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Rechtsverordnungen

Nr. 1Rechtsverordnung zur Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden
für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D
(AusbiPrüfO-KiMu C und D)

Vom 7. Dezember 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 16 Nr. 3 des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 24. Oktober 2012 (GVBl. S. 226), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D

Die Ausbildung- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D (AusbiPrüfO-KiMu C und D) vom 3. Dezember 2013 (GVBl. 2014, S. 5), zuletzt geändert am 10. März 2020 (GVBl. S. 175) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a.
    Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
    „3. Kinderchorleitung,“
    b.
    Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
    c.
    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
    d.
    Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
    „3. Kinderchorleitung,“
    b.
    Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
    c.
    Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    d.
    Absatz 2 wird aufgehoben.
  4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a.
    In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    b.
    In Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    c.
    In Buchstabe c wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    d.
    Die Klammer „(§ 13 Abs. 2 Satz 3 KMusG)“ wird durch die Klammer „(§ 13 Abs. 2 Satz 2 KMusG)“ ersetzt.
  5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Ausbildung erfolgt teilweise in Kursen (§§ 9 und 10)
    1. die regional organisiert werden, wobei die Durchführung für mehrere Kirchenbezirke gemeinsam erfolgt, und
    2. in der Akademie für Kirchenmusik.“
  6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a.
    Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    „Einzelunterricht für Orgel und Gruppenunterricht für Chorleitung, Kinderchorleitung in den Kirchenbezirken (Fächer des Fachmoduls Chorleitung, Kinderchorleitung oder Orgel)“
    b.
    Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
    „b) Gruppenunterricht bei Kursen in regionalem Zusammenwirken nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a) (Fächer des Fachmoduls Chorleitung, Kinderchorleitung und des D-Basismoduls Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung)“
    c.
    Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
    d.
    Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und das Wort „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    a.
    Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
    „b) Gruppenunterricht im Fach Chorleitung, Theorie der Chorleitung, Kinderchorleitung mit Kinderstimmbildung, Theorie der Kinderchorleitung (für Fachmodul Chorleitung, Kinderchorleitung),“
    b.
    Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
    „2. In regionalem Zusammenwirken nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a)
    1. Gruppenunterricht in den Fächern Chorleitung, Kinderchorleitung (Fächer des Fachmoduls Chorleitung, Kinderchorleitung)
    2. Gruppenunterricht in den Fächern Gehörbildung und Musiktheorie/Tonsatz (für alle Fachmodule)“
    c.
    Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
    d.
    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
  8. § 12 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 3 Nr. 1 und 2“ durch die Worte „nach § 3 Nummern 1 bis 3“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    c.
    In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
    „Zugangsvoraussetzungen zu § 3 Nummern 2 und 3 ist ein sicherer Umgang mit der eigenen Singstimme.“
    d.
    In Absatz 1 werden in dem neuen Satz 3 die Worte „§ 3 Nr. 3 bis 6“ durch die Worte „§ 3 Nummern 4 bis 7“ ersetzt.
    e.
    In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  9. § 13 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 3 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    c.
    In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    d.
    In Absatz 7 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    e.
    In Absatz 8 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort „entrichten“ ein Komma eingefügt.
    f.
    In Absatz 9 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  10. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Theorie-“ gestrichen.
  11. § 16 wird wie folgt geändert:
    a
    . In Absatz 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    b.
    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Für den Fachbereich Kinderchorleitung ist zur Prüfung eine vom Pfarramt beglaubigte Kopie der Verpflichtungserklärung oder Teilnahmebescheinigung einer Basisschulung „Alle Achtung“ der Evangelischen Jugend Baden vorzulegen.“
    c.
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa.
    Die Worte „Theorie-Kurse“ werden durch die Worte „Kurse, die in regionalem Zusammenwirken organisiert werden (§ 7 Abs. 4 Buchstabe a),“ ersetzt.
    bb.
    Das Wort „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
    d.
    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Über die Zulassung zu den Prüfungen in den Fächern der Fachmodulen C-Orgel, C-Chorleitung und C-Kinderchorleitung entscheidet die zuständige Bezirkskantorin oder der zuständige Bezirkskantor nach erfolgreicher Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Im Einzelfall kann die Kursleitung in der Akademie für Kirchenmusik über die Zulassung im Benehmen mit der zuständigen Bezirkskantorin oder dem zuständigen Bezirkskantor entscheiden.“
    e.
    In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  12. § 17 wird wie folgt geändert:
    a.
    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa.
    Nach dem Wort „Orgel“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    bb.
    Nach dem Wort „Chorleitung“ werden die Worte „und Kinderchorleitung“ eingefügt.
    cc.
    Das Wort „bzw.“ wird jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
    b.
    In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    d.
    In Absatz 4 werden die Worte „Dozentinnen bzw. Dozenten“ durch die Worte „Dozentinnen und Dozenten“ und die Worte „Akademie für Kirchenmusik bzw. der Kurse der Badischen Posaunenarbeit“ durch die Worte „Akademie für Kirchenmusik oder aus den Kursen der Badischen Posaunenarbeit“ ersetzt.
    e.
    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Prüfungskommission für die C-Prüfung in den Fächern Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, sowie im Popularmusik-Hauptfach Instrumentalspiel und - Ensembleleitung besteht in der Regel aus der oder dem landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (Vorsitz) sowie zwei Dozentinnen oder Dozenten in der Akademie für Kirchenmusik oder aus den Kursen der Badischen Posaunenarbeit. Bei externen Prüfungen (außerhalb der Kurswochen) besteht die Prüfungskommission in der Regel aus der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (Vorsitz) sowie der zuständigen Bezirkskantorin oder dem zuständigen Bezirkskantor, in deren oder dessen Bezirk die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgebildet wurde, sowie einer weiteren Kantorin oder einem weiteren Kantor.“
    f.
    In Absatz 6 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
  13. § 18 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    b.
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa.
    In Satz 1 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    bb.
    In Satz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absätze“ ersetzt.
    cc.
    In Satz 3 werden die Worte „Statt dessen“ durch das Wort „Stattdessen“ ersetzt.
  14. In § 19 Absätze 5 und 6 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  15. In § 21 Satz 3 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  16. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  17. Die Anlage Modultabelle 1 wird wie folgt gefasst:
Orgel
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre
und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
5. Orgelkunde
D-Fachmodul Orgel
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis
Orgel“)
(in den Kirchenbezirken)
9. Gottesdienstl. Orgelspiel
10. Orgelliteraturspiel
(benotet)
Chorleitung
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/
Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
D-Fachmodul Chorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Chorleitung“)

(in den Kirchenbezirken)
11. Chorleitung (benotet)
12. Stimmbildung/Gesang (benotet)
Bläserchorleitung
D-Basismodul
Kolloquium

(Kurse der Bläserarbeit)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
6. Instrumentenkunde
D-Fachmodul Bläserchorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Bläserchorleitung“)

(Kurse d. Bläserarbeit)
15. Bläserchorleitung (benotet)
16. Instrumentalspiel eines Blechblasinstruments (benotet)
Kinderchorleitung
D-Basismodul
Kolloquium

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine
Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
8. Rechtliche Grundlagen in der musikalischen Arbeit mit Kindern
D-Fachmodul Kinderchorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Kinderchorleitung“)
(in den Kirchenbezirken)
13. Kinderchorleitung mit Kinderstimmbildung (benotet)
14. Singen und Sprechen (benotet)
Pop-/ Gospelchorleitung
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
7. Stilkunde der Popmusik
Bandleitung
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
7. Stilkunde der Popmusik
Pop-Piano / Gitarre
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre
und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
7. Stilkunde der Popmusik
D-Fachmodul Pop-/ Gospelchorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Pop-/ Gospelchorleitung“)
(Akademie für Kirchenmusik/in den Kirchenbezirken)
17. Pop-/ Gospelchorleitung (benotet)
18. Stimmbildung/Gesang (benotet)
D-Fachmodul Bandleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Bandleitung“)

(Akademie für Kirchenmusik)
19. Bandleitung (benotet)
20. Instrumentalspiel eines Bandinstruments (benotet)
D-Fachmodul Pop-Piano / Gitarre
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Pop-Piano / Gitarre“)
(Akademie für Kirchenmusik)
21. Gottesdienstl. Piano-/
Gitarrespiel (Jazz-/Rock-/Popmusik) (benotet)
22. Piano-/Gitarre-Solospiel (Jazz-/Rock-/Popmusik)
(benotet)
18. Die Anlage Modultabelle 2 wird wie folgt gefasst:
Orgel
C-Basismodul

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche
Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Orgel
(Akademie für Kirchenmusik)
6. Gottesdienstl. Orgelspiel
7. Orgelliteraturspiel
8. Orgelkunde und Orgelliteraturkunde
9. Musiktheorie/Tonsatz
10. Gehörbildung
Chorleitung
C-Basismodul

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche Praxis
2. Gemeindesingen (nicht
benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische
Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Chorleitung
(Akademie für Kirchenmusik)
11. Chorleitung
12. Theorie der Chorleitung/Chorpraktisches Klavierspiel
13. Stimmbildung/Sologesang
9. Musiktheorie/Tonsatz
10. Gehörbildung
Bläserchorleitung
C-Basismodul
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische
Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Bläserchorleitung
(Kurse d. Bläserarbeit)
17. Bläserchorleitung
18. Instrumentalspiel
19. Theorie der Bläserchorleitung
9. Musiktheorie/Tonsatz
10. Gehörbildung
Kinderchorleitung
C-Basismodul
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusik-
geschichte
4. Theologische
Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Kinderchorleitung
(Akademie für Kirchenmusik)
14. Kinderchorleitung mit Kinderstimmbildung
15. Stimmbildung/Sologesang
16. Theorie der Kinderchorleitung/Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel
Popularmusik
C-Basismodul

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche
Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Popularmusik
(Schwerpunkt Ensembleleitung)
(Akademie für Kirchenmusik)
20.1 Ensembleleitung als Schwerpunktfach (wahlweise Pop-/Gospelchor oder Band)
21.2. Instrumentalspiel (wahlweise Pop-Piano oder Gitarre)
22. Stilkunde der Popularmusik
23. Musiktheorie/Arrangement
10. Gehörbildung
Popularmusik
C-Fachmodul Popular-musik
(Schwerpunkt Instrumentalspiel)
(Akademie für Kirchenmusik)
21.1. Instrumentalspiel (wahlweise Pop-Piano oder Gitarre) als Schwerpunktfach
20.2 Ensembleleitung (wahlweise Pop-/Gospelchor oder Band)
22. Stilkunde der Popularmusik
23. Musiktheorie/Arrangement
10. Gehörbildung
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 01. Dezember 2021 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 7. Dezember 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 2Rechtsverordnung zur Änderung der
Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Rechnungsprüfung

