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Kirchliches Gesetz zur Steuerung der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kindertageseinrichtungen-Steuerungsgesetz - KitaStG)

Vom 29. April 2017 (GVBl. S. 142)

geändert am 21. April 2018 (GVBl. S. 234)
geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 223)1#
zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 6)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Kindertageseinrichtungen-Punktepool
und
Kindertageseinrichtungen-Förderfonds

( 1 ) Punkte für Gruppen, deren Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 7 FAG entfällt, werden in einen Kindertageseinrichtungen-Punktepool (Punktepool) übertragen, der vom Evangelischen Oberkirchenrat verwaltet wird. Dies gilt auch für den Differenzpunktebetrag, wenn sich eine geförderte Gruppe in der Betreuungsform so ändert, dass künftig nach § 7 Abs. 2 FAG weniger Punkte anzusetzen sind. Abzustellen ist für die zu übertragenden Punkte auf die Bemessung nach § 7 Abs. 2 und 3 FAG in der ab 1. Juni 2017 geltenden Fassung.2#
( 2 ) Soweit sich im Punktepool zu dem für die Förderung nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) maßgeblichen Stichtag Punkte befinden, wird die nach dem FAG auf diese Punkte entfallende Zuweisung einem Kindertageseinrichtungen-Förderfonds (Förderfonds) zugeführt. Der Förderfonds ist zweckgebunden für Maßnahmen nach diesem Gesetz einzusetzen. Er wird vom Evangelischen Oberkirchenrat verwaltet.
( 3 ) Der Punktepool wird zum 1. Juni 2017 erstmalig mit einem Punktebestand von 12.000 Punkten dotiert.
( 4 ) Über eine Zuführung von Mitteln zu Lasten der Treuhandrücklage der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke zum Förderfonds entscheidet die Landessynode aufgrund gesonderter Darlegung im Rahmen der Haushaltsberatungen.
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§ 2
Übertragung von Punkten aus dem
Kindertageseinrichtungen-Punktepool

( 1 ) Die im Punktepool befindlichen Punkte können vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Gruppen übertragen werden, die bisher nicht in der Förderung nach dem FAG berücksichtigt wurden. Übertragen werden können für die neu zu fördernden Gruppen nur die in § 7 Abs. 2 FAG festgelegten Punkte. Erfolgt ein Wechsel in der Gruppenform können auf eine bisher geförderte Gruppe Punkte in der Höhe übertragen werden, dass der für die neue Gruppenform in § 7 Abs. 2 FAG vorgesehene Punktewert erreicht wird.3#
( 2 ) Die neu geförderte Gruppe oder der geförderte Wechsel der Gruppenform wird in einem Förderbescheid entsprechend § 7 FAG festgestellt. 4#
( 3 ) Die Eröffnung von Gruppen in Kindertageseinrichtungen, die nicht in die Förderung nach dem FAG aufgenommen wurden, ist dem Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Darstellung der Finanzierung zur Kenntnis zu geben. Gleichermaßen ist die Schließung von nicht nach dem FAG geförderten Gruppen mitzuteilen. § 4 KVHG bleibt unberührt.5#
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§ 3
Kriterien zur Übertragung von Punkten aus dem
Kindertageseinrichtungen-Punktepool

( 1 ) Die Entscheidung zur Übertragung von Punkten aus dem Punktepool trifft der Evangelische Oberkirchenrat und berücksichtigt dabei eine gesamtkirchlich angemessene Verteilung der zu fördernden Gruppen im Bereich der Landeskirche.
( 2 ) Eine Übertragung der Punkte hat zu erfolgen, wenn:
  1. sich in einem Kirchenbezirk mit dem Ereignis, welches zur Zuführung von Punkten an den Punktepool führt, im gleichen Zuge ein Bedarf für eine neue Förderung ergibt und der Bezirkskirchenrat die Übertragung der Punkte auf die neu entstehende Gruppe beantragt,
  2. eine Einrichtung insgesamt auf einen anderen evangelischen Träger oder einen evangelischen Trägerverband übertragen wird und der bisherige und der künftige Träger dies beantragen.
( 3 ) Die nicht übertragenen Punkte verbleiben im Punktepool und führen zu einer Zuweisung nach § 7 FAG zugunsten des Förderfonds.6#
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§ 4
Bezirkliche Anregungen für die Punkteübertragung

Für die Übertragung von Punkten des Punktepools kann der Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirkes, denen die Kirchengemeinde angehört, die eine Gruppe abgibt, dem Evangelischen Oberkirchenrat eine Anregung geben, die bei der Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats in die Abwägung mit einfließen muss.
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§ 5
Verwendung des Kindertageseinrichtungen-Förderfonds

