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Kirchliches Gesetz
über die Leitungsämter im Dekanat
(Dekanatsleitungsgesetz – DekLeitG)

Vom 18. April 2008 (GVBl. S. 114),

geändert am 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 253)
geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 116)
geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 170)
geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 173)
geändert am 23. April 2016 (GVBl. S. 136)
geändert am 21. April 2018 (GVBl. S. 234)
geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46)
geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 223)1#
zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Grundsatz

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§ 1

Im Dienste der Leitung des Kirchenbezirks wirken die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat, die Dekanin bzw. der Dekan und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan (Artikel 37 Abs. 1 GO) sowie die Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter zusammen.2# Dieses Gesetz regelt ergänzend zu anderen rechtlichen Bestimmungen Aufgaben und Berufung der hauptamtlichen Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern im Dekanat.
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II. Dekaninnen und Dekane

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1. Aufgaben

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§ 2
Aufgaben im Kirchenbezirk

( 1 ) Neben den in anderen Gesetzen geregelten Aufgaben gehören insbesondere folgende zum Dienstauftrag der Dekaninnen und Dekane:
  1. die gottesdienstliche Einführung und Verabschiedung von Pfarrerinnen und Pfarrer und, soweit dies vorgesehen ist, anderer Mitarbeitender;
  2. die Beratung und Unterstützung der im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer und anderer Mitarbeitender mit Aufgaben im Predigtamt;
  3. die Förderung der Dienstgemeinschaft unter allen Mitarbeitendengruppen durch gemeinsame Veranstaltungen;
  4. die regelmäßige Durchführung von Orientierungsgesprächen mit den Mitarbeitenden, deren unmittelbare Vorgesetzte sie sind; 3#
  5. die Unterstützung der Kirchenältesten in der Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben in der Gemeinde;
  6. die repräsentative Vertretung des Kirchenbezirks im gesellschaftlichen Leben, bei öffentlichen Veranstaltungen und Ereignissen im Kirchenbezirk.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane tragen dafür Sorge, dass die Weisungen und Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates im Kirchenbezirk und in den Kirchengemeinden Beachtung finden.
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§ 3
Dekanatssitz

Der Dekanatssitz wird durch Beschluss der Bezirkssynode im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat festgelegt. Ist das Dekanat mit der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle verbunden, ist der Beschluss im Benehmen mit dem Ältestenkreis und dem Kirchengemeinderat der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gemeinden4# zu fassen.5#
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2. Berufungsverfahren

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§ 4
Gemeindlicher Auftrag

( 1 ) Dekaninnen und Dekane werden auf eine Stelle berufen, die mit
  1. der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle,
  2. einem Dienstauftrag zur Erfüllung anteiliger Aufgaben im Gemeindepfarrdienst oder
  3. einem Dienstauftrag zur Übernahme eines regelmäßigen Predigtauftrages in einer Gemeinde
verbunden ist.
( 2 ) Ist die Stelle einer Dekanin bzw. eines Dekans neu zu besetzen, entscheidet der Landeskirchenrat, welcher Auftrag im Sinn von Absatz 1 mit der Stelle verbunden ist.
( 3 ) Der Auftrag nach Absatz 1 wird vom Bezirkskirchenrat festgelegt. Der Auftrag nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann sich auf einzelne Gemeinden, Kooperationsräume oder auf alle Gemeinden beziehen.6#
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§ 4 a
Ausschreibung

Die Stelle wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden mit einer Frist von drei Wochen zur Abgabe von Interessensbekundungen an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeschrieben. Mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.7#
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§ 5
Wahlvorschlag

