im Versorgungs- und Beihilfefinanzierungsvermögen zur Absicherung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist.“
    2. Absatz 3 wird zu § 4 Abs. 4.
  5. § 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „(3) Die Erträge aus dem Versorgungs- und Beihilfevermögen sind nach Abzug der Verwaltungskosten und der Verwendung für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 so lange dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bis die nach § 4 Absatz 4 ermittelte Deckungsrückstellung erreicht ist. Die Erträge aus den beiden Stellenfinanzierungsvermögen sind nach Abzug der Verwaltungskosten diesem wieder zuzuführen, soweit sie nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 verwendet werden.“
  6. § 3 Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
  7. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Versorgungsabsicherung“ durch die Wörter „Absicherung von Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen“ ersetzt.
  8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
    „§ 4a
    Anbindung der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände und kirchlichen Stiftungen
    (1)
    Soweit andere Dienstherren öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen, sind diese zur Absicherung der nicht anderweitig gedeckten Versorgung ihrer Bediensteten zur Beitragszahlung an die Versorgungsstiftung verpflichtet.
    (2)
    Der Beitragssatz sowohl für die Versorgungssicherung als auch für die Beihilfen wird für jede abgesicherte Person durch einen von der Stiftung beauftragten Aktuar nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und regelmäßig überprüft. Die Festsetzung des Beitrags erfolgt durch Verwaltungsakt.
    (3)
    Die Beitragspflicht für die Versorgungssicherung besteht für jede versicherte Person ab Dienstbeginn bis zum Ablauf des Monats, in dem diese in den Ruhestand tritt. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
    (4)
    Wechselt eine Person zu einem anderen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes oder zur Landeskirche unter Beibehaltung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, verbleiben die aus den Beiträgen angesammelten Mittel in der Stiftung. Diese werden bei der Ermittlung und Festsetzung der Beitragshöhe berücksichtigt.
    (5)
    Die Versorgungsstiftung erstattet dem anderen Dienstherrn bei Eintritt der Leistungspflicht die nach den landeskirchlichen Vorschriften der jeweiligen Person zustehenden Brutto-Versorgungsbezüge abzüglich der Leistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt und anderer auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Einkünfte sowie die Auslagen für die Beihilfeverpflichtungen nach den Vorschriften der Evangelischen Landeskirche. Die Leistungspflicht der Stiftung hinsichtlich der Versorgungszahlungen beginnt mit dem Eintritt der abgesicherten Person in den Ruhestand, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Beitragspflicht zur Stiftung gemäß Absatz 3 endet.
    (6)
    Absatz 5 gilt entsprechend für die Versorgung von Hinterbliebenen, Vollwaisen und Halbwaisen.“
  9. § 8 wird aufgehoben.
  10. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „Evangelischer Oberkirchenrat“ ersetzt durch das Wort „Landeskirchenrat.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 30. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 43Kirchliches Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR)

Vom 29. April 2022
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Die Landessynode hat gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz regelt die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden in Kooperationsräumen.
( 2 ) Zur strukturellen Umsetzung der Zusammenarbeit kommen folgende rechtliche Handlungsformen in Betracht:
  1. die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde nach Artikel 24 GO;
  2. die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Artikel 107 GO;
  3. die Einrichtung eines Vernetzungsraumes;
  4. die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit nach § 4 Dienstgruppen-RVO.
Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit ist mit einer Erklärung zu verbinden, in welchem zeitlichen Horizont diese Zusammenarbeit in eine verbindliche Handlungsform nach Nummern 1 bis 3 überführt werden soll.
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§ 2
Kirchenbezirkliche Leitungsverantwortung

