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Rechtsverordnung über die Bauförderung in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Bauförder-RVO - BauFö-RVO)

Vom 13. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 21, S. 50)

Der Landeskirchenrat hat nach § 8 Abs. 1 BauG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 1, S. 3) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz der Förderung

( 1 ) Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, Stadtkirchenbezirke oder anderen kirchlichen Rechtsträgern an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrdienstwohnungen und Kindertageseinrichtungen, die in deren Eigentum stehen. Räumlichkeiten für Pfarramtsbüros oder Zwecke dienstlichen Pfarrwohnens werden gefördert, soweit sie bisherige Pfarrhäuser ersetzen und sich die Räumlichkeiten im Eigentum der Kirchengemeinde oder des Stadtkirchenbezirks befinden. Baumaßnahmen an anderen Gebäuden werden nicht gefördert. Der Evangelische Oberkirchenrat kann zu den förderfähigen Kosten sowie den begleitenden Baumaßnahmen an Orgeln und Geläut Festlegungen treffen, die in einem Merkblatt (§ 2 Abs. 3 BauG-RVO) festgehalten werden.
( 2 ) Eine Bauförderung für Baumaßnahmen an Kirchen, Sakralbauten und Gemeindehäusern kann vor Bestandskraft des Gesamtplanungsbescheides nach § 8 Abs. 2 RS-KB-G nur in den Fällen und in dem Umfang erfolgen, die in den Schreiben des Evangelischen Oberkirchenrates vom 23. Februar 2021 sowie vom 23. November 2021, Az. 6040, (Baumoratorium) bezeichnet sind. Maßgebender Zeitpunkt ist dabei das Datum des Antragseingangs im elektronischen Antragsverfahren.
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§ 2
Förderung der grün klassifizierten Gebäude

( 1 ) Für die Förderung von Kirchen, Sakralbauten sowie Gemeindehäusern, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 RS-KB-G und § 12 RS-KB-G der Kategorie grün zugeordnet wurden, gelten die nachfolgenden Absätze. Gleiches gilt für die Gebäude nach § 4 Liegenschaftsklassifizierungsrechtsverordnung.
( 2 ) Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
  1. Neubauten, Erweiterungen, Rückbauten, Instandsetzungen, Innen- und Außenrenovierungen, energetische Maßnahmen, Maßnahmen wegen Verkehrssicherungspflicht;
  2. Gebäudeteile und Ausstattungselemente für die sakrale Nutzung wie Glockenstühle im Rahmen von Turm- oder Glockenstubensanierungen (ohne Erweiterung und Neubauten), Orgelreinigungen im Zuge einer Kircheninnenrenovierung, Prinzipalien, Ständer für Osterkerzen, Leuchter, Paramente, Ablage Gesangbücher, Opferstock, Liedanzeige, Bänke, Stühle, Sitzbankauflagen, Beschallung;
  3. Gutachten und Studien im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, energetische Maßnahmen, Gebäudeoptimierungsprozessen und -strategien, Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe.
( 3 ) Eine Förderung erfolgt ab einem förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteil von 20.000 Euro.
( 4 ) Mehrkosten, die durch einen unerwartet aufgetretenen, unabweisbaren zusätzlichen Baubedarf entstehen, können gefördert werden, sofern diese mindestens 10 Prozent über dem genehmigten förderfähigen Bauvolumen liegen. Eine Förderung von Mehrkosten unter 5.000 Euro ist nicht möglich. Voraussetzung einer Förderung ist, dass der kirchliche Rechtsträger mögliche Maßnahmen zur Kostenminderung eingeleitet hat.
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§ 3
Förderung bei weiteren Gebäuden

( 1 ) Bei den nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 RS-KB-G als gelb qualifizierten Gemeindehäusern, Kirchen und Sakralbauten werden nur Instandsetzungen und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht gefördert. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Gemeindehäuser, Kirchen und Sakralbauten, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 RS-KB-G als rot klassifiziert wurden erhalten keine Bauförderung.
( 3 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen in den Kliniken, kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten.
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§ 4
Förderhöhe

