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Kirchliche Gesetze

Nr. 1Kirchliches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des
Kirchengesetzes über den Datenschutz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
sowie der Verordnung zur
Sicherheit der Informationstechnik
(Ausführungsgesetz Datenschutzgesetz EKD — AG-DSG-EKD)

Vom 23. Oktober 2024
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Regelungsbereich

Zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156) sowie der Verordnung zur Sicherheit der Informationstechnik vom 29. Mai 2015 (ABl. EKD S. 146), werden auf Grundlage von § 54 Abs. 2 DSG-EKD und § 6 ITSVO-EKD die nachstehenden Regelungen getroffen.
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§ 2
Anwendungsbereich

Kirchliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD sind:
  1. Kirchengemeinden, besondere Gemeindeformen nach Artikel 30 Grundordnung (GO), Kirchenbezirke, Zweckverbände nach Artikel 107 GO, sonstige Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und kirchliche Anstalten sowie die Landeskirche;
  2. ungeachtet ihrer Rechtsform auch rechtlich selbständige Einrichtungen, die nach den Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates über die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden (ZuORL) der Landeskirche zugeordnet wurden;
  3. rechtsfähige kirchliche Stiftungen im Sinne des Kirchlichen Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (KStiftG);
  4. Rechtsträger in privatrechtlicher Organisationsform, soweit für sie gemäß § 1 Abs. 2 Aufsichtsgesetz (AufsG) kirchliche Aufsicht besteht.
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§ 3
Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und dessen Mitglieder

( 1 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. ist kirchliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD. Das Gleiche gilt für alle seine Mitglieder, die durch eine Aufnahmeentscheidung des Diakonischen Werks der Landeskirche zugeordnet sind (§ 8 Abs. 1 ZuORL).
( 2 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. verpflichtet in seiner Satzung die Mitglieder nach Absatz 1 zur Beachtung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften.
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§ 4 Errichtung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

( 1 ) Kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz der Evangelischen Landeskirche in Baden ist der oder die Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (BfD EKD). Auf die Errichtung einer eigenen Aufsichtsbehörde gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD wird verzichtet.
( 2 ) Die Rechte der Landeskirche gemäß AufsG bleiben davon unberührt.
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§ 5
Verzeichnis der kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit

( 1 ) Das Verzeichnis der kirchlichen Werke und Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 DSG-EKD), für die das kirchliche Datenschutzrecht gemäß § 2 Absätze 1 bis 4 gilt, führt der Evangelische Oberkirchenrat.
( 2 ) Das Verzeichnis der Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes gemäß § 3, die als kirchliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 DSG-EKD ihren Sitz auf dem Gebiet der Landeskirche haben, führt das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.
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§ 6
Örtlich Beauftragte für den Datenschutz

( 1 ) Die Landeskirche bestellt eine örtlich Beauftragte oder einen örtlich Beauftragten für den Datenschutz für den Evangelischen Oberkirchenrat. Die Stellvertretung ist zu regeln.
( 2 ) Die Bestellung der örtlich Beauftragten für Rechtsträger im Sinne des § 2 kann sich auf mehrere verantwortliche Stellen im Sinne des § 4 Nr. 9 DSG-EKD erstrecken. Im Anwendungsbereich des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) sind für die nach § 3 Absätze 1 und 2 VSA-G angeschlossenen Rechtsträger bei den Verwaltungs- und Serviceämtern örtlich Beauftragte zu bestellen. Die Anzahl der erforderlichen Deputate und die jeweilige Zuständigkeit wird durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats festgelegt.
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§ 7
IT-Sicherheit, gemeinsame Regelungen für den Datenschutz

( 1 ) Die IT-Sicherheitsverordnung (ITSVO-EKD) vom 29. Mai 2015 (ABl. EKD S. 146) in der jeweils geltenden Fassung sowie weitere Regelungen auf Basis von § 27 Abs. 6 Satz 2 DSG-EKD, die der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erlässt, sind für alle kirchliche Stellen im Sinne der §§ 2 und 3 unmittelbar anwendbares Recht.
( 2 ) Soweit es zur Gewährleistung der IT-Sicherheit, der Datensicherheit oder des Datenschutzes erforderlich ist, kann der Landeskirchenrat die Nutzung einheitlicher IT-Verfahren durch Rechtsverordnung anordnen. 
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§ 8
Nähere Regelungen zu Datenschutz und IT-Sicherheit

Der Evangelische Oberkirchenrat kann Näheres zur Ausführung des EKD-IT-Sicherheitsrechts und des EKD-Datenschutzrechts (ITSVO-EKD und DSG-EKD) weitere Rechtsverordnungen erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 26. April 1994 (GVBl. S. 107) außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 23. Oktober 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 2Kirchliches Gesetz über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach
zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau
(Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau — VG-NK)

Vom 23. Oktober 2024
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Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vereinigt.
( 2 ) Die von den Evangelischen Kirchenbezirken Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau zugeordnet.
( 3 ) Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach. Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau über.
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§ 3
Zusammenfassung der Bezirkssynoden

( 1 ) Die Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl der Bezirkssynode.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt der bisherigen Bezirkssynoden bilden einen gemeinsamen Vorsitz bis zur Neuwahl der Bezirkssynode. Scheidet eine Person aus dem Vorsitz aus, erfolgt eine Nachwahl aus Personen des bisherigen Kirchenbezirks, dem die ausgeschiedene Person angehörte. 
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§ 4
Zusammenfassung der Bezirkskirchenräte

( 1 ) Die Bezirkskirchenräte der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Scheidet eine Person aus dem Bezirkskirchenrat aus, erfolgt eine Nachwahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 5
Zusammenfassung der Schuldekanate

( 1 ) Die Schuldekanate der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 1. September 2025 zu dem Schuldekanat des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau zusammengefasst. Bis zum Ende der Amtszeit des jetzigen Schuldekans des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau ist das Schuldekanat mit zwei Personen besetzt.
( 2 ) Die Geschäftsführung liegt bei der Person im Schuldekanat des bisherigen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach. Die übrige Aufgabenverteilung und Wahrnehmung des Deputats für den Religionsunterricht erfolgt in Absprache zwischen den Personen in den Schuldekanaten.
( 3 ) Das Stimmrecht im Bezirkskirchenrat und der Bezirkssynode wird von der Person im Schuldekanat des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach ausgeübt. Der Schuldekan des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau nimmt beratend an den Sitzungen des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode teil.
( 4 ) Der Sitz des Schuldekanats des vereinigten Kirchenbezirks liegt im Gebiet des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach.
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§ 6
Besetzung der Ämter und Dienste

Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt. Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort.
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§ 7
Haushalt

( 1 ) Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2026 ist ein Haushalt für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an den vereinigten Kirchenbezirk erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes. 
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§ 8
Inkrafttreten / Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 23. Oktober 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 3Kirchliches Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes
2024 und zur Änderung des
Erprobungsgesetzes Kooperationsräume

Vom 24. Oktober 2024
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Die Landessynode hat gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

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Das Kirchliche Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a.
    Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
    „§ 55 – aufgehoben –"
    „§ 56 – aufgehoben –"
    „§ 57 – aufgehoben –"
    b.
    Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
    „§ 61 Wahlverzeichnis“
    c.
    Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
    „§ 62 Prüfung des Wahlverzeichnisses, Auskunftsrechte“
    d.
    Die Angaben zu den §§ 63 und 64 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
    „§ 63 – aufgehoben –"
    „§ 64 – aufgehoben –"
    e.
    Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
    „§ 67 Überprüfung der Entscheidungen des Ältestenkreises“
    f.
    Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
    „§ 68 Nichtzustandekommen der Wahl“
    g.
    Die Angaben zu den §§ 69 bis 71 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
    „§ 69 – aufgehoben –"
    „§ 70 – aufgehoben –"
    „§ 71 – aufgehoben –"
    h.
    Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
    „§ 72 Wahlversammlung“
    i.
    Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 72a Wahlverfahren“
    j.
    Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
    „§ 73 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)“
    k.
    Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
    „§ 74 – aufgehoben –"
    „§ 74a – aufgehoben –"
    „§ 75 – aufgehoben –"
    l.
    Die Angabe zu § 78 wird durch folgende Angabe ersetzt:
    „§ 78 – aufgehoben –"
    m.
    Die Angabe zu § 80b wird wie folgt gefasst:
    „§ 80b Prüfung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei den Wahlen in den Ältestenkreis und Kirchengemeinderat“
    n.
    Die Angabe zu § 80c wird durch folgende Angabe ersetzt:
    „§ 80c – aufgehoben –"
  2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Wahrnehmung der in § 1 Nummer 1 geregelten Ehrenämter setzt voraus, dass die Person nach Übernahme des Amtes
    1. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegt und
    2. die Schulung nach den Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt absolviert und die entsprechende Verpflichtungserklärung abgibt.
    Die Verpflichtung nach Nummer 1 ist innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des Amtes gegenüber dem zuständigen Dekanat zu erfüllen. Die Verpflichtung nach Nummer 2 soll innerhalb des ersten Amtsjahres erfüllt und dem Dekanat nachgewiesen werden. Die Kosten für diese Verpflichtungen werden von der Körperschaft, für die das Ehrenamt ausgeübt wird, getragen.“
  3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a.
    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung sowie die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Gremien und Organen der gemeindlichen Ebene des 16. Lebensjahres voraus.“
    b.
    Satz 2 wird wie folgt gefasst;
    „§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend.“
  4. § 4a wird wie folgt gefasst:
    „§ 4a
    Mitgliedschaft minderjähriger Personen
    (1) Gewählte Personen, die gemeindlichen Gremien und Organen angehören, und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich Ihrer Wahl und der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig.
    (2) Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können nicht das Vorsitzenden- oder Stellvertretendenamt übernehmen.“
  5. In § 6a werden Nummern 4 bis 6 wie folgt gefasst:
    „4. sie sich im Sinn von § 3a Abs. 3 betätigt,
    5. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 4 trotz Mahnung nicht erfüllt werden oder
    6. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der der weiteren Ausübung des betreffenden Amtes entgegensteht.“
  6. In § 7 werden die Absätze 4 bis 8 wie folgt gefasst:
    „(4) In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadtsynode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von der Zahl nach Absatz 2 abzuweichen.
    (4a) Der Ältestenkreis kann vor den allgemeinen Kirchenwahlen beschließen, dass die Zahl der Kirchenältesten nach Absatz 2 mit Wirkung für die nächste Amtszeit bis um die Hälfte erhöht wird; bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auf eine mögliche Zuwahl nach
    § 8 Abs. 1. Der Beschluss des Ältestenkreises ist spätestens zusammen mit der Aufforderung an die Gemeinde, Wahlvorschläge einzureichen, bekannt zu geben.
    (5) Die Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte können vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates beschließen, von der Sollzahl nach Absatz 2 nach unten abzuweichen, sofern eine Vereinigung nach Artikel 15 oder 24 GO für die sich an die Wahl anschließende Amtszeit beabsichtigt ist.
    (6) Bei der ersten allgemeinen Kirchenwahl, die sich an eine Vereinigung von Kirchen- oder Pfarrgemeinden anschließt, können die Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte durch Beschluss mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates eine abweichende Sollzahl für die erste Wahlperiode des neu zu bildenden Gremiums festlegen.
    (7) Erfolgt die allgemeine Kirchenwahl in unmittelbarem zeitlichem Abstand zum Zeitpunkt der Vereinigung von Kirchengemeinden oder Pfarrgemeinden, so wird mit der allgemeinen Kirchenwahl das Organ, welches ab dem Zeitpunkt der Vereinigung die Leitungsverantwortung trägt, gebildet. Hierbei können die Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates mit Wirkung für diese Amtszeit beschließen, von der Sollzahl nach Absatz 2 abzuweichen.
    (8) Bei allen Beschlüssen nach den Absätzen 4 bis 7 ist eine Mindestzahl von zwei gewählten Mitgliedern einzuhalten.“
  7. In § 8 werden in Absatz 3 Satz 2 die Wörter „Einspruchsverfahren nach § 70“ durch die Wörter „Verfahren nach § 80b“ ersetzt.
  8. In § 9 Absatz. 2 wird Satz 2 gestrichen.
  9. In § 10
    a.
    wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
    „(3) Für die Beschlussfähigkeit ist, wenn eine abweichende Zahl von zu wählenden Kirchenältesten nach § 7 Abs. 4 bis 7 LWG vorgesehen wird, auf die im Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen.“
    b.
    wird Absatz 4 gestrichen.
  10. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen.“
  11. § 16 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
    „Er weist gleichzeitig darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von fünf Tagen rechtliche Bedenken gegen die Aufnahme der Gemeindeglieder in den Wahlvorschlag formulieren kann. Mit den Bedenken kann nur geltend gemacht werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) nicht gegeben sind. Wird dies geltend gemacht, legt der Ältestenkreis die Frage zur Prüfung und Entscheidung nach § 80b dem Evangelischen Oberkirchenrat vor.“
  12. § 17 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
    „Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann dabei zur Vermeidung einer Neuwahl den Beschluss nach § 7 Absätze 4, 4a, 6 oder 7 nach Anhörung des Bezirkskirchenrates und des Kirchengemeinderates aufheben.“
    b.
    In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
    „Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist, soweit eine geringere Mitgliederzahl vorgesehen wurde, auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen. § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.“
  13. § 21 wird wie folgt geändert:
    a.
    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Zahl der Kirchenältesten jeder Pfarrgemeinde im Kirchengemeinderat beträgt
    vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absätzen 5 bis 7 und 9 die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten. Beschlüsse der Ältestenkreise nach § 7 Absätze 4a bis 7 bleiben dabei außer Betracht.“
    b.
    Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der Kirchengemeinderat entscheidet darüber, ob für die nach Absatz 1 gewählten Mitglieder persönliche oder generelle Stellvertretungen von den Ältestenkreisen durch Wahl entsandt werden sollen.“
    c.
    Nach Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Gleiches gilt auf Vorschlag der Dienstgruppe für die Mitglieder der Dienstgruppe.“
  14. In § 25 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
    „Dem geschäftsführenden Ausschuss dürfen nur Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören, wobei dem geschäftsführenden Ausschuss mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören müssen.“
  15. In § 44 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Gleiches gilt für die Person im ersten stellvertretenden Vorsitzendenamt der Bezirkssynode.“
  16. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Amt in der Landessynode endet durch
    1. die Niederlegung des Amtes,
    2. den Austritt aus der Kirche oder
    3. die Entlassung.
    Gewählte Mitglieder der Landessynode scheiden unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit aus, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in einem anderen Kirchenbezirk aufnehmen. Satz 2 gilt nicht, solange die Person der Bezirkssynode nach § 37 Nr. 2 bis 8 angehört.“
  17. §§ 55 bis 57 werden aufgehoben.
  18. § 58 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 2 wird nach den Wörtern „erstellt den“ das Wort „amtlichen“ eingefügt.
    b.
    Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
    „(3) Der Ältestenkreis ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens verantwortlich. Der Ältestenkreis beachtet die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit und legt bei rechtlichen Bedenken die Angelegenheit zur Entscheidung nach § 80b dem Evangelischen Oberkirchenrat vor. Die durchzuführenden Maßnahmen, Bekanntmachungen und Aufforderungen erfolgen gemäß amtlichem Zeitplan in einem regulären Gottesdienst und in sonst ortsüblicher Weise. Der Evangelische Oberkirchenrat kann zu Einzelfragen des Wahlverfahrens, soweit im Gesetz keine Regelung getroffen ist, ergänzende verbindliche Festlegungen treffen und diese in Hinweisen oder Merkblättern bekannt geben.
    (4) Wird mit den allgemeinen Kirchenwahlen nach § 7 Abs. 7 ein Ältestenkreis oder Kirchengemeinderat gebildet, der erst nach den allgemeinen Kirchenwahlen rechtlich entsteht, so bereitet ein beschließender Ausschuss, der aus Mitgliedern der Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte der beteiligten Gemeinden gebildet wird, die Wahl vor und übernimmt die diesbezüglichen Aufgaben des Ältestenkreises. Die Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte stimmen das Verfahren zur Einsetzung des Ausschusses miteinander ab; § 32a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
    (5) In den Stadtkirchenbezirken kann das Wahlverfahren nach Anhörung der Stadtsynode nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) durchgeführt werden. Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung Abweichungen vorsehen.“
  19. § 61 wird wie folgt gefasst:
    „§ 61
    Wahlverzeichnis
    (1) Das Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder wird vom zuständigen Pfarramt aus dem Gemeindegliederverzeichnis gebildet. Es enthält ausschließlich Zuname, Vorname, Alter am Wahltag und Anschrift.
    (2) Der Ältestenkreis kann auf Anregung das Wahlverzeichnis jederzeit berichtigen oder ergänzen, wenn dies vor der Durchführung der Wahl noch möglich ist.“
  20. § 62 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 62
    Prüfung des Wahlverzeichnisses, Auskunftsrechte
    (1) Der Ältestenkreis überprüft das Wahlverzeichnis stichprobenartig auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere mit Blick auf umgemeldete Gemeindeglieder und Personen, die aus der Kirche ausgetreten oder verstorben sind.
    (2) Der Ältestenkreis prüft auf Anfrage eines Gemeindeglieds, ob dieses in das Wahlverzeichnis aufgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, prüft der Ältestenkreis die Wahlberechtigung und berichtigt das Wahlverzeichnis entsprechend. Soll die Aufnahme der Person in das Wahlverzeichnis wegen fehlender Wahlberechtigung nicht erfolgen, legt der Ältestenkreis die Frage zur Entscheidung dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80b vor. Dies wird dem betroffenen Gemeindeglied formlos mitgeteilt.
    (3) Stellt ein Gemeindeglied fest, dass eine Person nicht in das Wahlverzeichnis aufgenommen wurde, kann es beim Ältestenkreis eine Korrektur des Wahlverzeichnisses anregen. Berücksichtigt der Ältestenkreis die Anregung nicht, teilt er dies dem Gemeindeglied, das die Anregung gegeben hat, formlos mit.
    (4) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen, der vom Ältestenkreis festzulegen ist, ein Recht auf Auskunft aus dem geprüften Wahlverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses ergeben kann.“
  21. § 63 und § 64 werden aufgehoben.
  22. § 66 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 66
    Wahlvorschlag
    (1) Der Ältestenkreis erstellt eine Wahlvorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge. Diese enthält ausschließlich Zuname, Vorname, Alter am Wahltag sowie den Beruf oder die Tätigkeit der vorgeschlagenen Gemeindeglieder.
