Kirchliches Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214)1#
geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3)
zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022; Teil I, Nr. 8, S. 31)
Abschnitt I
Finanzausgleich innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden
###§ 1
Steueranteil der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Diakonieverbände und Verwaltungszweckverbände
§ 2
Aufteilung des Steueranteils
- Steuerzuweisung an Kirchengemeinden,
- Steuerzuweisung an Kirchenbezirke,
- Steuerzuweisung an Diakonieverbände,
- Steuerzuweisung an Verwaltungszweckverbände,
- Bonuszuweisungen,
- außerordentliche Finanzzuweisungen und
- zweckgebundene Zuweisungen.
Abschnitt II
Zuweisung an Kirchengemeinden
###§ 3
Zuweisung an Kirchengemeinden
- Grundzuweisung nach Gemeindegliedern,
- zweckgebundenen Grundzuweisung für Personalgemeinden,
- Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder,
- Bonuszuweisung,
- außerordentlichen Finanzzuweisung und
- zweckgebundenen Zuweisung
§ 4
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern
- dem Teil des Steuerzuweisungsvolumens, der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die Grundzuweisung bestimmt wird,
- dem gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor für die Kirchengemeinde und
- dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinde als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
- Bei Vereinigungen von Kirchengemeinden werden die bisher gültigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren addiert. Die Summe bildet den neuen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor der vereinigten Kirchengemeinde.
- Bei Trennung einer Kirchengemeinde wird der bisherige gemeindebezogene Zuweisungsfaktor entsprechend der Verteilung der für die Kirchensteuerzuweisung 2021 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
- Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchengemeinden ist der neue gemeindebezogene Zuweisungsfaktor für die vereinigte neue Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
- Für die eingegliederte Kirchengemeinde ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 festzulegen. Maßgeblich ist die für eine vergleichbare, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörende Kirchengemeinde nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Die beitretende Kirchengemeinde ist mit derjenigen der vorhandenen Kirchengemeinden vergleichbar, deren Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl der eingegliederten Gemeinde abweicht.
- Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 hinzugerechnet.
- Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchengemeinden, einschließlich der eingegliederten, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
- Der für die Ermittlung der bisherigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgebliche Gesamtbetrag der Zuweisungen für alle Kirchengemeinden nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 wird um den Gesamtbetrag der Zuweisungen für die ausgegliederte Kirchengemeinde nach §§ 4, 6 und 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung für das Jahr 2021 vermindert.
- Unter Berücksichtigung des nach Nummer 1 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle bei der Evangelischen Landeskirche in Baden verbleibenden Kirchengemeinden entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
§ 5
Zweckgebundene Bedarfszuweisung für Personalgemeinden2#
§ 6
- nicht besetzt-
#§ 7
Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder
- Halbtagsgruppe, Regelgruppe, Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten, Altersgemischte Gruppe;
- Ganztagsgruppe,
- Krippengruppe.
- Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1: 1.200 Punkte,
- Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2: 1.600 Punkte,
- Gruppen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3: 1.700 Punkte.
§ 8
Bonuszuweisungen für Kirchengemeinden
- für kirchengemeindliche Fundraising-Konzepte, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beigetragen haben und bei denen der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht wird, und
- für Projekte im Bereich Jugendarbeit und Arbeit mit jungen Erwachsenen, die
- innovative Ansätze verfolgen oder
- von mehreren Kirchengemeinden gemeindeübergreifend organisiert sind und zukunftsfähige Perspektiven in der Zusammenarbeit der Gemeinden vermitteln oder
- eine zukunftsfähige Verbindung von Kinder- und Jugendarbeit mit Elternarbeit fördern.
§ 9
Bedarfszuweisungen für Schuldendienst3#
§ 10
-nicht besetzt-
#§ 11
Berechnungsstichtag, Rundungen und Teilzahlungen
§ 12
Bekanntgabe, Weitergeltung und Absenkung
§ 13
Außerordentliche Finanzzuweisung für Kirchengemeinden
- nachgewiesen ist, dass der Finanzierungsbedarf im Rahmen der Haushaltsansätze nicht gedeckt werden kann, auch wenn dabei
- gesetzlich nicht vorgeschriebene Rücklagen und
- Rücklagen nach §§ 14 bis 15 KVHG, die den Mindestbetrag übersteigen, in Anspruch genommen werden und
- Einsparungen an anderer Stelle oder Einnahmesteigerungen ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene Strukturen nicht möglich sind.