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat legt nach Anhörung der Bezirkssynode für alle Gemeinden des Kirchenbezirkes den jeweiligen Kooperationsraum fest, in dem die betreffenden Gemeinden eine der in § 1 genannten Handlungsformen umsetzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich an der Konzeption der Zusammenarbeit im Sinn von § 1 konstruktiv zu beteiligen.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat stellt im Zusammenwirken mit den Gemeinden die Präsenzen kirchlichen Handelns in den einzelnen Kooperationsräumen zusammenfassend dar. Hierbei sind insbesondere folgende Präsenzen zu berücksichtigen, soweit diese örtlich gegeben sind:
  1. besondere Gottesdienstformate,
  2. hervorgehobene Formen kirchenmusikalischer Angebote,
  3. Kindertageseinrichtungen und Familienzentren,
  4. Einrichtungen und Stellen der Seelsorge in besonderen Arbeitsfeldern,
  5. Einrichtungen kirchlicher oder verbandlicher Jugendarbeit,
  6. diakonische Einrichtungen,
  7. das Wirken in den Schulen im Bereich des Religionsunterrichts, der Schulseelsorge und bei weiteren Angeboten,
  8. kirchliche Träger von Bildungsarbeit mit Erwachsenen (Männer, Frauen, Familien u.a.),
  9. Personalgemeinden und andere besondere Gemeindeformen,
  10. Formate kirchlicher Präsenz im digitalen Raum,
  11. weitere Orte der Präsenz von Kirche im öffentlichen Raum sowie ökumenische und kommunale Einrichtungen, in denen die Kirche aktiv ist.
Die Kirchengemeinden binden diese Präsenzen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit ein.
( 3 ) Kirchenbezirke können im Hinblick auf mögliche zukünftige Strukturveränderungen in Zielvereinbarungen diese beschreiben und festlegen, wie im Hinblick darauf mit den Verpflichtungen nach §1 umzugehen ist. Die Gemeinden sowie die Bezirkssynoden sind anzuhören. Die Zielvereinbarung ist von den Bezirkskirchenräten der beteiligen Kirchenbezirke zu beschließen. Der Beschluss der Bezirkskirchenräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 4 ) Mit der Beschlussfassung nach Absatz 3 treten je nach dem Inhalt der Erklärung folgende Wirkungen ein:
  1. die Kirchenbezirke können in ihren Strukturplanungen auch die Kirchengemeinden des anderen Kirchenbezirkes einbeziehen;
  2. Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind von allen beteiligten Bezirkskirchenräten und Bezirkssynoden aufeinander abgestimmt zu treffen;
  3. die in § 1 Abs. 2 genannten Handlungsformen können auch von Gemeinden verschiedener Kirchenbezirke eingegangen werden.
( 5 ) Die Zusammenarbeit von Gemeinden über Kirchenbezirksgrenzen hinaus ist im Ausnahmefall nach Absätzen 3 und 4 auch möglich, wenn zukünftige Strukturveränderungen von Gemeinden oder Bezirken nicht geplant sind. In diesem Fall statuiert die Vereinbarung nach Absatz 3 eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kirchenbezirken. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 3
Einrichtung und Regelung des Vernetzungsraums

( 1 ) Ein Vernetzungsraum wird durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates eingerichtet. Die Rechtsverordnung trifft die für den Vernetzungsraum geltenden Regelungen. Der Bezirkskirchenrat ist vorher anzuhören.
( 2 ) Vernetzungsräume sind Körperschaften des kirchlichen Rechts, in denen die beteiligten Kirchengemeinden zur Zusammenarbeit im Rahmen der Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verbunden sind.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO zu den in § 4 genannten Gegenständen allgemeine Vorschriften erlassen, die für alle Vernetzungsräume anzuwenden sind. Für Vernetzungsräume, die zum Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Rechtsverordnung bereits eingerichtet sind, können Übergangsregelungen getroffen werden.
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§ 4
Rechtliche Regelungen für Vernetzungsräume