    (2) Der Ältestenkreis gibt der Gemeinde bekannt, dass an ihn formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die als Wahlvorschlag angesprochen werden sollen. Der Ältestenkreis geht darüber hinaus selbst auf Gemeindeglieder zu. Wahlberechtigte Gemeindeglieder können selbst auf den Ältestenkreis zugehen.
    (3) Vor Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste prüft der Ältestenkreis die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4).
    (4) Vor Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste müssen vorliegen:
    1. die schriftliche Zustimmung in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen zu werden und
    2. die Unterschriften von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern.
    Der Ältestenkreis kann den Wahlvorschlag ergänzen; Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
    (5) Eine Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 vorliegen.
    (6) Der Ältestenkreis gibt die vorläufige Wahlvorschlagsliste der Gemeinde bis zum im amtlichen Zeitplan vorgesehenen Zeitpunkt mit dem Hinweis bekannt, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Frist von fünf Tagen schriftlich beim Ältestenkreis gegen die Wahlvorschlagsliste Bedenken vorbringen kann. Diese können sich darauf beziehen, dass die Wählbarkeit nicht besteht oder eine Aufnahme in den Wahlvorschlag versehentlich unterblieben ist. Der die Bedenken tragende Sachverhalt ist vorzubringen und zu belegen. Der Ältestenkreis entscheidet über die Aufnahme einer Person in den Wahlvorschlag. Bei rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 legt er die Angelegenheit dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vor.
    (7) Die abgeschlossene Wahlvorschlagsliste wird vom Ältestenkreis in Gottesdiensten und in anderer geeigneter Weise in der Gemeinde bekannt gemacht. Eine Personaldebatte findet nicht statt.“
  23. § 67 wird wie folgt gefasst:
    „§ 67
    Überprüfung der Entscheidungen des Ältestenkreises
    Jedes Gemeindeglied kann beim Evangelischen Oberkirchenrat Bedenken gegen die rechtmäßige Aufstellung des Wahlverzeichnisses (§ 62) und des Wahlvorschlags (§ 66) vorbringen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Wege der Rechtsaufsicht tätig werden.“
  24. § 68 wird wie folgt gefasst:
    „§ 68
    Nichtzustandekommen der Wahl
    (1) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen mindestens die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten beträgt. Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen.
    (2) Im Fall des Nichtzustandekommens der Wahl bestellt der Bezirkskirchenrat nach § 17 Bevollmächtigte. Mit der Verpflichtung der Bevollmächtigten endet die Amtszeit der bisherigen Kirchenältesten. Sobald die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl zu wählender Kirchenältester erreicht ist, soll die Wahl nachgeholt werden.“
  25. §§ 69 bis 71 werden aufgehoben.
  26. § 72 wird wie folgt gefasst:
    „§ 72
    Wahlversammlung
    (1) Die Wahl der Kirchenältesten findet in einer öffentlichen Wahlversammlung der im Wahlverzeichnis eingetragenen Gemeindeglieder statt.
    (2) Der Ältestenkreis lädt alle in das Wahlverzeichnis eingetragenen Gemeindeglieder in der örtlich üblichen Form zur Wahlversammlung ein. In der Einladung sollen die Aufgaben und Funktionen des Amtes der Kirchenältesten benannt, das Wahlverfahren dargestellt und die vorgeschlagenen Personen vorgestellt werden. Diese sollen während der Wahlversammlung anwesend sein. Über Form und Inhalt der Einladung und die vorlaufende Frist entscheidet der Ältestenkreis spätestens bis zu Beginn der im amtlichen Zeitplan vorgesehenen Frist.
    (3) Der Ältestenkreis kann mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten beschließen, dass am gleichen Tag an mehreren Orten eigenständige Wahlversammlungen stattfinden. Er bestimmt in diesem Fall drei Gemeindeglieder, die nicht selbst kandidieren, als übergeordnete Wahlleitung. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlversammlungen werden der übergeordneten Wahlleitung mitgeteilt, die diese zusammenführt und das Ergebnis feststellt.
    (4) Der Ältestenkreis kann vorsehen, dass im Anschluss an die Wahlversammlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Ort weiterhin die Stimmabgabe möglich ist und im Anschluss daran die Auszählung des Wahlergebnisses erfolgt.
    (5) Die Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung gilt sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
    (6) Den Vorsitz der Wahlversammlung führt die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung. Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die Schriftführenden bilden den Wahlvorstand. Die Person im Vorsitzendenamt kann die Wahlversammlung bitten, eine andere Person, die nicht kandidiert, mit der Aufgabe zu betrauen. Gleiches gilt, wenn die in Sätzen 1 und 2 genannten Personen nicht zur Verfügung stehen. Im Wahlvorstand dürfen keine Personen mitwirken, die selbst kandidieren.
    (7) Über die Wahlversammlung und die Durchführung der Wahl, sowie über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Person im Vorsitzendenamt der Wahlversammlung oder der Person im Stellvertretendenamt zu unterzeichnen ist.“
  27. Nach § 72 wird folgender § 72a angefügt:
    „§ 72a
    Wahlverfahren
    (1) Die Wahl erfolgt geheim. Die Stimmzettel werden den Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung teilnehmen, unmittelbar vor Beginn oder während der Wahlversammlung ausgehändigt. Die Aushändigung ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
    (2) Der Stimmzettel enthält ausschließlich Zuname und Vorname der in die Wahlvorschlagsliste eingetragenen Personen in alphabetischer Reihenfolge.
    (3) Das Gemeindeglied kreuzt die Namen der Vorgeschlagenen, die es wählen will, an oder kennzeichnet die Namen in eindeutiger Weise. Es darf so viele Namen ankreuzen, wie Kirchenälteste zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig. Stimmzettel, aus denen sich der Wahlwille nicht zweifelsfrei erkennen lässt, sind ebenso ungültig.
    (4) Die abgegebenen Stimmzettel werden durch den Wahlvorstand öffentlich ausgezählt. Dieser kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Auszählung bestimmen.
    (5) Gewählt ist, wer unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an, so rückt das nicht gewählte Gemeindeglied in den Ältestenkreis nach, das bei der Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.“
  28. § 73 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 73
    Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
    (1) Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied kann seine Stimme durch Briefwahl abgeben. Hierüber sind die Gemeindeglieder bis zu dem im amtlichen Zeitplan vorgesehen Zeitpunkt zu informieren. Dem Gemeindeglied werden auf formlosen Antrag folgende Wahlunterlagen übergeben oder übersandt:
    1. die Wahlvorschlagsliste,
    2. ein Stimmzettel (§ 72a Abs. 2),
    3. ein fensterloser Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des zuständigen Pfarramts, den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ und das Siegel der Pfarrgemeinde trägt und
    4. ein Hinweis auf die Verpflichtung zur persönlichen Stimmabgabe sowie auf den spätesten Zeitpunkt des Eingangs des Wahlbriefumschlages.
    Die Beantragung und Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
    (2) Mit der Beantragung der schriftlichen Stimmabgabe erklärt das Gemeindeglied, dass es die Briefwahlunterlagen nicht an Dritte weitergeben und die Stimmabgabe persönlich vornehmen wird; Absatz 4 bleibt unberührt.
    (3) Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass das Gemeindeglied den Stimmzettel persönlich ausfüllt (§ 72a Abs. 3), diesen in den zugehörigen Wahlumschlag einlegt und diesen verschließt. Der Wahlbrief ist so rechtzeitig an das zuständige Pfarramt abzusenden oder zu übergeben, dass er spätestens am letzten Werktag vor der Wahlversammlung dem Pfarramt zugegangen ist. Der Wahlbrief kann auch noch in der Wahlversammlung abgegeben werden. Wird auf dem Wahlumschlag eine Kennzeichnung angebracht, die die Identifikation der wählenden Person ermöglicht, ist die schriftliche Stimmabgabe ungültig.
    (4) Ein Gemeindeglied, das den Stimmzettel nicht lesen kann oder das wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst auszufüllen, kann eine Person zur Hilfe nehmen.
    (5) Während des Wahlgangs in der Wahlversammlung öffnet der Wahlvorstand öffentlich die eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt die Stimmzettel. Diese fließen in die Auszählung ein.
    (6) Verspätet eingehende Wahlbriefe oder Wahlbriefe ohne Stimmzettel oder mit mehreren Stimmzetteln sind ungültig. Gleiches gilt, wenn Stimmzettel nicht im ausgegebenen Wahlbriefumschlag übersandt werden. Sie werden mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Zugangs zu den Wahlunterlagen genommen und zählen bei der Berechnung der Wahlbeteiligung mit.“
  29. §§ 74 bis 75 werden aufgehoben.
  30. § 76 wird wie folgt gefasst:
    „§ 76
    Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    (1) Das Ergebnis der Wahl ist in dem auf die Wahl folgenden regulären Gottesdienst durch Benennung der Gewählten bekannt zu geben. Daneben sollen für die Bekanntgabe auch der Internetauftritt und andere geeignete Formen genutzt werden. Bei allen Bekanntmachungen ist auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung hinzuweisen. Während der Einspruchsfrist liegt das Wahlergebnis mit der Stimmenanzahl der Kandidierenden zur Einsichtnahme aus.
    (2) Das Ergebnis der Wahl (Absatz 1 Satz 1) kann im Anschluss an die Auszählung in der Wahlversammlung bekannt gegeben werden. Gleiches gilt nach Abschluss der Auszählung, wenn nach § 72 Abs. 4 eine verlängerte Möglichkeit der Stimmabgabe vorgesehen ist. Werden mehrere eigenständige Wahlversammlungen durchgeführt (§ 72 Abs. 3), erfolgt eine Bekanntgabe nur des Gesamtergebnisses; eine Bekanntgabe der Teilergebnisse in der jeweiligen Wahlversammlung erfolgt nicht.“
  31. § 77 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 2 in Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gemeindewahlausschuss“ durch das Wort „Ältestenkreis“ ersetzt.
    b.
    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so ist ein erneutes Wahlverfahren durchzuführen.
    Wird nur die Wahl einzelner Kirchenältester für ungültig erklärt, so ist nach § 16 zu verfahren.“
  32. § 78 wird aufgehoben.
  33. § 80 wird wie folgt gefasst:
    „§ 80
    Mitteilung an den Evangelischen Oberkirchenrat
    (1) Nach der Wahl übersendet der Ältestenkreis die vom Evangelischen Oberkirchenrat angeforderten statistischen Zahlen. Näheres hierzu wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt und in Hinweisen bekannt gemacht.
    (2) Die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Strichlisten usw.) sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Danach sind alle Unterlagen datenschutzkonform zu vernichten. Dies betrifft nicht die Protokolle des Ältestenkreises und die Wahlniederschrift.“
  34. In § 80a wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
    „1. für die Wahlen, Nachwahlen, Zuwahlen und Berufungen in den Ältestenkreis und den Kirchengemeinderat, soweit sich rechtliche Bedenken hinsichtlich der Wählbarkeit oder Wahlberechtigung ergeben, dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80b,“
  35. § 80b wird wie folgt gefasst:
    „§ 80b
    Prüfung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei den Wahlen in den Ältestenkreis
    und Kirchengemeinderat
    (1) Bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit einer Person bei der Wahl zum Ältestenkreis oder Kirchengemeinderat, legt der Ältestenkreis die Frage dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vor.
    (2) Der Evangelische Oberkirchenrat hört vor einer Entscheidung das von der Entscheidung betroffene Gemeindeglied an. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
    (3) Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit durch Bescheid. Wird die Entscheidung auf § 3a Abs. 3 gestützt, ist dies gesondert auszusprechen. Auf die Rechtsfolgen nach § 80f ist dabei hinzuweisen.
    (4) Gegen den Bescheid nach Absatz 3 kann Beschwerde nach Art. 112 GO eingelegt werden, worauf im Bescheid hinzuweisen ist. Die Entscheidung des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung ist endgültig. § 80g bleibt unberührt.“
  36. § 80c wird aufgehoben.
  37. In § 82 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
    „(9) Die Änderungen des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 gelten, soweit sie die Wahl, Konstituierung und Zusammensetzung der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte, Bezirkssynoden, Bezirkskirchenräte und der Landessynode betreffen, erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen 2025.“
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Artikel 2
Änderung des Erprobungsgesetzes über Kooperationsräume

