.Rechtsverordnung über die Bildung und Zusammenarbeit von Dienstgruppen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Rechtsverordnung über die Bildung und Zusammenarbeit von Dienstgruppen
(Dienstgruppen-RVO - Dienst-RVO)
Vom 13. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 24, S. 57)
geändert am 21. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 137, S. 228)
Der Landeskirchenrat hat nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO sowie nach Art. 15a Abs. 4 GO und § 5 Abs. 7 ErpG-KoR folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Begriff der Dienstgruppe
(
1
)
1 Eine Dienstgruppe ist eine geordnete Zusammenarbeit von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen, Kantorinnen und Kantoren sowie weiterer Personen, die auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag in den Gemeinden eines Kooperationsraums oder im Kooperationsraum selbst eingesetzt sind. 2 Die Zuständigkeit der Dienstgruppe im Kooperationsraum erstreckt sich auf alle Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden des Kooperationsraums.
(
2
)
Die Dienstgruppe im Kooperationsraum entsteht mit der Beschlussfassung des Bezirkskirchenrates zur Einrichtung von Kooperationsräumen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ErpG-KoR unabhängig von der strukturellen Umsetzung der Zusammenarbeit der Gemeinden nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR.
(
3
)
1 Der Dienstgruppe im Kooperationsraum gehören an:
- Pfarrerinnen und Pfarrer auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder einem Auftrag auf Stellen im Kooperationsraum,
- Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder einen Auftrag auf Stellen im Kooperationsraum,
- Kantorinnen und Kantoren, die gemeindlich eingesetzt sind,
- Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Dienstauftrag (§ 1 Abs. 4 StBesG) gemeindebezogene Aufgaben für eine oder mehrere Gemeinden im Kooperationsraum wahrnehmen,
- Diakoninnen und Diakone, die im Kirchenbezirk eingesetzt sind und gemeindliche Aufgaben bezogen auf einen bestimmten Kooperationsraum wahrnehmen.
2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan sowie im Benehmen mit der Person vorsehen, dass die in Nummern 3 bis 5 genannten Personen nicht Mitglied der Dienstgruppe werden. 3 Auch kann vorgesehen werden, dass die in Nummern 3 bis 5 genannten Personen nicht am gemeinsamen Dienstplan mitwirken oder nur für einzelne Themen an den Sitzungen der Dienstgruppe teilnehmen.
(
4
)
1 Einer Dienstgruppe im Kooperationsraum können durch die Dekanin oder den Dekan im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und den Ältestenkreisen der Gemeinden und mit Zustimmung der Person folgende Personen als Mitglied zugeordnet werden:
- Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone, die auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag eingesetzt sind,
- gemeindepädagogische Mitarbeitende,
- sonstige kirchliche Mitarbeitende.
2 Die Mitglieder der Dienstgruppe sind anzuhören. 3 Für die örtliche Zuordnung ist in der Regel auf den Dienstort der Person abzustellen.
(
5
)
1 Hauptberuflich tätige Personen, die bei einer nicht der landeskirchlichen Aufsicht unterstehenden Stelle beschäftigt sind, können vom Bezirkskirchenrat mit Zustimmung der Dienstgruppe, des Anstellungsträgers und der Person einer Dienstgruppe als kooptiertes Mitglied zugeordnet werden. 2 Diese Personen nehmen an den Sitzungen und Absprachen der Dienstgruppe teil. 3 Sie können mit ihrem Tätigkeitsfeld im gemeinsamen Dienstplan berücksichtigt werden. 4 Die arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen dieser Rechtsverordnung sind nur insoweit anwendbar, als sich nicht aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses anderes ergibt.
#§ 2
Zusammentreffen mehrerer Dienstgruppen
(
1
)
1 Neben der Dienstgruppe des Kooperationsraums bestehen in der Regel keine Dienstgruppen in Kirchengemeinden oder Pfarrgemeinden. 2 Die Übergangsregelung des § 11 bleibt unberührt. 3 Dienstgruppen im Kooperationsraum können Ausschüsse einrichten; §§ 32a und b LWG gelten entsprechend.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann der Bezirkskirchenrat mit Zustimmung der gemeindlichen Leitungsorgane und der betroffenen Personen vorsehen, dass die Dienstgruppen nach Art. 15a Abs. 4 GO in Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden eingerichtet werden oder fortbestehen (gemeindliche Dienstgruppe). 2 Die Dienstpläne der gemeindlichen Dienstgruppe und der Dienstgruppe im Kooperationsraum sind aufeinander abzustimmen.