Vom 18. November 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 10 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 8, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der
Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Rechnungsprüfung

Die Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Rechnungsprüfung vom 23. Oktober 1997 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert am 11. Mai 2016 (GVBl. S. 137), wird wie folgt geändert:
§ 1a wird wie folgt gefasst:
„Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für die Prüfung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse der vor dem 1. Januar 2021 gegründeten und vorher bereits durch das Rechnungsprüfungsamt geprüften rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne von § 1 KStiftG keine Gebühren. Die vor dem Jahr 2011 erhobenen Rechnungsprüfungsgebühren bleiben unberührt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 18. November 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 3Rechtsverordnung über den Diakonieverband „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)“
(RVO Diakonieverband Hochrhein)

Vom 12. Oktober 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Es wird ein Diakonieverband gegründet.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein und den evangelischen Kirchengemeinden Albbruck-Görwihl, Bad Säckingen, Bonndorf, Höchenschwand-Häusern, Jestetten, Kadelburg, Klettgau, Lauchringen, Laufenburg, Murg-Rickenbach-Herrischried, Oberes Schlüchttal, St. Blasien, Tiengen, Todtmoos, Waldshut, Öflingen-Wehr, Wutachtal.
( 3 ) Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein, die nicht bereits Mitglieder nach Absatz 2 sind, können durch eigenen Beschluss dem Diakonieverband beitreten. Der Beitritt ist dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes, dem Kirchenbezirk und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Hinsichtlich der Begründung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinden gilt die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 KVHG als erteilt. Die Mitgliedschaft einer beteiligten Kirchengemeinde endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Kirchenbezirk und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)".
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Waldshut.
( 7 ) Der Diakonieverband kann auch an anderen Orten im Verbandsgebiet Dienststellen errichten.
( 8 ) Der Diakonieverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
( 9 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an.
( 10 ) Der Diakonieverband nimmt gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein wahr. Es handelt sich um einen Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Auf Grundlage von § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. zwei durch den Bezirkskirchenrat Hochrhein entsandten Personen, die dem Bezirkskirchenrat Hochrhein angehören;
  2. der Dekanin oder dem Dekan oder der Dekanstellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein;
  3. je einem Gemeindeglied einer jeden beteiligten Kirchengemeinde, das durch den jeweiligen Kirchengemeinderat entsandt wird und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LWG erfüllt;
  4. der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein und
  5. je einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 und 5 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 5 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
  2. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
  3. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
  4. den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
  5. den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2022 fließt die dem Kirchenbezirk Hochrhein bislang zustehende Betriebszuweisung für Diakonische Werke nach § 24 FAG dem Diakonieverband als Zuweisungsempfänger zu. Im Übrigen richten sich die Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Diakonieverband nach dem Finanzausgleichsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
( 3 ) Der Diakonieverband ist berechtigt, Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
( 4 ) Die bei der bisherigen Trägerkörperschaft „Evangelischer Kirchenbezirk Hochrhein“ dem unselbständigen Diakonischen Werk zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen vollständig auf die neue Körperschaft „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)“ über. Die Inhalte der durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigenden Übertragungsvereinbarung sind bereits vor Neugründung des Diakonieverbandes zwischen den Beteiligten auszuhandeln.
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§ 4
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein, den am Verband beteiligten Kirchengemeinden und der Verbandsversammlung.
( 2 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes eingebrachten Vermögens zurückübertragen.
( 3 ) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über die Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die Mitgliedskörperschaften zu tragen sind.
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§ 5
Amtszeit

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 12. Oktober 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 4Rechtsverordnung über den Diakonieverband „Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Rhein-Neckar-Kreis (Diakonieverband)“
(RVO Diakonieverband im Rhein-Neckar-Kreis)

Vom 12. Oktober 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Der mit den Verordnungen vom 29. November 1973 (GVBl. S. 110) und vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 65) errichtete Diakonieverband besteht fort.
( 2 ) Mitglieder des Diakonieverbands sind die evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau, Neckar-Bergstraße, Neckargemünd-Eberbach und Südliche Kurpfalz. Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer Aufgaben.
( 3 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Rhein-Neckar-Kreis (Diakonieverband)“.
( 4 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Heidelberg.
( 5 ) Im Sinne einer gemeindenahen Versorgung unterhält der Diakonieverband in jedem Kirchenbezirk gemäß § 1 Abs. 2 mindestens eine Dienststelle.
( 6 ) Der Diakonieverband ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.
( 7 ) Dem Diakonieverband wurde mit Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 20.09.1976 die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (GVBl. S. 124).
( 8 ) Der Diakonieverband nimmt gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben der in Absatz 2 genannten evangelischen Kirchenbezirke wahr. Es handelt sich um einen Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. je zwei Personen eines jeden in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirks, die durch den jeweiligen Bezirkskirchenrat entsandt werden und die entweder dem Bezirkskirchenrat oder dem Bezirksdiakonieausschuss angehören; als eine dieser beiden Personen soll die Dekanin oder der Dekan entsendet werden; die Kirchenbezirke stellen durch Absprachen sicher, dass zumindest eine Dekanin oder ein Dekan aus dem Kreis der beteiligten Kirchenbezirke in die Verbandsversammlung entsendet wird;
  2. den Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrern der in § 1 Abs 2 genannten Kirchenbezirke;
  3. je einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
( 2 ) Für die Mitglieder können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 3 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Diakonieverband nach § 24 Finanzausgleichsgesetz;
  2. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
  3. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
  4. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
  5. den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
  6. den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
( 2 ) Der Diakonieverband ist berechtigt, Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
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§ 4
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten der in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirke sowie mit der Verbandsversammlung.
( 2 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes eingebrachten Vermögens zurückübertragen.
( 3 ) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über die Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die Mitgliedskörperschaften zu tragen sind.
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§ 5
Amtszeit

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Rechtsverordnung über den Diakonieverband im Rhein-Neckar-Kreis vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 65) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 12. Oktober 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Kirchliche Gesetze

Nr. 5Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die praktisch-theologische Ausbildung 2021

Vom 27. Oktober 2021
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Lehrvikariatsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung vom 12. April 2019 (GVBl. S. 159), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die praktisch-theologische Ausbildung erfolgt im Zusammenwirken von Theologischer Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden:
    1. durch die Ausbildung in einer Gemeinde der Landeskirche (Ausbildungsgemeinde), die von einer Lehrpfarrerin oder einem Lehrpfarrer geleitet und begleitet wird,
    2. durch die Ausbildung in der Schule unter Begleitung von zugewiesenen Schulmentorinnen und Schulmentoren,
    3. durch modularisierte Lehrveranstaltungen von Professorinnen und Professoren der Universität Heidelberg und landeskirchlich beauftragten Dozentinnen und Dozenten des Predigerseminars im Rahmen der Ordnung der Theologischen Prüfungen für die II. Theologische Prüfung,
    4. durch weitere Lehrveranstaltungen der Landeskirche sowie Lehrveranstaltungen mit einem besonderen Schwerpunkt,
    5. durch interessengeleitete Eigeninitiativen der Lehrvikarinnen und Lehrvikare, die in einem modularisierten Ausbildungsplan als Wahlpflichtveranstaltungen ausgewiesen sind und die vor allem die Kompetenzen zur selbständigen Führung eines Pfarramtes fördern sollen.“
  2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Inhalte und Ziele der praktisch-theologischen Ausbildung orientieren sich an den Erfordernissen für den Pfarrberuf in der Evangelischen Landeskirche in Baden und an den Standards für die zweite Ausbildungsphase gemäß Beschluss der gemischten Kommission / Fachkommission I vom 10. September 2009. Die Ausbildung ist in fünf Module untergliedert:
    1. Schule und Gemeindepädagogik,
    2. Gottesdienstliches Handeln,
    3. Seelsorge,
    4. Leitung, pastorale Identität und Kirchenrecht,
    5. Rolle, Amt und Praxistransfer.
      In die Module sind integriert die Ausbildung in den Kurswochen und in den Veranstaltungen am Predigerseminar, die erforderlichen Leistungen in Ausbildungsgemeinde und Schule sowie die Wahlpflichtveranstaltungen, die die Eigeninitiative der Lehrvikarinnen und Lehrvikare fördern.“
  3. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere ihre Inhalte und Ziele sowie die Flexibilisierung und Modularisierung, werden vom Evangelischen Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Details des Ausbildungsganges, insbesondere der zeitliche Ablauf, kann in Durchführungsbestimmungen vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung wird das Benehmen mit der Konferenz der Dozierenden des Predigerseminars Petersstift und der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hergestellt.“
  4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) In seiner Grundform dauert das Lehrvikariat 24 Monate. Auf Basis einer individuellen Ausbildungsplanung kann das Lehrvikariat aufgrund von Unterbrechungszeiten oder durch die Wahrnehmung eines Teildienstes bis zu 48 Monate dauern. Die individuelle Ausbildungsplanung, die die Wahrnehmung aller erforderlichen Ausbildungsinhalte regelt, wird in einem Bescheid für die Person festgehalten. Die Zweite Theologische Prüfung wird im letzten Drittel des Ausbildungsverlaufs durchgeführt; den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat. Die Einzelheiten zur individuellen Ausbildungsplanung können in der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 5 geregelt werden.“
  5. § 6 wird wie folgt gefasst:
    㤠6
    Teildienst, Beurlaubung und Unterbrechung der Ausbildung
    (1) Für die Durchführung des Lehrvikariats kann eine Beurlaubung oder ein Teildienst entsprechend der in § 69 PfDG.EKD genannten Gründe bewilligt werden, wobei sich die Dauer des Lehrvikariats entsprechend des Teildienstes verlängert. Über den Umfang der Beurlaubung und des Teildienstes und die Dauer der entsprechenden Verlängerung des Lehrvikariats entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat unter Berücksichtigung der organisatorischen Notwendigkeiten des Ausbildungsgeschehens. Im Fall der Bewilligung des Teildienstes ist ein individueller Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 aufzustellen. Vorstehende Regelung ist entsprechend für Elternzeit anzuwenden.
    (2) Beurlaubung und Teildienst aus den in § 71 PfDG.EKD genannten Gründen können auf Antrag bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Möglichkeit, das Ausbildungsgeschehen strukturiert durchführen zu können, ist als besonderes kirchliches und dienstliches Interesse anzusehen. Im Fall der Bewilligung von Beurlaubung oder Teildienst gilt Absatz 1 entsprechend.
    (3) Beurlaubung und Teildienst dürfen nicht dazu führen, dass die mögliche Gesamtdauer des Lehrvikariats (§ 3 Abs. 6) überschritten wird. Dies gilt nicht für Überschreitungen, die auf einer Elternzeit beruhen.
    (4) Wird die Ausbildung durch Krankheit insgesamt länger als sechs Wochen, bei einem nach § 3 Abs. 6 verlängerten Lehrvikariat länger als zehn Wochen unterbrochen, kann angeordnet werden, dass sich das Lehrvikariat um sechs Monate verlängert, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. In diesem Fall ist ein individueller Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 aufzustellen.
    (5) Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Lehrvikarin oder den Lehrvikar in den Fällen des Absatzes 1, 2 oder 4 in eine andere Ausbildungsgemeinde versetzen, wenn er dies für die Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich hält. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.“
  6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, endet das Dienstverhältnis der Lehrvikarin oder des Lehrvikars mit Ablauf des 24. Monats nach dessen Beginn oder mit Ablauf des im individuellen Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 festgelegten Zeitpunktes.“
  7. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Nach Beendigung des Lehrvikariats kann der Evangelische Oberkirchenrat das Lehrvikariat im Einvernehmen mit der Lehrvikarin oder dem Lehrvikar um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Übernahme in den Probedienst es insbesondere erforderlich macht, weitere Kompetenzen für die selbständige Führung des Pfarramtes zu erwerben, zu vertiefen oder zu erproben. Die Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn die der Übernahme entgegenstehenden Fragestellungen durch die Verlängerung voraussichtlich gelöst werden können. Die Verlängerung ist mit Maßnahmen nach § 1 Abs. 7 zu begleiten; ein individueller Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 6 ist für diesen Zeitraum aufzustellen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des im individuellen Ausbildungsplan festgelegten Zeitpunktes. Eine weitere Verlängerung kommt nicht in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung nach Satz 1 besteht nicht. Im Fall einer Verlängerung nach Satz 1 können der Lehrvikarin oder dem Lehrvikar weitergehende Aufgaben übertragen werden, die der Erprobung der Kompetenzen in der selbstständigen eigenverantwortlichen Führung eines Pfarramtes dienen; abweichend von § 4 Abs.1 kann die Beauftragung zur selbständigen öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung für die Zeit der Verlängerung erfolgen.“
  8. Die Überschrift von § 11 wird wie folgt gefasst:
    㤠11
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen“
  9. In § 11 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
    „(3) Die Änderungen des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung 2021 zur Modularisierung der Ausbildung im Lehrvikariat sind erstmals für den Ausbildungskurs 2022a anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich in der Durchführung des Lehrvikariats Unterbrechungen ergeben haben, die dazu führen, dass die Person im Zeitlauf der Ausbildung dem Ausbildungskurs 2022a oder einem späteren Ausbildungskurs zuzuordnen ist.
    (4)Abweichend von Absatz 3 können die Regelungen in § 6 vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Abs. 3 genannten Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis im Lehrvikariat stehen, angewendet werden, wenn dies von der praktischen Umsetzung her möglich ist; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
    (5) § 8 Abs. 5 ist von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
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Nr. 6Kirchliches Gesetz über die Vertretung
von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen
Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz - PfVertrG)