Das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022
(GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) wird wie folgt geändert:
In § 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der Ältestenkreise, der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates im Rahmen der allgemeinen Kirchenwahlen 2025 um ein Jahr hinausgeschoben und die folgende Amtszeit um ein Jahr verkürzt wird; näheres regelt die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 4Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes
über die Leitungsämter im Dekanat

Vom 24. Oktober 2024
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat (Dekanatsleitungsgesetz – Dek-LeitG) vom
18. April 2008 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S.5) wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 1 eingefügt:
    „Erfolgt die Wahl im Vorfeld einer Vereinigung von Kirchenbezirken können die betreffenden Bezirkskirchenräte angehört werden.“
  2. In § 5 wird der bisherige Absatz 6 zu Absatz 7.
  3. In § 5 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Wird eine Vereinigung des Kirchenbezirks, in dem die Besetzung der Dekanatsstelle erfolgen soll, mit anderen Kirchenbezirken angestrebt, kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirkes, dessen Dekanatsstelle besetzt werden soll, vorsehen, dass der Wahlkörper um die Personen, die stimmberechtigte Mitglieder im Bezirkskirchenrat der anderen Kirchenbezirke sind, ergänzt wird.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 5Kirchliches Gesetz zur Änderung
des Kirchlichen Gesetzes
über den innerkirchlichen Finanzausgleich der
Evangelischen Landeskirche in Baden
und weiterer Gesetze

Vom 24. Oktober 2024
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
    b)
    Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
    „3. Ergänzungszuweisung für dienstliches Wohnen,“
  2. In § 4 Abs.3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Im Fall von Strukturveränderungen wird für die Berechnung des demografischen Faktors unterstellt, dass in Hinsicht auf die maßgebliche Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinde und der Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche in Baden die Strukturveränderung bereits in der Steuerzuweisung für das Jahr 2021 berücksichtigt wurde.“
  3. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „In begründeten Einzelfällen kann der Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung erlassen. Die Rechtsverordnung wird vom Landeskirchenrat erlassen, wenn die Regelung gegen den ausdrücklichen Willen einer beteiligten Kirchengemeinde getroffen werden soll.“
  4. § 6 wird wie folgt gefasst:
    „§ 6
    Ergänzungszuweisung für dienstliches Wohnen
    (1) Die Ergänzungszuweisung für dienstliches Wohnen erhalten Kirchengemeinden, die eine Dienstwohnung für dienstliches Wohnen der Pfarrerinnen und Pfarrer unterhalten. Werden Dienstwohnungen dauerhaft nicht mehr für dienstliches Wohnen der Pfarrerinnen und Pfarrer genutzt, so entfällt die Förderfähigkeit. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel aus der Ergänzungszuweisung fließen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften in die landeskirchliche Baubeihilfe für Dienstwohnungen.
    (2) Die Ergänzungszuweisung wird einmalig zum FAG 2028 festgelegt und steigert sich jährlich entsprechend der FAG-Steigerung. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung nach Satz 1 sind die zum FAG 2018 gemeldeten Gebäudeversicherungswerte der Dienstwohnungen im Eigentum der Kirchengemeinde. Für die Gebäudeunterhaltung wird bei Dienstwohnungen mit getrennter Baupflicht der Gebäudeversicherungswert entsprechend dem Anteil der kirchengemeindlichen Baupflicht zugrunde gelegt. Gleiches gilt für zu leistende Hand- und Spanndienste. Für nach dem FAG 2018 fertiggestellte Neubauten von Dienstwohnungen gelten die zum Bezugsdatum ermittelten Gebäudeversicherungswerte. Für die Festsetzung nach Satz 1 wird ein Punktwert ermittelt, indem je 1.000 Goldmark Gebäudeversicherungswert mit 14 Punkten vervielfältigt werden. Der ermittelte Punktwert für Gebäudeunterhaltung, vervielfältigt mit dem gebäudebezogenen Faktor, welcher auf das Jahr 2028 hochgerechnet wurde, ergibt den Festsetzungsbetrag zum Stichtag 1.1.2028.
    (3) Die Ergänzungszuweisung dienstliches Wohnen ist zweckgebunden einzusetzen. Soweit Zuweisungsmittel nicht vollständig für den laufenden Unterhalt verausgabt werden, sind diese der Substanzerhaltungsrücklage für die jeweilige Dienstwohnung zuzuführen.
    (4) Mietet die Kirchengemeinde Wohnräume für dienstliches Wohnen für Pfarrerinnen und Pfarrer an, erhält sie eine Ergänzungszuweisung für dienstliches Wohnen bis zur Höhe des Dienstwohnungsausgleichsbetrag (§ 31 PfDwRVO) Ausgleichszahlungen bei finanziellen Härten werden im Evangelischen Oberkirchenrat geprüft und beschieden.“
  5. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
    „Falls die Substanzerhaltungsrücklage nicht gebildet werden muss, sollen die Zuweisungsmittel der Haushaltssicherungsrücklage zugeführt werden.“
  6. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Wörter „kirchliche Vereine, kirchliche Trägerverbände“ werden durch die Wörter
    „Diakonieverbände, Verwaltungszweckverbände“ ersetzt.
    b)
    Es werden folgende Sätze angefügt:
    „Eine Vereinbarung mit privatrechtlich organisierten Rechtsträgern ist unzulässig. Am 31.12.2024 existierende Vereinbarungen bleiben bestehen.“
  7. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Muss eine Kirchengemeinde aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, eine Gruppe vorübergehend schließen, können auf Antrag der Kirchengemeinde die für diese Gruppe bewilligten Punkte bis zum nächsten Stichtag erhalten bleiben. Die Beibehaltung der Punkte bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Erfolgt die Schließung vor dem Beginn des ersten Jahres des Steuerzuweisungszeitraumes, wird die Betriebszuweisung für die vorübergehend geschlossene Gruppe der Kirchengemeinde nicht ausbezahlt, sondern fließt diese in den Kindertageseinrichtungen-Förderfonds (§ 1 Abs. 2 KitaStG). Im Falle einer unterjährigen Schließung im ersten Haushaltsjahr des Steuerzuweisungszeitraumes wird die für das Haushaltsjahr gewährte Betriebszuweisung bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres weitergewährt. Für das zweite Jahr des Steuerzuweisungszeitraumes erfolgt keine Auszahlung an die Kirchengemeinde, sondern die Betriebszuweisung fließt dem Kindertageseinrichtungen-Förderfonds zu. Im Falle einer unterjährigen Schließung im zweiten Haushaltsjahr des Steuerzuweisungszeitraumes wird die für das Haushaltsjahr gewährte Betriebszuweisung bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres weitergewährt.“
  8. In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „§ 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
  9. In § 18 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „§ 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
  10. In § 18 Abs. 5 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „für den bezirksbezogenen Flächenfaktor“ eingefügt.
  11. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „§ 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
  12. In § 20 Abs. 5 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „für den Zuweisungsfaktor-DW“ eingefügt.
  13. § 20a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Durch die Umstellung frei werdende Mittel fließen, soweit diese nicht für die Ausgleichszuweisung nach Absatz 1 benötigt werden, in das für die Betriebszuweisung nach § 20 bestimmte Steuerzuweisungsvolumen.“
  14. In § 27 werden nach dem Wort „IT-Sicherheit“ die Wörter „IT-Sicherheit, Bauaufsicht im landeskirchlichen Interesse“ eingefügt.
  15. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. Die Regelung in § 29 wird zu Absatz 1.
    2. Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    „(2) Für den Doppelhaushalt 2024/2025 gelten die Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung mit Ausnahme von § 6. Die Regelungen in § 6 und Anlage 2 zu § 4 finden erstmalig Anwendung auf den Doppelhaushalt 2028/2029.“
  16. Anlage 2 zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 zu § 4
(Grundzuweisung nach § 4 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Ergänzungszuweisung nach § 6 Abs. 6 und 7 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung ohne die Gebäudeart Pfarrhaus/-wohnung + Bedarfszuweisung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a), b) und d) und Nr. 2 in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) der Kirchengemeinde für 2021
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Gemeindebezogener = ____________________
in %
Zuweisungsfaktor
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(Grundzuweisung nach § 4 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung + Ergänzungszuweisung nach
§ 6 Abs. 6 und 7 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung ohne die Gebäudeart Pfarrhaus/-wohnung + Bedarfszuweisung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a), b) und d) und Nr. 2 in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung) aller Kirchengemeinden für 2021“
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Artikel 2
Änderung des
Kirchlichen Gesetzes zur
Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk

Das Kirchliche Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk vom 28. Oktober 2021
(GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 22), zuletzt geändert am 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Klassifizierung von Pfarrhäusern und Dienstwohnungen
(1) Pfarrhäuser und Dienstwohnungen werden in folgende Kategorien eingeordnet:
  1. Kategorie grün: Das Pfarrhaus oder die Dienstwohnung wird dauerhaft benötigt;
  2. Kategorie gelb: Das Pfarrhaus oder die Dienstwohnung wird längstens bis 2036 benötigt;
  3. Kategorie rot: Das Pfarrhaus oder die Dienstwohnung wird spätestens ab 2032 nicht mehr benötigt.
Für die Rechtsfolgen der Klassifizierung gilt § 10 entsprechend.
(2) Die Klassifizierungsentscheidung erfolgt durch den Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat. Es gelten § 1 Absatz 6 (Rechtsschutz), § 2 Abs. 1 (Anhörung betroffener Gemeinden). Der abschließende Beschluss des Bezirkskirchenrates oder Stadtkirchenrates ergeht in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. § 8 Abs. 5 und 6 (Veränderung des Bescheids) gelten entsprechend.
(3) Die Klassifizierungsentscheidung bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates. Wird keine Einigung über die Klassifizierungsentscheidung erzielt, kann eine Entscheidung über die Klassifizierung durch den Landeskirchenrat herbeigeführt werden.“
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Artikel 3
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD - AG-PfDG.EKD) vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 20. April 2024 (GVBl. Nr. 71, S. 140) wird wie folgt geändert:
  1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag haben ein Anrecht auf eine angemessene Dienstwohnung. Diese ist in der Regel von der Körperschaft zu stellen, in der die Stelle verortet ist, auf die die Pfarrerin oder der Pfarrer berufen wird. Die Dienstwohnung soll auf dem Gebiet des Kooperationsraums, dem diese Körperschaft angehört, liegen. Der finanzielle Ausgleich richtet sich nach § 3 AG-BVG-EKD.“
  2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer“ ersetzt durch die Wörter „Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag“ und die Wörter „am Dienstsitz“ ersetzt durch die Wörter „im Kooperationsraum“.
    2. Satz 2 wird gestrichen.
  3. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter „der Kirchengemeinderat“ ersetzt durch die Wörter „die Körperschaft, die die Dienstwohnung stellt“.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 6Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die praktisch-theologische Ausbildung