- Machbarkeitsstudien der Gebäudeoptimierung oder
- für Kosten einer externen und professionellen Moderation der Prozesssteuerung im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 44 Abs. 1 und 2 KVHG oder eines freiwilligen Haushaltssicherungskonzeptes
§ 14
Zweckgebundene Zuweisung für Kirchengemeinden
Abschnitt III
Zuweisungen an Kirchenbezirke
###§ 15
Zuweisungen an Kirchenbezirke
- einer Grundzuweisung für Kirchenbezirke,
- eines Flächenausgleichsbetrags,
- einer Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken,
- einer Bedarfszuweisung,
- von Bonuszuweisungen,
- von außerordentlicher Finanzzuweisungen und
- von zweckgebundenen Zuweisungen
§ 16
Grundzuweisung für Kirchenbezirke
§ 17
Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern
- dem Steuerzuweisungsvolumen nach § 16 Abs. 2 und 3,
- dem festgelegten bezirksbezogenen Zuweisungsfaktor für den Kirchenbezirk und
- dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen des Kirchenbezirkes als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
- Bei Vereinigungen von Kirchenbezirken werden die bisher gültigen bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren addiert. Die Summe bildet den neuen bezirksbezogenen Zuweisungsfaktor des vereinigten Kirchenbezirkes.
- Bei Trennung eines Kirchenbezirkes wird der bisherige bezirksbezogene Zuweisungsfaktor entsprechend der Verteilung der für die Kirchensteuerzuweisung 2021 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
- Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchenbezirken sowie bei einer Neuzuordnung von Gemeinden ist der neue bezirksbezogene Zuweisungsfaktor für die betroffenen Kirchenbezirke unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
§ 18
Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche
- dem Steuerzuweisungsvolumen nach § 16 Abs. 2 und 3,
- dem festgelegten bezirksbezogenen Flächenfaktor für den Kirchenbezirk und
- dem Veränderungsfaktor Fläche, der die Entwicklung der Fläche des Kirchenbezirkes als auch die Entwicklung der Gesamtfläche aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
§ 19
Flächenausgleichsbetrag für Kirchenbezirke
§ 20
Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken
- dem Steuerzuweisungsvolumen für die Betriebszuweisung, das durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt wird,
- dem für das Diakonische Werk des Kirchenbezirkes festgelegten Zuweisungsfaktors (Zuweisungsfaktor-DW) und
- dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen und der Einwohnerzahlen im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder und Einwohner in der Landeskirche berücksichtigt (demografischer Faktor DW).
- auf den Erstwohnsitz im Bereich der Evange-lischen Landeskirche in Baden und
- auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Diakonischen Werkes.
§ 21
Bedarfszuweisung für Kirchenbezirke
- 70 Prozent der Mietausgaben sowie der zu leistenden Erbbauzinsen für die Stellung einer Dienstwohnung - unabhängig vom Deputatsanteil, sofern der Kirchenbezirk nach § 19 b Abs. 2 DekLeitG zur Stellung einer Dienstwohnung verpflichtet ist oder
- 70 Prozent des nach § 3 AG-BVG-EKD zu leistenden Betrages im Falle einer Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach §§ 19b Abs. 3 Dekanatsleitungsgesetz, 31 Abs. 5 Pfarrdienstwohnung-RVO.
§ 22
Bonuszuweisungen, außerordentliche Finanzzuweisungen und zweckgebundene Zuweisungen für Kirchenbezirke
§ 23
Berechnungsverfahren
Abschnitt IV
Zuweisungen an Diakonieverbände
###§ 24
Betriebszuweisung an Diakonieverbände
§ 25
Außerordentliche Finanzzuweisung und zweckgebundene Zuweisungen für Diakonieverbände
- unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 eine außerordentliche Finanzzuweisung oder
- unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 eine zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.