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof unterbreitet dem Kirchenbezirk einen Wahlvorschlag. Vorgeschlagen werden können ein bis drei Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags stellt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Landeskirchenrat sowie, wenn mit dem Dekanat die Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, mit dem Ältestenkreis der betreffenden Pfarrgemeinde her. Hierzu stellen sich die Vorzuschlagenden dem Bezirkskirchenrat und dem Ältestenkreis persönlich vor. In Abwesenheit der Vorzuschlagenden findet mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder einem von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof beauftragten Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates eine Aussprache über die Vorzuschlagenden statt. Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung von Bezirkskirchenrat und Ältestenkreis erfolgen. Ihre Entschließungen treffen der Bezirkskirchenrat und der Ältestenkreis in getrennten Sitzungen. Handelt es sich bei der verwalteten Gemeindepfarrstelle um eine Patronatspfarrstelle, so ist das Benehmen mit dem Patron herzustellen.8#
( 3 ) Bezieht sich der Auftrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf eine einzelne Gemeinde oder einen bestimmten Kooperationsraum, so kann das Vertretungsorgan der Gemeinde oder des Kooperationsraums angehört werden.9#
( 4 ) Die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und des Ältestenkreises haben den Wahlvorschlag bis zu seiner Zustellung an die Mitglieder des Wahlkörpers vertraulich zu behandeln.
( 5 ) Der Wahlvorschlag ist an den Wahlkörper zu richten. Dieser besteht aus den Mitgliedern der Bezirkssynode. Ist das Dekanat mit der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle verbunden, gehören auch die Mitglieder des Ältestenkreises der betreffenden Pfarrgemeinde zum Wahlkörper, soweit sie nicht bereits Mitglieder der Bezirkssynode sind. Enthält der Wahlvorschlag auch Mitglieder des Wahlkörpers, sind diese am gesamten Verfahren nicht zu beteiligen und nicht stimmberechtigt. Ist mit dem Dekanat die Verwaltung einer Patronatspfarrstelle verbunden, so gehört der Patron zum Wahlkörper. Dies gilt nicht im Fall bestehender Unklarheiten über das Patronatsrecht (§ 12 Abs. 1 StBesG-RVO).10# 11#
( 6 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof leitet den Wahlvorschlag den Mitgliedern des Wahlkörpers über das Dekanat zu. Das Dekanat hat den Wahlvorschlag spätestens drei Wochen vor der Wahl an alle Mitglieder des Wahlkörpers abzusenden.
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§ 6
Wahl

( 1 ) Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine damit beauftragte Person begründet den Wahlvorschlag und beantwortet auf diesen bezogene Fragen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder des Wahlkörpers können selbst Fragen an die Vorgeschlagenen richten, über deren Zulässigkeit die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder die beauftragte Person entscheidet. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 2 ) Die Wahl wird in geheimer Abstimmung mit vorbereiteten Stimmzetteln durchgeführt. Den Vorsitz bei der Wahlhandlung führt die bzw. der Vorsitzende der Bezirkssynode, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Vor Beginn der Wahlhandlung sowie nach jedem ergebnislosen Wahlgang erfolgt eine Unterbrechung der Sitzung, deren Dauer die Person bestimmt, die den Vorsitz bei der Wahlhandlung führt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.12#
( 4 ) Erhält keine der vorgeschlagenen Personen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Das gilt auch, wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen worden ist.
( 5 ) Enthält der Wahlvorschlag mehrere Personen, werden weitere Wahlgänge durchgeführt, wenn auch der zweite Wahlgang erfolglos geblieben ist. Im dritten und jedem weiteren Wahlgang steht die Person nicht mehr zur Wahl, die im vorangegangenen Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat. Steht nur noch eine Person zur Wahl und erhält diese nicht die erforderliche Mehrheit, wird noch ein weiterer abschließender Wahlgang durchgeführt.
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§ 6a
Wiederberufung

( 1 ) Im Jahr vor Ende der Amtszeit klärt die Landesbischöfin oder der Landesbischof mit der im Amt befindlichen Person, ob diese für eine Wiederberufung zur Verfügung steht. Darauf berät die Landesbischöfin oder der Landesbischof mit dem Bezirkskirchenrat darüber, ob ein Wahlvorschlag zur Wiederberufung vorgelegt werden soll und entscheidet danach, ob das Verfahren der Wiederberufung nach Absatz 2 eingeleitet wird. Soll das Verfahren der Wiederberufung nicht durchgeführt werden, wird das reguläre Verfahren der Neubesetzung der Stelle durchgeführt, wobei die im Amt befindliche Person in den Wahlvorschlag aufgenommen werden kann.
( 2 ) Ohne Ausschreibung der Dekansstelle wird das Benehmen mit dem Landeskirchenrat hergestellt. Die Beteiligung von Ältestenkreis und ggf. dem Patron erfolgt in schriftlicher Form. Für die Wahl sind § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Erhält die Person im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter abschließender Wahlgang durchgeführt.13#
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§ 7
Wiederholung der Wahl

( 1 ) Bleibt das Wahlverfahren erfolglos, unterbreitet die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof einen neuen Wahlvorschlag. In diesem können auch Personen enthalten sein, die bereits zur Wahl gestanden haben. Das Verfahren der §§ 5 und 6 ist einzuhalten.
( 2 ) Führt auch der zweite Wahlvorschlag nicht zu einem positiven Ergebnis, kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Dekanat nach Anhörung des Bezirkskirchenrates im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat besetzen.
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§ 8
Berufung und Einführung

Die gewählte oder gemäß § 7 Abs. 2 bestimmte Person wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in das Amt berufen und nach der Ordnung der Agende in einem Gottesdienst eingeführt und verpflichtet. Die Einführung und Verpflichtung kann auch von einem anderen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates vorgenommen werden.
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§ 8a
Bezirksverbindende Vertretung14#

( 1 ) Ist die Stelle einer Dekanin oder eines Dekans nicht besetzt und soll eine Besetzung zunächst nicht erfolgen, so kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof im Benehmen mit dem Landeskirchenrat und mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates eine andere Dekanin oder einen anderen Dekan mit der bezirksverbindenden Vertretung der vakanten Stelle beauftragen. Vor der Beauftragung stellt die Landesbischöfin oder der Landesbischof das Benehmen mit dem Kirchenbezirk her, den die zu beauftragende Person bereits als Dekanin oder Dekan leitet. Die Beauftragung soll den Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
( 2 ) Die beauftragte Person nimmt das Dekanatsamt des nicht besetzten Dekanats vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten wahr.
( 3 ) § 8 gilt entsprechend.
( 4 ) Mit der Beauftragung ruht für die beauftragte Person ein etwaiger Auftrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Ab dem Zeitpunkt der Beauftragung ist die Person nach § 1 Abs. 6 BesRVO-LKR einzustufen.
( 5 ) Zur Unterstützung der beauftragten Person soll vorgesehen werden, dass in einem oder beiden betroffenen Kirchenbezirken mehrere Stellvertretungen nach § 9 Abs. 3 gewählt werden.
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III. Dekanstellvertreterinnen
und Dekanstellvertreter

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1. Anzahl der Dekanstellvertreterinnen
und Dekanstellvertreter

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§ 9
Anzahl

( 1 ) Jedem Dekanat ist eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter zugeordnet.
( 2 ) Wenn der Kirchenbezirk nach Artikel 36 GO in Regionen unterteilt worden ist, kann durch Beschluss der Bezirkssynode vorgesehen werden, dass für einzelne oder alle Regionen eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter gewählt werden, wenn der Zuschnitt und die Größe der Regionen die Bestellung mehrerer stellvertretender Personen erforderlich macht. Der Beschluss der Bezirkssynode bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. 15#
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat vorsehen, dass für einen Kirchenbezirk dauerhaft oder für eine oder mehrere Amtszeiten zwei oder drei Personen als Dekanatsstellvertretung gewählt werden.16#
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2. Aufgaben

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§ 10
Aufgaben

( 1 ) Neben der Vertretung der Dekanin bzw. des Dekans bei Verhinderung werden der Dekanstellvertreterin bzw. dem Dekanstellvertreter vom Bezirkskirchenrat Leitungsaufgaben der Dekanin bzw. des Dekans zur ständigen selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
( 2 ) Sind bei Unterteilung des Kirchenbezirkes in Regionen mehrere Dekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertreter vorhanden, legt der Bezirkskirchenrat die Reihenfolge der Vertretung für den Fall der Verhinderung der Dekanin bzw. des Dekans fest. Die den Dekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertretern vom Bezirkskirchenrat übertragenen Leitungsaufgaben beziehen sich jeweils auf die Region, in der sie ihre Pfarrstelle haben. 17#
( 3 ) Sind mehrere Stellvertretungen nach § 9 Abs. 3 vorhanden, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.18#
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3. Berufungsverfahren

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§ 11
Wahl, Berufung, kommissarische Vertretung19#