( 1 ) Im Vernetzungsraum koordiniert ein Vernetzungsrat die Zusammenarbeit der Gemeinden, begleitet die Dienstgruppe und nimmt die Aufgaben wahr, die die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 vorsieht. Der Vernetzungsrat bestimmt eine Person, die den Vorsitz führt und die die innerkirchliche rechtliche Vertretung des Vernetzungsraums übernimmt.
( 2 ) Der Vernetzungsraum als Körperschaft des kirchlichen Rechts wird einer Kirchengemeinde des Vernetzungsraums als Rechtsträger zugeordnet, die die im Außenverhältnis erforderlichen Rechtsgeschäfte im eigenen Namen vollzieht, die Verwaltungsgeschäfte führt und für die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen verantwortlich ist (verwaltende Kirchengemeinde). Die verwaltende Kirchengemeinde kann in ihrem Haushalt für diese Aufgabe einen gesonderten Haushaltstitel einrichten, gesonderte Konten einrichten und spezifische Rücklagen für diese Aufgabe bilden. Aufwendungen des Rechtsträgers für den Vernetzungsraum werden im Wege der Kostenteilung gemeinschaftlich von den beteiligten Kirchengemeinden getragen. Eine Umlage kann vorgesehen werden. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, die von vorstehenden Regelungen Abweichungen vorsehen kann.
( 3 ) Die Kosten der auf der Ebene des Vernetzungsraumes wahrgenommenen Aufgaben werden zwischen den beteiligen Gemeinden geteilt. Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vorgesehen wird, erfolgt die Verteilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis des gemeindebezogenen Zuweisungsfaktors nach § 1 der Zuweisungsfaktorenverordnung.
( 4 ) In der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 können insbesondere folgende weitere Regelungen getroffen werden:
  1. Die Übertragung von Aufgaben der Kirchengemeinderäte und Ältestenkreise der beteiligten Kirchengemeinden an den Vernetzungsrat zur eigenständigen Entscheidung. Aufgaben nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 1 und 10 GO können nicht übertragen werden.
  2. Die Zusammensetzung und Bildung des Vernetzungsrats. Soweit keine andere Regelung getroffen wird, ist § 32c LWG entsprechend anzuwenden.
  3. Die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeindearbeit, insbesondere in den Bereichen
    1. der Konfirmanden-, Kinder- und Jugendarbeit,
    2. der Seelsorge und des Besuchsdienstes,
    3. der Zusammenarbeit bei Gottesdiensten und Kindergottesdiensten,
    4. die Zusammenarbeit im Bereich der Kirchenmusik,
    5. der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Veröffentlichung von Gemeindebriefen oder
    6. unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Serviceamtes die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben.
  4. Die Bestimmung der Zuständigkeit eines Pfarramts zur Übernahme der Aufgaben der gesamten Pfarramtsverwaltung für mehrere oder alle Gemeinden des Vernetzungsraumes nach den Regelungen des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes.
  5. die Einbindung der bestehenden weiteren Präsenzen kirchlichen Handelns innerhalb und im Umfeld des Vernetzungsraumes.
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§ 5
Stellen von Personen in landeskirchlicher Anstellung