Vom 27. Oktober 2021
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundsätzliches und Aufgabenbereich

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§ 1
Grundsatz

Aus der Dienstgemeinschaft zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern und den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche ergibt sich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse beteiligt werden. Für die daraus entstehenden Aufgaben, die auch die Fürsorge für die Einzelnen umfassen, wird eine Vertretung gebildet. Diese schließt die Vertretung der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, der im Probedienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Lehrvikarinnen und Lehrvikare nach Maßgabe dieses Gesetzes mit ein.
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§ 2
Zusammensetzung der Pfarrvertretung

( 1 ) Die Pfarrvertretung umfasst die auf der Ebene der Kirchenbezirke gewählten Bezirkspfarrvertretungen, deren Gesamtversammlung und den Vorstand der Pfarrvertretung.
( 2 ) Der Gesamtversammlung gehören an:
  1. die nach § 10 gewählten Bezirkspfarrvertretungen sowie im Abwesenheitsfall deren Stellvertretungen,
  2. die in der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung hinzugewählten Personen,
  3. die vom Vorstand der Pfarrvertretung nach § 13 in die Gesamtversammlung berufenen Personen,
  4. eine von den Pfarrerinnen und Pfarrern, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat tätig sind, gewählte Person sowie im Abwesenheitsfall deren Stellvertretung.
  5. als beratende Mitglieder
    1. die Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung,
    2. für jede Ausbildungsgruppe der Lehrvikarinnen und Lehrvikare eine von der Ausbildungsgruppe entsandte Person, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
( 3 ) Die Gesamtversammlung wählt den Vorstand der Pfarrvertretung, der nach § 12 Abs. 4 eine Person für das Vorsitzendenamt wählt.
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§ 3
Tagungen, Sitzungen

( 1 ) Die Gesamtversammlung wird vor Beginn der Amtszeit nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen zu ihrer konstituierenden Sitzung einberufen.
( 2 ) Nach der konstituierenden Sitzung tagt die Gesamtversammlung mindestens einmal und höchstens zweimal jährlich. Die Gesamtversammlung wird von der Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung geleitet.
( 3 ) Der Vorstand der Pfarrvertretung tagt mindestens viermal bis sechsmal jährlich. Er wird von der Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung geleitet.
( 4 ) Gesamtversammlung und Vorstand können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Allgemeine Aufgaben

( 1 ) Die Bezirkspfarrvertretungen, die Gesamtversammlung und der Vorstand nehmen in partnerschaftlichem Dialog mit den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche und des Kirchenbezirks die Berufsinteressen der von ihnen Vertretenen wahr und unterstützen berechtigte berufliche, gesundheitliche und soziale Anliegen der Vertretenen gegenüber den zuständigen Leitungsorganen. Hiervon bleibt das Recht der Vertretenen unberührt, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsorganen selbst vorzutragen.
( 2 ) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wirkt der Vorstand der Pfarrvertretung an Entscheidungen der Kirchenleitung mit.
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§ 5
Aufgaben der Bezirkspfarrvertretung

( 1 ) Die Bezirkspfarrvertretung nimmt ihre Aufgaben nach § 4 in ihrem Kirchenbezirk insbesondere wahr,
  1. in der Erörterung allgemeiner Handhabungen im Bereich des Dienstrechts mit Dekaninnen und Dekanen, Schuldekaninnen und Schuldekanen sowie den örtlichen Pfarrkonventen,
  2. in der Aufnahme dienstlicher Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. in der Vertretung dienstlicher Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber den kirchenbezirklichen Leitungsgremien im Rahmen der insoweit bestehenden Zuständigkeit,
  4. in der Vermittlung der Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer in der Gesamtversammlung.
( 2 ) Die Bezirkspfarrvertretung kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers diese oder diesen bei Dienstgesprächen mit der Dekanin oder dem Dekan, mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan begleiten. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Begleitung bei einem Dienstgespräch auch durch die Bezirkspfarrvertretung eines anderen Kirchenbezirkes oder durch ein Mitglied des Vorstandes erfolgen.
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§ 6
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand wirkt mit bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vertretenen, die Grundsätze der Stellenplanung, den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die sozialen Belange der Vertretenen betreffen. Dem Vorstand ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Regelungsentwürfen zu geben. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen und beginnt mit der elektronischen Übersendung des Regelungsentwurfs. Die Frist kann in begründeten Fällen einvernehmlich verkürzt oder verlängert werden. Die Stellungnahme des Vorstands ist vom Evangelischen Oberkirchenrat den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche vorzulegen. Der Vorstand kann den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen zuleiten.
( 2 ) Änderungen des Pfarrdienstgesetzes durch die Evangelische Kirche in Deutschland werden dem Vorstand vom Evangelischen Oberkirchenrat nach ihrem Inkrafttreten formlos bekannt gegeben. Eine Mitwirkung nach Absatz 1 erfolgt in den Fällen des § 107 Abs. 1 PfDG.EKD nur dann, wenn die Rechtsänderung auch zu einer gesetzgebenden Tätigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden führt.
( 3 ) Der Vorstand wirkt formell in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer auf deren Antrag mit
  1. bei Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Dienstrecht eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
  2. bei Versetzung in den Wartestand,
  3. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  4. bei dem Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit,
  5. bei der Entlassung in der Probedienstzeit,
  6. bei Gewährung von Beihilfen, Unterstützung und sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  7. bei Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,
  8. bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Dienstherrn gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer,
  9. bei Disziplinarverfahren als beistehende oder bevollmächtigte Person gemäß § 27 DG.EKD.
In Fällen der formellen Mitwirkung ist dem Vorstand die beabsichtigte Maßnahme mit dem wesentlichen Sachverhalt und den Unterlagen rechtzeitig bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Weicht die Stellungnahme des Vorstands von der Ansicht des zuständigen Leitungsorgans ab, sollen sich die Parteien um eine Einigung bemühen. Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet das zuständige Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt dem Vorstand seine Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
( 4 ) Der Vorstand kann sich auf Bitten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer in allen dienstlichen Angelegenheiten an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden und an Dienstgesprächen teilnehmen.
( 5 ) Der Vorstand berät und schult die Bezirkspfarrvertretungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5.
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§ 7
Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung

( 1 ) Das Verfahren zur Bestellung einer Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung sowie deren Aufgabenkreis und Rechtsstellung und die Einrichtung eines Konventes der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung regelt eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 2 ) Die Vertrauensperson wird von dem Vorstand der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung des Vorstands nach § 6 Abs. 1 unterliegen und die Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor einer Stellungnahme angehört. Nehmen der Vorstand und die Vertrauensperson bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein, so gibt der Vorstand das abweichende Votum der Vertrauensperson mit ihrer Stellungnahme gesondert weiter.
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Abschnitt 2
Wahl und Zusammensetzung der Pfarrvertretung