( 1 ) Soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist, wird für die Förderung der unter § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen an Gemeindehäusern, Kirchen und Sakralräumen eine Förderquote von 55 Prozent der förderfähigen Kosten als Baubeihilfe angesetzt. Die verbleibenden 45 Prozent sind aus Eigenmitteln der kirchlichen Rechtsträger aufzubringen.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Bauförderung an Pfarrhäusern, Dienstwohnungen oder Pfarramtsräumlichkeiten, die dauerhaft im Bestand bleiben, entsprechend.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 wird bei Baumaßnahmen der in § 3 Abs. 1 genannten Gebäude keine Baubeihilfe geleistet. Für die Maßnahmen der Instandsetzung und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht kann ein zinsgünstiges Baudarlehen bis zur Höhe von 55 Prozent der förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 wird bei Baumaßnahmen an Kirchen und Sakralbauten, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 RS-KB-G als grün klassifiziert wurden, eine Baubeihilfe von 100 Prozent für Maßnahmen der Basisvariante einer Umstellung auf Körpernahe Umfeldtemperierung (KNUT) gewährt. § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
( 5 ) Die in § 2 Abs. 2 genannten Begleitmaßnahmen an Orgeln, die im Zuge von Baumaßnahmen in einer Kirche durchgeführt werden, sowie Maßnahmen an Glockenstühlen und Schallläden im Rahmen von baulichen Maßnahmen in oder an Türmen, erhalten im Rahmen der gesondert zur Verfügung stehenden Mittel einen Baukostenzuschuss in Höhe von 55 Prozent des betreffenden Kostenanteils des kirchlichen Rechtsträgers. Der Betrag ist pro Maßnahme auf 25.000 Euro begrenzt.
( 6 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen in Kliniken, die von einer Einrichtung getragen werden, die Mitglied des Diakonischen Werkes Baden e.V. ist, kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten. Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen. Für ökumenische Maßnahmen ist der Zuschuss auf max. 25.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Bei einer Einrichtung, die Mitglied beim Diakonischen Werk Baden ist, kann höchstens 50.000 Euro je Maßnahme gewährt werden.
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§ 5
Förderung bei Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft eines kirchlichen Rechtsträgers können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter Anrechnung von Drittmitteln eine Baubeihilfe in Höhe von 40 Prozent des förderfähigen kirchlichen Kostenanteils erhalten.
( 2 ) Die Baubeihilfe ist auf höchstens 100.000 Euro pro Gesamtbauprojekt beschränkt.
( 3 ) Als förderfähig kommt der kirchliche Kostenanteil nur in Ansatz, soweit die Kosten für die Bedarfe von Gruppenangeboten entstehen, für die nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) eine Finanzzuweisung gewährt wird. Sind nicht nach dem FAG geförderte Gruppen betroffen, ist der förderfähige kirchliche Kostenanteil entsprechend der Gruppenzahl anteilig zu kürzen.
( 4 ) Sind im laufenden Haushaltsjahr die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft, kann die Förderung im Wege der Darlehensgewährung erfolgen, soweit mit der Kommune eine Vereinbarung getroffen werden kann, die die Refinanzierung der Zins- und Tilgungsleistungen durch die Kommune mit umfasst.
( 5 ) Eine darlehensweise Förderung nach Absatz 4 kommt weiterhin in Betracht, wenn eine Kommune einer Darlehensgewährung an Stelle eines Investitionskostenzuschusses zustimmt oder der Kirchengemeindliche Eigenanteil anders nicht dargestellt werden kann.
( 6 ) Für die kommunale Beteiligung gelten die Festsetzungen der Betriebsträgervereinbarung, sofern keine individuellen Kostenvereinbarungen für das Projekt getroffen wurden. Ist zwischen dem kirchlichen Rechtsträger und der Kommune keine Vereinbarung getroffen worden, wird ein kommunaler Anteil von 70 Prozent zugrunde gelegt. Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
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§ 6
Förderungsbereiche der Stadtkirchenbezirke