(
3
)
Soweit in einem Kooperationsraum eine strukturierte Form der Zusammenarbeit eingerichtet wird, werden die insoweit zur gemeinsamen Wahrnehmung vorgesehenen Aufgaben der Dienstgruppe im Kooperationsraum zugeordnet.
#§ 3
Grundständige Aufgaben der Dienstgruppe im Kooperationsraum
(
1
)
1 Die Dienstgruppe im Kooperationsraum nimmt für alle Gemeinden im Kooperationsraum die Verantwortung für folgende Aufgaben gemeinsam wahr:
- Gottesdienste,
- kirchliche Amtshandlungen (Kasualien),
- Seelsorge und Diakonie,
- wechselseitige Vertretung,
- Versorgung des Pflichtdeputats im Religionsunterricht,
2 Die Wahrnehmung und Verteilung der Aufgaben wird in einem gemeinsamen Dienstplan (§ 6) geregelt.
(
2
)
1 Der Dienstgruppe können durch übereinstimmenden Beschluss der Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der Gemeinden im Kooperationsraum weitere gemeindliche Aufgaben zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen werden. 2 § 4 bleibt unberührt.
(
3
)
1 Der mit der Arbeit der Dienstgruppe entstehende finanzielle Aufwand wird im Wege der Kostenteilung von den beteiligten Gemeinden anteilig getragen. 2 Zur Kostenteilung ist nach einem vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Muster eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden abzuschließen. 3 Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, erfolgt die Kostenverteilung im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder, wobei auf die Zahl zum 1. Januar des Jahres abzustellen ist, der dem Abrechnungszeitraum voraus geht.
(
4
)
1 Bei bestehenden Gemeindevakanzen soll die Vakanzverwaltung von einem anderen Mitglied der Dienstgruppe wahrgenommen werden. 2 Soweit die Dienstgruppe die aufgrund der Vakanz anfallenden Aufgaben nicht vertretungsweise aufnehmen können, sollen weitere Personen nach den Regelungen der Vertretungskostenverordnung einbezogen werden. 3 Soweit dies angemessen ist, kann die Dekanin oder der Dekan im Benehmen mit der Person, der Dienstgruppe und dem Evangelischen Oberkirchenrat vorsehen, dass Personen, die Aufgaben in vakanten Gemeinden in geregelter Weise übernehmen für eine begrenzte Zeit der Dienstgruppe zugeordnet werden. 4 Gleiches gilt, wenn Personen, die einem anderen Kooperationsraum angehören, geordnet Aufgaben in der vakanten Gemeinde übernehmen; besteht die Aufgabe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum, ist die Vertretung im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe des anderen Kooperationsraums zu verankern. 5 Von vorstehender Regelung bleibt der Einsatz von Personen durch den Evangelischen Oberkirchenrat unberührt.
##§ 4
Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit
(
1
)
Die in einem Kooperationsraum verbundenen Gemeinden können eine überparochiale Zusammenarbeit als strukturierte Form der Zusammenarbeit aller Gemeinden im Kooperationsraum (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ErpG-KoR) vereinbaren (Artikel 15b Abs. 2 GO).
(
2
)
Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit von nur einzelnen Gemeinden eines Kooperationsraums bedarf der Zustimmung des Bezirkskirchenrates. § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bleiben unberührt.
(
3
)
1 Zur Begründung der überparochialen Zusammenarbeit ist nach Artikel 15 b Abs. 2 GO eine schriftliche Vereinbarung der betreffenden Gemeinden zu schließen. 2 Darin ist der Gegenstand der Zusammenarbeit der überparochialen Zusammenarbeit konkret zu beschreiben. 3 Die Vereinbarung muss eine Regelung hinsichtlich der Kostenteilung der Aufwendungen für die gemeinsam wahrgenommenen gemeindlichen Aufgaben enthalten; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 4 Die Vereinbarung ist vom Bezirkskirchenrat zu genehmigen.