( 1 ) Die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter werden von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt.
( 2 ) Sollen gemäß §§ 9 Abs. 2,10 Abs. 2 mehrere Dekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertreter gewählt werden, muss sich die Pfarrstelle der Gewählten in der jeweiligen Region befinden. Die Bezirkssynodalen aus der Region haben ein Vorschlagsrecht. 20#
( 3 ) Die gewählte Person bzw. die gewählten Personen werden von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in das Amt berufen.
( 4 ) Ist im Fall einer vakanten Dekanatsstelle die Person im Stellvertretendenamt längerfristig an der Ausübung der Stellvertretung verhindert, kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat aus der Mitte, der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer für die Zeit der Verhinderung eine Person mit der kommissarischen Vertretung beauftragen. Die beauftragte Person hat während der Zeit der Verhinderung die Rechtsstellung der Dekanstellvertretung. § 1 Abs. 7 BesRVO-LKR findet Anwendung.21#
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IV. Schuldekaninnen und Schuldekane

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1. Aufgaben

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§ 12
Aufgaben

( 1 ) Neben den in anderen Gesetzen geregelten Aufgaben gehören insbesondere folgende zum Dienstauftrag der Schuldekaninnen und Schuldekane:
  1. die gottesdienstliche Einführung und Verabschiedung kirchlicher Lehrkräfte im Sinne des § 12 Religionsunterrichtsgesetz sowie die kirchliche Beauftragung staatlicher Lehrkräfte im Sinne des § 11 Religionsunterrichtsgesetz;
  2. die Beratung, Unterstützung und Fortbildung der im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte und der in der Konfirmandenarbeit ehrenamtlich und beruflich Tätigen;
  3. die Förderung der Dienstgemeinschaft der im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte untereinander und im Verhältnis zu den anderen an den Schulen tätigen Lehrkräften;
  4. die regelmäßige Durchführung von Schul- und Unterrichtsbesuchen sowie von Orientierungsgesprächen mit den Mitarbeitenden, deren unmittelbare Vorgesetzte sie sind;
  5. die Organisation des Religionsunterrichtes;
  6. die Förderung der Kooperation zwischen Schule und Gemeinde;
  7. die religionspädagogische Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern in Zusammenarbeit mit der Fachberatung für evangelische Kindertageseinrichtungen;
  8. die Förderung und Vernetzung von Bildungsangeboten im Kirchenbezirk;
  9. die Vertretung des Kirchenbezirkes in der Öffentlichkeit sowie die Herstellung und Aufrechterhaltung des Kontakts zu staatlichen und kommunalen Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches.22#
( 2 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane tragen dafür Sorge, dass die Weisungen und Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates innerhalb ihres Aufgabenbereiches Beachtung finden.
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2. Stellvertretung

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§ 13
Stellvertretung

Die Stellvertretung der Schuldekaninnen und Schuldekane für den Verhinderungsfall wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirkskirchenräten festgelegt.
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3. Berufungsverfahren

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§ 14
Ausschreibung

Ist die Stelle einer Schuldekanin bzw. eines Schuldekans neu zu besetzen, wird sie vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden mit einer Frist von drei Wochen zur Abgabe von Interessensbekundungen an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeschrieben. Mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
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§ 15
Konvent der Religionslehrerinnen
und Religionslehrer

( 1 ) Zum Zwecke der Beteiligung der Berufsgruppe der Religionslehrkräfte am Wahlverfahren wird ein Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gebildet. Zu diesem gehören alle im laufenden Schuljahr im Kirchenbezirk eingesetzten Religionslehrkräfte. Der Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer ist von der amtierenden Schuldekanin bzw. dem amtierenden Schuldekan einzuberufen. Er wählt aus seiner Mitte eine Person, die seine Sitzung leitet.
( 2 ) Der Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer wählt aus seiner Mitte bis zu acht Personen, die dem Wahlkörper angehören.
( 3 ) Soweit die Schuldekanin oder der Schuldekan nicht für den gesamten Kirchenbezirk zuständig ist, gehören abweichend von Absatz 1 Satz 2 dem Konvent nur die Personen an, die im Zuständigkeitsbereich des Schuldekanats eingesetzt sind.23#
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§ 16
Wahlvorschlag

