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Rechtsverordnung über die Bildung eines Verwaltungszweckverbandes Schwarzwald-Bodensee

Vom 29. November 2016 (GVBl. 2017, S. 2)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evange-lischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung ihrer Mitglieder werden folgende Verwaltungszweckverbände zu einem Verwaltungszweckverband vereinigt:
  1. Der Verwaltungszweckverband Bodensee-Hegau-Linzgau, dessen Mitglieder die evangelischen Kirchenbezirke Konstanz und Überlingen-Stockach sowie die in der Anlage (Anlagen 1a und 1b) näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Konstanz und Überlingen-Stockach sind,
  2. der Verwaltungszweckverband Villingen, dessen Mitglieder der Evangelische Kirchenbezirk Villingen sowie die in der Anlage (Anlage 2) näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Villingen sind.
Die Mitglieder der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Verwaltungszweckverbände werden durch diese Vereinigung zu Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbands.
( 2 ) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der vereinigte Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 3 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband trägt den Namen
Evangelischer Verwaltungszweckverband
Schwarzwald-Bodensee.
( 4 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Singen/Engen. Eine Außenstelle des vereinigten Verwaltungszweckverbandes wird in Villingen eingerichtet.
( 5 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Das Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Verwaltungszweckverbände (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf den vereinigten Verwaltungszweckverband über. Der vereinigte Verwaltungszweckverband tritt insbesondere in sämtliche Rechte und Pflichten, welche die Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen aufgrund der Trägerschaft der bisherigen Verwaltungs- und Serviceämter in Konstanz und in Villingen übertragen haben, ein.
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§ 3
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt folgende Aufgaben für seine Mitglieder wahr (Pflichtaufgaben):
  1. Vorbereitung zur Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung,
  2. verwaltungsmäßiger Vollzug des Personalwesens einschließlich der Beratung in Personalangelegenheiten,
  3. Vollzug des Rechnungs- und Kassenwesens einschließlich der Bewirtschaftung des Geld- und Sachvermögens sowie der Schulden,
  4. Entwürfe von Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfungen und
  5. Beratung bei Bauangelegenheiten in Verbindung mit §§ 21 und 27 Kirchenbaugesetz.
( 2 ) Zusätzlich können dem vereinigten Verwaltungszweckverband zur Erledigung durch das Verwaltungs- und Serviceamt weitere Verwaltungsaufgaben (Wahlaufgaben) durch Vereinbarung übertragen werden. Zu diesen gehören insbesondere:
  1. Finanzplanung und Kostenkontrolle von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen,
  2. Wohnbewirtschaftung,
  3. allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Beratung, Planung und Kontrolle einzelner oder aller Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke,
  4. laufende Verwaltungsaufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, Sekretariatsaufgaben und Ähnliches,
  5. Bestellung eines gemeinsamen Betriebsbeauftragten für den Datenschutz nach § 22 Abs. 1 DSG-EKD.
( 3 ) Dem vereinigten Verwaltungszweckverband können zur Erledigung durch die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes Entscheidungszuständigkeiten der zuständigen Organe der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Körperschaften durch Vereinbarung, in der Art und Umfang beschrieben sind, im Rahmen des Artikel 107 Abs. 4 Nr. 3 GO übertragen werden.
( 4 ) Dem vereinigten Verwaltungszweckverband können für das Verwaltungs- und Serviceamt durch Vereinbarung auch Vertretungsbefugnisse für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Körperschaften als Verbandsmitglieder übertragen werden; dies kann auch dadurch geschehen, dass die Vertretungsbefugnis auf eine Mitunterzeichnung beschränkt wird.
( 5 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt sowie die regionalen Zuständigkeiten der Dienststellen werden in der Geschäftsordnung geregelt. 
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§ 4
Organe des Verwaltungszweckverbandes

