.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Rechtsverordnung über die Bildung eines Verwaltungszweckverbandes Breisgau-Markgräflerland
Vom 9. Dezember 2003 (GVBL. 2004, S. 18)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß § 103 Abs. 7 i.V. m. § 29 Abs. 6 der Grundordnung folgende Rechtsverordnung erlassen:I
####§ 1
Name und Zweck
(
1
)
1 Die Kirchenbezirke Emmendingen, Freiburg und Müllheim sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden der Kirchenbezirke Emmendingen, Freiburg und Müllheim bilden zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung einen Zweckverband. 2 Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Zweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
(
2
)
Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen
Evangelischer Verwaltungszweckverband
Breisgau-Markgräflerland.
Breisgau-Markgräflerland.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Emmendingen.
(
4
)
Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen, Freiburg und Müllheim
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
- Vorbereitung zur Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung;
- verwaltungsmäßiger Vollzug des Personalwesens einschließlich der Beratung in Personalangelegenheiten;
- Vollzug des Rechnungs- und Kassenwesens einschließlich der Bewirtschaftung des Geld- und Sachvermögens sowie der Schulden;
- Entwürfe von Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfungen;
- Beratung bei Bauangelegenheiten in Verbindung mit §§ 21 und 27 des Kirchenbaugesetzes.
(
2
)
Zusätzlich können dem Verwaltungszweckverband zur Erledigung durch das Verwaltungs- und Serviceamt weitere Verwaltungsaufgaben (Wahlaufgaben) durch Vereinbarung übertragen werden, dies sind u. a.:
- Finanzplanung und Kostenkontrolle von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen;
- Wohnungsbewirtschaftung;
- allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Beratung, Planung und Kontrolle einzelner oder aller Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke;
- laufende Verwaltungsaufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, Sekretariatsaufgaben und Ähnliches.
(
3
)
Dem Verwaltungszweckverband können zur Erledigung durch die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes Entscheidungszuständigkeiten der zuständigen Organe der nach § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften durch Vereinbarung, in der Art und Umfang beschrieben sind, im Rahmen des § 103 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung übertragen werden.
(
4
)
Dem Verwaltungszweckverband können für das Verwaltungs- und Serviceamt durch Vereinbarung auch Vertretungsbefugnisse für die in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften übertragen werden; dies kann auch dadurch geschehen, dass die Vertretungsbefugnis auf eine Mitunterzeichnung beschränkt wird.
(
5
)
Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt sowie die regionalen Zuständigkeiten der Dienststellen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(
6
)
Die Kirchengemeinde Freiburg unterhält zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung ein eigenes Kirchengemeindeamt. Solange dies aufrechterhalten wird, entfällt jegliche Verpflichtung zur Erledigung sogenannter Pflichtaufgaben nach Absatz 1 durch das vom Evangelischen Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland eingerichtete Verwaltungs- und Serviceamt.
#§ 3
Organe des Verwaltungszweckverbandes
Organe des Verwaltungszweckverbandes sind:
- der Verwaltungsrat,
- die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende.
§ 4
Verwaltungsrat
(
1
)
1 In den Verwaltungsrat entsenden:
1. der Kirchenbezirk Emmendingen | 1 Mitglied, |
2. der Kirchenbezirk Freiburg | 1 Mitglied, |
3. der Kirchenbezirk Müllheim | 1 Mitglied, |
4. die Kirchengemeinden je Kirchenbezirk | 2 Mitglieder. |
2 Die Geschäftsführung und deren Stellvertretung sind beratende Mitglieder des Verwaltungsrates.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kirchenbezirke werden durch den Bezirkskirchenrat gewählt. 2 Sie müssen Mitglied des Bezirkskirchenrates sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder aus den Kirchengemeinden werden jeweils durch die Bezirkssynoden gewählt. 2 Sie müssen Kirchengemeinderatsmitglieder sein. 3 Die Kirchengemeinde Freiburg verzichtet auf die Entsendung eines eigenen Mitgliedes, solange die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 6 vorliegen.
(
4
)
Die entsendenden Organe nach Absatz 2 bis 3 bestimmen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der stimmberechtigten Mitglieder.
(
5
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 bis 4 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. 2 Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen im Amt. 3 Scheidet ein Mitglied aus den entsendenden Gremien aus, ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen.
(
6
)
1 Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- die jährliche Entlastung des Verbandsvorsitzenden bzw. der Verbandsvorsitzenden;
- Anträge auf Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach schriftlicher Beteiligung der Verbandsmitglieder in Verbindung mit § 9 Abs. 2;
- Anträge auf Aufnahme bzw. Austritt einzelner Mitglieder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1;
- den Erlass der Geschäftsordnung;
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Verwaltungszweckverbandes;
- die Einstellung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen bezüglich des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin bzw. des stellvertretenden Geschäftsführers bzw. der stellvertretenden Geschäftsführerin;
- die Feststellung der Jahresrechnung;
- die Festsetzung der Umlage für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen (Umlage- und Gebührenordnung) nach schriftlicher Beteiligung der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1;
- alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verwaltungszweckverband von besonderer Bedeutung sind oder deren Vorlage verlangt wird.