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung die Stellen landeskirchlicher Mitarbeitender, insbesondere der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone einem Vernetzungsraum zuordnen. Die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 kann bestimmen, in welchen im Leitungs- und Wahlgesetz genannten Gremien die betreffende Person mit welcher Rechtsstellung tätig ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden im Fall des Absatzes 1 auf eine Stelle im Vernetzungsraum berufen. Die Stelle im Vernetzungsraum gilt, soweit nicht bei der Berufung ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Hinblick auf anderweitige rechtliche Regelungen als Gemeindepfarrstelle.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat kann mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung die in Absatz 1 genannten Stellen auch Gemeindeverbänden nach Artikel 107 GO zuordnen. In diesem Fall sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Evangelische Oberkirchenrat regelt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes die in Absatz 2 Satz 3 genannten Fragestellungen.
( 4 ) Im Fall einer Zuordnung von Stellen nach den Absätzen 1 und 3 werden, soweit nicht vom Evangelischen Oberkirchenrat mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats anderes vorgesehen wird, die bei Gemeindepfarrstellen dem Ältestenkreis zustehenden Rechte hinsichtlich der Dienstverhältnisse von dem zuständigen Organ des Vernetzungsraums oder des Gemeindeverbands wahrgenommen. Der Evangelische Oberkirchenrat legt mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats fest, ob eine Dienstwohnungspflicht besteht und durch welche Gemeinde diese verwirklicht wird. Weiterhin wird vom Evangelischen Oberkirchenrat in entsprechender Anwendung des Religionsunterrichtsgesetzes ein Pflichtdeputat für den Religionsunterricht festgelegt, das sich in der Regel an der durchschnittlichen Gemeindegliederzahl der beteiligten Gemeinden orientiert; dabei soll die bisherige Gesamtsumme der den Gemeindepfarrstellen zugeordneten Religionsunterrichtsdeputate nicht unterschritten werden.
( 5 ) Die Berufung und Stellenbesetzung oder die Einsatzverfügung endet im Fall der Zuordnung nach den Absätzen 1 oder 3 mit Außerkrafttreten dieses Erprobungsgesetzes. Soweit es nicht zu einer Verstetigung der Möglichkeit des Einsatzes nach Absätzen 1 und 3 kommt, ist eine Übergangsregelung zu treffen oder die Person ist auf eine Gemeindepfarrstelle zu versetzen oder es ist ein gemeindlicher Einsatz zuzuweisen. Die Anliegen der Person sind in diesem Rahmen besonders zu berücksichtigen. Mit den betreffenden Personen können Verwaltungsvereinbarungen zur künftigen Handhabung getroffen werden.
( 6 ) Stellen, die nach den Absätzen 1 und 3 zugeordnet werden, sind im landeskirchlichen Haushaltsplan dem gemeindlichen Stellenpool zugeordnet.
( 7 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung weitere Regelungen treffen und dabei auch von den vorstehenden Absätzen abweichen.
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§ 6
Dienstgruppe

Die in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft stehenden Personen, die in einem Vernetzungsraum oder einem Gemeindeverband eingesetzt sind oder deren Zuständigkeit sich zumindest teilweise auf einzelne oder alle Gemeinden des Kooperationsraums bezieht, bilden eine Dienstgruppe. Die Regelungen der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen sind entsprechend anzuwenden. Kirchliche Amtshandlungen in den Gemeinden des Vernetzungsraumes oder Gemeindeverbandes bedürfen, wenn sie von einem Mitglied der Dienstgruppe wahrgenommen werden, keiner Dimissoriale. Die Mitglieder der Dienstgruppe regeln untereinander die Vertretung für die Aufgaben, die im Rahmen des Vernetzungsraumes wahrzunehmen sind, sowie für die Dienste, die auf der Ebene der beteiligten Gemeinden erfolgen.
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§ 7
Stadtkirchenbezirke

Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes für Stadtkirchenbezirke regeln, soweit dies aufgrund der Verhältnisse der Stadtkirchenbezirke erforderlich ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass Kooperationsräume nach § 2 Abs. 1 thematisch eingerichtet werden.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
( 2 ) Es tritt gemäß Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO zum 30. April 2028 außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 29. April 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Rechtsverordnungen

Nr. 44Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 10. Mai 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBL. 2019, S.3) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der
Rechtsverordnung über die Zahlung von Honoraren im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Rechtsverordnung über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Dezember 2014 (GVBl. 2015, S. 14), geändert am 21. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 9, S. 34) wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Im Fall von Satz 2 wird die Überschreitung des Honorarsatzes im Rahmen der Voraussetzungen von § 2 in Fällen der Tätigkeitsgruppe III von der jeweiligen Bezirkskantorin oder dem jeweiligen Bezirkskantor genehmigt. Soweit die Überschreitung des Honorarsatzes auf Veranlassung dieser Personen in Betracht genommen wird, erfolgt die Genehmigung durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 10. Mai 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 45Rechtsverordnung
zur Festlegung von Klassifizierungsquoten für Liegenschaften nach dem Ressourcensteuerungsgesetz (Liegenschaftsklassifizierungs-RVO - LKlass-RVO)