(
4
)
1 Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit nach Absatz 2 kann von einer beteiligten Gemeinde gekündigt werden, wobei der Beschluss mit einer zwei Drittel Mehrheit zu fassen ist. 2 Bezirkskirchenrat und Kirchengemeinderäte der Gemeinden sind anzuhören. 3 Bei der Kündigung nur einzelner Gemeinden wird die Zusammenarbeit zwischen den übrigen Gemeinden fortgesetzt. 4 Die Vereinbarung einer überparochialen Zusammenarbeit als strukturierte Form der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR kann nur mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates gekündigt werden. 5 Sie soll nur beendet werden, wenn eine andere Form der strukturierten Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR an ihre Stelle treten soll.
(
5
)
1 Eine überparochiale Zusammenarbeit kann mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates auch von Gemeinden vereinbart werden, die unterschiedlichen Kooperationsräumen angehören. 2 Satz 1 gilt für Gemeinden unterschiedlicher Kirchenbezirke entsprechend.
#§ 5
Ausschuss der Ältestenkreise
(
1
)
1 Die Ältestenkreise bilden zur Begleitung der Dienstgruppe einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss nach § 32 a und b LWG. 2 Sie übertragen auf diesen Ausschuss die Entscheidungsbefugnisse der Ältestenkreise hinsichtlich der Gegenstände der überparochialen Zusammenarbeit. 3 Die Mitglieder der Dienstgruppe im Kooperationsraum regeln die Mitwirkung der Mitglieder der Dienstgruppe in diesem Ausschuss in ihrem gemeinsamen Dienstplan. 4 Soweit im Kooperationsraum eine strukturierte Form der Zusammenarbeit eingeführt ist, nimmt das Vertretungsorgan im Kooperationsraum die Funktion des Ausschusses wahr.
(
2
)
1 Die Ältestenkreise können an Stelle oder neben dem in Absatz 1 genannten Ausschuss einen oder mehrere auf ein Themenfeld bezogenen beschließenden oder beratenden Ausschuss der Ältestenkreise nach §§ 32a und b LWG einrichten. 2 Dieser begleitet die Dienstgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben hinsichtlich eines konkret zu benennenden Themenfeldes.
(
3
)
1 Die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden sollen regelmäßig gemeinsam tagen. 2 Soweit über grundsätzliche Fragen der überparochialen Zusammenarbeit eine Entscheidung herbeizuführen ist, stimmen die Ältestenkreise der betroffenen Pfarrgemeinden getrennt ab, wenn sie nicht etwas anderes vereinbaren.
(
4
)
1 Die Gemeinden können auf der Ebene des Kooperationsraums öffentliche Versammlungen der Gemeindeglieder einberufen, um einzelne Fragen einer thematischen Zusammenarbeit der Gemeinden im Kooperationsraum zu erörtern. 2 Die Federführung für die Konzeption und Durchführung liegt bei dem Ausschuss nach Absatz 1 oder 2.
#§ 6
Aufgabenverteilung in einer Dienstgruppe
(
1
)
1 Die Mitglieder einer Dienstgruppe verständigen sich über die Aufgabenverteilung innerhalb der Dienstgruppe und halten diese in einem gemeinsamen Dienstplan fest. 2 Der Gestaltung des Dienstplans kann ein Austausch mit dem begleitenden Ausschuss über inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorausgehen. 3 Dieser Dienstplan bildet die spezifischen Berufsprofile und -kompetenzen der beteiligten Mitglieder der Dienstgruppe ab. 4 Der Dienstplan nimmt sämtliche Aufgaben der beteiligten Personen auf; er umfasst die für die Gemeinden im Kooperationsraum von der Dienstgruppe gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sowie die ortsnahen Dienste, die die jeweiligen Personen der Dienstgruppe wahrnehmen.
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2
)
1 Der Dienstplan bedarf der Zustimmung der Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der beteiligten Gemeinden und ist von der Dekanin oder dem Dekan zu genehmigen und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 2 Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts über die Aufstellung von Dienstplänen für die einzelne Person bleiben unberührt. 3 Die Zustimmung der Ältestenkreise nach Satz 1 kann auf den Ausschuss nach § 5 Absätze 1 und 2 übertragen werden. 4 Bei einer erstmaligen Aufstellung eines Dienstplanes zur Zusammenarbeit in einem Kooperationsraum soll der Dienstplan dem Bezirkskirchenrat zur Kenntnis gegeben werden.