( 1 ) Abweichend von §§ 4 und 5 erhalten die Stadtkirchenbezirke für Maßnahmen nach § 2 an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertageseinrichtungen eine jährliche Pauschalförderung im Rahmen der im landeskirchlichen Haushalt dafür ausgewiesenen Mittel und der Haushaltsplan der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA) dafür ausgewiesenen Darlehensmittel.
( 2 ) Die im landeskirchlichen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden den Stadtkirchenbezirken durch Bescheid für den jeweiligen Doppelhaushalt zugewiesen und jährlich ausgezahlt. Ein Widerruf ist möglich, soweit die Mittel im landeskirchlichen Haushalt gekürzt oder gesperrt werden.
( 3 ) Vor Auszahlung weisen die Stadtkirchenbezirke dem Evangelischen Oberkirchenrat den entsprechenden Baubedarf über die Vorlage ihres beschlossenen Bauhaushaltsplanes für den betreffenden Doppelhaushalt nach. Mit dem Jahresabschluss des Doppelhaushalts legen die Stadtkirchenbezirke dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Verwendungsnachweis der abgeschlossenen Maßnahmen vor.
( 4 ) Für die Verwendung der pauschalen Baufördermittel gelten die Regelungen
  1. zum Gesamtplanungsbescheid (§ 1 Abs. 2),
  2. zur Förderung für grün klassifizierte Gebäude (§ 2 Abs. 2 bis 4),
  3. zur Förderung bei weiteren Gebäuden (§ 3),
  4. zur Förderhöhe (§ 4),
  5. zur Förderung von Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen (§ 5) und
  6. zum Bewilligungsverfahren (§ 8), soweit eine darlehensweise Förderung nach § 4 Abs. 3 betroffen ist
entsprechend.
( 5 ) Zur Ermittlung des dem einzelnen Stadtkirchenbezirk nach Absatz 2 zuzuweisenden Betrages wird der im landeskirchlichen Haushalt angesetzte Betrag nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:
  1. 30 Prozent der Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der Gemeindeglieder innerhalb der Stadtkirchenbezirke aufgeteilt. Hierfür ist auf die Gemeindegliederzahl zum 31.12. des Jahres, welches ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Doppelhaushaltes geendet hat, abzustellen.
  2. 70 Prozent der Mittel verteilt nach dem Verhältnis der nachstehenden Basiswerte (Gebäudepunkte) aufgeteilt:
Karlsruhe:
1.463.427
Mannheim:
1.750.754
Pforzheim:
779.542
Freiburg:
456.864
Heidelberg:
649.413.
Der sich jeweils ergebende Betrag ist auf volle 100 Euro zu runden.
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§ 7
Baudarlehen

( 1 ) Aus den im Haushalt der KVA vorgesehenen Mitteln können zinsgünstige Baudarlehen neben den in dieser Rechtsverordnung geregelten Förderungen für folgende Maßnahmen vergeben werden:
  1. Zur Deckung des Eigenanteils von kirchlichen Rechtsträgern bei Baumaßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität an nach § 2 Abs. 1 grün klassifizierten Gebäuden, soweit dieser Eigenanteil durch Mittel des kirchlichen Rechtsträgers nicht gedeckt werden kann,
  2. zur Deckung des Finanzbedarfs bei Einzelmaßnahmen, die für ein besonderes projektbezogenes oder landeskirchliches Interesse an der Umsetzbarkeit der Maßnahme besteht und Eigenmittel des kirchlichen Rechtsträgers hierfür nicht ausreichend zur Verfügung stehen,
  3. zur Deckung des Finanzbedarfs bei Einzelmaßnahmen an Pfarrhäusern für Instandsetzung und Verkehrssicherung, die nicht dauerhaft im Bestand bleiben, bis zur Höhe von 55 Prozent der förderfähigen Kosten, die einen nach dem noch vorgesehenen Nutzungszeitraum angemessenen zwingenden Bedarf decken.
( 2 ) Der Schuldendienst für die in Absatz 1 genannten Darlehen ist nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes nicht förderfähig.
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§ 8
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Der vorgesehene elektronische Antragsweg ist verpflichtend zu nutzen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann zum Bewilligungsverfahren nähere Festlegungen treffen, die in einem Merkblatt (§ 2 Abs. 3 BauG-RVO) festgehalten werden.
( 2 ) Fördermittel können grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates unverzüglich nachzuholen.
( 3 ) Die Bauförderung setzt voraus, dass die Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt gesichert ist (§ 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 Nr. 1 BauG). Beim Einsatz von Eigenmitteln des kirchlichen Rechtsträgers aus Grundstücksverkäufen sind aus dem Verkaufserlös vorrangig Restschulden des veräußerten Objektes im Wege einer Sondertilgung zurückzuführen. Bei Maßnahmen über 100.000 Euro Bauvolumen kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten gefordert werden.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die zu gewährende Bauförderung auf Basis der durchschnittlichen Baukosten entsprechend des in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauG genannten Standards Höchstbeträge für die Bauförderung festlegen. Die Höchstbeträge sind in einer Durchführungsbestimmung zum Baugesetz zu regeln.
( 5 ) Für Bauprojekte kann der Evangelische Oberkirchenrat zur Sicherung einer angemessenen Verteilung der Baufördermittel zwischen den Kirchengemeinden und kirchlichen Rechtsträgern nach der Art von Bauvorhaben Förderhöchstbeträge für den Einzelfall vorsehen. Die Höchstbeträge sind in einer Durchführungsbestimmung zum Baugesetz zu regeln.
( 6 ) Eine nachträgliche Förderung bei Mehrkosten (§ 2 Abs. 4) setzt voraus, dass hinsichtlich der Abweichung unverzüglich beim Evangelischen Oberkirchenrat die ergänzende Genehmigung nach § 1 Abs. 2 BauG-RVO und § 5 Abs. 2 BauG-RVO eingeholt wird.
( 7 ) Soweit eine Baumaßnahme durch öffentliche Zuschussmittel gefördert werden kann, ist der Rechtsträger zur Beantragung der Mittel verpflichtet. Der Betrag der Bauförderung ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der als Kosten dem kirchlichen Rechtsträger nach Einsatz von Fördermitteln verbleibt. Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten (§ 4 Abs. 1) ist wie folgt zu verfahren:
  1. Denkmalschutzmittel und freiwillige Zuschüsse von Kommunen gelten als Eigenmittel der kirchlichen Rechtsträger und werden bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten nicht in Abzug gebracht.
  2. Sonstige öffentliche Fördermittel sowie Finanzierungsbeiträge im Rahmen einer Baupflicht Dritter oder aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung Dritter werden zur Ermittlung der förderfähigen Kosten von den Baukosten in Abzug gebracht.
( 8 ) Ergibt sich im Rahmen der abschließenden Kostenfeststellung nach § 5 Abs. 6 BauG-RVO, dass eine zu hohe Baubeihilfe oder ein zu hohes Baudarlehen bewilligt wurde, so ist der Differenzbetrag von dem kirchlichen Rechtsträger an die Landeskirche zu erstatten. Dies gilt entsprechend, wenn nachträglich Drittmittel gewährt werden. Wird aufgrund der Kostenverringerungen oder des Zuflusses an Drittmitteln der förderfähige Kostenanteil nach § 2 Abs. 3 unterschritten, soll die Mitfinanzierung in voller Höhe erstattet werden.
( 9 ) Baubeihilfen, die nach dem 1. Januar 2024 in einer Höhe von mehr als 500.000 Euro gewährt wurden, können bei Verwertung des Gebäudes teilweise zurückgefordert werden. Zurückgefordert wird der Betrag, der entsprechend des Sanierungszyklus der Gebäudeart nach der Substanzerhaltungsrücklagen-Rechtsverordnung abgeschrieben wird. Darlehensverbindlichkeiten sind vorrangig abzulösen. Unterschreitet der sich ergebende Rückforderungsbetrag den Betrag von 50.000 Euro, kann von einer Rückforderung abgesehen werden.
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§ 9
Budgetierungssystem