§ 26
Berechnungsverfahren
Abschnitt V
Zuweisungen für Verwaltungszweckverbände und für Stadtkirchenbezirke
###§ 27
Zuweisungen für die Arbeitsfelder Arbeitsschutz, Tax Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit sowie Leitungen der Verwaltungen5#
§ 28
Außerordentliche und zweckgebundene Zuweisungen an Verwaltungszweckverbände
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
###§ 29
Übergangsregelung
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zu § 4 |
Grundzuweisung = Betrag des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens X gemeindebezogener Zuweisungsfaktor X demografischer Faktor |
Anlage 2 zu § 4 |
(Grundzuweisung nach § 4 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Ergänzungszuweisung nach § 6 Abs. 6 und 7 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Bedarfszuweisung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) der Kirchengemeinde für 2021 | ||
Gemeindebezogener Zuweisungsfaktor | = ____________________ | in % |
(Grundzuweisung nach § 4 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Ergänzungszuweisung nach § 6 Abs. 6 und 7 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Bedarfszuweisung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) aller Kirchengemeinden für 2021 | ||
Anlage 3 zu § 4 | ||
Gemeindeglieder der Kirchengemeinde zum Berechnungsstichtag (§ 11) | Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden | |
Demografischer Faktor | = ----------------------- X | -------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde | Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§ 11) | |
Anlage 4 zu § 17 |
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern = Betrag des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Zuweisungsfaktor x demografischer Faktor |
Anlage 5 zu § 17 | |
Bezirksbezogener Zuweisungsfaktor | Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a-c, Nummer 2 Buchstabe b-c und des Zuschlags von 10 % auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) des Kirchenbezirkes für das Jahr 2019 |
= ____________________ | |
Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a-c, Nummer 2 Buchstabe b-c und des Zuschlags von 10 % auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) aller Kirchenbezirke für das Jahr 2019 |
Anlage 6 zu § 17 | ||
Gemeindeglieder des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) | Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden | |
Demografischer Faktor | = ------------------------------------- X | ------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder des Kirchenbezirkes | Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) |
Anlage 7 zu § 18 |
Grundzuweisung nach Fläche = Betrag des für die Grundzuweisung nach Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x bezirksbezogener Flächenfaktor x Veränderungsfaktor Fläche |
Anlage 8 zu § 18 | |
Bezirksbezogener Flächenfaktor | Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a und des Zuschlags von 10% auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) des Kirchenbezirkes für das Jahr 2019 |
= ____________________ | |
Grundzuweisung nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a und des Zuschlags von 10% auf diese Beträge nach Nummer 3 FAG (in der Fassung vom 19.10.2016) aller Kirchenbezirke für das Jahr 2019 |
Anlage 9 zu § 18 | ||
Fläche des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) | Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden | |
Veränderungsfaktor Fläche | = ----------------------------------- X | ------------------------------------ |
Für die Steuerzuweisung 2019 maßgebliche Fläche des Kirchenbezirkes | Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) |
Anlage 10 zu § 20 Abs. 2 |
Betriebszuweisung = Betrag des für die Betriebszuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens x Zuweisungsfaktor DW x demografischer Faktor |
Anlage 11 zu § 20 Abs. 3 | |
Zuweisung an den Kirchenbezirk oder Diakonieverband nach § 20 für das Jahr 2021* | |
Zuweisungsfaktor DW | = ____________________ |
Zuweisung an alle Kirchenbezirke und Diakonieverbände der Landeskirche nach § 20 für das Jahr 2021 | |
*In diesem Betrag ist die Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der Fassung vom 29.12.2020 für die fünf Stadtkirchenbezirke und die Kirchengemeinden Kehl, Lahr und Offenburg enthalten. |
Anlage 12 zu § 20 Abs. 4 | ||
Demografischer Faktor DW = (Demografischer Faktor Gemeindeglieder + Demografischer Faktor Einwohner) / 2 nach folgenden Formeln: | ||
Gemeindeglieder im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) | Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden | |
Demografischer Faktor Gemeindeglieder | = ------------------------------------- X | ------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirkes | Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) | |
Einwohner im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) | Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Einwohner der Evangelischen Landeskirche in Baden | |
Demografischer Faktor Einwohner | = -------------------------------------X | -------------------------------------- |
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Einwohner im Zuständigkeitsbereich des DW des Kirchenbezirkes Einwohner der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25) | ||
1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) hat die Synode dem vorläufigen Gesetz vom 23. April 2020 zugestimmt.
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG und des PersGG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
4 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
5 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
6 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG und des PersGG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.