(
3
)
Besteht in einem Kooperationsraum eine strukturierte Form der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 ErpG-KoR bedarf der gemeinsame Dienstplan an Stelle der Zustimmung der Ältestenkreise der Zustimmung des Leitungsorganes der strukturierten Zusammenarbeit.
(
4
)
1 Im Rahmen der Dienstplangestaltung können auch Pflichtdeputate des Religionsunterrichts einer Person von einer anderen Person der Dienstgruppe vertreten werden. 2 Die rechtliche Verpflichtung der Person zur Erteilung des Religionsunterrichts wird durch die Vertretung nach Satz 1 nicht berührt. 3 Eine Person der Dienstgruppe kann nach Satz 1 höchstens so viele Pflichtdeputate vertreten, dass zusammen mit dem eigenen Pflichtdeputat ein halbes Deputat nicht überschritten wird. 4 Jedes Mitglied einer Dienstgruppe kann gegenüber den anderen Mitgliedern der Dienstgruppe beanspruchen, dass ihr zumindest ein zweistündiges Pflichtdeputat im Religionsunterricht verbleibt. 5 Bei der Entwicklung eines Dienstplanes, der Pflichtdeputate des Religionsunterrichts einbezieht, ist die Schuldekanin oder der Schuldekan frühzeitig einzubeziehen. 6 Dienstpläne, die eine Regelung zu den Pflichtdeputaten des Religionsunterrichts treffen, bedürfen der Genehmigung der Schuldekanin oder des Schuldekans. 7 Soweit die Schuldekanin oder der Schuldekan dies aus wichtigem Grund verlangt, ist ein Dienstplan bezüglich der Pflichtdeputate nachträglich zu ändern.
(
5
)
Der gemeinsame Dienstplan ist in der Regel neu festzulegen, wenn ein neues Mitglied der Dienstgruppe zugeordnet wird.
(
6
)
Ist die Dekanin oder der Dekan Mitglied einer Dienstgruppe, so wird die unmittelbare Dienstaufsicht (Art. 46 Abs. 2 GO) über die anderen Mitglieder der Dienstgruppe in der Regel gem. § 10 Abs. 1 DekLeitG auf die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan oder die Schuldekanin oder den Schuldekan übertragen.
##§ 7
Geschäftsführung der Dienstgruppe
(
1
)
1 Die Mitglieder einer Dienstgruppe im Kooperationsraum bestimmen für eine Amtszeit von drei Jahren durch Mehrheitsentscheid mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans eine Person, die die Dienstgruppe koordiniert und organisiert (Geschäftsführung). 2 Kommt es zu keiner Entscheidung bestimmt die Dekanin oder der Dekan die Geschäftsführung. 3 Die Geschäftsführung kann, wenn ein wichtiger Grund besteht, von der Dekanin oder dem Dekan beendet werden; die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgruppe kann dies anregen. 4 In diesem Fall ist eine neue Geschäftsführung zu bestimmen. 5 Eine Stellvertretung ist für den Verhinderungsfall zu benennen.
(
2
)
1 Besteht ein zentrales Pfarramtsbüro soll die Leitung des zentralen Pfarramtsbüros bei der Geschäftsführung liegen. 2 Die Person, die ein zentrales Pfarramtsbüro für alle Gemeinden des Kooperationsraus leitet, erhält an Stelle der pauschalen Vertretungszulage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VertrKRVO eine Vertretungszulage in Höhe von 200,00 Euro monatlich. 3 Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig und wird nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt. 4 Bei Teildienst wird die Zulage anteilig gewährt. 5 Zulagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 VertrKRVO werden daneben nicht gewährt.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung trägt Sorge dafür, dass durch entsprechende Leitung die Zusammenarbeit in der Dienstgruppe zielgerichtet, funktional und kollegial erfolgt. 2 Die Geschäftsführung beruft regelmäßige Dienstbesprechungen der Mitglieder der Dienstgruppe ein, leitet diese und sorgt für eine angemessene Protokollierung der Dienstbesprechungen sowie für die Umsetzung der Absprachen.
