.Rechtsverordnung zur Übergangsregelung einer Zuweisung für die Wahrnehmung der Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz durch die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Rechtsverordnung zur Übergangsregelung einer Zuweisung für die Wahrnehmung der Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz durch die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke
(Zuweisung Arbeitsfelder-RVO - ZA-RVO)
vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 41, S. 113)
geändert am 25. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 24, S. 60)
Der Landeskirchenrat hat nach § 27 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 2, S. 3), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Regelungsgegenstand
1 Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung für die Deckung des bestehenden Aufwands der Aufgabenwahrnehmung der Verwaltungszweckverbände und Evangelischen Kirchenverwaltungen in den Arbeitsfeldern nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 VSA-G im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2022. 2 Rechtsansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 2022 werden durch diese Rechtsverordnung nicht begründet.
#§ 2
Antrag auf Zuweisung
(
1
)
Die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke (antragstellende Rechtsträger) können für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 VSA-G beim Evangelischen Oberkirchenrat die Gewährung einer Zuweisung nach § 27 FAG beantragen.
(
2
)
Der Antrag kann ab dem 1. Juli 2021 gestellt werden.
(
3
)
1 Mit der Antragstellung ist der zum 18. Mai 2021 bestehende konkrete Personalaufwand für die Aufgabenwahrnehmung darzulegen. 2 Soweit ein Dienstleister mit der Aufgabenwahrnehmung betraut wurde, kann dieser Aufwand in den Antrag entsprechend aufgenommen werden. 1#
#§ 3
Berechnung und Festsetzung
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat stellt auf Basis des sich aus den vorliegenden Antragsunterlagen ergebenden Finanzierungsbedarfs die Höhe der Zuweisung nach § 1 durch Bescheid fest.
(
2
)
1 Die Höhe der Zuweisung ist zu begrenzen auf den Bedarf, der zum 18. Mai 2021 konkret besteht. 2 Berücksichtigt werden kann ein nach dem 18. Mai 2021 entstehender Bedarf, wenn
- zum 18. Mai 2021 bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden (z.B. gegebene Einstellungszusagen),
- in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zum 18. Mai 2021 verbindliche Planungen oder Dispositionen getroffen wurden oder
- der Aufwand im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat erst nach dem 18. Mai 2021 entsteht.
(
3
)
1 Die Höhe der Zuweisung kann vom Evangelischen Oberkirchenrat insoweit begrenzt werden, als der dargelegte Aufwand die voraussichtlich sich ergebenden Höchstgrenze des Deputats für die jeweilige Aufgabe und den antragstellenden Rechtsträger deutlich übersteigt. 2 Die Begrenzung der Zuweisung kann unterbleiben, wenn der übersteigende Deputatsanteil dafür eingesetzt wird, die Aufgabenwahrnehmung von anderen Verwaltungs- und Serviceämtern oder Evangelischen Kirchenverwaltungen in den jeweiligen Aufgabenfeldern zu unterstützen oder dafür, die Implementierung der Aufgaben in den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen insgesamt zu unterstützen.
(
4
)
1 Die Zuweisung erfolgt als pauschale Zuweisung nach Maßgabe vorstehender Regelungen für den in § 1 genannten Zeitraum. 2 Soweit die in diesem Zeitraum tatsächlich entstehenden Kosten den Betrag der Zuweisung wesentlich unterschreiten, sind die antragstellenden Rechtsträger verpflichtet, diese Änderung mitzuteilen. 3 In diesem Fall kann der Bescheid nach Absatz 1 widerrufen und die Überzahlung zurückgefordert werden.
#§ 4
Entlastung der kirchlichen Rechtsträger
(
1
)
1 Die Verwaltungszweckverbände dürfen den im Rahmen der Zuweisung nach § 3 gedeckten Aufwand nicht gegenüber den ihnen angeschlossenen Rechtsträgern in Form von Umlagen, Gebühren oder in anderer Weise erheben. 2 Eine bereits erhobene Aufwandsdeckung ist zu erstatten. 3 Über die konkrete Umsetzung der Entlastung entscheidet der jeweils zuständige Verwaltungsrat abschließend. 4 Die Erstattung kann unterbleiben, wenn der Betrag zum Ausgleich einer Gebührenerhöhung der Verwaltungs- und Serviceämter verwendet wird. 5 Zu diesem Zweck kann eine Zuweisung auch zu den Rücklagen erfolgen oder eine Rückstellung gebildet werden.
(
2
)
Absatz 1 gilt für die Stadtkirchenbezirke entsprechend, soweit eine Refinanzierung durch Budgets der Pfarrgemeinden, Regionen und anderer Organisationseinheiten vorgesehen ist.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Sie tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zuweisung Arbeitsfelder-RVO vom 25. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 24, S. 60), mit Wirkung zum 1. April 2022.
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zuweisung Arbeitsfelder-RVO vom 25. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 24, S. 60), mit Wirkung zum 1. April 2022.