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Rechtsverordnung über die Zahlung
von Zuweisungen für die Wahrnehmung der
Arbeitsfelder nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz
(Arbeitsfelder-Zuweisung-RVO - AF-Zuweisung-RVO)

Vom 22. Februar 2024 (GVBl., Nr. 37, S. 82)

Der Landeskirchenrat hat nach § 27 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Regelungsgegenstand

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung für die Deckung des bestehenden Personalaufwands für die Aufgabenwahrnehmung der Verwaltungszweckverbände und Evangelischen Kirchenverwaltungen in den Arbeitsfeldern nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 VSA-G und für die Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzept in Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Ebenso geregelt wird die Zuweisung für die Finanzierung der Geschäftsführung der Verwaltungs- und Serviceämter oder der Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltungen, sofern noch kein Wechsel in die Anstellungsträgerschaft der Landeskirche stattgefunden hat.
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§ 2
Antrag auf Zuweisung für die Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzept

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke können für die Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzepts in Kindertageseinrichtungen beim Evangelischen Oberkirchenrat die Gewährung einer Zuweisung nach § 27 FAG beantragen. Die Berechnung der Höhe der Zuweisung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die jeweilige Höhe der Zuweisung ist im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche zu veröffentlichen. Die Höhe der Zuweisung ergibt sich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus der angeschlossenen Anlage (unter II.).
( 2 ) Mit der Zuweisung sind die Kosten des Honorars für Schulungen in Gruppen mit mindestens 20 Teilnehmern gedeckt. Für jede Gruppe kann die Schulung einmal pro Jahr stattfinden. Der Evangelische Oberkirchenrat stellt auf Basis der Berechnung nach Absatz 1 die Höhe der Zuweisung für den jeweiligen Verwaltungszweckverband oder Stadtkirchenbezirk durch Bescheid fest.
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§ 3
Berechnung und Festsetzung des weiteren Bedarfs

( 1 ) Die Zuweisung für die Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 VSA-G bemisst sich nach dem durchschnittlichen Personalaufwand in Höhe der pauschal berechneten Bruttopersonalkosten in der gemischten Eingruppierung EG 9 bis 11 TVöD. Die Anzahl der für die Aufgabenerledigung nach Satz 1 erforderlichen Deputate im Sinne von Vollzeitäquivalenten ergibt sich für die einzelnen Rechtsträger aus der Anlage (unter I.) zu dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Für die Finanzierung der Geschäftsführungen und Leitungen im Sinne von § 1 Abs. 2 werden die jeweils tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Bruttopersonalkosten inklusive der Beiträge zur Versorgungs- und Beihilfekasse zugewiesen.
( 3 ) Soweit die tatsächlich entstehenden Kosten der Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsfeldern nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummern 4 bis 6 VSA-G den Betrag der Zuweisung unterschreiten, sind Rechtsträger verpflichtet, mit den Überschüssen die Aufgabenwahrnehmung von anderen Verwaltungs- und Serviceämtern oder Evangelischen Kirchenverwaltungen in den jeweiligen Aufgabenfeldern zu unterstützen oder die Zuweisung für die Implementierung der Aufgaben in den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen insgesamt einzusetzen. Die Verwaltungszweckverbände oder Stadtkirchenbezirke sind befugt, für die in Satz 1 genannten Zwecke Rücklagen zu bilden.
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§ 4
Besonderheiten bei Doppelgeschäftsführung und Vakanz

Übernimmt die Geschäftsführung eines Verwaltungs- und Serviceamtes im Falle von fehlender Stellenbesetzung auch die Geschäftsführung eines anderen Verwaltungs- und Serviceamtes (Doppelgeschäftsführung), werden zusätzlich Aufwendungen in Höhe der Bruttopersonalkosten für ein Stellvertretendenamt im Sinne von § 3 Abs. 2 übernommen. Gleiches gilt für Verwaltungs- und Serviceämter, die vorübergehend nur interimsweise geleitet werden, ohne dass eine Geschäftsführung vorhanden ist. Die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend für die Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltungen in den Stadtkirchenbezirken.
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§ 5
Entlastung der kirchlichen Rechtsträger

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände dürfen den im Rahmen der Zuweisung nach §§ 2 bis 4 gedeckten Aufwand nicht gegenüber den ihnen angeschlossenen Rechtsträgern in Form von Umlagen, Gebühren oder in anderer Weise erheben.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Stadtkirchenbezirke entsprechend. Eine Refinanzierung durch Budgets der Pfarrgemeinden, Regionen und anderer Organisationseinheiten ist nicht zulässig.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
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Anlage Arbeitsfelder-Zuweisung-RVO

I.
VSA / EKV
Arbeitsschutz
Datenschutz
IT-Sicherheit
Datenschutz /IT-Sicherheit Backoffice
Tax
Compliance
Gesamt
Freiburg
0,17
0,20
0,17
0,54
Pforzheim
0,10
0,20
0,10
0,40
Heidelberg
0,14
0,20
0,20
0,13
0,67
Mannheim
0,12
0,30
0,11
0,53
Karlsruhe
0,18
0,30
0,25
0,73
Baden-Baden
und Rastatt
0,05
0,20
0,05
0,30
Hochrhein-
Südschwarzwald
0,19
0,50
0,20
0,22
1,11
Neckar-
Bergstraße
0,08
0,25
0,11
0,44
Odenwald-
Tauber
0,22
0,50
0,16
0,88
Ortenau
0,21
0,40
0,34
0,95
Rhein-
Neckar
0,28
0,65
0,20
1,13
Mittelbaden
0,28
0,70
0,20
0,27
1,45
Breisgau-
Markgräflerland
0,18
0,40
0,14
0,72
Schwarzwald-
Bodensee
0,15
0,40
0,12
0,67
gesamt
2,35
5,20
0,60
10,52
II. Erstattung Alle-Achtung-Schulungen in Kitas pauschal 150 € je Schulung (Basis- und Auffrischungsschulung)
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