Organe des Verwaltungszweckverbandes sind:
  1. der Verwaltungsrat,
  2. die Person im Vorsitzendenamt.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) In den Verwaltungsrat entsenden:
1.
der Kirchenbezirk Konstanz darunter die Dekanin oder der Dekan,
2 Mitglieder,
2.
der Kirchenbezirk Überlingen Stockach darunter die Dekanin oder der Dekan,
2 Mitglieder,
3.
der Kirchenbezirk Villingen darunter die Dekanin oder der Dekan,
2 Mitglieder,
4.
die Kirchengemeinden je
Kirchenbezirk
2 Mitglieder.
Die Person in der Geschäftsführung und deren Stellvertretung sind beratende Mitglieder des Verwaltungsrates.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenbezirke werden durch den Bezirkskirchenrat gewählt. Sie müssen Mitglied des Bezirkskirchenrates sein.
( 3 ) Die Mitglieder aus den Kirchengemeinden werden jeweils durch die Bezirkssynoden gewählt. Sie müssen Mitglied des Kirchengemeinderates sein.
( 4 ) Die entsendenden Gremien nach Absatz 2 und Absatz 3 bestimmen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der stimmberechtigten Mitglieder.
( 5 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 bis 4 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied aus den entsendenden Gremien aus, ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen.
( 6 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. die Wahl und die jährliche Entlastung der Person im Verbandsvorsitz,
  2. Anträge auf Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach schriftlicher Beteiligung der Verbandsmitglieder in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 1,
  3. Anträge auf Aufnahme oder Austritt einzelner Mitglieder in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 1,
  4. den Erlass der Geschäftsordnung,
  5. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Verwaltungszweckverbandes,
  6. die Einstellung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen bezüglich der Person in der Geschäftsführung und deren Stellvertretung,
  7. die Feststellung der Jahresrechnung,
  8. die Festsetzung der Umlage für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen (Umlage- und Gebührenordnung) nach schriftlicher Beteiligung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1,
  9. alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verwaltungszweckverband von besonderer Bedeutung sind oder deren Vorlage verlangt wird.
( 7 ) Das Zustandekommen von Beschlüssen sowie die Durchführung von Wahlen richten sich nach Artikel 108 GO. Dies gilt auch für das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung nach Artikel 107 Abs. 5 GO.
( 8 ) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse des vereinigten Verwaltungszweckverbandes liegt. Er ist im Übrigen einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich beantragt wird. In jedem Falle ist jährlich eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen.
( 9 ) Der Verwaltungsrat wird durch die Person im Verbandsvorsitz einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit beschließen.
( 10 ) Der Verwaltungsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. In dringenden Fällen kann über Gegenstände einfacher Art und über einen schriftlich begründeten Antrag, wenn Eile nottut und die alsbaldige Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates wegen der Bedeutung der Sache nicht notwendig erscheint, auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren eine Beschlussfassung erfolgen. Ein hierbei gestellter Beschlussantrag ist angenommen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder mündlich erklären.
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§ 6
Verbandsvorsitz

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied in das Vorsitzenden- und das Stellvertretendenamt.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt führt den Vorsitz des Verwaltungsrates und übt die Aufsicht sowie die Leitungs- und Weisungsbefugnis über die Geschäftsführung oder stellvertretende Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes aus.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt.
( 4 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt und bleiben bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.
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§ 7
Geschäftsführung

( 1 ) Die Person in der Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Person in der Geschäftsführung ist zuständig für die Bewirtschaftung des Haushaltsplans und für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 Euro sowie für die Anstellung des erforderlichen Personals im Rahmen des Stellenplanes sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
( 3 ) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Angelegenheiten, die weder nach der wirtschaftlichen noch nach der grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.
( 4 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 8
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Für die Haushalts- und Rechnungsführung gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 9
Finanzierung

Die Finanzierung wird gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 8 in einer Umlagen- und Gebührenordnung des Verwaltungsrates geregelt.
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§ 10
Beteiligung der Mitglieder des Verwaltungszweckbandes

( 1 ) Die Mitglieder des vereinigten Verwaltungszweckverbandes (§ 1 Abs. 1) sind vor den Entschließungen des Verwaltungsrates über die Höhe und Art der Umlage rechtzeitig schriftlich zu informieren. Stellungnahmen können die Mitglieder über ihre jeweilige Vertretung im Verwaltungsrat abgeben.
( 2 ) Anträge auf Änderungen der Rechtsverordnung sowie Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder. Die Änderung der Rechtsverordnung erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Artikel 107 GO.
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§ 11
Auskunfts- und Informationspflichten

( 1 ) Die Mitglieder des vereinigten Verwaltungszweckverbandes sind verpflichtet, dem Verwaltungs- und Serviceamt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
( 2 ) Das Verwaltungs- und Serviceamt ist verpflichtet, den Mitgliedern die sie betreffenden Informationen und Auskünfte zu geben und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
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§ 12
Haftung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Pflicht- und Wahlaufgaben (§ 3) verantwortlich und kann im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig gemacht werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Beschäftigten des Verwaltungszweckverbandes sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und können im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig gemacht werden.
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§ 13
Kärung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes ergeben, kann unbeschadet der Rechtsaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates gemäß Artikel 106 GO durch Beschluss des Verwaltungsrates der Evangelische Oberkirchenrat angerufen werden, der abschließend in der Sache entscheidet.
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§ 14
Kündigung