Vom 18. Mai 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 22) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Gegenstand der Klassifizierung

( 1 ) Der Klassifizierung nach § 2 unterliegen Gemeindehausflächen (§ 9 Abs. 1 RS-KB-G) sowie Kirchengebäude und Sakralbauten.
( 2 ) Für die Zuordnung zu Klassifizierungsquoten wird auf das gesamte Gebäude und nicht auf Flächenanteile abgestellt. Die Zahl der Gemeindehäuser, Kirchengebäude und Sakralbauten wird für die Klassifizierung im jeweiligen Kirchenbezirk addiert.
( 3 ) Bei einer Mischnutzung innerhalb der in Absatz 1 genannten Gebäudearten wird die Zuordnung zu dem Gebäudetyp vom Evangelischen Oberkirchenrat nach dem Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Gebäudeunterhaltungskosten im Einzelfall festgelegt.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann für einzelne Gebäude, bei denen neben einer der in Absatz 1 genannten Nutzungen eine davon nicht trennbare Mischnutzung mit anderen Gebäudetypen vorliegt vorsehen, dass diese Gebäude bei der Klassifizierung nach dieser Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden. Inwieweit für diese Gebäude eine zentrale Bauförderung erfolgt, wird gesondert geregelt.
( 5 ) Die Verteilung der nach § 2 festzulegenden Zahl der Gebäude auf die Gebäudetypen Gemeindehaus oder Kirchengebäude und Sakralbauten obliegt dem Bezirkskirchenrat; die Zahl beider Gebäudetypen wird für die Klassifizierung addiert.
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§ 2
Klassifizierung

( 1 ) Durch den Bezirkskirchenrat wird die nach § 3 ermittelte Zahl von Gebäuden entsprechend der Absätze 2 und 3 klassifiziert.
( 2 ) Bei Gemeindehäusern erfolgt
  1. die Zuordnung zu Kategorie A nach § 9 Abs. 2 RS-KB-G mit der Rechtsfolge einer zentralen Bauförderung nach den Bauförderrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung oder
  2. die Zuordnung zu Kategorie C nach § 9 Abs. 2 RS-KB-G mit der Rechtsfolge, dass für diese Gebäude, soweit diese im Bestand der Kirchengemeinde gehalten werden, keine zentralen Baufördermittel bei Baumaßnahmen gewährt werden können (§ 10 Abs. 3 RS-KB-G).
( 3 ) Bei Kirchengebäuden und Sakralbauten erfolgt
  1. die Zuordnung zu Kategorie A nach § 12 Abs. 1 RS-KB-G mit der Rechtsfolge einer zentralen Bauförderung nach den Bauförderrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung oder
  2. die Zuordnung zu Kategorie D nach § 12 Abs. 1 RS-KB-G mit der Rechtsfolge, dass für diese Gebäude, soweit diese im Bestand der Kirchengemeinde gehalten werden, keine zentralen Baufördermittel mehr bei Baumaßnahmen gewährt werden können (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 RS-KB-G).
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§ 3
Quotenermittlung