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§ 8
Wahlberechtigung und Ausübung der Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie am 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung voraus geht, in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen. Ausgenommen sind diejenigen, die in den Ruhestand versetzt sind oder die beurlaubt sind. Abweichend von Satz 2 sind Personen, die aus kirchlichem Interesse beurlaubt sind (§ 70 PfDG.EKD) wahlberechtigt, wenn sie ihren Dienst im räumlichen Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden leisten.
( 2 ) Die Wahlberechtigung wird durch die Wahl der Bezirkspfarrvertretung ausgeübt. Die Wahlberechtigung bezieht sich dabei auf die Wahl der Bezirkspfarrvertretung in dem Kirchenbezirk, dem die Person zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, angehört.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt sind, üben ihre Wahlberechtigung durch die Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 sowie deren Stellvertretung aus. Das Wahlverfahren wird zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Vorstand der Pfarrvertretung abgestimmt und vom Evangelischen Oberkirchenrat durchgeführt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag erteilt ist, nehmen ihre Wahlberechtigung entsprechend der letzten Pfarrstelle oder entsprechend dem zuletzt erteilten Dienstauftrag nach Absätzen 2 und 3 wahr.
( 5 ) Für Nachwahlen ist für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkte auf den Tag der Sitzung des Pfarrkonvents oder den Tag der Nachwahl abzustellen.
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§ 9
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist, wer gemäß § 8 Abs. 1 wahlberechtigt ist und am Stichtag nach § 8 Abs. 1 seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Nicht wählbar sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag nach § 23 Abs. 1 AG-PfDG.EKD erteilt wurde,
  2. Mitglieder des Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrates und deren stellvertretende Personen,
  3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat,
  4. Mitglieder des Landeskirchenrates,
  5. Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane sowie deren Stellvertretungen,
  6. Lehrvikarinnen und Lehrvikare.
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§ 10
Wahl der Bezirkspfarrvertretung

( 1 ) Die Wahl der Bezirkspfarrvertretung erfolgt getrennt nach Pfarrerinnen und Pfarrern
  1. im Gemeindedienst und im allgemeinen kirchlichen Auftrag,
  2. im Schuldienst.
Bei nur anteiligem Schuldienst gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer mit mehr als der Hälfte des individuellen Deputats im Schuldienst dem Wahlkonvent der Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst an.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst sowie im allgemein kirchlichen Auftrag wird je Kirchenbezirk eine Person als Vertretung gewählt. Die Wahl findet in einer besonderen Sitzung des Pfarrkonvents statt, an der nur die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst sowie im allgemein kirchlichen Auftrag teilnehmen (Wahlkonvent). Dem Wahlkonvent gehören alle Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst und allgemein kirchlichen Auftrag an, die nach § 8 wahlberechtigt sind. Hat eine Person den Dienstsitz im räumlichen Bereich des Kirchenbezirks nach dem 1. Mai, jedoch vor dem Termin des Wahlkonvents aufgenommen, so ist sie im alten Kirchenbezirk wahlberechtigt, kann jedoch im neuen Kirchenbezirk gewählt werden. Zum Wahlkonvent ist durch das Dekanat mit einer Frist von acht Wochen schriftlich einzuladen.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst werden die Kirchenbezirke gemäß der Anlage zu Wahlbezirken zusammengefasst, in denen je eine Person als Vertretung gewählt wird. Die Wahl findet in Wahlkonventen statt, denen nur die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst angehören, die nach § 8 wahlberechtigt sind. Hat eine Person den Dienstsitz im räumlichen Bereich des Wahlbezirks nach dem 1. Mai, jedoch vor dem Termin des Wahlkonvents aufgenommen, so ist sie im alten Wahlbezirk wahlberechtigt, kann jedoch im neuen Wahlbezirk gewählt werden. Die Schuldekaninnen oder Schuldekane der Kirchenbezirke, die einen Wahlbezirk bilden, verständigen sich über Ort und Termin des Wahlkonvents und laden mit einer Frist von acht Wochen ein.
( 4 ) Für Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt sind, ist Absatz 2 Satz 2 nicht anwendbar. Soweit Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates neben dem Dienst im Evangelischen Oberkirchenrat einen weiteren Dienstauftrag in einem Kirchenbezirk wahrnehmen, gehören sie ausschließlich dem Wahlkonvent dieses Kirchenbezirks an.
( 5 ) Die Wahlkonvente müssen bis zum 1. August des Jahres, das dem Beginn der Amtszeit vorausgeht, durchgeführt werden.
( 6 ) Für jede gewählte Person soll eine Stellvertretung gewählt werden.
( 7 ) Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person bis vier Wochen vor der Sitzung des Wahlkonvents beim Dekanat oder Schuldekanat eingereicht werden. Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die im Bereich der Landeskirche satzungsgemäß berufsspezifische Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrnehmen. Das Dekanat oder Schuldekanat bittet die vorgeschlagenen Personen um Zustimmung zu dem Wahlvorschlag sowie im Fall der Zustimmung um eine kurze schriftliche Vorstellung. Alle schriftlichen Vorstellungen, die bis zwei Wochen vor dem Termin des Wahlkonvents eingegangen sind, werden den Mitgliedern des Wahlkonvents schriftlich oder auf elektronischem Wege übermittelt. Im Wahlkonvent selbst können aus der Mitte des Wahlkonvents weitere Wahlvorschläge eingereicht werden und Vorstellungen der Person erfolgen; sollte die vorgeschlagene Person nicht anwesend sein, ist deren schriftliche Zustimmung zur Wahl mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
( 8 ) Für das Wahlverfahren in den Wahlkonventen wird in den Wahlkonventen ein Wahlausschuss gebildet.
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§ 11
Konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung

( 1 ) Nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen wird bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung durchgeführt. Die bisherige Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung beruft diese Sitzung mit einer Frist von acht Wochen schriftlich ein und leitet die Sitzung. Die Sitzungsleitung kann an eine anwesende Person delegiert werden.
( 2 ) In der konstituierenden Sitzung werden bis zu zwei weitere Personen in die Gesamtversammlung gewählt. Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person beim Vorstand der Pfarrvertretung eingereicht werden; § 9 und § 10 Abs. 7 gelten entsprechend. Die vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bei der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung vorstellen. Wird die Zahl nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Wahl in einer späteren Sitzung der Gesamtversammlung erfolgen.
( 3 ) Nach der Wahl nach Absatz 2 wählen die anwesenden Mitglieder der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtversammlung den Vorstand der Pfarrvertretung und stellvertretende Personen für die kommende Amtszeit. Der neu gewählte Vorstand prüft im Anschluss an die konstituierende Sitzung, ob in der Gesamtversammlung sowie im Vorstand die verschiedenen Aufträge des pfarramtlichen Dienstes hinreichend repräsentiert sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand nach § 13 weitere Mitglieder in die Gesamtversammlung und in den Vorstand berufen. Die Berufungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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§ 12
Vorstand der Pfarrvertretung

( 1 ) Der Vorstand der Pfarrvertretung besteht aus sieben Personen, die von der Gesamtversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Für den Abwesenheitsfall werden Stellvertretungen gewählt. Der Vorstand nimmt die Aufgaben der landeskirchlichen Pfarrvertretung wahr.
( 2 ) Die Person nach § 2 Nr. 5a gehört dem Vorstand in beratender Funktion an.
( 3 ) Für die Beratung von Angelegenheiten, die Lehrvikarinnen und Lehrvikare betreffen, nehmen die Personen nach § 2 Nr. 5 b an den jeweiligen Vorstandssitzungen beratend teil, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung. Für den Verhinderungsfall wird eine stellvertretende Person gewählt.
( 5 ) Scheidet eine Person aus dem Vorstand der Pfarrvertretung aus, rückt die stellvertretende Person nach. Scheidet diese auch noch aus, wählt die Gesamtversammlung nach § 11 Abs. 3 in der nächsten nach dem Ausscheiden stattfindenden Sitzung eine neue Person in den Vorstand und die stellvertretende Position.
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§ 13
Berufungen in die Gesamtversammlung und den Vorstand

Der Vorstand kann, wenn die kirchlichen Aufträge in der Gesamtversammlung oder im Vorstand nicht angemessen berücksichtigt sind, bis zu vier weitere Personen und deren Stellvertretungen in die Gesamtversammlung, sowie bis zu zwei weitere Personen und deren Stellvertretungen in den Vorstand berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertretungen müssen Mitglieder der Gesamtversammlung sein; § 9 gilt entsprechend.
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§ 14
Wahlprüfung und Wahlanfechtung

( 1 ) Über Fragen der Wahlprüfung und Wahlanfechtung entscheidet abschließend eine Wahlprüfungskommission. Diese besteht aus
  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode als Person im Vorsitzendenamt,
  2. der Oberkirchenrätin oder dem Oberkirchenrat, die oder der das Referat Geschäftsleitung und Recht leitet oder deren ständige Stellvertretung,
  3. einem vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung aus seiner Mitte zu benennenden Mitglied.
Entscheidungen der Wahlprüfungskommission sind abschließend und nicht im Klagewege anfechtbar.
( 2 ) Gegen jede Wahl oder Berufung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 16 von mindestens drei wahlberechtigten Personen beim Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich eine Wahlanfechtung erhoben werden. Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung. Die Wahlanfechtung ist zu begründen. Der Evangelische Oberkirchenrat legt die Wahlanfechtung mit einer Stellungnahme der Wahlprüfungskommission zur abschließenden Entscheidung vor.
( 3 ) Die Wahlprüfungskommission prüft im Rahmen der Wahlprüfung oder einer Wahlanfechtung, ob gegen Bestimmungen der Wahlberechtigung, der Wählbarkeit oder wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde und ob der Fehler Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat. Stellt die Wahlprüfungskommission solches fest, so erklärt sie die Wahl oder Berufung für ungültig und ordnet eine Wiederholung der Wahl oder Berufung an.
( 4 ) Die für die Pfarrvertretung gewählten und berufenen Personen und deren Stellvertretungen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat von den Dekanaten oder dem Vorstand der Pfarrvertretung unter Vorlage der Wahlunterlagen mitgeteilt. Ebenso wird vom Vorstand der Pfarrvertretung die Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertretungen mitgeteilt. Der Evangelische Oberkirchenrat prüft die Wählbarkeit und das Wahl- oder Berufungsverfahren. Ergeben sich Bedenken, teilt der Evangelische Oberkirchenrat die Bedenken dem Dekanat oder dem Vorstand der Pfarrvertretung mit. Erfolgt keine Abhilfe, legt der Evangelische Oberkirchenrat die Sache zur abschließenden Prüfung und Entscheidung der Wahlprüfungskommission vor. Das Wahlprüfungsverfahren entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
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§ 15
Veränderungen während der Wahlperiode

( 1 ) Personen, deren Wählbarkeit nach § 9 während der laufenden Amtszeit entfällt, scheiden aus der Pfarrvertretung aus.
( 2 ) Für ausscheidende Personen oder deren Stellvertretungen ist entsprechend §§ 8 Abs. 3, 10 und 11 Abs. 3 nachzuwählen.
( 3 ) Wechseln Personen, die als Bezirkspfarrvertretung oder Stellvertretung gewählt wurden, den Kirchenbezirk, so scheiden sie aus ihrem Amt aus. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes der Pfarrvertretung, die wegen eines Wechsels des Kirchenbezirkes das Amt der Bezirkspfarrvertretung beenden, bleiben Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtversammlung. In den in Satz 2 genannten Fällen erfolgt für die aus der Bezirkspfarrvertretung ausscheidende Person eine Nachwahl nach Absatz 2; die gewählte Person wird damit auch Mitglied der Gesamtversammlung.
( 4 ) Ist einem Mitglied der Pfarrvertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, ruht die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung.
( 5 ) Wird ein Mitglied der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit beurlaubt, so ruht abweichend von Absatz 1 die Mitgliedschaft in der Vertretung, soweit nicht dieses Mitglied sein Amt niederlegt.
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§ 16
Veröffentlichungen

( 1 ) Alle Veröffentlichungen bezüglich der Wahl der Pfarrvertretung erfolgen in digitaler Form.
( 2 ) Zu veröffentlichen sind:
  1. Ein Zeitplan für die Wahl der Bezirkspfarrvertretungen, einschließlich des Termins der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung,
  2. Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 5,
  3. die gewählten Bezirkspfarrvertretungen und deren Stellvertretungen, sowie die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gewählte Person und deren Stellvertretung,
  4. die Möglichkeit, für die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung Wahlvorschläge für eine Wahl nach § 11 Abs. 2 einzureichen,
  5. die von der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung nach § 11 Abs. 2 und 3 gewählten Personen.
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Abschnitt 3
Sonstige Regelungen und Abschlussregelungen

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§ 17
Amtszeit

Die Pfarrvertretung wird auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des ersten Jahres der Amtszeit und endet zum 31. Dezember des letzten Jahres der Amtszeit.
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§ 18
Kosten

( 1 ) Die Kosten der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen tragen die Kirchenbezirke.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Kosten der Gesamtversammlung der Pfarrvertretung und des Vorstands. Dies schließt die Kosten für Sitzungen und Tagungen sowie die sachkundige Beratung ein. Der Betrag der erforderlichen Geschäftsführungskosten wird zwischen der landeskirchlichen Pfarrvertretung und dem Evangelischen Oberkirchenrat für den Zeitraum eines Doppelhaushaltes im Voraus festgelegt.
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§ 19
Freistellung vom Dienst

Für die Tätigkeit der Pfarrvertretung soll ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Pfarrvertretung in Höhe von bis zu einem halben Deputat von weiteren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt bei Personen, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind, unter Berücksichtigung der schulischen Belange, ohne dass es zu einer Verkürzung des Freistellungszeitraumes insgesamt kommt.
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§ 20
Teilnahme an Sitzungen

( 1 ) Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats oder von ihnen beauftragte Mitarbeitende können auf Wunsch des Evangelischen Oberkirchenrats oder auf Wunsch der Pfarrvertretung zu den Sitzungen der Pfarrvertretung eingeladen werden.
( 2 ) Entscheidungen der Pfarrvertretung erfolgen in Abwesenheit der nach Absatz 1 eingeladenen Personen.
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§ 21
Schweigepflicht

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem kirchlichen Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung oder aus dem Dienstverhältnis. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Pfarrvertretung.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchliche Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz) vom 14. April 2000 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230),
  2. die Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung (Pfarrvertretungswahl-RVO - PfVW-RVO) vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114).
( 3 ) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Pfarrvertretung bleibt als landeskirchliche Pfarrvertretung bis zum 31. Dezember 2024 im Amt.
( 4 ) Die Bezirkspfarrvertretungen sollen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt sein. Die erste Amtszeit dauert bis zum 31. Dezember 2024. Stichtag für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der 1. Mai 2022.
( 5 ) Für die laufende Amtsperiode werden noch keine Mitglieder nach § 13 in die Gesamtversammlung berufen.
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Anlage zu § 10

Wahlbezirk 1:
Überlingen-Stockach, Konstanz, Villingen
Wahlbezirk 2:
Hochrhein, Markgräflerland, Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg
Wahlbezirk 3:
Emmendingen, Ortenau, Baden-Baden und Rastatt
Wahlbezirk 4:
Karlsruhe-Land, Karlsruhe, Badischer Enzkreis, Pforzheim, Bretten-Bruchsal
Wahlbezirk 5:
Südliche Kurpfalz, Mannheim, Heidelberg, Neckar-Bergstraße
Wahlbezirk 6:
Kraichgau, Neckargemünd und Eberbach, Mosbach, Adelsheim-Boxberg, Wertheim
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 7Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung

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Die Landessynode hat nach Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk
(Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G)

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Planungsentscheidung, Planungsermessen, Stadtkirchenbezirke, Beschwerde

( 1 ) Dieses Kirchliche Gesetz regelt die Entscheidungsbefugnisse der Kirchenbezirke im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung und kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung. Die erforderlichen Beschlüsse werden vom Bezirkskirchenrat gefasst. Er bezieht den Evangelischen Oberkirchenrat vor der Entscheidung ein.
( 2 ) Die nach diesem Kirchengesetz zu treffenden Beschlüsse sind Planungsentscheidungen, die der Bezirkskirchenrat auf Basis eines eigenständigen Planungsermessens unter Beachtung landeskirchlicher Vorgaben trifft. Er trägt damit eine steuernde Verantwortung für die Verteilung landeskirchlicher Finanzmittel und kann in diesem Rahmen ein spezifisches kirchenbezirkliches Profil bestimmen.
( 3 ) Im Rahmen seines Planungsermessens berücksichtigt der Bezirkskirchenrat insbesondere folgende Gesichtspunkte:
  1. die Interessen der Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden.
  2. die grundlegenden Zukunftsplanungen des Kirchenbezirks zur Gestaltung der kirchlichen Präsenz im Kirchenbezirk, in den Regionen und in den Gemeinden.
  3. die Bedürfnisse und Erfordernisse, die sich aufgrund einer überparochialen oder regionalen Zusammenarbeit von Gemeinden ergeben.
  4. die Interessen der weiteren im Kirchenbezirk bestehenden besonderen kirchlichen Orte und Arbeitsfelder.
( 4 ) Weiterhin regelt dieses Gesetz die Planungsentscheidungen der Kirchengemeinden im Rahmen der Zurverfügungstellung von Mitteln und Personalressourcen gegenüber den Pfarrgemeinden nach Artikel 25 GO und Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7 GO. Der Kirchengemeinderat trifft seine Entscheidungen nach Artikel 25 GO unter Beachtung der Interessen der betroffenen Pfarrgemeinde und in Abwägung mit den Interessen der übrigen Pfarrgemeinden sowie der Interessenlage der gesamten Kirchengemeinde. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Art. 25 GO umfasst auch die Stellung von Personalressourcen im Bereich des Pfarramtssekretariats, des Kirchendienstes sowie von Hausmeisterdiensten. Besteht zwischen der Kirchengemeinde und einer Pfarrgemeinde keine Einigkeit hinsichtlich des Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Mittel und Räumlichkeiten, so entscheidet der Kirchengemeinderat nach Anhörung der Pfarrgemeinde durch Beschluss, der in einem schriftlichen Bescheid ergeht und zu begründen ist.
( 5 ) Für Stadtkirchenbezirke gelten unbeschadet der Regelung der Zuständigkeit in den Stadtkirchenbezirken die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend. Soweit Entscheidungen durch den Stadtkirchenrat getroffen werden, ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Näheres kann der Landeskirchenrat in der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 regeln.
( 6 ) Gegen Planungsentscheidungen des Bezirks- oder Stadtkirchenrates und des Kirchengemeinderates nach diesem Gesetz können die betroffenen Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden nach Artikel 112a GO Beschwerde einlegen. Andere kirchliche Stellen können, wenn Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Beschlussfassung bestehen, dem Evangelischen Oberkirchenrat als Rechtsaufsicht Nachricht geben; ein Anspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsicht besteht nicht.
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§ 2
Anhörung und Beteiligung

( 1 ) Die betroffenen Pfarr- und Kirchengemeinden sind vor einer Entscheidung nach § 1 anzuhören. In diesem Rahmen kann ein Entwurf der beabsichtigten Beschlussfassung mitgeteilt werden. Im Fall einer schriftlichen Anhörung ist der Pfarr- oder Kirchengemeinde eine Frist von mindestens einem Monat zur Äußerung zu gewähren. Danach erfolgt die endgültige Beschlussfassung.
( 2 ) Zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 genannten Belange können weitere Stellen und kirchenbezirkliche Arbeitsfelder einbezogen werden.
( 3 ) Im Rahmen der Bezirksstellenplanung hört der Bezirkskirchenrat vor einer Beschlussfassung über die Zielübersicht (§ 4 Abs. 2) die im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie die Kantorinnen und Kantoren formlos an. Er kann weitere Stellen formlos einbeziehen.
( 4 ) Die Bezirkssynode berät den Bezirkskirchenrat bei den Entscheidungen nach § 1 Absätze 1 bis 4. Sie kann insbesondere die grundlegende Zukunftsplanung des Kirchenbezirks beraten. Die Bezirkssynode ist über die Planungen des Bezirkskirchenrates regelmäßig zu informieren; zumindest zu Beginn des Entscheidungsprozesses und vor einer abschließenden Entscheidung.
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Abschnitt 2
Bezirksstellenplanung

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§ 3
Gegenstand der Bezirksstellenplanung

( 1 ) Die Bezirksstellenplanung umfasst die Planung für:
  1. Gemeindepfarrstellen.
  2. Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag.
  3. Stellen der Diakoninnen und Diakone im gemeindlichen und im allgemeinen kirchlichen Auftrag.
  4. Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in landeskirchlicher Anstellung.
Die genannten Stellen nehmen an der Bezirksstellenplanung nur teil, soweit ihr Tätigkeitsbereich im Schwerpunkt dem Kirchenbezirk oder den Gemeinden des Kirchenbezirks zuzuordnen ist und sie im landeskirchlichen Haushalt direkt finanziert sind. Nicht umfasst sind Stellen im hauptberuflichen Religionsunterricht, die vom Evangelischen Oberkirchenrat direkt bewirtschaftet werden.
( 2 ) Unberührt von der bezirklichen Stellenplanung bleiben die rechtlichen Regelungen zur Besetzung der Stellen und des Dienstrechts, insbesondere der Aufsicht über die Personen, die die Stellen innehaben.
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§ 4
Planungsinstrumente