( 1 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über den Verwaltungsrat beim Evangelischen Oberkirchenrat zum Ende eines Haushaltszeitraumes beantragt werden.
( 2 ) Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 bis 4 kann sowohl vom vereinigten Verwaltungszweckverband als auch dessen Mitgliedern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden.
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§ 15
Auflösung

( 1 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Viertel seiner Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 107 Abs. 5 GO).
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der geleisteten Umlagen auf die einzelnen Verbandsmitglieder über.
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§ 16
Übergangsvorschrift

( 1 ) Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch die Vereinigung gehen die Verwaltungszweckverbände Bodensee-Hegau-Linzgau und Villingen unter.
( 2 ) Die erste Amtsperiode des nach dieser Rechtsverordnung gebildeten Verwaltungsrates endet mit dem Abschluss der nächsten allgemeinen Kirchenwahlen.
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§ 17
Inkrafttreten1#

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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Anlage 1a) zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:
Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Konstanz

Evangelische Kirchengemeinde
Konstanz-
Wollmatingen
Evangelische Kirchengemeinde
Engen
Evangelische Kirchengemeinde
Reichenau
Evangelische Kirchengemeinde
Aach-
Volkertshausen
Evangelische Kirchengemeinde
Allensbach
Evangelische Kirchengemeinde
Böhringen
Evangelische Kirchengemeinde
Büsingen-
Gailingen
Evangelische Kirchengemeinde
Singen a.H.
Evangelische Kirchengemeinde
Gaienhofen
Evangelische Kirchengemeinde
Gottmadingen
Evangelische Kirchengemeinde
Konstanz
Evangelische Kirchengemeinde
Tengen
Evangelische Kirchengemeinde
Radolfzell
Evangelische Kirchengemeinde
Rielasingen-
Worblingen
Evangelische Kirchengemeinde
Hilzingen
Evangelische Kirchengemeinde
Konstanz-
Litzelstetten
Evangelische Kirchengemeinde
Wallhausen
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Anlage 1b) zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:
Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Überlingen-Stockach

Evangelische Kirchengemeinde
Steißlingen-
Langenstein
Evangelische Kirchengemeinde
Meßkirch
Evangelische Kirchengemeinde
Überlingen
Evangelische Kirchengemeinde
Ludwigshafen
Evangelische Kirchengemeinde
Markdorf
Evangelische Kirchengemeinde
Meersburg
Evangelische Kirchengemeinde
Pfullendorf
Evangelische Kirchengemeinde
Heiligenberg
Evangelische Kirchengemeinde
Stetten a.k.M.
Evangelische Kirchengemeinde
Stockach
Evangelische Kirchengemeinde
Owingen
Evangelische Kirchengemeinde
Salem
Evangelische Kirchengemeinde
Immenstaad
Evangelische Kirchengemeinde
Uhldingen-
Mühlhofen
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Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:
Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Villingen

Evangelische Kirchengemeinde
Bad Dürrheim
Evangelische Kirchengemeinde
Blumberg
Evangelische Kirchengemeinde
Furtwangen-
Gütenbach-
Vöhrenbach
Evangelische Kirchengemeinde
Buchenberg
Evangelische Kirchengemeinde
Donaueschingen
Evangelische Kirchengemeinde
Hüfingen-
Bräunlingen
Evangelische Kirchengemeinde
Weiler
Evangelische Kirchengemeinde
Königsfeld
Evangelische Kirchengemeinde
Mönchweiler
Evangelische Kirchengemeinde
Bad Dürrheim-Oberbaldingen
Evangelische Kirchengemeinde
Bad Dürrheim-Öfingen
Evangelische Kirchengemeinde
St. Georgen-
Tennenbronn
Evangelische Kirchengemeinde
Triberg
Evangelische Kirchengemeinde
Villingen
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1 ↑ Artikel 2
Übergangsbestimmungen
( 1 ) Die Mitglieder der Verwaltungsräte der Verwaltungszweckverbände Bodensee-Hegau-Linzgau und Villingen bleiben im Amt, bis der Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbands zusammentritt. Die beiden Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Verwaltungszweckverbände Bodensee-Hegau-Linzgau und Villingen bereiten die erste Sitzung des Verwaltungsrats des vereinigten Verwaltungszweckverbands vor und leiten diese bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden. ( 2 ) Bis zur Wahl des Vorsitzenden des vereinigten Verwaltungszweckverbands wird der vereinigte Verwaltungszweckverband durch die beiden bisherigen Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Verwaltungszweckverbände Bodensee-Hegau-Linzgau und Villingen gemeinschaftlich rechtlich vertreten.