( 1 ) Für die konkrete Ermittlung der Zahl der einer Kategorie zuzuordnenden Gebäude wird auf den zum 1. Januar 2015 vorhandenen Gebäudebestand der Gebäude nach § 1 im Kirchenbezirk abgestellt.
( 2 ) Von der Zahl der insgesamt vorhandenen Gebäude sind 30 Prozent der Gebäude den Kategorien nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 zuzuordnen. Bei der Ermittlung der Zahl erfolgt eine kaufmännische Rundung. Vom Bestand nach Absatz 1 werden die Gebäude abgezogen, die zum 1. Januar 2015 bereits veräußert waren; unabhängig von der Grundbucheintragung ist auf die notarielle Vereinbarung abzustellen.
( 3 ) Für die Feststellung der Zahl der Gebäude, die den Kategorien nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 zuzuordnen sind, wird in drei Berechnungen nach Absatz 4 eine Zahl ermittelt und von diesen drei Zahlenwerten das arithmetische Mittel mit kaufmännischer Rundung gebildet.
( 4 ) Die Berechnungen zur Ermittlung der Zahl nach Absatz 3 sind:
  1. 30 Prozent der Anzahl aller Gebäude nach § 1 Abs. 1. Hierbei wird auf die zum 1. Januar 2015 vorhandene Gebäudezahl abgestellt. Hinzugerechnet werden die bis zum 31. Dezember 2021 hinzugekommenen Gebäude sowie die zu diesem Zeitpunkt bereits vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigten Gebäudezugänge.
  2. Die Zahl der Gebäude nach § 1 Abs. 1 nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl. Hierzu wird die Gemeindegliederzahl des Kirchenbezirks in ein Verhältnis zur Gemeindegliederzahl der Landeskirche gesetzt und hieraus ein Sollwert der Gebäude nach § 1 Abs. 1 des Kirchenbezirks bestimmt, von dem 30 Prozent eingerechnet werden. Für die Gemeindegliederzahl ist auf den 31.12.2020 abzustellen.
  3. Die Zahl der Gebäude nach § 1 Abs. 1 nach der Fläche des Kirchenbezirks. Hierzu wird die Fläche des Kirchenbezirks in ein Verhältnis zur Fläche der Landeskirche gesetzt und hieraus ein Sollwert der Gebäude nach § 1 Abs. 1 des Kirchenbezirks bestimmt, von dem 30 Prozent eingerechnet werden. Für die Fläche ist auf den 31.12.2020 abzustellen.
Für die Berechnung nach Absatz 3 werden die nach Nummer 1 bis 3 ermittelten Zahlen kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
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§ 4
Baulastgebäude

Zu der nach § 3 Abs. 3 ermittelten Zahl wird die Zahl der Gebäude nach § 1 Abs. 1 im Kirchenbezirk addiert, für die zumindest zu 70 Prozent eine Baulast Dritter besteht. Ob eine Baulast in Höhe von 70 Prozent beim betreffenden Gebäude vorliegt, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat auf Basis der Baulastbeschriebe in einer wertenden Betrachtung nach den zu erwartenden Bau- und Unterhaltungskosten.
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§ 5
Zeitvorgabe

Der Bezirkskirchenrat benennt an den Evangelischen Oberkirchenrat die nach § 2 zu klassifizierenden Gebäude bis zum 31.12.2023 in einem Umfang von mindestens 75 Prozent, wobei für die Zahl abzurunden ist. Bis zum 31.12.2025 ist die Klassifizierung in vollem Umfang durchzuführen.
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§ 6
Bauwiederherstellungswerte als Korrekturfaktor

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat setzt für jedes einzelne Gebäude einen Bauwiederherstellungswert nach landeskirchenweit einheitlichen, baufachlich fundierten Maßstäben fest. Die Parameter zur Ermittlung des Bauwiederherstellungswertes werden vom Evangelischen Oberkirchenrat nach baufachlichen Kriterien auf Basis der Daten des Liegenschaftsprojekts festgelegt.
( 2 ) Die Zahl der für den Kirchenbezirk nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 klassifizierten Gebäude wird mit dem durchschnittlichen Bauwiederherstellungswert aller Gebäude nach § 1 im jeweiligen Kirchenbezirk multipliziert und ergibt den kirchenbezirklichen Grenzwert. Dieser wird vom Evangelischen Oberkirchenrat für den jeweiligen Kirchenbezirk festgestellt.
( 3 ) Die Summe der Bauwiederherstellungswerte aller nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 klassifizierten Gebäude darf den kirchenbezirklichen Grenzwert nicht überschreiten.
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§ 7
Vollzugsregelungen