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat erstellt, soweit diese nicht bereits vorliegt, im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat über den Ausgangszustand eine Übersicht über die im Kirchenbezirk vorhandenen Stellen nach § 3 Abs. 1 und den zugeordneten Deputaten (Ausgangsübersicht). Auf dieser Basis wird eine Stellenplanung vorgelegt, die die Veränderungen beschreibt, die in einem Zeitrahmen von zehn Jahren erfolgen sollen (Zielübersicht).
( 2 ) Die Stellenplanung (Zielübersicht) ist durch den Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat förmlich zu beschließen. Der Beschluss ist rechtlich nicht anfechtbar; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Beschluss kann geändert werden. Die aktuelle Zielübersicht ist den Pfarr- und Kirchengemeinden mitzuteilen.
( 3 ) Mit der Ausgangsübersicht wird vom Bezirkskirchenrat für den Bereich des Religionsunterrichts im Kirchenbezirk ein Gesamtstundenplan aufgestellt, der Folgendes ausweist:
  1. den Umfang der Pflichtdeputate (§ 14 RUG).
  2. den Umfang der Deputate der Religionsunterrichtsstellen.
  3. den Umfang der Deputate für Vertretungskräfte im Bereich des Religionsunterrichts.
Der Gesamtstundenplan ist fortlaufend zu aktualisieren. Der Gesamtstundenplan und seine Änderungen sind vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen.
( 4 ) Mit der Ausgangsübersicht erstellt der Bezirkskirchenrat eine Übersicht über die Pfarrhäuser und Dienstwohnungen. Die Übersicht ist fortlaufend zu aktualisieren.
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§ 5
Verfahren zur Umsetzung der Bezirksstellenplanung

( 1 ) Über die Errichtung neuer, die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Stellen im Sinn von § 3 Abs. 1 sowie über deren Deputate, die inhaltliche Ausgestaltung und die Zuordnung zu den Predigtstellen entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung. Soweit Gemeindepfarrstellen betroffen sind, ist das Benehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen und Kirchengemeinderäten herzustellen. Gemeindepfarrstellen sind mindestens mit einem hälftigen Deputat auszuweisen. Die Stellen können einzelnen oder mehreren Gemeinden oder als Bezirksstellen dem Kirchenbezirk zugeordnet werden. Der Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden.
( 2 ) Für die Tätigkeit in den Bereichen
  1. Seelsorge in besonderen Arbeitsfeldern,
  2. Kirchenmusik,
  3. Erwachsenenbildung und
  4. weiteren allgemeinen kirchlichen Aufträgen
wird den Kirchenbezirken anhand der Gliederung des landeskirchlichen Stellenplans für jeden Bereich vom Evangelischen Oberkirchenrat jeweils ein festgelegtes Kontingent zugewiesen. 20 Prozent des jeweils zugewiesenen Kontingents können im Rahmen der kirchenbezirklichen Planungsentscheidung für andere Aufgaben umgewidmet werden. Der Evangelische Oberkirchenrat ist vor einer Entscheidung über die Umwidmung anzuhören. Berührt die Planungsentscheidung einen Bereich von mehr als 20 Prozent des jeweils zugewiesenen Kontingents, kann die Entscheidung insoweit nur im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen. Im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens können auch Vereinbarungen zu späteren Handhabungen getroffen werden.
( 3 ) Bevor der Bezirkskirchenrat abschließend entscheidet, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kirchenbezirk stellt bei Maßnahmen nach Absatz 4 dar, dass der für die Betreuung des Arbeitsfeldes erforderliche Mindestpersonalbestand weiterhin gewährleistet ist oder das Arbeitsfeld im Kirchenbezirk nicht mehr in dem bisherigen Umfang betreut werden muss.
( 4 ) Folgende Entscheidungen des Bezirkskirchenrates sind dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen:
  1. die Umwandlung einer Gemeindepfarrstelle ganz oder teilweise in eine Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag und umgekehrt,
  2. bei Stellen von Diakoninnen und Diakonen der Wechsel von einem gemeindlichen zu einem bezirklichen Auftrag und umgekehrt sowie die Änderung des bezirklichen Auftrags,
  3. die Umwandlung von Pfarrstellen in Stellen von Diakoninnen und Diakonen und umgekehrt und
  4. Entscheidungen, die die in Absatz 2 genannten Stellen betreffen.
( 5 ) Soweit Gemeindepfarrstellen betroffen sind, ergeht die abschließende Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid nach Artikel 15a GO. Für Stellen von Diakoninnen und Diakonen, die mit einem mindestens hälftigen Deputat einer Pfarr- oder Kirchengemeinde zugeordnet sind, ist Artikel 15a GO entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Der Bezirkskirchenrat kann den Bescheid nach Absatz 5 auf Basis der Zielübersicht (§ 4 Abs. 2) bereits bis zu sechs Jahre vor der geplanten Umsetzung der Stellenentscheidung der betroffenen Pfarr- oder Kirchengemeinde gegenüber erlassen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Bescheid kann, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, vom Bezirkskirchenrat aufgehoben oder geändert werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
( 7 ) Werden im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung Gemeindepfarrstellen in Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag oder in andere Stellen umgewandelt, so verbleiben diese Stellen im betreffenden Kirchenbezirk. Benachbarte Kirchenbezirke können durch Vereinbarung, die der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates bedarf, die Zuständigkeit von Personen, die allgemeine kirchliche Aufträge voll oder teilweise wahrnehmen, insoweit auch auf benachbarte Kirchenbezirke erstrecken; die Regelungen des Dienst- und Arbeitsrechts sowie die Dienstaufsicht bleiben dabei unberührt. Die Vereinbarung bedarf, wenn sie nicht bereits bei Besetzung der betreffenden Stelle bestand, der Zustimmung der betroffenen Person. Näheres kann eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates regeln.
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§ 6
Dienstliches Wohnen

( 1 ) Der Kirchenbezirk weist die im Zusammenhang mit der kirchenbezirklichen Stellenplanung bestehenden Gemeindepfarrstellen einer der folgenden Kategorien zu:
Kategorie A: Die Dienstwohnungspflicht wird durch die Gestellung einer Dienstwohnung erfüllt;
Kategorie B: Die Dienstwohnungspflicht wird durch Anmietung von Wohnraum erfüllt;
Kategorie C: Für die betreffende Gemeindepfarrstelle wird keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die Zuweisung einer Pfarrstelle zu Kategorie C ist nur in dem Rahmen möglich, der durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates gesetzt wird. Die Zuordnung bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates. Die Zuordnung einer Pfarrstelle zur Kategorie C wird wirksam, sobald eine Pfarrstelle frei wird oder die Person, die die Pfarrstelle innehat, nach den allgemein geltenden Regelungen von der Dienstwohnungspflicht befreit ist. Die Rechtsfolgen der Zuordnung einer Gemeindepfarrstelle zur Kategorie C ist im Rahmen der Ausschreibung der Pfarrstelle mitzuteilen. Mit der Zuordnung gilt die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht für die Person, die die Pfarrstelle innehat, als genehmigt. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach den Rechtsfolgen der Befreiung von einer Dienstwohnungspflicht. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung kann von den Sätzen 3 bis 5 abweichende Regelungen treffen.
( 3 ) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 kann eine Zuweisung einer Gemeindepfarrstelle zu Kategorie C mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates erfolgen, wenn nach den Regelungen des Pfarrdienstrechtes für die betreffende Gemeindepfarrstelle eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht aus strukturellen Gründen möglich ist. Dienstwohnungen für Pfarrstellen, die in der Zielübersicht nach § 4 Abs. 2 künftig entfallen, sollen der Kategorie C zugeordnet werden.
( 4 ) Absätze 1 bis 3 sind bei Stellen für Dekaninnen und Dekane entsprechend anwendbar.
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Abschnitt 3
Kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung

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§ 7
Umfang der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung, Datenerhebung

( 1 ) In die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung werden Gebäude aufgenommen, die funktionell kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die im Eigentum der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks stehen oder für die ein Nutzungsrecht besteht.
( 2 ) Berücksichtigung finden im Rahmen der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung:
  1. Gemeindehausflächen.
  2. Kirchengebäude und Sakralbauten.
  3. Pfarrhäuser und Dienstwohnungen.
  4. Gebäude für Kindertagesstätten.
  5. sonstige Liegenschaften.
( 3 ) Die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung umfasst:
  1. die Datenerhebung hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Liegenschaften.
  2. die Klassifizierung der Liegenschaften zur Feststellung der Förderfähigkeit im Rahmen landeskirchlicher Vorgaben.
  3. die Aufstellung und Fortschreibung eines Gemeindehausflächenplanes.
( 4 ) Die Datenerhebung und die Aktualisierung des Datenbestandes regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 8
Verbindliche Klassifizierungsentscheidung

( 1 ) Den Kirchenbezirken können für die Klassifizierungen nach §§ 9 bis 13 durch die Landessynode (Artikel 65 Abs. 2 Nr. 7 GO) Klassifizierungsquoten zugewiesen werden. Die Quoten beziehen sich, soweit nicht durch Beschluss der Landessynode oder in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates anderes geregelt ist, für §§ 9 und 10 auf die im Kirchenbezirk vorhandenen Gemeindehausflächen und für § 12 auf die Anzahl der vorhandenen Kirchen oder Sakralbauten.
( 2 ) Der abschließende Beschluss des Bezirkskirchenrates ergeht in einem schriftlichen Bescheid (Gesamtplanungsbescheid). Der Gesamtplanungsbescheid ist zu begründen, wobei eine Bezugnahme auf den in der Anhörung nach § 2 Abs. 1 mitgeteilten Entwurf der Beschlussfassung erfolgen kann.
( 3 ) Ein Gesamtplanungsbescheid kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn dies erforderlich ist, um Vorgaben der Landessynode nach Absatz 1 umzusetzen.
( 4 ) Soweit sich die Grundlagen, auf denen der Gesamtplanungsbescheid beruht, kirchenbezirklich verändert haben, kann der Bezirkskirchenrat mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates und nach vorheriger Anhörung der Pfarr- und Kirchengemeinden vorsehen, das Klassifizierungsverfahren erneut durchzuführen. Mit Bestandskraft des das neue Verfahren abschließenden Gesamtplanungsbescheids gilt der bisherige Gesamtplanungsbescheid als mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
( 5 ) Ein Gesamtplanungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft geändert und angepasst werden, wenn die Änderung oder Anpassung ausschließlich einzelne Pfarr- oder Kirchengemeinden betrifft und diese der Änderung oder Anpassung zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Evangelische Oberkirchenrat sie ersetzen.
( 6 ) Soweit im Rahmen des Liegenschaftsprojektes in Kirchenbezirken bereits über Gebäudemasterpläne Entscheidungen getroffen wurden, die sich auf eine Klassifizierung auswirken, können diese als Ausgangsbasis für die endgültige Festlegung nach diesem Gesetz herangezogen werden. Das in diesem Gesetz beschriebene Verfahren kann zur Vermeidung von Dopplungen angepasst werden; die Anhörung der Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden nach § 2 Abs. 1 muss in jedem Fall vor der abschließenden Entscheidung durchgeführt werden. Soweit in Gebäudemasterpläne rechtsverbindliche Entscheidungen eingeflossen sind, behalten diese ihre Verbindlichkeit. Näheres kann die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates nach § 17 Abs. 1 regeln.
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§ 9
Klassifizierung der Gemeindehausflächen