( 1 ) Zur Steuerung des Mittelabflusses wird ein Teil der im landeskirchlichen Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel in folgende Unterbudgets aufgeteilt:
  1. Unterbudget 1: Maßnahmen an Kindertageseinrichtungen,
  2. Unterbudget 2: Maßnahmen an Orgeln und Glockenstühlen/Schallläden im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (§ 4 Abs. 5).
Die konkrete Mittelzuteilung wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt.
( 2 ) Mittel des Unterbudgets 2 stehen für Stadtkirchenbezirke nicht zur Verfügung.
( 3 ) Eine Mitfinanzierung aus Unterbudget 2 erfolgt für folgende Maßnahmen:
  1. Orgelmaßnahmen im Zusammenhang mit Kirchenrenovierungen:
    1. Sicherung und Abdeckung der Orgel während der Baumaßnahme,
    2. Reinigung des gesamten Instrumentes und Reparatur beschädigter Teile von Gehäuse, Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung,
    3. Farbanstrich des Orgelgehäuses oder Umbauten, die sich aus einem gestalterischen Gesamtkonzept des Raumes ergeben,
    4. Nachintonation (Wiederherstellen des ursprünglich vorhandenen gleichmäßigen Klanges),
    5. Hauptstimmung der Orgel nach bisheriger Temperierung.
  2. Geläutebezogene Arbeiten im Rahmen einer Turm- /Glockenstubensanierung:
    1. Austausch oder Ertüchtigung schalltechnisch unzureichender oder verwitterter Schallläden,
    2. Einhausung von bestehenden Läuteanlagen bei schalltechnischer Notwendigkeit,
    3. Ertüchtigung, Umbau, Drehen oder Ersatz von Glockenstühlen und ihren Unterbauten bei statischen, turmdynamischen und schalltechnischen Problemen bzw. Korrosion.
Die Gewährung einer Orgel- und Geläutebeihilfe aufgrund anderer Regelung bleibt unberührt. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme vom 9. November 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 51, S. 179) außer Kraft.