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat legt den Bezirkskirchenräten zum Zweck der Anhörung eine Listung der Gebäude, die nach dieser Rechtsverordnung zu klassifizieren sind, vor und teilt hierbei den auf das jeweilige Gebäude entfallenden Bauwiederherstellungswert mit. Die Bezirkskirchenräte geben in einer vom Evangelischen Oberkirchenrat festzulegenden Frist hinsichtlich des Datenbestandes eine Rückmeldung.
( 2 ) Nach Eingang der Rückmeldung der Bezirkskirchenräte stellt der Evangelische Oberkirchenrat für den betreffenden Kirchenbezirk den Datenbestand für die Anwendung dieser Rechtsverordnung verbindlich durch Bescheid fest. Weiterhin legt er im Bescheid die Zahl der nach § 2 zu klassifizierenden Gebäude für den jeweiligen Kirchenbezirk sowie den kirchenbezirklichen Grenzwert des Bauwiederherstellungswertes fest.
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§ 8
Gemeindehausflächenpläne

( 1 ) Gemeindehausflächenpläne nach § 11 RS-KB-G werden ab Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung nicht mehr aufgestellt oder fortgeschrieben. Die vorhandenen Gemeindehausflächenpläne können als Ausgangspunkt für die kirchenbezirklichen Entscheidungen nach dem Ressourcensteuerungsgesetz herangezogen werden. Kirchengemeinden können aus den Festlegungen in den Gemeindehausflächenplänen für die Klassifizierung keine Ansprüche ableiten.
( 2 ) Die weiteren Rechtsfolgen der bestehenden Gemeindehausflächenpläne werden an anderer Stelle geregelt.
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§ 9
Übergangsregelungen

( 1 ) Ist beabsichtigt, eine Kirchengemeinde vor dem 31. Dezember 2023 von einem Kirchenbezirk in einen anderen umzugliedern, kann auf Antrag der beteiligten Bezirkskirchenräte, der bis zum 31. Dezember 2022 von beiden Kirchenbezirken einvernehmlich zu stellen ist, vom Evangelischen Oberkirchenrat entschieden werden, die Berechnungen nach dieser Rechtsverordnung so vorzunehmen, als wäre die Umgliederung der Kirchengemeinde bereits erfolgt. In diesem Fall trifft die Entscheidung zur Klassifizierung der Gebäude der umzugliedernden Gemeinde der Bezirkskirchenrat des aufnehmenden Kirchenbezirks.
( 2 ) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt und ist eine bevorstehende Umgliederung einer Kirchengemeinde vor dem 31. Dezember 2025 absehbar, kann der Evangelische Oberkirchenrat mit Zustimmung der beteiligten Bezirkskirchenräte vorsehen, dass die Entscheidung zur Klassifizierung der Gebäude der umzugliedernden Kirchengemeinde vom Bezirkskirchenrat des aufnehmenden Kirchenbezirks zu treffen ist. Hierbei zählen die klassifizierenden Gebäude der umzugliedernden Kirchengemeinde bei der Zahl der Gebäude des aufnehmenden Kirchenbezirks; die Berechnungen nach § 3 werden nicht erneut durchgeführt.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 18. Mai 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Ordnungen

Nr. 46Ordnung zur Aufhebung der Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste und Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 17. Mai 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Ordnung:
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Artikel 1
Aufhebung der Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste

Die Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste vom 20. August 2014 (GVBl. S. 286) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO) vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 17. Mai 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Nr. 47Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 29. April 2022
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Die Landessynode hat nach Artikel 69 Abs. 2 Grundordnung folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der
Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landessynode – GeschOLS) vom 23. April 2005 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird das Versprechen nach dem Doppelpunkt wie folgt formuliert:
    „Ich verspreche, in der Landessynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“
  2. In § 17 Nr. 2a werden nach dem Wort „Eingaben“ die Wörter „des Vorstands“ eingefügt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt durch die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 6“.
  3. In § 17 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
    „2b Eingaben des Gesamtausschusses nach § 54a Mitarbeitendenvertretungsgesetz, soweit Fragen des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes oder darauf basierende Rechtsregelungen und -bereiche betroffen sind. Diese Eingaben sind über den Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.“
  4. In der Anlage zu § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Ladenburg-Weinheim“ ersetzt durch die Wörter „Neckar-Bergstraße“.
  5. In der Anlage zu § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Pforzheim-Land“ ersetzt durch die Wörter „Badischer Enzkreis“.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 29. April 2022
Der Präsident der Landessynode
Axel Wermke