( 1 ) Gemeindehausflächen im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. Flächen für die Gemeindearbeit.
  2. Flächen für Besprechungsräume mit Ausnahme der Amtsräume des Pfarramtes und anderer Diensträume.
  3. Flächen für Lager- oder Nebenräume für Zwecke der gemeindlichen Nutzung.
  4. etwaige Bedarfsflächen für kirchenbezirkliche Belange.
( 2 ) Die Liegenschaften, in denen sich die in Absatz 1 genannten Flächen befinden, werden in folgende Kategorien eingeordnet:
Kategorie A: Die Liegenschaft ist für eine vollumfängliche künftige Nutzung vorgesehen.
Kategorie B: Die Liegenschaft ist baulich zu erhalten.
Kategorie C: Die Liegenschaft soll aufgegeben werden.
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§ 10
Rechtsfolgen der Klassifizierung nach § 9

( 1 ) Für die Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 der Kategorie A zugeordnet wurden, stellt der Bezirkskirchenrat einen Gemeindehausflächenplan nach § 11 auf. Gleiches gilt für die Gemeindehausflächen, die noch keiner Kategorie nach § 9 Abs. 2 zugeordnet wurden.
( 2 ) Bei einer Zuordnung eines Gebäudes nach § 9 Abs. 2 zur Kategorie B ist eine Förderung von Baumaßnahmen durch landeskirchliche Mittel nur noch in dem Rahmen zulässig, der erforderlich ist, um die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen und das Gebäude bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Näheres hierzu kann der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung regeln.
( 3 ) Mit der Zuordnung eines Gebäudes nach § 9 Abs. 2 zur Kategorie C erfolgt keine landeskirchliche Förderung und Unterstützung von Baumaßnahmen mehr. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Übergangsregelungen treffen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.
( 4 ) Jede kirchengemeindliche Baumaßnahme an einem Gebäude, das nach § 9 Abs. 2 der Kategorie C zugeordnet ist, ist dem Bezirkskirchenrat anzuzeigen und vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen. Der Evangelische Oberkirchenrat prüft in diesem Rahmen insbesondere, ob die langfristige Finanzierung der Liegenschaft gesichert ist.
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§ 11
Gemeindehausflächenplan

Die Verpflichtung zur Aufstellung und Fortschreibung von Gemeindehausflächenplänen, sowie das Verhältnis der nach § 9 zu treffenden Klassifizierungsentscheidungen zu bestehenden Gemeindehausflächenplänen regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 12
Klassifizierung von Kirchengebäuden und Sakralbauten

( 1 ) Die Kirchengebäude und Sakralbauten werden in folgende Kategorien klassifiziert:
Kategorie A: Die Kirche ist für eine vollumfängliche künftige Nutzung vorgesehen.
Kategorie B: Die Kirche ist für eine eingeschränkte Nutzung vorgesehen.
Kategorie C: Die Kirche ist baulich zu erhalten.
Kategorie D: Die Kirche soll aufgegeben werden.
( 2 ) Beabsichtigt der Bezirkskirchenrat eine Zuordnung des Gebäudes zu den Kategorien B bis D, bezieht der Ältestenkreis vor seiner Stellungnahme die Gemeindeversammlung ein (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 GemVers-RVO). Die Zuordnung eines Gebäudes zur Kategorie D bedarf der vorherigen Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 3 ) Für die Rechtsfolgen der Kategorisierung der Kirchengebäude und Sakralbauten ist
bei Kategorie A: § 10 Abs. 1,
bei Kategorie C: § 10 Abs. 2 und
bei Kategorie D: § 10 Abs. 3 und 4
entsprechend anzuwenden.
Bei einer Zuordnung zur Kategorie B erfolgt eine Bauförderung aus zentralen Mitteln nur in dem Maß der eingeschränkten Nutzung. Näheres kann eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates regeln.
( 4 ) Bei einer Zuweisung des Gebäudes zur Kategorie B kann die Kirchengemeinde für das betreffende Gebäude die nach § 15 KVHG zu bildende Substanzerhaltungsrücklage dem Maß der vorgesehenen Nutzung anpassen.
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§ 13
Klassifizierung sonstiger Liegenschaften

Die Möglichkeit der Klassifizierung der Gebäude für Kindertagesstätten und sonstige Liegenschaften sowie die Rechtsfolgen einer Klassifizierung werden in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.
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§ 14
Gemischt genutzte Gebäude

Die Einordnung von Gebäuden in gemischter Nutzung werden in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt. Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat über die Einordnung der betreffenden Liegenschaft. Er kann auch eine anteilige Einordung vorsehen.
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§ 15
Verwertung von Liegenschaften

( 1 ) Die Veräußerung einer nicht mehr fortgeführten Liegenschaft bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 KVHG). In diesem Rahmen prüft der Evangelische Oberkirchenrat insbesondere, ob eine innerkirchliche Verwertung der Liegenschaft vorrangig erfolgen soll.
( 2 ) Soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass zur Sicherung des kirchlichen Immobilienbestandes für kirchliche Körperschaften im Veräußerungsfall ein Vorerwerbsrecht einzuräumen ist, trifft der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung die näheren ausführenden Regelungen. Ob in diesem Rahmen ein spekulationsbereinigter Verkehrswert anzusetzen ist, ist gesetzlich zu regeln. Die Berechnung eines solchen spekulationsbereinigten Verkehrswertes wird in der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.
( 3 ) Bei Pfarrhäusern und Dienstwohnungen kann die Rechtsverordnung vorsehen, dass der Veräußerungserlös für Zwecke des pfarramtlichen Wohnens einzusetzen ist. Die Rechtsverordnung kann weiterhin vorsehen, dass Veräußerungserlöse vorrangig für die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten kirchlicher Immobilien einzusetzen sind.
( 4 ) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann der Evangelische Oberkirchenrat die Genehmigung nach Absatz 1 mit einer entsprechenden Auflage versehen. Wird durch Auflage vorgesehen, dass die Liegenschaft an einen innerkirchlichen Rechtsträger zu veräußern ist, darf es für den betroffenen Rechtsträger zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen gegenüber einer Veräußerung der Liegenschaft am freien Markt kommen. Eine Veräußerung zu einem spekulationsbereinigten Verkehrswert kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
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Abschnitt 4
Beschwerde, Schlussvorschriften

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§ 16
Beschwerde nach Artikel 112a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO

( 1 ) Die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach Artikel 112a GO sollen begründet werden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die Vorlage der Begründung eine Frist setzen.
( 2 ) Beim Eingang der Beschwerde informiert der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle, die den angefochtenen Beschluss gefasst oder den angefochtenen Bescheid erlassen hat (entscheidende Stelle). Diese hat die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Erfolgt dies nicht, führt der Evangelische Oberkirchenrat das Beschwerdeverfahren weiter.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann bei Bescheiden nach Artikel 112a Abs. 1 Nr. 2 GO, wenn eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides in Betracht kommt, allen von dem Bescheid betroffenen Pfarr- und Kirchengemeinden die Möglichkeit geben, in einer vom Evangelischen Oberkirchenrat zu setzenden Frist Stellung zu nehmen.
( 4 ) Im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung prüft der Evangelische Oberkirchenrat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses oder Bescheides. Er kann insbesondere die Beschwerde zurückweisen oder unter Aufhebung des Beschlusses oder Bescheides den Kirchengemeinderat, Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat anweisen, nach Maßgabe zu berücksichtigender rechtlicher Erwägungen die Entscheidung erneut zu treffen.
( 5 ) Für die weitere Beschwerde gilt Absatz 4 entsprechend. Verfahrensleitende Maßnahmen nach Absatz 4 können dabei im Vorfeld der Entscheidung des Landeskirchenrates auch vom Evangelischen Oberkirchenrat getroffen werden.
( 6 ) Hat der Evangelische Oberkirchenrat nach Absatz 4 den Beschluss oder den Bescheid aufgehoben oder die Angelegenheit an die entscheidende Stelle zur erneuten Entscheidung zurückgegeben, kann die entscheidende Stelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Zurückverweisung schriftlich weitere Beschwerde zum Landeskirchenrat einlegen. Der Landeskirchenrat entscheidet sodann abschließend über die Beschwerde.
( 7 ) Der Evangelische Oberkirchenrat und der Landeskirchenrat beachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das der Kirchengemeinde, dem Kirchenbezirk oder dem Stadtkirchenrat zustehende eigenständige Planungsermessen.
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§ 17
Rechtsverordnungen des Landeskirchenrates