(
4
)
1 Für die Leitung von Dienstgruppen, die sich nicht auf einen Kooperationsraum beziehen, gelten Absätze 1 und 3 entsprechend. 2 Mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans kann an Stelle der Wahl nach Absatz 1 eine turnusgemäße Besetzung der Funktion vorgesehen werden.
#§ 8
Pfarramtsverwaltung
(
1
)
1 Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinden in einem Kooperationsraum soll die Einrichtung eines zentralen Pfarramtsbüros bedacht werden. 2 Soweit dies erforderlich ist, ist hierzu eine Verwaltungsdienstgemeinschaft nach § 4 VSA-G zu begründen. 3 Bei der Einrichtung eines zentralen Pfarramtsbüros nimmt die Geschäftsführung der Dienstgruppe im Kooperationsraum in der Regel die in Absätzen 3 bis 4 bezeichneten Aufgaben wahr.
(
2
)
Die Verwaltungsaufgaben, die mit einer Pfarrstelle verbunden sind, obliegen den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den nach gesonderter Regelung damit beauftragten Diakoninnen und Diakonen.
(
3
)
1 Sind im Rahmen einer Dienstgruppe mehrere Personen mit Verwaltungsaufgaben nach Absatz 2 betraut, so regeln sie als Teil des gemeinsamen Dienstplanes, in welcher Weise die Aufgaben untereinander verteilt werden und wie Vertretungsfälle behandelt werden. 2 Insbesondere ist zu regeln
- wer für das Pfarramt zur Zeichnung von dienstlichen Berichten und sonstigen, das Pfarramt als Ganzes betreffenden Schriftstücken berechtigt ist und die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnimmt,
- wer für die Organisation des Pfarramtes zuständig ist,
- wer als Ansprechpartner des Pfarramtes in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kirchlichen Gremien und ehrenamtlich Mitarbeitenden auftritt,
- ob hinsichtlich der Siegelführung Einschränkungen vorgenommen werden sollen,
- wer pfarramtliche Urkunden ausstellt,
- wer für die Führung der Kirchenbücher zuständig ist,
- wer für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses zuständig ist,
- wer die Pfarramtskasse führt oder hinsichtlich der Pfarramtskasse verfügungsberechtigt ist,
- wer Ansprechpartner für die Anliegen des Pfarramtes als Geschäftsstelle des Kirchengemeinderates (§ 23 Abs. 11 LWG) ist,
- wer unbeschadet der Zuständigkeit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
- für die Wahrnehmung der unmittelbaren Vorgesetztenfunktion hinsichtlich der im Pfarramt eingesetzten Sekretariatskräfte zuständig ist,
- die Sitzungen des Ältestenkreises vorbereitet und für den Versand der Einladungen und Protokolle zuständig ist,
- sich um Fragen des Gebäudemanagements der Pfarrgemeinde kümmert und
- Ansprechpartner des Pfarramtes für die Anliegen des Verwaltungs- und Serviceamtes ist.
(
4
)
Soweit dies erforderlich ist, regelt der gemeinsame Dienstplan die rechtliche Vertretung nach Außen und die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der betroffenen Gemeinden.
#§ 9
Vernetzung der Dienstgruppe
Die Dienstgruppe sorgt für eine Vernetzung mit den kirchlichen Präsenzen im Kooperationsraum und den in den Gemeinden tätigen Ehrenamtlichen, indem sie
- gemeinsam mit den Gemeinden des Kooperationsraums und dem Kirchenbezirk an Fragen der Strukturentwicklung des Kooperationsraums arbeitet,
- entweder selbst Konzeptionen und Überlegungen für eine angemessene Einbindung der kirchlichen Präsenzen im Kooperationsraum vorbereitet und mit den Gemeinden und dem Kirchenbezirk abstimmt oder sich an entsprechenden Konzeptionen und Überlegungen, die angestellt werden, konstruktiv begleitet,
- die ehrenamtlich in den Gemeinden und in Themenfeldern Mitarbeitenden in den Blick nimmt und bei Beratungen angemessen beteiligt,
- bei Überlegungen zu einer Gottesdienstkonzeption einzelne Prädikantinnen und Prädikanten einbezieht, die regelmäßig in Gemeinden des Kooperationsraums Gottesdienste halten.
§ 10
Arbeit und Begleitung der Dienstgruppe
(
1
)
1 Mitglieder der Dienstgruppe, denen im gemeinsamen Dienstplan ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen wurde, betreuen diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. 2 Dies betrifft sowohl den Inhalt als auch die Organisation der Aufgabe. 3 Die Zuständigkeit der Geschäftsführung, der kirchlichen Gremien sowie die Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht bleiben unberührt.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Dienstgruppe sind zur konstruktiven Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 4 PfDG.EKD, § 4 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz) verpflichtet. 2 Sie informieren sich gegenseitig über Vorkommnisse in den Aufgabenbereichen und beraten gemeinsam Gegenstände, welche die Anliegen der von der Dienstgruppe versorgten Gemeinden betreffen.
(
3
)
Die Mitglieder der Dienstgruppe verabreden Formate zur
- Erarbeitung des gemeinsamen Dienstplans,
- Einführung von Instrumenten einer Dienstplangestaltung in Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (beispielweise das Terminstundenmodell),
- Maßnahmen zur Teamentwicklung und -begleitung
und führen diese gemeinsam durch.
(
4
)
Die Dienstgruppe soll in regelmäßigen Abständen Supervisionsmaßnahmen zur Reflektion der Zusammenarbeit wahrnehmen.
(
5
)
Die Tätigkeit von Personen, die neu in einer Dienstgruppe eingesetzt werden, soll im ersten Jahr durch Maßnahmen der persönlichen Supervision oder Coachingmaßnahmen begleitet werden.
(
6
)
1 Entsteht zwischen den an einer Dienstgruppe Beteiligten ein Konflikt, ist dieser zunächst zwischen den Beteiligten, gegebenenfalls durch frühzeitige Inanspruchnahme externer Hilfe zu lösen. 2 Die Dekanin oder der Dekan unterstützt die betroffenen Personen bei der Konfliktbewältigung und kann den Personen im Konfliktfall verbindliche Einzelweisungen für die Zusammenarbeit erteilen.
(
7
)
Die Dienstgruppe nimmt für die in den Absätzen 3 bis 6 genannten Maßnahmen die vom Evangelischen Oberkirchenrat gestellte Unterstützung in Anspruch.
(
8
)
Mindestens einmal im Jahr wird den Ältestenkreisen der Gemeinden, denen die Dienstgruppe zugeordnet ist, sowie vorhandenen Leitungsorganen im Kooperationsraum über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Dienstgruppe berichtet.
(
9
)
Die Kosten der Dienstgruppe, einschließlich der Maßnahmen nach Absätzen 3 bis 6, werden, soweit diese nicht von der Landeskirche getragen werden, im Wege der Kostenteilung (§ 3 Abs. 3) zwischen den Gemeinden geteilt.
#§ 11
Übergangsregelung
(
1
)
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestehenden gemeindlichen Dienstgruppen bestehen fort. 2 Die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 soll bis zum 31. Dezember 2025 getroffen werden.
(
2
)
Dienstgruppen, die aufgrund einer Vereinbarung zur überparochialen Zusammenarbeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestehen, werden nach § 4 fortgeführt.
(
3
)
Soweit Dienstgruppen aufgrund von Vereinbarungen nach § 4 zum 1. Januar 2026 noch bestehen, gibt der Bezirkskirchenrat bis zum 30. Juni 2026 dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Votum zu der Frage, in welchem zeitlichen Rahmen diese Vereinbarung der Zusammenarbeit in eine strukturierte Form der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ErpG-KoR überführt werden kann.
###§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Die Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen (Dienstgruppen-RVO) vom 5. November 2014 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (GVBl. S. 202) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(
3
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
#
1 ↑ Nummer 6 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Dienst-RVO vom 21. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 137, S. 228) mit Wirkung zum 1. August 2024.
1 ↑ Nummer 6 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Dienst-RVO vom 21. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 137, S. 228) mit Wirkung zum 1. August 2024.