Vom 24. Oktober 2024
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Lehrvikariatsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung vom 12. April 2019 (GVBl. S. 159), geändert am 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 5, S. 12), wird wie folgt geändert:
  1. In § 9 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
    „1. schwerwiegende Gründe vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarramtes entgegenstehen, insbesondere die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD vorausgesetzte persönliche Befähigung für den pfarramtlichen Dienst voraussichtlich nicht erreicht werden kann, oder“
  2. In § 9 Abs. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Beschwerde oder Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2024
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Rechtsverordnungen

Nr. 7Rechtsverordnung zur Änderung
der Ordnung der Theologischen Prüfungen

Vom 21. November 2024
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Der Landeskirchenrat erlässt im Benehmen mit der Landessynode und der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gemäß Artikel 83 Abs. 2 Nr. 5 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am
19. April 2024 (GVBl, Nr. 70, S. 137) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen

Die Ordnung der Theologischen Prüfungen (OThP) vom 17. November 2011 (GVBl. 2012, S. 10), geändert am 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
  2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter “Die Berufung der Mitglieder nach Nummer 1 bis 7 und 9” durch die Wörter “Die Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 1 bis 7 und 9” ersetzt.
  3. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter “Die Mitglieder nach Nummer 8” durch die Wörter “Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8” ersetzt.
  4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern “Für die mündlichen Prüfungen” die Wörter “und die weiteren Prüfungsleistungen nach § 27” eingefügt.
  5. § 8 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
    “(6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden durch schriftlichen Bescheid nach Abschluss der letzten mündlichen Prüfung eröffnet. Eine vorherige Mitteilung der Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Teilergebnisse ist nicht statthaft; dies gilt nicht für die wissenschaftliche Abschlussarbeit nach § 17, die praktisch-theologische Ausarbeitung nach § 18, die Lehrprobe nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und die Gottesdienstprüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, deren Ergebnisse auf Antrag der zu prüfenden Person direkt im Anschluss an die jeweilige Prüfungsleistung mit schriftlichem Bescheid bekanntgegeben werden. Die Ergebnisse der Prüfung werden im Übrigen teilweise eröffnet:
    1. Im Fall eines genehmigten Teilrücktritts und
    2. bei der Anordnung der Wiederholung eines Prüfungsteils aufgrund einer Gegenvorstellung; das Ergebnis des nachzuholenden Prüfungsteils wird hierbei nachrichtlich mitgeteilt.”
  6. § 12 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, weist der Beschwerdeausschuss sie mit Bescheid nach Absatz 4 Satz 6 zurück; Absatz 7 bleibt unberührt. Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt er die Bewertung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs und, wenn es erforderlich ist, die daraus resultierende Bewertung der Gesamtprüfungsleistung ganz oder teilweise auf. Er kann anordnen, dass bestimmte schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung von dieser Kandidatin oder diesem Kandidaten zu wiederholen sind. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen kann auch eine Neubewertung durch andere Fachprüferinnen und Fachprüfer unter Berücksichtigung der Auffassung des Beschwerdeausschusses angeordnet werden.“
  7. § 12 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ist die Prüfungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses sie durch Bescheid zurückweisen, ohne dass der Beschwerdeausschuss einberufen werden muss; die Absätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend, soweit sie anwendbar sind.“
  8. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
    “(4) § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 7 in der Fassung vom 21. November 2024 finden auf alle Prüfungen Anwendung, zu welchen die Zulassung nach dem 1. Dezember 2024 erfolgt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 21. November 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 8Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes
Schwarzwald-Bodensee
(RVO Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee
— RVO-VzV-SchwaBO)

Vom 21. November 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007(GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes
  1. der Evangelische Kirchenbezirk Konstanz,
  2. der Evangelische Kirchenbezirk Überlingen-Stockach,
  3. der Evangelische Kirchenbezirk Villingen und
  4. die in der Anlage näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen
einen Verwaltungszweckverband.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen „Evangelischer Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee“.
( 4 ) Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Singen.
( 5 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Villingen und Überlingen-Stockach.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
( 2 ) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
( 4 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
  3. die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
    (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
  4. personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
  5. Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
  6. Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  8. die Feststellung der Jahresrechnung,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
  10. Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. die Dekaninnen oder Dekane der beteiligten Kirchenbezirke,
  2. aus jedem Kirchenbezirk eine Person, die vom Bezirkskirchenrat gewählt wird. Die Person muss Mitglied des Bezirkskirchenrates oder Mitglied des Kirchengemeinderates einer der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks sein.
    Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch die Dekanstellvertretung oder durch die Schuldekanin oder den Schuldekan wahrgenommen. Für das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 2 wird je Kirchenbezirk eine Person als Stellvertretung durch den Bezirkskirchenrat gewählt. Gehört das Mitglied dem Bezirkskirchenrat an, ist als Stellvertretung eine Person zu wählen, die Mitglied eines Kirchengemeinderates der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks ist. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall.
( 5 ) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
( 6 ) Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
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§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
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§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  5. führt die Auflösung nach § 8 durch.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
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§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes

Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
( 2 ) Im Falle der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 3 werden die Betriebskosten mit dem zuständigen kommunalen Träger abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
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§ 8
Auflösung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung zum 1. Januar 2025 neu gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates im Amt. Entspricht die am 31. Dezember 2024 bestehende Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Zahl und Zusammensetzung den Regelungen dieser Rechtsverordnung kann der Bezirkskirchenrat des jeweiligen Kirchenbezirks vorsehen, dass keine Neubildung des Verwaltungsrates nach Satz 1 erfolgt und die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates die Funktion bis zum Ende der regulären Amtszeit wahrnehmen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. 2017, S. 2) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 21. November 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
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Anlage 1
Kirchengemeinde der Evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach
und Villingen

1. Kirchenbezirk Konstanz
Evangelische Kirchengemeinde Aach-Volkertshausen
Evangelische Kirchengemeinde Allensbach
Evangelische Kirchengemeinde Böhringen
Evangelische Kirchengemeinde Büsingen-Gailingen
Evangelische Kirchengemeinde Dettingen-Wallhausen
Evangelische Kirchengemeinde Engen
Evangelische Kirchengemeinde Gottmadingen
Evangelische Kirchengemeinde Gaienhofen
Evangelische Kirchengemeinde Hilzingen
Evangelische Kirchengemeinde Tengen
Evangelische Kirchengemeinde Konstanz
Evangelische Kirchengemeinde Konstanz-Litzelstetten
Evangelische Kirchengemeinde Konstanz-Wollmatingen
Evangelische Kirchengemeinde Radolfzell
Evangelische Kirchengemeinde Reichenau
Evangelische Kirchengemeinde Rielasingen-Worblingen
Evangelische Kirchengemeinde Singen
2. Kirchenbezirk Überlingen-Stockach
Evangelische Kirchengemeinde Immenstaad
Evangelische Kirchengemeinde Ludwigshafen am See
Evangelische Kirchengemeinde Markdorf
Evangelische Kirchengemeinde Meersburg
Evangelische Kirchengemeinde Meßkirch
Evangelische Kirchengemeinde Owingen
Evangelische Kirchengemeinde Pfullendorf
Evangelische Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg
Evangelische Kirchengemeinde Steißlingen-Langenstein
Evangelische Kirchengemeinde Stetten am kalten Markt
Evangelische Kirchengemeinde Stockach
Evangelische Kirchengemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Evangelische Kirchengemeinde Überlingen
3. Kirchenbezirk Villingen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Dürrheim
Evangelische Kirchengemeinde Bad Dürrheim-Oberbaldingen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Dürrheim-Öfingen
Evangelische Kirchengemeinde Blumberg
Evangelische Kirchengemeinde Buchenberg
Evangelische Kirchengemeinde Donaueschingen
Evangelische Kirchengemeinde Hüfingen-Bräunlingen
Evangelische Kirchengemeinde Königsfeld
Evangelische Kirchengemeinde Mönchweiler
Evangelische Kirchengemeinde Oberes Bregtal
Evangelische Kirchengemeinde St. Georgen-Tennenbronn
Evangelische Kirchengemeinde Triberg
Evangelische Kirchengemeinde Villingen
Evangelische Kirchengemeinde Weiler

Nr. 9Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes
Breisgau-Markgräflerland
(RVO Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland
— RVO-VzV-Breisgau-Markgräflerland)