Durchführungsbestimmungen

Nr. 48Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz
(DB Pfarrvertretungsgesetz - DB PfvertrG)

Vom 31. Mai 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz:
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§ 1
Auslage Wählerlisten

( 1 ) Für die Wahl der Bezirkspfarrvertretungen nach § 10 PfVertrG ist das Verzeichnis mit Namen der wahlberechtigten Personen und das Verzeichnis mit Namen der wählbaren Personen mindestens vier bis maximal acht Wochen zur Einsicht durch alle Wahlberechtigten im Dekanat oder im Schuldekanat auszulegen. Die Auslegung kann in der Form erfolgen, dass ein passwortgeschützter digitaler Zugang eröffnet oder die Liste auf Anforderung digital zur Verfügung gestellt wird. Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin. Die Wahlberechtigten werden mit dem Wahlausschreiben über die Termine informiert.
( 2 ) Für die Wahl der Pfarrvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Evangelischen Oberkirchenrat nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 PfVertrG ist das Verzeichnis mit Namen der wahlberechtigten Personen und das Verzeichnis mit Namen der wählbaren Personen mindestens vier bis maximal acht Wochen zur Einsicht durch alle Wahlberechtigten im Evangelischen Oberkirchenrat auszulegen und digital zur Verfügung zu stellen. Der Ort der Einsichtnahme im Evangelischen Oberkirchenrat ist mit der Wahlausschreibung bekannt zu geben. Die Einsichtnahme endet spätestens zwei Wochen vor Versand der Wahlunterlagen.
( 3 ) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 werden zu Beginn der Auslegung dem Evangelischen Oberkirchenrat übermittelt. Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Verzeichnisse unter Einbeziehung der Pfarrvertretung prüfen und Rückmeldungen für etwaige Fehler geben.
( 4 ) Das Dekanat oder Schuldekanat korrigiert auf begründete Hinweise nach der Einsichtnahme die betreffenden Verzeichnisse nach Absatz 1. Für die Verzeichnisse nach Absatz 2 erfolgt eine erforderliche Korrektur durch die für die Durchführung des Wahlverfahrens zuständige Stelle.
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§ 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
( 2 ) Diese Durchführungsbestimmungen gelten nicht für Wahlverfahren nach § 10 PfVertrG, die vor Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen begonnen wurden.
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Karlsruhe, den 31. Mai 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Richtlinien

Nr. 49Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung

Vom 10. Mai 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
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Artikel 1
Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung
(Förderrichtlinien CO2-Minderungsprogramm – FöRL-CO2)

Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 231) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht netzgebundene Flüssiggasheizungen“ durch das Wort „Gasheizungen“ ersetzt.
  2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird gewährt für ungedämmte Geschossdecken von beheizten zu unbeheizten Räumen, mithin obersten Geschossdecken und Kellerdecken, sofern hierdurch eine Unterschreitung des U-Wertes nach Anlage 7 und den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung um 20 Prozent erreicht wird.“
  3. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Energiegutachter“ die Wörter „oder ein valider Heizvariantenvergleich durch einen Fachingenieur“ eingefügt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ und werden die Wörter „100 Prozent der Mehrkosten, die im Vergleich zu einer sowieso notwendigen Sanierung der Heizungsanlage entstehen“ durch die Wörter „40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten“ ersetzt.
    2. In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
  5. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. Mai 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 10. Mai 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.