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof unterbreitet dem Kirchenbezirk einen Wahlvorschlag. Vorgeschlagen werden können ein bis drei Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Vor Unterbreitung des Wahlvorschlages stellt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine dazu beauftragte Person das Benehmen mit dem Landeskirchenrat und dem Bezirkskirchenrat her und hört den Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer an.
( 3 ) Die Vorzuschlagenden stellen sich dem Bezirkskirchenrat und dem Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer persönlich vor. In Abwesenheit der Vorzuschlagenden findet mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder mit der beauftragten Person eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung von Bezirkskirchenrat und Konvent erfolgen. Ihre Entschließungen treffen der Bezirkskirchenrat und der Konvent in getrennten Sitzungen.
( 4 ) Die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und des Konventes der Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben den Wahlvorschlag bis zu seiner Zustellung an die Mitglieder des Wahlkörpers vertraulich zu behandeln.
( 5 ) Der Wahlvorschlag ist an den Wahlkörper zu richten. Dieser besteht aus den Mitgliedern der Bezirkssynode ergänzt durch die Mitglieder, die von dem Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gewählt worden sind, soweit diese nicht bereits Mitglieder der Bezirkssynode sind. Erstreckt sich der Dienstauftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans auf mehrere Kirchenbezirke, so besteht der Wahlkörper aus den Mitgliedern aller beteiligten Bezirkssynoden ergänzt durch die Mitglieder, die von den Konventen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in allen beteiligten Kirchenbezirken gewählt worden sind, soweit diese nicht bereits Mitglieder in einer der Bezirkssynoden sind. Enthält der Wahlvorschlag auch Mitglieder des Wahlkörpers, sind diese am gesamten Verfahren nicht zu beteiligen und nicht stimmberechtigt.
( 6 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof leitet den Wahlvorschlag den Mitgliedern des Wahlkörpers über das Dekanat zu. Das Dekanat hat den Wahlvorschlag spätestens drei Wochen vor der Wahl an alle Mitglieder des Wahlkörpers abzusenden.
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§ 16a
Wiederberufung

§ 6a gilt entsprechend; der Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer wird angehört. § 17 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Erhält die Person im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter abschließender Wahlgang durchgeführt.24#
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§ 17
Weiteres Verfahren

( 1 ) § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Fall, dass sich der Dienstauftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans auf mehrere Kirchenbezirke erstreckt, den Vorsitz bei der Wahlhandlung die bzw. der Vorsitzende derjenigen Bezirkssynode führt, in deren Kirchenbezirk die Schuldekanin bzw. der Schuldekan ihren bzw. seinen Dienstsitz haben wird. Im Falle der Verhinderung führt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende dieser Bezirkssynode den Vorsitz.
( 2 ) § 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Unterbreitung des neuen Wahlvorschlags das Verfahren der §§ 15 und 16 einzuhalten ist.
( 3 ) § 8 gilt entsprechend.
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V. Allgemeine Vorschriften

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§ 18
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Durch Beschluss des Landeskirchenrates kann die Amtszeit nach Absatz 1 vor der Wahl oder Wiederwahl auf eine kürzere Zeit festgesetzt werden, wenn dafür ein besonderer Grund besteht.
( 3 ) Beträgt bei Ablauf der Amtszeit die verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand weniger als fünf Jahre, kann die Amtszeit durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof im Benehmen mit dem Landeskirchenrat und dem Bezirkskirchenrat bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert werden. Im Falle des § 16 Abs. 5 S. 2 ist das Benehmen mit allen beteiligten Bezirkskirchenräten herzustellen.
( 4 ) Die Amtszeit der Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter endet mit der Amtszeit des Bezirkskirchenrates.
( 5 ) Der Landeskirchenrat kann eine Dekanin oder einen Dekan, eine Schuldekanin oder einen Schuldekan auf Antrag des Evangelischen Oberkirchenrates aus dringenden Gründen des Dienstes abberufen. Die Entscheidung zur Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landeskirchenrates. Vor der Entscheidung teilt der Landeskirchenrat der Person die Absicht der Abberufung mit und gibt der Person die Gelegenheit zur Stellungnahme; weiterhin hört die Landesbischöfin oder der Landesbischof den zuständigen Bezirkskirchenrat an und gibt das Ergebnis der Anhörung dem Landeskirchenrat bekannt.25#
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§ 19
Stellenteilung

( 1 ) Das Amt der Dekanin bzw. des Dekans und der Schuldekanin bzw. des Schuldekans kann Pfarrerinnen und Pfarrern zur gemeinsamen Ausübung übertragen werden. Die allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechts zur Stellenteilung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass mehr als zwei Personen an der Stellenteilung beteiligt werden können.
( 2 ) Das Dekansamt kann mit mehreren gemeindlichen Aufträgen im Sinne des § 4 verbunden werden.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 2 ist § 3 S. 2 nicht anzuwenden. Weicht der Ort des gemeindlichen Auftrages im Sinne von § 4 vom Dekanatssitz ab, ist der Ort dieses gemeindlichen Auftrages Dienstsitz der betroffenen Person in Stellenteilung.
( 4 ) Die Aufgabenverteilung ist im Falle der Stellenteilung in einem Dekanat vom Bezirkskirchenrat im Einvernehmen mit den im Dekansamt stehenden Personen und im Benehmen mit den Ältestenkreisen der Pfarrgemeinden, in welchen der gemeindliche Auftrag nach § 4 ausgeübt wird, in einem Dienstplan so zu gestalten, dass die Beteiligten sowohl Aufgaben im Dekanat als auch in der Gemeinde bzw. den Gemeinden übernehmen. Im Falle der Stellenteilung in einem Schuldekanat ist die Aufgabenverteilung vom Bezirkskirchenrat bzw. den beteiligten Bezirkskirchenräten in einem Dienstplan so zu gestalten, dass die Beteiligten sowohl Aufgaben im Schuldekanat als auch im Religionsunterricht übernehmen. Die Aufgabenverteilung im Dekanat bzw. im Schuldekanat kann auch unter regionalen Gesichtspunkten erfolgen.
( 5 ) Jede an der Stellenteilung beteiligte Person ist stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode. Für Personen in Stellenteilung, die den gemeindlichen Auftrag in einer Pfarrgemeinde gemeinsam ausüben, gilt abweichend hiervon § 19 Abs. 4 AG-PfDG-EKD.
( 6 ) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft der Personen in Stellenteilung im Bezirkskirchenrat wechselt in der Regel alle drei Jahre in der von der Bezirkssynode festgelegten Reihenfolge. Die anderen Personen in Stellenteilung sind während dieser Zeit beratende Mitglieder des Bezirkskirchenrates. Ist das stimmberechtigte Mitglied an der Teilnahme verhindert, übt ein beratendes Mitglied nach Satz 2 das Stimmrecht aus.26#
( 7 ) Für das Wahlverfahren bei Stellenteilung gelten auch im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die allgemeinen Regelungen entsprechend. § 19 Abs. 3 Satz 1 AG-PfDG.EKD findet keine Anwendung.27#
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§ 19 a -aufgehoben- 28#

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§ 19 b
Residenzpflicht und Dienstwohnungspflicht29#

( 1 ) Dekaninnen und Dekane, denen die Verwaltung einer Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag übertragen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), haben in der Kirchengemeinde, in welcher die betreffende Pfarrgemeinde liegt, Residenzpflicht. In anderen Fällen besteht eine Residenzpflicht im Kirchenbezirk.30#
( 2 ) Dekaninnen und Dekane haben Anspruch auf eine Dienstwohnung. Die Dienstwohnungspflicht wird bei Dekaninnen und Dekanen, denen die Verwaltung einer Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag übertragen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) durch die betroffene Kirchengemeinde übernommen. Die Dienstwohnungspflicht liegt in den übrigen Fällen beim Kirchenbezirk.31#
( 3 ) Für die Residenzpflicht und die Dienstwohnungspflicht gelten im Übrigen die Regelungen des Pfarrdienstrechts entsprechend.32#
( 4 ) Zuweisungen an eine Körperschaft nach § 21 FAG 33#sind zwischen Körperschaften zu erstatten, wenn
  1. die Pflicht, für Dekaninnen und Dekane eine Dienstwohnung zu stellen, von einer Körperschaft auf eine andere übergeht,
  2. die früher verpflichtete Körperschaft die genannten Zuweisungen erhält, ohne dass dem ein entsprechender Aufwand gegenübersteht und
  3. die nunmehr verpflichtete Körperschaft die genannten Zuweisungen noch nicht erhält, aber einen entsprechenden Aufwand hat.
Die Erstattung ist begrenzt auf den Betrag, den die nunmehr verpflichtete Körperschaft aufwenden muss und fällt höchstens in Höhe des Betrages an, den die früher verpflichtete Körperschaft nach § 21 FAG 34#als Zuweisungen erhalten hat.35#36#
( 5 ) Soweit eine Kirchengemeinde nach Absatz 2 die Verpflichtung hat die Dienstwohnung zu stellen, und die Stellung der Dienstwohnung durch die Anmietung von Wohnraum erfolgt, erstattet der Kirchenbezirk der Kirchengemeinde 15 Prozent der Kaltmiete im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 21 Prozent der Kaltmiete im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2..37#
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§ 19 b Absatz 2 in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung lautet:

( 2 ) Dekaninnen und Dekane haben Anspruch auf eine Dienstwohnung. Die Dienstwohnungspflicht wird bei Dekaninnen und Dekanen, denen die Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle übertragen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder denen ein Dienstauftrag zur Erfüllung anteiliger Aufgaben im Gemeindepfarrdienst übertragen wurde (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), durch die betroffene Kirchengemeinde übernommen. Die Dienst-wohnungspflicht bei Dekaninnen und Dekanen, die einen regelmäßigen Predigtauftrag wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), liegt beim Kirchenbezirk.38#
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VI. Ermächtigung

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§ 20
Ermächtigung

Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates können für die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane nähere Regelungen getroffen werden.
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§ 21
Übergangsregelungen

Hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012 und des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2013 gelten folgende Übergangsregelungen:
  1. § 4 Abs. 1 und 2 findet Anwendung auf die Dekaninnen und Dekane, welche nach dem 1. Januar 2013 berufen oder wiederberufen werden.
  2. § 19 b findet Anwendung für die Dekaninnen und Dekane, welche nach dem 1. Januar 2013 berufen oder wiederberufen werden.39#
  3. § 19b Abs. 2, 4 und 5 in der zum 1. Januar 2016 geltenden Fassung findet Anwendung für die Dekaninnen und Dekane, die nach dem 1. Januar 2016 berufen oder wiederberufen werden. Bei Dekaninnen und Dekanen, die nach dem 1. Januar 2013 und vor dem 31.12.2015 berufen oder wiederberufen wurden, ist das zum 31.12.2015 geltende Recht anzuwenden.40#
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VII. Inkrafttreten

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§ 22
Inkrafttreten/Außerkrafttreten 41#

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Gesetze und Verordnungen außer Kraft:
  1. Kirchliches Gesetz zur Besetzung der Dekanate vom 20. Oktober 2005 (GVBl. S. 172);
  2. Kirchliches Gesetz über die Errichtung von hauptamtlichen Dekanaten vom 28. April 1987 i. d. F. vom 27. April 1990 (GVBl. S. 90);
  3. Kirchliches Gesetz über die Bestellung der Schuldekaninnen und Schuldekane vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 25);
  4. Kirchliches Gesetz zur Verlängerung des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zur Regelung der Stellenteilung im Dekansamt vom 29. April 2006 (GVBl. S. 170);
  5. Dienstweisung für die Dekanate (Dekanatsordnung) vom 11. Dezember 1900(GVBl. S. 169).

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1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) hat die Synode dem vorläufigen Gesetz vom 23. April 2020 zugestimmt.
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2 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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3 ↑ Gem. Artikel 4 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom
20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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4 ↑ Die Worte „oder der betreffenden Gemeinden“ eingefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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5 ↑ Gem. Artikel 4 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom
20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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6 ↑ Absatz 3 geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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7 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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8 ↑ Gem. Artikel 4 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom
20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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9 ↑ Absatz 3 geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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10 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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11 ↑ Klammerzusatz in Satz 6 geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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12 ↑ Absatz 3 geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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13 ↑ Eingefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 136 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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14 ↑ § 8a eingefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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15 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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16 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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17 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 8 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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18 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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19 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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20 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 9 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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21 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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22 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 136 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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23 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes und des Leitungsamtsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46), mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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24 ↑ Eingefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 136 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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25 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes und des Leitungsamtsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46), mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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26 ↑ Gem. Artikel 4 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom
20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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27 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes und des Leitungsamtsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46), mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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28 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes und des Leitungsamtsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46), mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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29 ↑ Gem. Artikel 4 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom
20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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30 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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31 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Dek-LeitG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 2, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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32 ↑ Gem. § 21 Nr. 2 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 113, 117) gilt folgendes:„§ 19 b findet Anwendung für die Dekaninnen und Dekane, welche nach dem 1. Januar 2013 berufen oder wiederberufen werden.“
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33 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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34 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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35 ↑ Gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 173), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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36 ↑ Gemäß Artikel 5 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
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37 ↑ Gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 173), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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38 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Leitungsämter im Dekanat vom 12. April 2014 (GVBl S. 170)mit Wirkung zum 1 januar 2016.
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39 ↑ Gem. Artikel 4 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013..
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40 ↑ Gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 173), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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41 ↑ Geändert aufgrund Artikel 5 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.