2 Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.
(
7
)
1 Das Zustandekommen von Beschlüssen sowie die Durchführung von Wahlen richten sich nach § 138 Grundordnung. 2 Dies gilt auch für das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 6 Grundordnung.
(
8
)
1 Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse des Verwaltungszweckverbandes liegt. 2 Er ist im Übrigen einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich beantragt wird. 3 In jedem Falle ist jährlich eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen.
(
9
)
1 Der Verwaltungsrat wird durch die Verbandsvorsitzende bzw. den Verbandsvorsitzenden einberufen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. 3 Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 4 Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit beschließen.
(
10
)
In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
#§ 5
Verbandvorsitzende bzw. Verbandsvorsitzender
(
1
)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied in das Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt.
(
2
)
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende führt den Vorsitz des Verwaltungsrates und sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse. 2 Ihr bzw. ihm obliegt die Aufsicht, Leitungs- und Weisungsbefugnis über die Leitung bzw. stellvertretende Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes.
(
3
)
Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden.
(
4
)
1 In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrates, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Verwaltungsrates (§ 4 Abs. 10) aufgeschoben werden kann, entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende anstelle des Verwaltungsrates. 2 Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
(
5
)
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. 2 Sie bzw. er bleibt bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt.
#§ 6
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer
(
1
)
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist zuständig für die Bewirtschaftung des Haushaltsplans und für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 € sowie für die Anstellung des erforderlichen Personals im Rahmen des Stellenplanes sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(
3
)
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Angelegenheiten, die weder nach der wirtschaftlichen noch nach der grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.
(
4
)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 7
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Für die Haushalts- und Rechnungsführung gelten die Vorschriften des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 8
Finanzierung
Die Finanzierung wird gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 8 dieser Rechtsverordnung in einer Umlagen- und Gebührenordnung des Verwaltungsrates geregelt.
#§ 9
Beteiligung der Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
Die Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes sind vor den Entschließungen des Verwaltungsrates über die Höhe und Art der Umlage rechtzeitig schriftlich zu informieren. Stellungnahmen können die Mitglieder über ihre jeweiligen Vertreter im Verwaltungsrat abgeben.
(
2
)
1 Anträge auf Änderungen der Rechtsverordnung sowie Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder. 2 Die Änderung der Rechtsverordnung erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß § 103 der Grundordnung.
#§ 10
Auskunfts- und Informationspflichten
(
1
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, dem Verwaltungs- und Serviceamt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verf´ügung zu stellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
(
2
)
Das Verwaltungs- und Serviceamt ist verpflichtet, den Mitgliedern die sie betreffenden Informationen und Auskünfte zu geben und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
#§ 11
Haftung
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Pflicht- und Wahlaufgaben (§ 2) verantwortlich und kann im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig gemacht werden.
(
2
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Beschäftigten des Verwaltungszweckverbandes sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und können im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig gemacht werden.
#§ 12
Klärung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verwaltungszweckverbandes ergeben, kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Evangelische Oberkirchenrat angerufen werden, der abschließend in der Sache entscheidet.
#§ 13
Kündigung
(
1
)
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über den Verwaltungsrat beim Evangelischen Oberkirchenrat zum Ende eines Haushaltszeitraumes beantragt werden.
(
2
)
Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 bis 4 dieser Rechtsverordnung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden.
#§ 14
Auflösung
(
1
)
1 Der Verwaltungszweckverband kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Viertel seiner Mitglieder aufgelöst werden. 2 Die Aufhebung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates (§ 103 Abs. 6 Grundordnung).
(
2
)
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der geleisteten Umlagen auf die einzelnen Verbandsmitglieder über.
#§ 15
Übergangsvorschrift
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
(
2
)
1 Bis zum Erreichen der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleiben die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Mitgliedern des Verwaltungszweckverbandes angestellt und sollen zur Dienstleistung an den Verwaltungszweckverband überstellt werden. 2 Mit der Erlangung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehen die Arbeitsverhältnisse vereinbarungsgemäß auf den Verwaltungszweckverband über (§ 613a BGB).
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband tritt in sämtliche Rechte und Pflichten, die die evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen, Freiburg und Müllheim aufgrund der Trägerschaft des bisherigen Rechnungsamtes in Emmendingen übernommen haben, ein.
(
4
)
Die Amtsperiode des nach dieser Rechtsverordnung erstmals gebildeten Verwaltungsrates endet mit dem Abschluss der nächsten allgemeinen Kirchenwahlen.
#§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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