( 1 ) Der Förderfonds kann vom Evangelischen Oberkirchenrat nach Maßgabe folgender Absätze eingesetzt werden. Die Gewährung einer Strukturförderung oder einer Übergangszuweisung erfolgt durch Bescheid.
( 2 ) Für innovative Maßnahmen, zur Profilierung der inhaltlichen Arbeit und für strukturelle Veränderungen der Arbeit der Kindertageseinrichtungen kann eine Strukturförderung gewährt werden. Eine Strukturförderung kommt insbesondere in Betracht
  1. bei der Einrichtung von Familienzentren,
  2. ab dem Jahr 2023 für Maßnahmen zur Verstärkung des religionspädagogischen Profils der Kindertageseinrichtungen.
( 3 ) Sollen Gruppen neu gefördert werden, kann von dem Zeitpunkt der Gruppengründung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Träger für die Gruppe eine Zuweisung nach § 7 FAG erhält, eine zeitlich befristete Übergangszuweisung an den Träger gewährt werden. Die Übergangszuweisung bemisst sich nach § 7 FAG. Die Übergangszuweisung kann nur gewährt werden, wenn
  1. im Zeitpunkt der Zusage der Übergangszuweisung im Punktepool entsprechende Punkte verfügbar sind, die mit der Zusage für eine weitere Vergabe gesperrt und mit der Gruppeneröffnung auf die neue Gruppe übertragen werden oder
  2. mit der Zusage verbindlich vorgesehen wird, dass die nächsten dem Punktepool zufließenden, nicht nach § 3 Abs. 2 zu übertragenden Punkte auf diese neue Gruppe übertragen werden.
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§ 6
Übergangsregelungen

( 1 ) Zum Ausgleich des Nachteils, der Kirchengemeinden durch die Umstellung des § 7 FAG zum Doppelhaushalt 2020/2021 entsteht, erhalten die Kirchengemeinden eine Ausgleichszuweisung. Die Ausgleichszuweisung wird gewährt in Höhe der Differenz zwischen
  1. dem Betrag, der im Haushaltsjahr 2019 der Kirchengemeinde nach § 8 FAG in der zum 31. Mai 2017 geltenden Fassung gewährt wurde und
  2. dem Betrag, der sich für das Haushaltsjahr 2019 für die Kirchengemeinde ergeben hätte, wenn § 7 FAG in der zum 1. Juni 2017 in Kraft getretenen Fassung Anwendung gefunden hätte.
Bei der Berechnung der fiktiven Zuweisung nach Nummer 2 ist der nach Absatz 2 zu ermittelnde Gesamtbetrag zu berücksichtigen.
Die Ausgleichszuweisung wird durch Bescheid festgestellt. Der festgestellte Betrag vermindert sich im Haushaltsjahr 2021 und in den folgenden Haushaltsjahren um jeweils 10 Prozent des Ausgangsbetrages.
( 2 ) Soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes lediglich eine eingruppige Einrichtung unterhält, erhält er eine Ausgleichsförderung in Höhe des Betrages, der für 800 Punkte nach dem jeweils geltenden FAG zu gewähren wäre. Die Ausgleichsförderung wird erstmalig für den Doppelhaushalt 2020/2021 und letztmalig für den Doppelhaushalt 2028/2029 gewährt. Die Ausgleichsförderung wird durch Bescheid festgestellt.
( 3 ) Der sich jeweils für das Haushaltsjahr ergebende Betrag, der zur Gewährung der Ausgleichszulage nach Absatz 1 sowie für die Ausgleichsförderung nach Absatz 2 erforderlich ist, wird von dem nach der Rechtsverordnung zum FAG8# festgelegten Betrag vorweg abgezogen.9#
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§ 7
Zentrale Steuerung im Fall rückläufiger Kirchensteuereinnahmen

Soweit dies aufgrund rückläufiger Kirchensteuereinnahmen erforderlich ist, kann der Evangelische Oberkirchenrat vorsehen, dass die nach § 1 Abs. 1 frei werdende Punkte nicht mehr nach §§ 2 und 3 neu übertragen werden dürfen. Mit dieser Entscheidung kann keine Übergangszuweisung nach § 5 Abs. 3 mehr gewährt werden. Die Entscheidung ist für den jeweiligen Doppelhaushalt zu treffen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats. In der Rechtsverordnung zum10# FAG kann festgelegt werden, diese Punkte dem Punktepool ersatzlos zu entnehmen.11#
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§ 8
Berichtspflicht

Der Evangelische Oberkirchenrat berichtet dem Landeskirchenrat jährlich
  1. über die Entwicklung des Kindertageseinrichtungen-Punktepools,
  2. über die Entwicklung des Kindertageseinrichtungen-Förderfonds,
  3. über die nach § 5 getroffenen Maßnahmen.
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§ 9
Ermächtigungsgrundlage

Kriterien zur Vergabe von Punkten aus dem Kindertageseinrichtungen-Punktepool regelt der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

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1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) hat die Synode dem vorläufigen Gesetz vom 23. April 2020 zugestimmt.
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2 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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3 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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4 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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5 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetzes zur Änderung des KitaStG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 6) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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6 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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7 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 der kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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9 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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10 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 der kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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11 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.