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Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Odenwald-Tauber (RVO Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber – RVO-VzV-Odenw-T)

Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 12, S. 30)

Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes
  1. der Evangelische Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg,
  2. der Evangelische Kirchenbezirk Mosbach,
  3. der Evangelische Kirchenbezirk Wertheim
  4. sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden der Kirchenbezirke
einen Verwaltungszweckverband.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelischer Verwaltungszweckverband
Odenwald-Tauber“
( 4 ) Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Buchen.
( 5 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim abzüglich der räumlichen Bereiche der Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell, Michelbach Unterschwarzach und Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach des Kirchenbezirks Mosbach.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
( 2 ) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
( 4 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
  3. die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
  4. personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
  5. Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
  6. Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  8. die Feststellung der Jahresrechnung,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
  10. Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. eine Person, die die Dekaninnen und Dekane der beteiligten Kirchenbezirke aus ihrem Kreis benennen;
  2. aus jedem der Kirchenbezirke nach § 1 Abs. 1 zwei Personen, die von der Bezirkssynode des Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und die die Interessen der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk im Verwaltungsrat vertreten sollen. Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein. Sie sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen und in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Verwaltungszweckverband stehen.
    Die Bezirkssynode kann beschließen, die Zahl der von ihr zu wählenden Personen zu verringern.
( 4 ) Die Entsendung von jeweils zwei Personen in den Verwaltungsrat nach Absatz 3 Nr. 2 soll im Falle der Vereinigung der in § 1 Abs. 1 genannten Kirchenbezirke nach Artikel 33 Abs.1 Grundordnung aus dem jeweiligen Bereich der bisherigen Kirchenbezirke erfolgen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Vereinigungsgesetz für eine Übergangszeit die Existenz einer Synode für alle Kirchenbezirke vor deren Vereinigung vorsieht.
( 5 ) Für das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch eine andere Dekanin oder einen anderen Dekan oder eine Dekanstellvertretung oder durch eine Schuldekanin oder einen Schuldekan wahrgenommen. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 werden je Kirchenbezirk zwei Personen als 1. und 2. Stellvertretung durch die Bezirkssynode gewählt. Im Falle der Entsendung nach Absatz 4 werden je bisherigem Kirchenbezirk aus dessen Bereich eine Person als Stellvertretung durch die Bezirkssynode gewählt. Die Stellvertretung soll entsprechend der regionalen Zuordnung wahrgenommen werden.
( 6 ) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
( 7 ) Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
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§4
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
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§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese;
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  5. führt die Auflösung nach § 8 durch.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
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§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes

Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
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§ 7
Finanzierung

Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
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§ 8
Auflösung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 Grundordnung aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 Grundordnung anderes geregelt ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Beginn der Amtszeit der Ältestenkreise nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2025 neu gebildet. Bis dahin besteht der Verwaltungsrat in der bisherigen Besetzung fort; insoweit gelten die Regelungen der in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsverordnung fort.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 132) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage

1. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Adelsheim-Boxberg
Adelsheim
Angeltürn
Bobstadt
Bödigheim-Seckach
Bofsheim
Boxberg-Wölchingen
Brehmen
Ahorn-Buch
Buchen
Dainbach
Eberstadt
Epplingen
Eubigheim
Hardheim-Höpfingen
Hirschlanden
Hohenstadt
Korb
Leibenstadt
Neunstetten
Osterburken
Rosenberg-Sindolsheim
Ravenstein-Merchingen
Sachsenflur
Schillingstadt
Schüpfer Grund
Schwabhausen
Schweigern
Sennfeld
Uiffingen
Walldürn
Windischbuch
2. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Mosbach:
Auerbach
Billigheim-Sulzbach
Dallau
Fahrenbach
Großeicholzheim-Rittersbach
Haßmersheim-Hochhausen-Neckarmühlbach
Hüffenhardt
Kälbertshausen
Lohrbach-Sattelbach-Reichenbuch
Mittleres Neckartal
Mosbach
Mudau
Neckarburken
Neckarelz
Neckarzimmern
Oberdielbach
Obrigheim
Schefflenz
Schollbrunn
Waldbrunn-Strümpfelbrunn
Waldkatzenbach
3. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Wertheim:
Bettingen
Dertingen
Dietenhan
Kernbach
Höhefeld
Königshofen-Grünsfeld
Külsheim
Lauda
Lindelbach
Nassig-Sonderriet
Niklashausen
Wertheim-Sachsenhausen
Tauberbischofsheim
Urphar
Wenkheim
Wertheim
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