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung die näheren Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes treffen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Bezirksstellenplanung treffen und dabei insbesondere folgende Gegenstände regeln:
  1. die Voraussetzungen des Wechsels einer Stelle zwischen den Berufsgruppen,
  2. die Voraussetzungen zur Errichtung verbundener Aufträge,
  3. die Voraussetzungen für den Wechsel von einem gemeindlichen in einen bezirklichen Auftrag und umgekehrt, sowie für die Änderung des bezirklichen Auftrags bei Diakoninnen und Diakonen,
  4. die Voraussetzungen der Umwandlung einer Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag in eine Gemeindepfarrstelle,
  5. den Rahmen der Zusammenarbeit von benachbarten Kirchenbezirken nach § 5 Abs. 7.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung treffen und dabei insbesondere folgende Gegenstände regeln:
  1. die nach § 7 Abs. 4 darzustellenden, zu erhebenden und zu aktualisierenden Daten,
  2. auf Basis eines Beschlusses der Landessynode Klassifizierungsquoten nach § 8 Abs. 1,
  3. den Bezugsrahmen der Klassifizierungsquoten nach § 8 Abs. 1,
  4. Maßgaben für die Verteilung der von der Landessynode vorgegebenen Klassifizierungsquoten auf die einzelnen Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke nach § 8 Abs. 1,
  5. die Rechtsfolgen der Zuordnung einer Liegenschaft nach § 9 Abs. 2 zu Kategorie B (§ 10 Abs. 2),
  6. Übergangsregelungen bei Zuordnung einer Liegenschaft nach § 9 Abs. 2 zu Kategorie C (§ 10 Abs. 3),
  7. Verpflichtung, Inhalt und Verfahren der Aufstellung von Gemeindehausflächenplänen (§ 11),
  8. Verfahren und inhaltliche Kriterien der Klassifizierung der Kirchengebäude und Sakralbauten (§ 12) sowie die Rechtsfolgen der Klassifizierung,
  9. die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zuordnung von Pfarrstellen hinsichtlich der Dienstwohnungsgestellung zu Kategorie C (§ 6 Abs. 2),
  10. die Klassifizierung sonstiger Liegenschaften sowie den Rechtsfolgen der Klassifizierung (§ 13),
  11. die Einordnung gemischt genutzter Gebäude (§ 14),
  12. Vorgaben bei einer Veräußerung einer kirchlichen Liegenschaft (§ 15),
  13. generelle Übergangsregelungen (§ 18 Abs. 4),
  14. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (§ 19).
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§ 18
Übergangsregelungen

( 1 ) Beschlüsse des Bezirkskirchenrates oder Stadtkirchenrates nach § 5 Abs. 5, die vor der Beschlussfassung über die Zielübersicht (§ 4 Abs. 2) gefasst werden, bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Die auf Basis von § 12 des in § 20 Abs. 2 genannten Erprobungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung vom 22. Juni 2016 bleibt in Geltung, bis und soweit sie durch Rechtsverordnung nach § 17 dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben wurde.
( 3 ) Die nach § 7 des in § 20 Abs. 2 genannten Erprobungsgesetzes aufgestellten Gemeindehausflächenpläne behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch Beschlüsse auf Basis der Rechtsverordnung nach § 11 geändert oder ersetzt werden.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann für einzelne Kirchenbezirke, für einzelne Liegenschaften sowie für Einzelfragen Übergangsregelungen treffen, wenn sich aufgrund der Überführung der Regelungen des Erprobungsgesetzes hierfür ein Bedürfnis ergibt und die Übergangsregelung keine generelle oder weitreichende Auswirkung hat. Weitergehende Übergangsregelungen können in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates getroffen werden.
( 5 ) Bis die jeweiligen Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach §§ 6 und 8 bis 12 getroffen wurden, bedürfen folgende Beschlüsse der Kirchengemeinden der Zustimmung des Bezirkskirchenrates:
  1. der Beschluss über den Neubau oder Erwerb von Gemeindehausflächen,
  2. der Beschluss über Neubau, Erwerb, die grundlegende Sanierung und Renovierung sowie die Aufgabe von Kirchen und Sakralbauten,
  3. der Beschluss über die Entwidmung oder Veräußerung von Pfarrhäusern oder im Eigentum der Kirchengemeinde stehender Dienstwohnungen.
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§ 19
Vertrauensschutz

( 1 ) Soweit durch Kirchengemeinden im Vertrauen auf den Beschluss von Gemeindehausflächenplänen nach § 7 Abs. 1 des in § 20 Abs. 2 genannten Erprobungsgesetzes vermögensrechtliche Dispositionen mit den erforderlichen Zustimmungen des Evangelischen Oberkirchenrates getroffen wurden und diese Liegenschaften durch Entscheidungen nach §§ 9 und 10 einer zentralen Bauförderung nicht mehr oder nur noch begrenzt unterliegen, ist die Gemeinde im Rahmen der landeskirchlichen Bauförderung so zu stellen, dass dem schützenswerten Vertrauen angemessen Rechnung getragen wird. Näheres kann der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung regeln.
( 2 ) Über erforderlich werdende Regelungen hinsichtlich des Vertrauensschutzes entscheidet bei einer Änderung der Vorgabe der Landessynode nach § 8 Abs. 1, soweit wegen der Änderung nach § 8 Abs. 4 zu verfahren ist, die Landessynode durch Beschluss oder der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchliche Gesetz zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (ErpG-RS-KB) vom 24. April 2015 (GVBl. 2015, S. 94), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 107) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Artikel 2
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 32 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    (1a) Dem Kirchenbezirk obliegt zur landeskirchlichen Ressourcensteuerung die Personal- und Liegenschaftsplanung für die Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden.“
  2. In Artikel 38 wird in Absatz 2 nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
    „8a. den Bezirkskirchenrat hinsichtlich der im Rahmen der Ressourcensteuerung zu treffenden Entscheidungen berät;“
  3. In Artikel 38 werden in Absatz 4 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann in Stadtkirchenbezirken die Zuständigkeit für die Entscheidung der für die Pfarrgemeinden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und deren Budgetierung (Artikel 25 Satz 2, Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7) durch Beschluss der Stadtsynode widerruflich an den Stadtkirchenrat delegiert werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sowie Artikel 43 Abs. 5 i.V.m. Artikel 27 Abs. 2 Nummern 2, 4, 5 und 6 kann in Stadtkirchenbezirken die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Bestand an Liegenschaften durch Beschluss des Stadtkirchenrates widerruflich an die Stadtsynode delegiert werden. Ein Widerruf der Delegation ist nur für künftig zu treffende Entscheidungen möglich.“
  4. In Artikel 43 wird in Absatz 2 nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
    „5a. im Rahmen der landeskirchlichen Liegenschaftsplanung die erforderlichen Entscheidungen zu treffen;“
  5. In Artikel 60 wird
    a.
    in Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
    b.
    der Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
    „6. die Regelung eines innerkirchlichen Vorerwerbsrechts bei der Veräußerung kirchlicher Liegenschaften.“
  6. In Artikel 65 Abs. 2 wird
    a.
    in Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
    b.
    der Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
    „7. Vorgaben für die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung durch Gesetz oder Beschluss aufzustellen.“
  7. Artikel 78 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. den Kirchenbezirken die Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kantorinnen und Kantoren (§ 5 KMusG) im Rahmen der Haushaltsplanung zuzuweisen (landeskirchliche Stellenzuweisung) und die Befugnisse der Landeskirche als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen, einschließlich des Rechts, kirchliche Amtsbezeichnungen zu verleihen;“
  8. In Artikel 78 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgender Nummer 5a eingefügt:
    „5a. konkretisierende Vorgaben für die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung zu geben, soweit die Landessynode hierzu ermächtigt,“
  9. In Artikel 83 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
    „8a. er entscheidet über die weitere Beschwerde nach Artikel 112a sowie die weitere Beschwerde nach Artikel 112 bei Verfügungen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke. Im Rahmen der Beschwerde nach Artikel 112a prüft der Landeskirchenrat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung;“
  10. Artikel 112a wird wie folgt gefasst:
„Artikel 112 a
( 1 ) Gegen
  1. Beschlüsse nach Artikel 15,
  2. Beschlüsse nach Artikel 15a und Bescheide aufgrund des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk,
  3. Beschlüsse nach Artikel 25 und Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7, soweit der Kirchengemeinderat oder in Stadtkirchenbezirken der Stadtkirchenrat entscheidet,
kann eine betroffene Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde beim Evangelischen Oberkirchenrat Beschwerde einlegen.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren.
( 3 ) Weitere Beschwerde zum Landeskirchenrat ist zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung schriftlich einzulegen. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren. Die Entscheidung des Landeskirchenrates ist endgültig.
( 4 ) Näheres regelt ein kirchliches Gesetz.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 28. Oktober 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 8Kirchliches Gesetz zur Änderung des kirchlichen Gesetzes
über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 28. Oktober 2021
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangeli-schen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S.2), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl Teil I, Nr. 35, S. 94), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nr. 4 folgende Nr. 4a eingefügt:
    „4a. Tax Compliance“.
  2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 7“ ersetzt durch die Wörter „Nr. 4 bis Nr. 7“.
  3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
  4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 7“ ersetzt durch die Wörter „Nr. 4 bis Nr. 7“.
  5. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bis Nr. 6“ gestrichen und wird das Wort „Juli“ ersetzt durch das Wort „Januar“.
  6. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „Der Evangelische Oberkirchenrat kann an Stelle der Gebührenordnungen nach den Absätzen 1 und 2 im Wege der Rechtsverordnung eine Rahmenregelung für die Gebührenordnungen der Verwaltungszweckverbände erlassen. Diese Rahmenregelung kann insbesondere Maßgrößen für die Berechnung der Gebühren festlegen und für die Erfüllung einzelner Aufgaben Deputatshöchstgrenzen vorsehen sowie den Rahmen beschreiben, in welchem Gebührenordnungen der Verwaltungszweckverbände von einem allgemein gesetzten Standard abweichen können.“
  7. § 16 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
  8. § 16 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
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Artikel 2
Änderung des
kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3), wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt gefasst:
    㤠5
    Zweckgebundene Bedarfszuweisung für Personalgemeinden
    Kirchengemeinden erhalten für eine auf ihrem Gebiet bestehende Personalgemeinde für den jeweiligen Haushaltszeitraum eine zweckgebundene Grundzuweisung. Die zweckgebundene Grundzuweisung wird in Höhe des arithmetischen Mittelwertes der Grundzuweisung nach Gemeindegliedern (§ 4) des Jahres 2021 der nach der Anzahl an Gemeindegliedern zehn kleinsten Kirchengemeinden der Landeskirche des Jahres 2021 gewährt und wird in den folgenden Haushaltsjahren durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates entsprechend der Entwicklung der Grundzuweisung nach Gemeindegliedern (§ 4) festgelegt.“
  2. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 3 Nr. 6“.
  3. In der Überschrift von § 27 werden nach dem Wort „Arbeitsschutz,“ die Wörter „Tax Compliance,“ eingefügt.
  4. In § 27 werden nach dem Wort „Arbeitsschutz,“ die Wörter „Tax Compliance,“ eingefügt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Artikel 2 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2020 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 28. Oktober 2021
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.