Vom 21. November 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes
  1. der Evangelische Kirchenbezirk Emmendingen,
  2. der Evangelische Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald und
  3. die in der Anlage näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald einen Verwaltungszweckverband.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen „Evangelischer Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland“.
( 4 ) Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Emmendingen.
( 5 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
( 2 ) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
( 4 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
  3. die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
  4. personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
  5. Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
  6. Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  8. die Feststellung der Jahresrechnung,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
  10. Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. die Dekaninnen oder Dekane der beteiligten Kirchenbezirke,
  2. aus jedem Kirchenbezirk zwei Personen, die vom Bezirkskirchenrat gewählt werden. Die Personen müssen Mitglied des Bezirkskirchenrates oder Mitglied des Kirchengemeinderates einer der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks sein.
    Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch die Dekanstellvertretung oder durch die Schuldekanin oder den Schuldekan wahrgenommen. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 werden je Kirchenbezirk zwei Personen als 1. und 2. Stellvertretung durch den Bezirkskirchenrat gewählt. Dabei sollen bei der Gruppe der Mitglieder und Stellvertretungen sowohl Bezirkskirchenratsmitglieder als auch Mitglieder von Kirchengemeinderäten möglichst gleichmäßig vertreten sein.
( 5 ) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
( 6 ) Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
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§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
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§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes
    (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  5. führt die Auflösung nach § 8 durch.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
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§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes

Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
( 2 ) Im Falle der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 3 werden die Betriebskosten mit dem zuständigen kommunalen Träger abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
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§ 8
Auflösung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung zum 1. Januar 2025 neu gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates im Amt. Entspricht die am 31. Dezember 2024 bestehende Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Zahl und Zusammensetzung den Regelungen dieser Rechtsverordnung kann der Bezirkskirchenrat des jeweiligen Kirchenbezirks vorsehen, dass keine Neubildung des Verwaltungsrates nach Satz 1 erfolgt und die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates die Funktion bis zum Ende der regulären Amtszeit wahrnehmen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung vom 9. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 18) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Karlsruhe, den 21. November 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
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Anlage
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Breisgau-Hochschwarzwald
und Emmendingen

1. Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald
Evangelische Kirchengemeinde Auggen
Evangelische Kirchengemeinde Schliengen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Krozingen
Evangelische Kirchengemeinde Badenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Betberg-Sefelden
Evangelische Kirchengemeinde Bötzingen a.K.
Evangelische Kirchengemeinde Breisach
Evangelische Kirchengemeinde Britzingen-Dattingen
Evangelische Kirchengemeinde Buggingen
Evangelische Kirchengemeinde Eggenertal-Feldberg
Evangelische Kirchengemeinde Ehrenkirchen-Bollschweil
Evangelische Kirchengemeinde Gallenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Heitersheim
Evangelische Kirchengemeinde Hinterzarten
Evangelische Kirchengemeinde Hügelheim
Evangelische Kirchengemeinde Ihringen
Evangelische Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen
Evangelische Kirchengemeinde Lenzkirch-Schluchsee
Evangelische Kirchengemeinde Löffingen
Evangelische Kirchengemeinde March
Evangelische Kirchengemeinde Mengen-Hartheim
Evangelische Kirchengemeinde Müllheim
Evangelische Kirchengemeinde Neuenburg
Evangelische Kirchengemeinde Neustadt
Evangelische Kirchengemeinde Staufen
Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriak Sulzburg
Evangelische Kirchengemeinde Umkirch
Evangelische Kirchengemeinde Vogtsburg im Kaiserstuhl
Evangelische Kirchengemeinde Wolfenweiler
2. Kirchenbezirk Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Bahlingen
Evangelische Kirchengemeinde Broggingen
Evangelische Kirchengemeinde Denzlingen
Evangelische Kirchengemeinde Eichstetten
Evangelische Kirchengemeinde Elzach
Evangelische Kirchengemeinde Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Freiamt
Evangelische Kirchengemeinde Gundelfingen
Evangelische Kirchengemeinde Herbolzheim
Evangelische Kirchengemeinde Kenzingen
Evangelische Kirchengemeinde Köndringen
Evangelische Kirchengemeinde Königschaffhausen-Leiselheim
Evangelische Kirchengemeinde Kollnau
Evangelische Kirchengemeinde Malterdingen
Evangelische Kirchengemeinde Mundingen
Evangelische Kirchengemeinde Nimburg
Evangelische Kirchengemeinde Oberprechtal
Evangelische Kirchengemeinde Riegel-Endingen
Evangelische Kirchengemeinde Sexau
Evangelische Kirchengemeinde Teningen
Evangelische Kirchengemeinde Tutschfelden
Evangelische Kirchengemeinde Vörstetten
Evangelische Kirchengemeinde Wagenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Waldkirch
Evangelische Kirchengemeinde Weisweil

Ordnungen

Nr. 10Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Landeskirche in Baden
für den Bachelorstudiengang Popularkirchenmusik
(StPrO Bachelor Popularkirchenmusik — StPrO B-PopKM)

Vom 12. November 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 6 Nr. 3 des Kirchenmusikhochschulgesetzes vom
24. April 2010 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung:
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Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

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§ 1
Dauer und Struktur des Studiums

( 1 ) Der Bachelorstudiengang Popularkirchenmusik (Studiengang) qualifiziert für den beruflichen kirchenmusikalischen Dienst (§ 4 KMusG) als erster berufsqualifizierender Abschluss.
( 2 ) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
( 3 ) Der Studiengang ist in Module gegliedert. Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt Abschnitt 2 – Besonderer Teil.
( 4 ) Alle Modulprüfungen werden nach dem Notenschlüssel nach § 7 benotet.
( 5 ) Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul werden Leistungspunkte entsprechend der Modulübersicht in Abschnitt 2 – Besonderer Teil – vergeben.
( 6 ) Die Qualifikationsziele, die Lehrinhalte und -formen, die Zulassungsvoraussetzung zum Modul, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten, der Arbeitsaufwand der Studierenden, die Dauer des Moduls, das oder die Studiensemester, in denen die Modulleistungen zu erbringen sind, die Häufigkeit des Lehrangebots sowie die Art des Moduls (Pflicht- oder Wahlmodul) werden in Abschnitt 2 – Besonderer Teil bestimmt.
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§ 2
Semestereinteilung

( 1 ) Das Wintersemester beginnt jeweils am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 31. März des Folgejahres.
( 2 ) Das Sommersemester beginnt jeweils am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 30. September desselben Kalenderjahres.
( 3 ) Die Lehrveranstaltungen des Wintersemesters finden in der Regel in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres, diejenigen des Sommersemesters in der Regel vom 1. April bis 15. Juli statt. Die Zeit vom 23. Dezember bis 6. Januar des Folgejahres und der Dienstag nach Ostern bleiben jeweils unterrichtsfrei.
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§ 3
Rückmeldung für das folgende Semester, Rückgabefristen

( 1 ) Die Rückmeldung für das Wintersemester muss jeweils bis zum vorausgehenden 1. Juli und für das Sommersemester jeweils bis zum vorausgehenden 1. Februar erfolgt sein. Dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
( 2 ) Entliehene Bücher, Noten und andere Medien sind bis zum Ende der Lehrveranstaltungen eines jeden Semesters zurückzugeben, sofern die Ausleihfrist nicht verlängert wird.
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§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

( 1 ) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten können anerkannt werden, soweit sie den Modulanforderungen in Abschnitt 2 – Besonderer Teil entsprechen.
( 2 ) Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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§ 5
Zulassung zur Abschlussprüfung

