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Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen an Orgeln und Geläuten in der Evangelischen Landeskirche in Baden (FörderRL Orgeln und Glocken – FörderRL O + G)

Vom 29. April 2025 (GVBl., Nr. 77, S. 208)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Rechtsverordnung zum Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 9, S. 20) folgende Richtlinien:
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§ 1
Grundsatz der Förderung

1Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Maßnahmen an Orgeln und Geläuten der Kirchengemeinden, Stadtkirchenbezirke oder anderen kirchlichen Rechtsträgern in Kirchen, Sakralräumen und Gemeindehäusern, die in deren Eigentum stehen oder von diesen regelmäßig gottesdienstlich genutzt werden. 2Die Förderung steht unter der Voraussetzung, dass die durch das „Verbindliche Merkblatt für die Durchführung von Maßnahmen an sowie den Unterhalt von Orgeln und Glocken“ vorgegebenen Verfahrenswege eingehalten sind.
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§ 2
Förderung von Maßnahmen an Orgeln

( 1 ) Die Beschaffung, der Erhalt und die Verbesserung nachhaltiger, hochwertiger Musikinstrumente für die Gemeindebegleitung (Flügel, Pfeifenorgeln) kann in der Regel mit bis zu 25 Prozent aus Orgelbeihilfemitteln bezuschusst werden.
( 2 ) 1Der Zuschuss ist in der Regel begrenzt auf:
Flügel und Truhenorgeln
10.000
Orgeln in Kirchen/Gemeindehäusern
25.000
Orgeln an Kirchen/Gemeindehäusern mit so genannter C-Stelle
35.000
Orgeln an Kirchen/Gemeindehäusern mit so genannter B-Stelle
45.000
Orgeln an Kirchen/Gemeindehäusern mit so genannter A-Stelle
60.000
2Elektronische Orgeln und Keyboards sowie Klaviere werden nicht bezuschusst.
3Bei Vorhandensein einer Kantoratsstelle mit künstlerischem Schwerpunkt oder einer Kantoratsstelle von überregionaler Bedeutung ist eine A-Stelle im Sinne dieser Richtlinien gegeben. 4Bei Vorhandensein einer Kantoratsstelle von lokaler Bedeutung oder regionaler Bedeutung ist eine B-Stelle im Sinne dieser Richtlinien gegeben. 5Bei Vorhandensein einer Kirchenmusikstelle, die mit einer Kirchmusikerin oder einem Kirchenmusiker mit C-Qualifikation oder einer höheren Qualifikation besetzt ist, ist eine C-Stelle im Sinne dieser Richtlinien gegeben.
( 3 ) Verbessernde Maßnahmen an vorhandenen Orgeln werden nur gefördert, wenn zuvor die Fachberatung des Orgel- und Glockenprüfungsamtes im Evangelischen Oberkirchenrat eine entsprechende Eignung der Orgel für die geplante Maßnahme festgestellt hat.
( 4 ) 1Bei im Rahmen des Liegenschaftsprozesses nach dem Ressourcensteuerungsgesetz (RS-KB-G) als „gelb“ oder „rot“ klassifizierten Gebäuden werden maximal Maßnahmen zum Substanzerhalt vorhandener Orgeln aus Orgelbeihilfemitteln bezuschusst. 2Bei derart klassifizierten Gebäuden ist eine perspektivisch längerfristige regelmäßige gottesdienstliche Nutzung Voraussetzung.
( 5 ) 1Wird eine Orgelsanierung im Rahmen einer Kirchenrenovierung durchgeführt, gelten § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 5 der Rechtsverordnung über die Bauförderung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (BauFö-RVO). 2Unbeschadet davon können in diesem Zusammenhang verbessernde Maßnahmen an Orgeln nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 gefördert werden.
( 6 ) 1Maßnahmen zur Herstellung der elektrischen Sicherheit bei Orgeln werden bis Ende 2025 aus einem Sonderbauprogramm zu 100 Prozent bezuschusst. 2Begleitende substanzerhaltende Maßnahmen werden bei einer solchen Sanierung bis zu 50 Prozent bezuschusst, die Höchstgrenze beträgt in diesen Fällen 40.000 Euro. 3Begleitende verbessernde Maßnahmen erhalten Förderung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4.
( 7 ) 1Honorarkosten für landeskirchlich akkreditierte, freiberufliche Fachberatende können im Rahmen der Bezuschussung vollständig erstattet werden, sofern die Beauftragung und Abrechnung nach Maßgabe des verbindlichen Merkblatts erfolgt. 2Die Grenzen nach den Absätzen 1 und 2 werden hierauf nicht angewandt.
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§ 3
Förderung für Maßnahmen an Geläuten