( 1 ) Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind jeweils bis zum Beginn des letzten Studiensemesters (Stichtage: 1. Oktober oder 1. April) zu stellen. Folgende Unterlagen sind dazu einzureichen:
  1. Formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung;
  2. Studienbuch mit An- und Abtestaten und erzielten Leistungspunkten (§ 10);
  3. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module 1a, 2a, 3a, 4a;
  4. Nachweis über eingezahlte Prüfungsgebühren.
( 2 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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§ 6
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Bei den Modulprüfungen der Aufbaumodule in den Fächern Hauptfach (Jazz-/Rock-/Pop-Piano oder Gitarre), Chorleitung, Bandleitung und Gesang besteht die Prüfungskommission aus mindestens drei Lehrkräften. Bei den Modulprüfungen der Basismodule sowie bei allen anderen Prüfungsfächern besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Lehrkräften.
( 2 ) Über die Zusammensetzung einschließlich des Vorsitzes der Prüfungskommissionen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
( 3 ) Prüfungsberechtigt sind alle an der Hochschule eigenverantwortlich tätigen Lehrkräfte.
( 4 ) Die Prüfungen in den Fächern Hauptfach (Jazz-/Rock-/Pop-Piano), Gemeindebegleitung Piano, Chorleitung, Bandleitung, Gesang sowie Musizierpraxis in der Gemeinde sind öffentlich.
( 5 ) Die Prüfungen in den übrigen Fächern sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Prüfungskommission und den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hochschulöffentlich.
( 6 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und des Evangelischen Oberkirchenrats ist ohne Stimmrecht zu allen Prüfungen zugelassen.
( 7 ) Die Prüfungstermine werden von der Rektorin oder dem Rektor festgelegt.
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§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die erbrachten Prüfungsleistungen werden im Zeugnis ausgewiesen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
(eine hervorragende Leistung)
2 = gut
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die Prüfung ist nicht bestanden).
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten „0,7“/„4,3“/„4,7“ und „5,3“ sind dabei ausgeschlossen.
(2) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsfächer unter Berücksichtigung der Mehrfachwertungen gemäß § 11. Hierbei wird auf die nächstliegende Notenstufe nach Absatz 1 gerundet.
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§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Wiederholung von Prüfungen

( 1 ) Ein Prüfungsteil wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu dem Prüfungstermin aus Gründen, die selbst zu vertreten sind, nicht erscheint oder aus solchen Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt für den Versuch der Täuschung oder bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel.
( 2 ) Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist am Prüfungstag ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Senat. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
( 3 ) Eine in einem Fach nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Erteilung weiteren Unterrichts in dem betreffenden Fach kann nur auf Antrag von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt werden.
( 4 ) Eine zweite Wiederholung ist mit Zustimmung des Senats in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
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§ 9
Bestehen der Bachelorprüfung , Zeugnis

( 1 ) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 240 Leistungspunkte erreicht sind.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, welches die Zeugnisfächer (§ 11) und die Prüfungsleistungen nennt. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet. Dem Zeugnis ist das Siegel der Hochschule beizudrücken.
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Abschnitt 2
Besonderer Teil

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§ 10
Modulübersicht, Modulbeschreibungen

Die Anforderungen der Ausbildung und Prüfung im Studiengang ergeben sich im Einzelnen aus den anliegenden Tabellen A und B. In ihnen sind „Leistungspunkte“ durch „LP“ abgekürzt.
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§ 11
Zeugnisfächer

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Modul 1 – Instrumentaler Bereich
1. Hauptfach Jazz/Rock/Pop-Piano oder Gitarre
(dreifache Wertung)
2. Gemeindebegleitung
(dreifache Wertung)
3. Orgel
(einfache Wertung)
4. Nebenfach Gitarre oder Piano
(einfache Wertung)
5. Groove und Persussion
(einfache Wertung)
6. Bandpraxis/Bandleitung
(dreifache Wertung)
7. Pädagogik/Methodik
(einfache Wertung)
(2) Modul 2 – Kantoraler Bereich
1. Chorpraxis/Chorleitung
(dreifache Wertung)
2. Gesang
(zweifache Wertung)
3. Musizierpraxis in der Gemeinde
(einfache Wertung)
4. Kinderchorleitung
(Teilnahme)
(3) Modul 3 – Bildungsbereich
1. Tonsatz Jazz/Rock/Pop
(zweifache Wertung)
2. Gehörbildung
(zweifache Wertung)
3. Musikgeschichte
(einfache Wertung)
4. Instrumentenkunde
(einfache Wertung)
5. Tontechnik/Computertechnik
(einfache Wertung)
6. Bachelorarbeit
(einfache Wertung)
(4) Modul 4 – Kirchenspezifische Fächer
1. Theologische Grundlagen
(einfache Wertung)
2. Liturgik
(zweifache Wertung)
3. Hymnologie
(einfache Wertung)
4. Seminargottesdienst
(Teilnahme)
(5) Modul 5 – Praxisbereich
Teilnahme an einem „International Summer Camp“ an der Popakademie im Laufe des Studiums.
(6) Modul 6 – Wahlpflichtbereich
Als Zeugnisfächer (§11) werden die von der oder dem Studierenden tatsächlich absolvierten Fächer aufgeführt.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Anlagen zu § 10

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Karlsruhe, den 12. November 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Bekanntmachungen

Nr. 11Frühjahrstagung 2025 der Landessynode

OKR: 05.11.2024
AZ: 1444-09-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Frühjahrstagung der Landessynode in der Zeit vom 6. bis 10. April 2025 in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 23. Februar 2025 ab.
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Nr. 12Mitglieder der Landessynode

OKR: 21.11.2024
AZ: 1441-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, sind aus der Landessynode ausgeschieden Frau Ilse Lohmann (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Karlsruhe) und Herr Prof. Dr. Johannes Eurich (berufenes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße). Neue Mitglieder der Landessynode sind Herr Prof. Dr. Fritz Lienhard (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Heidelberg) und
Herr Christian Ritscher (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Karlsruhe).

Nr. 13Mitglieder des Landeskirchenrats

OKR: 21.11.2024
AZ: 1451
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, hat die Landessynode in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2024 gemäß § 54 a Leitungs- und Wahlgesetz i.V.m. § 12 Absatz 4 Geschäftsordnung der Landessynode die Synodale Sabine Ningel mit sofortiger Wirkung als stellvertretendes Mitglied des Landeskirchenrats nachgewählt. Die Nachwahl wurde durch das Ausscheiden der Synodalen Lohmann erforderlich.

Nr. 14Bekanntmachung der Änderung Anlage Arbeitsfelder-Zuweisung-RVO
mit Wirkung zum 1. Januar 2024

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Im Rahmen des Umsetzungsprojektes VSA-G erfolgt für das Datenschutz-BackOffice des Evangelischen Oberkirchenrats die Besetzung einer auf 2 Jahre befristeten Projektstelle in der EKV Freiburg (insgesamt 0,3 VZÄ, davon 0,15 VZÄ landeskirchlich über § 27 FAG finanziert).
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VSA / EKV
Arbeitsschutz
Datenschutz/
IT Sicherheit
Datenschutz
IT Sicherheit
Backoffice
Tax
Compliance
Gesamt
Freiburg
0,17
0,20
0,15
0,17
0,69
Erbringt seit
01.05.2024
Hochrhein-
Südschwarzwald mit
0,20
Pforzheim
0,10
0,20
0,10
0,40
Heidelberg
0,14
0,20
0,20
0,13
0,67
Mannheim
0,12
0,30
0,11
0,53
Karlsruhe
0,18
0,30
0,25
0,73
Baden-Baden und Rastatt
0,05
0,20
0,05
0,30
Hochrhein-Südschwarzwald
0,19
0,50
0,20
0,22
1,11
Neckar-Bergstraße
0,08
0,25
0,11
0,44
Odenwald-Tauber
0,22
0,50
0,16
0,88
Ortenau
0,21
0,40
0,34
0,95
Rhein-Neckar
0,28
0,65
0,20
1,13
Mittelbaden
0,28
0,70
0,20
0,27
1,45
Breisgau-Markgräflerland
0,18
0,40
0,14
0,72
Schwarzwald-Bodensee
0,15
0,40
0,12
0,67
gesamt
2,35
5,20
0,75
10,67
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* Datenschutz/IT-Sicherheit-BackOffice = erbringt übergreifende Aufwände für alle VSA/EKV

Stellenausschreibungen

Nr. 15Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag (Bewerbungsschluss: 11.02.2025)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Lukasgemeinde Karlsruhe (Kooperationsraum West)
Dekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 28.01.2025)
- Dekanat Kirchenbezirk: Markgräflerland
Schuldekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 28.01.2025)
- Schuldekanat Stadtkirchenbezirk: Freiburg
Referatsleitung im Evangelischen Oberkirchenrat (Bewerbungsschluss: 28.01.2025)
- Leitung Referat Personal und Organisation
- Leitung Referat Diakonie und Seelsorge sowie Vorstand / Vorständin der Diakonie Baden e.V.
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Link) (Bewerbungsschluss: 11.02.2025)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 3 - Diakonie und Seelsorge: Polizeiseelsorger*in / Landespolizeiseelsorger*in (w/m/d) (50%)
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.