( 1 ) 1Im Rahmen von Geläutesanierungen wird der Substanzerhalt an oder der Austausch von Bauteilen, die mit den Glocken direkt verbunden sind (Joche, Klöppel, Antriebe), mit bis zu 25 Prozent aus Geläutebeihilfemitteln gefördert. 2Gleiches gilt für Reparaturen an Glockenstühlen und Schallläden unbeschadet der Geltung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 5 BauFö-RVO.
( 2 ) Neue Glocken werden nicht bezuschusst, allenfalls ihre Ausrüstungsteile (Joche, Antriebe), wenn die neue Glocke einen Ersatz für eine vorhandene Glocke darstellt.
( 3 ) Elektronische Steueruhren für Läutezeiten und den Uhrschlag werden nicht bezuschusst.
( 4 ) Vor Beauftragung ist zu klären, ob eine Baupflicht der Kommune oder anderer Dritter für Uhr und Uhrschlag besteht.
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§ 4
Sonstige Regelungen

( 1 ) Zahlungen an die Auftragnehmer vor Anlieferung fertiggestellter Teile ab einer (Teil)-Rechnungshöhe von 10.000 Euro müssen mit selbstschuldnerischer Bankbürgschaft des Auftragnehmers abgesichert werden.
( 2 ) Kleinreparaturen an Orgeln und Geläuten unterhalb der Genehmigungsgrenze von 5.000 Euro werden nicht bezuschusst.
( 3 ) 1Für geeignete Orgel- und Geläuteprojekte können im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, des Landes, der Kreise und Kommunen sowie bei Stiftungen Fördermittel eingeworben werden. 2Hierfür übernimmt der Bereich Fundraising innerhalb des Evangelischen Oberkirchenrats auf Wunsch der Kirchengemeinde die Koordination mit den jeweils zuständigen Stellen und leistet Hilfestellung bei der Einwerbung, bei der Beantragung und bei den dazu notwendigen Vergabeverfahren. 3Fördermittel sind für die vorgesehene Maßnahme vom Auftraggeber vollständig einzusetzen. 4Die landeskirchliche Förderung für die beauftragte Maßnahme kann zur Refinanzierung der Fundraisingberatung in angemessener Höhe gekürzt werden; die Kürzung beträgt höchstens 25 Prozent der eingeworbenen Mittel.
( 4 ) Sind die Haushaltsmittel im Jahr der Antragsstellung erschöpft, können die betreffenden Verträge erst zu Beginn des neuen Haushaltsjahres genehmigt werden.
( 5 ) 1Mehrkosten, die durch einen unerwartet aufgetretenen, unabweisbaren zusätzlichen Förderbedarf entstehen, können gefördert werden, sofern diese mindestens 10 Prozent über der genehmigten Auftragssumme liegen. 2Eine Förderung von Mehrkosten unter 5.000 Euro ist nicht möglich. 3Voraussetzung einer Förderung ist, dass der kirchliche Rechtsträger mögliche Maßnahmen zur Kostenminderung eingeleitet hat.
( 6 ) 1Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen in Kliniken kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss aus Mitteln der Abteilung Seelsorge für die liturgische Ausstattung des Raumes mit einer Orgel oder deren Substanzerhalt erhalten. 2Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Orgel- und Glockenprüfungsamt im Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. 3Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen; die Finanzierung soll nach Möglichkeit je hälftig erfolgen. 4Für ökumenische Maßnahmen ist der Zuschuss auf 5.000 Euro pro Maßnahme begrenzt. 5Bei Kliniken, die Mitglied beim Diakonischen Werk Baden sind, ist der Zuschuss auf 20.000 Euro pro Maßnahme begrenzt.
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§ 5
Orgeldarlehen

( 1 ) 1Aus den im Haushalt der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA) vorgesehenen Mitteln können neben den in diesen Richtlinien geregelten Förderungen Darlehen zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen gewährt werden. 2Die Darlehensförderung beträgt 25 Prozent der förderfähigen Projektkosten, mindestens jedoch 5.000 Euro.
( 2 ) Der Schuldendienst für Darlehen nach Absatz 1 wird im Rahmen des § 9 FAG nicht berücksichtigt.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER