.
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Dies gilt nur, wenn dadurch der Deckungsbedarf des Budgets nicht überschritten wird.#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Artikel 1
Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
Artikel 1
#Artikel 2
####
Ausgabe 1Karlsruhe, 07. Januar 2026
Kirchliche Gesetze
Nr. 1Kirchliches Gesetz zur Änderung
des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
Vom 22. Oktober 2025
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und
Versorgungsgesetzes der EKD
Das Kirchliche Gesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 32, S. 98) wird wie folgt geändert:
- In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:„Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung eine von § 43 BBesG abweichende Regelung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vorsehen.“
- In § 4 Abs. 5 wird das Wort „Kirchenbeamten“ durch das Wort „Kirchenbeamte“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 22. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 2Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau
und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk
Neckar-Kraichgau und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke
Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim zum
Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber
über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau
und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk
Neckar-Kraichgau und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke
Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim zum
Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber
Vom 22. Oktober 2025
####Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 62 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke
Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau
Das Kirchliche Gesetz über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt durch die Angabe „1. Januar 2027“.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:„§ 4aGemeinsame Bezirkssynode und gemeinsamer Bezirkskirchenrat(1) In den evangelischen Kirchenbezirken Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden im Jahr 2026 eine gemeinsame Bezirkssynode und ein gemeinsamer Bezirkskirchenrat gewählt. Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann die Zusammensetzung der gemeinsamen Bezirkssynode auf Antrag der Bezirkssynoden abweichend von §§ 34, 36 und 37 Leitungs- und Wahlgesetz festgelegt werden. Für den gemeinsamen Bezirkskirchenrat gelten §§ 43 bis 48a Leitungs- und Wahlgesetz entsprechend.(2) Für die Wahl, der durch die gemeinsame Bezirkssynode zu wählenden Landessynodalen, gilt die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach als zum 1. Januar 2026 vollzogen. Die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetz der beteiligten Kirchenbezirke werden addiert.“
- § 6 wird wie folgt gefasst:„Mit dem Zusammentritt der neu gewählten gemeinsamen Bezirkssynode wird eine gemeinsame Bezirksdiakoniepfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksdiakoniepfarrer sowie eine gemeinsame Bezirksjugendpfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksjugendpfarrer für die evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach gewählt.“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für das Haushaltsjahr 2026 wird für die evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach ein gemeinsamer Haushalt aufgestellt und von der gemeinsamen Bezirkssynode beschlossen. Es wird ein gemeinsamer Jahresabschluss durchgeführt.“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die beteiligten Kirchenbezirke erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.“
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die zu vereinigenden Kirchenbezirke erhalten als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 20.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt zum 1. Januar 2026.“
- Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Wahlen zur Mitarbeitendenvertretung finden im Jahr 2027 statt.“
Artikel 2
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke
Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber
Das Kirchliche Gesetz über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 59, S. 192) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt durch die Angabe „1. Januar 2027“.
- § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Mit dem Zusammentritt der neu gewählten gemeinsamen Bezirkssynode wird eine gemeinsame Bezirksdiakoniepfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksdiakoniepfarrer sowie eine gemeinsame Bezirksjugendpfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksjugendpfarrer für die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim gewählt. Für die laufende Amtszeit und die folgende Amtszeit der Bezirkssynode können zwei Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer gewählt werden. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Bezirkskirchenrat.“
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:„§ 3aGemeinsame Bezirkssynode und gemeinsamer Bezirkskirchenrat(1) In den evangelischen Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim werden im Jahr 2026 eine gemeinsame Bezirkssynode und ein gemeinsamer Bezirkskirchenrat gewählt. Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann die Zusammensetzung der gemeinsamen Bezirkssynode auf Antrag der Bezirkssynoden abweichend von §§ 34, 36 und 37 Leitungs- und Wahlgesetz festgelegt werden. Für den gemeinsamen Bezirkskirchenrat gelten §§ 43 bis 48a Leitungs- und Wahlgesetz entsprechend.(2) Für die Wahl, der durch die gemeinsame Bezirkssynode zu wählenden Landessynodalen, gilt die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim als zum 1. Januar 2026 vollzogen. Die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetz der beteiligten Kirchenbezirke werden addiert.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Für das Haushaltsjahr 2026 wird für die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim ein gemeinsamer Haushalt aufgestellt und von der gemeinsamen Bezirkssynode beschlossen. Es wird ein gemeinsamer Jahresabschluss durchgeführt.“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die beteiligten Kirchenbezirke erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.“
- § 5 wird wie folgt gefasst:„Die zu vereinigenden Kirchenbezirke erhalten als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 30.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt zum 1. Januar 2026.“
- Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Wahlen zur Mitarbeitendenvertretung finden im Jahr 2027 statt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 22. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 3Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die kirchlichen
Leitungsämter in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Leitungsämter in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 22. Oktober 2025
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Leitungsamtsgesetzes
Das Kirchliche Gesetz über die kirchlichen Leitungsämter in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 46) wird wie folgt geändert:
§ 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in synodaler Besetzung“ folgende Wörter eingefügt:„bei der erstmaligen Berufung“
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „diese erstmalige“ ersetzt durch das Wort „diese“.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Kommission gehören an:“ ersetzt durch die Wörter:„Der in Absatz 1 genannten Kommission gehören an:“
- d)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Berufungsvorschlag““ folgende Wörter eingefügt:„bei der erstmaligen Berufung”
- e)
- In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt formuliert:“Sind mehrere Personen zur Berufung vorgeschlagen und erreicht keine der Personen im ersten Abstimmungsgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, werden weitere Abstimmungsgänge durchgeführt. In den weiteren Abstimmungsgängen scheidet jeweils die Person aus, die im vorangegangenen Abstimmungsgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat.”
- f)
- In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:“Ob die Oberkirchenrätin oder der Oberkirchenrat zur Wiederberufung vorgeschlagen wird, entscheidet eine Kommission, der folgende Personen angehören
- Die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
- die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode,
- ein weiteres synodales Mitglied des Landeskirchenrats, das vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung bestimmt wird.
Wird die Person zur Wiederberufung vorgeschlagen, präsentiert sie eine Bilanz der vergangenen Amtszeit und gibt einen Ausblick auf die künftig anstehenden Herausforderungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 22. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 4Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben
kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter
und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche
in Baden
Kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben
kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter
und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche
in Baden
Vom 23. Oktober 2025
####Die Landessynode hat nach Artikel 59 Abs. 2 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung der Grundordnung
Die Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), wird wie folgt geändert:
Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zum Vollzug der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke einschließlich der Stadtkirchenbezirke ist ein Verwaltungszweckverband zu bilden.“
#Artikel 2
Änderung des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes
Das Kirchliche Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz – VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S.2), zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 5, S. 9) wird wie folgt geändert:
- Der Titel des Gesetzes wird wie folgt gefasst:„Kirchliches Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger und über die Verwaltungs- und Serviceämter sowie Evangelischen Dienstleistungszentren in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz - VSA-G)“
- In § 1 Abs. 2 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:„7a. Verwaltungsgeschäftsführung von Stadtkirchenbezirken,“
- § 2 wird wie folgt gefasst:„§ 2Verwaltungszweckverbände, Verwaltungs- und Serviceämter, Dienstleistungszentren, Entscheidungsbefugnisse(1) Die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie Stadtkirchenbezirke bilden gemäß Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 Grundordnung einen Verwaltungszweckverband zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben, der von einem Verwaltungsrat geleitet wird. Die Verwaltungsaufgaben nach § 1 Abs. 2 werden im Rahmen der Regelungen dieses Gesetzes von hierfür von den Verwaltungszweckverbänden eingerichteten Verwaltungs- und Serviceämtern oder Evangelischen Dienstleistungszentren wahrgenommen.(2) Die Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrats hat den ständigen Kontakt und Austausch mit den Dekaninnen und Dekanen der am Verwaltungszweckverband beteiligten Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke in den Angelegenheiten des Verwaltungszweckverbandes und des Verwaltungs- und Serviceamtes oder des Evangelischen Dienstleistungszentrums zu pflegen.(3) Unabhängig davon, dass Verwaltungsaufgaben von einem Verwaltungszweckverband wahrgenommen werden, obliegen Entscheidungen, die der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zugrunde liegen, den nach der Grundordnung zuständigen Organen der kirchlichen Rechtsträger. Entscheidungsbefugnisse nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GO und Artikel 43 Abs. 2 Nr. 9 und 13 GO können durch widerruflichen Beschluss des Kirchengemeinderates, Bezirkskirchenrates oder Stadtkirchenrats auf den Verwaltungszweckverband übertragen werden.(4) Bestehende rechtliche Verantwortlichkeiten in den Fragen des Arbeitsschutzes, Datenschutzes und der IT-Sicherheit bleiben unberührt. Soweit bei einer Delegation von Befugnissen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieses Gesetzes Belange des Arbeitsschutzes berührt werden, ist eine Pflichtenübertragung nach § 3 Abs. 2 KArb-SchutzG zu veranlassen.“
- § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3Erbringungs- und Abnahmepflicht(1) Die Verwaltungszweckverbände sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7a und Nr. 10 genannten Verwaltungsaufgaben in dem Umfang, der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergibt, für die Kirchengemeinden, Gemeindeverbände, Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke ihres Zuständigkeitsbereiches wahrzunehmen.(2) Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Kirchenbezirke sowie Stadtkirchenbezirke sind verpflichtet, für sich und ihre rechtlich unselbständigen Werke und Dienste, die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7a und Nr. 10 genannten Verwaltungsaufgaben in dem Umfang, der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergibt, von dem zuständigen Verwaltungszweckverband wahrnehmen zu lassen. Eine Übertragung der Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände, Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist insoweit ausgeschlossen.(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) nur für Kirchengemeinden, die eine Mitgliederzahl von mindestens achttausend aufweisen, wobei auf die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der allgemeinen Kirchenwahl abzustellen ist.(3a) In den Stadtkirchenbezirken kann der Stadtkirchenrat beim Evangelischen Oberkirchenrat beantragen, dass die Verwaltungsaufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7a, soweit Aufgaben nach dem Diakoniegesetz für das unselbständige Diakonische Werk des Stadtkirchenbezirkes im Rahmen der Verwaltungsgeschäftsführung ausgeführt werden (7a.6 Anlage zu § 3), in Eigenverwaltung wahrgenommen werden dürfen. Es gilt in diesem Fall hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung Absatz 2 Satz 2.(4) Kirchengemeinden, die keine Stadtkirchenbezirke sind, und die eine Zahl von mindestens achttausend Mitgliedern aufweisen und deren Verwaltungsgeschäftsführung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7) deswegen nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz vom zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt oder Evangelischen Dienstleistungszentrum wahrgenommen wird, können beim Evangelischen Oberkirchenrat für diese Verwaltungsgeschäftsführung eine Ausnahme von der Erbringung- und Abnahmepflicht beantragen. Die Ausnahme kann gewährt werden, wenn
- sichergestellt ist, dass die von der Kirchengemeinde für die Verwaltungsgeschäftsführung der Kirchengemeinde eingesetzten Ressourcen auch unter Berücksichtigung von Vertretungssituationen eine nachhaltige, ordnungsgemäße und rechtssichere Aufgabenerledigung gewährleisten und
- mit dem Befreiungsantrag des Kirchengemeinderates ein von diesem beschlossener Plan zur Verteilung der betreffenden Aufgaben vorgelegt wird, der ersichtlich macht, inwieweit die in der Gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone in die Erledigung dieser Verwaltungsgeschäftsführungsaufgaben eingebunden sind.
Im Fall einer Ausnahme ist die Verwaltungsgeschäftsführung von der Kirchengemeinde in Eigenverwaltung oder mittels einer Verwaltungsdienstgemeinschaft nach § 4 wahrzunehmen. Es gilt in diesem Fall hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung Absatz 2 Satz 2.“ - In § 7 Abs. 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 3 und“ die Wörter „4 sowie“ gestrichen.
- § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die kirchlichen Rechtsträger nehmen die Verpflichtungen des Arbeitsschutzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) für die in den Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenbezirken sowie Stadtkirchenbezirken eingesetzten landeskirchlichen Beschäftigten im Zusammenwirken mit der Landeskirche wahr.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verwaltungs- und Serviceamt“ die Wörter „oder Evangelische Dienstleistungszentrum“ eingefügt.
- b.
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rechtliche Anfragen der kirchlichen Rechtsträger, die die von den Verwaltungszweckverbänden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7a betreffen, sind zunächst an das Verwaltungs- und Serviceamt oder das Evangelische Dienstleistungszentrum zu richten.“ - § 10 wird wie folgt geändert:
- a.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Leitungen der Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Dienstleistungszentren sowie die Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltungen der Stadtkirchenbezirke bilden die „Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsämter in der Evangelischen Landeskirche in Baden“.“
- b.
- In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Verwaltungs- und Serviceämtern“ ein Komma und dann die Wörter „Evangelischen Dienstleistungszentren“ eingefügt. Das Komma nach „Evangelischen Kirchenverwaltungen“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
- c.
- In Absatz 2 Nr. 5 a) werden nach den Wörtern „Verwaltungs- und Serviceämtern“ ein Komma und dann die Wörter „Evangelischen Dienstleistungszentren“ eingefügt. Außerdem werden nach dem Wort „Kirchenbezirken“ die Wörter „sowie Stadtkirchenbezirken“ eingefügt. Das Komma nach „Zweckverbänden“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7a“ ersetzt.
- § 12 wird wie folgt gefasst:„§ 12Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes und des Dienstleistungszentrums(1) Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt ab dem 1. Januar 2022 im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Verwaltungszweckverbandes eine oder mehrere Personen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes oder Evangelischen Dienstleistungszentrums als Leitung. Bei mehreren Leitungspersonen wird der Umfang der Leitungsbefugnis sowie die Funktion der Stellvertretung vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ des Verwaltungszweckverbandes festgelegt.(2) Personen im Sinne des Absatz 1 stehen ab dem 1. Januar 2022 in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Landeskirche. Die Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrats ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitungspersonen mit Ausnahme der Stellvertretungen und der Person im Sinne von § 13 Abs. 3. Die mittelbare Dienstaufsicht liegt beim Evangelischen Oberkirchenrat. Arbeits- oder dienstrechtliche Entscheidungen des Evangelischen Oberkirchenrates zur Kündigung, Entlassung, Abberufung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag bedürfen der Zustimmung der Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrats.(3) Die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes oder Evangelischen Dienstleistungszentrums ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes oder Evangelischen Dienstleistungszentrums. Sie ist Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes oder Evangelischen Dienstleistungszentrums; die mittelbare Dienstaufsicht liegt bei der Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrats.(4) Die Leitung eines Dienstleistungszentrums wird von einer Direktion wahrgenommen, die von einer oder mehreren Direktorinnen oder Direktoren geleitet wird und in der eine oder mehrere Direktorinnen oder Direktoren als ständige Stellvertretung der Leitungsperson zusammengefasst sind. Die Leitung der Direktion ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der ständigen Stellvertretungen einschließlich der Person nach § 13 Abs. 3.(5) Die Leitung eines Verwaltungs- und Serviceamtes oder eines Dienstleistungszentrums ist verpflichtet, die Geschäfte des Verwaltungs- und Serviceamtes oder Dienstleistungszentrums mit der Sorgfalt einer ordentlichen Verwaltungsleitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, den Beschlüssen der betreuten Rechtsträger sowie des Verwaltungsrates und der weiteren rechtlichen Vorgaben zu führen.“
- § 13 wird wie folgt gefasst:„§ 13Evangelische Kirchenverwaltungsämter, Stadtkirchenbezirke(1) Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für Stadtkirchenbezirke im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 3 durch einen Verwaltungszweckverband gelten nur, soweit Stadtkirchenbezirke Mitglied eines Verwaltungszweckverbandes sind. Andernfalls gelten die Regelungen in Absatz 2.(2) Stadtkirchenbezirke unterhalten für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben Evangelische Kirchenverwaltungsämter, solange der Stadtkirchenbezirk kein Mitglied eines Verwaltungszweckverbandes ist. Für Evangelische Kirchenverwaltungsämter gelten die Regelungen der
- Bestimmung des Aufgabenkatalogs nach § 1 Abs. 2 und der Anlage zu diesem Gesetz,
- Festlegung von Software-Standards nach § 1 Abs. 3,
- Verwaltungsdienstgemeinschaft nach § 4 Abs. 1,
- Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 6 Abs. 6,
- zentralen Lohn- und Gehaltsabrechnung nach § 7,
- Wahrnehmung des Arbeitsschutzes nach § 8,
- Rechtsauskünfte und des Dienstwegs nach § 9,
- Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsämter nach § 10 und
- Leitung der Evangelischen Kirchenverwaltung nach § 12
entsprechend.(3) Der Evangelische Oberkirchenrat bestimmt im Benehmen mit der Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrates sowie im Einvernehmen mit der Leitung des Dienstleistungszentrums sowie im Einvernehmen mit dem zuständigen Stadtkirchenrat eine Person als verantwortliche Leitungsperson für die Wahrnehmung der Aufgabe der Verwaltungsgeschäftsführung im jeweiligen Stadtkirchenbezirk. Die Person gehört der Direktion des Dienstleitungszentrums als Mitglied an. Sie steht in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft nach § 12 Abs. 2. Arbeits- bzw. dienstrechtliche Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans des zuständigen Stadtkirchenbezirkes.(4) Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Abstimmungspflichten, Handlungs- und Entscheiungsbefugnisse der in Absatz 3 genannten Leitungsperson kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Stadtkirchenrat und dem Verwaltungsrat näher regeln.“ - § 14 wird wie folgt geändert:
- a.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 14Gebühren- und Umlageordnungen“
- b.
- In § 14 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 7“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 7a“ ersetzt.
- c.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bis die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebührenordnungen durch den Evangelischen Oberkirchenrat oder Landeskirchenrat erlassen sind, regelt die Gebührenerhebung eine Gebührenordnung, die der jeweilige Verwaltungsrat erlässt. Die im Verwaltungszweckverband zusammengeschlossenen Rechtsträger sind vor Erlass dieser Gebührenordnung anzuhören. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden.“ - § 16 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verwaltungs-Serviceämter“ ein Komma und dann die Wörter „Evangelische Dienstleistungszentren“ eingefügt.
- b.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Evangelische Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die landeskirchliche Anstellungsträgerschaft der Leitungspersonen eines Dienstleistungszentrums sowie für die rechtlichen Wirkungen Übergangsregelungen treffen, soweit dies in der Phase der Gründung des Dienstleistungszentrums erforderlich ist.“
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Verwaltungs- und Serviceamt“ die Wörter „oder dem Evangelischen Dienstleistungszentrum“ eingefügt.
- b.
- In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Verwaltungs- und Serviceämter“ die Wörter „oder Evangelischen Dienstleistungszentren“ eingefügt.
- c.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verwaltungs- und Serviceämter“ die Wörter „oder Evangelischen Dienstleistungszentren“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Anlage zu § 3 des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes
- Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:„1.2.1 Entwurf, Anpassung und Überwachung der Einhaltung des Stellenplans einschließlich Überwachung der Stellenbesetzung unter Nutzung der vom Evangelischen Oberkirchenrat (ZGAST) vorgegebenen Software“
- Nummer 1.3.12 wird wie folgt gefasst:„1.3.12 Überwachung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Einstellung der Entgeltfortzahlung, Feststellung des Anspruchs auf Krankenbezüge und des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss, Überwachung der Lohnfortzahlungsfrist, Information und Beratung des kirchlichen Rechtsträgers im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements“
- Nummer 1.4.6 wird wie folgt gefast:„1.4.6 Bereitstellung von Stammdaten der Mitarbeitenden des kirchlichen Rechtsträgers bei der Durchführung von MAV-Wahlen“
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Nummer 3.1.1 wird das Wort „sämtliche“ durch das Wort „grundsätzliche“ ersetzt.
- b.
- Nach Nummer 3.1.8 wird folgende Nummer 3.1.9 angefügt:„3.1.9 Überwachung und Einhaltung von Meldepflichten gemäß §§ 8a und 47 SGB VIII sowie Unterstützung bei deren Aufarbeitung“
- c.
- Nach Nummer 3.2.6 wird folgende Nummer 3.2.7 angefügt:„3.2.7. Beteiligung an der Bedarfsplanung der Kommunen in Abstimmung mit dem Träger“
- d.
- Nummer 3.3.4 wird wie folgt gefasst:„3.3.4 Kontrolle des Stellenschlüssels samt PIA-Stellen sowie Mitwirkung bei der Eingruppierung und der Qualifikation des Personals der Kindertageseinrichtung“
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:„4. Arbeitsschutz
- 4.1
- Unterstützung und Koordination bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Basis von Begehungen und Beratungen
- 4.2
- Unterstützung bei der arbeitsmedizinischen Betreuung
- 4.3
- Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen von Arbeitsschutzausschüssen nach kirchlichem oder staatlichem Recht“
- Der Titel von Nummer 7 wird wie folgt gefasst:„7. Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchengemeinden, soweit die Kirchengemeinde mindestens aus achttausend Mitgliedern besteht“
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:„7a. Verwaltungsgeschäftsführung von Stadtkirchenbezirken
- 7a.1
- Unterstützung des Stadtkirchenrats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan; Nummer 7.1 gilt entsprechend
- 7a.2
- Übernahme der Aufgaben der laufenden Verwaltung des Stadtkirchenbezirks, soweit diese nicht bereits in den Nummern 1 bis 6 geregelt sind
- 7a.3
- Führung der Geschäfte von unselbständigen Einrichtungen des Stadtkirchenbezirks mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan
- 7a.4
- Wahrnehmung der mit der Personalverwaltung in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht in Nummer 1 geregelt sind; Nummer 7.4 gilt entsprechend
- 7a.5
- Wahrnehmung der Ausführung und des Vollzugs der Vermögensverwaltung des Stadtkirchenbezirks
- 7a.6
- Wahrnehmung der Aufgaben des unselbständigen Diakonischen Werks des Stadtkirchenbezirks, soweit die Aufgaben nicht bereits in den Nummern 1 bis 6 geregelt sind
- 7a.7
- Wahrnehmung von Aufgaben der Bauherrentätigkeit im Rahmen der Ausführung von Baumaßnahmen sowie Aufgaben der Bauleitung und Projektsteuerung nach Vorgaben des Rechtsträgers“
- Der Titel von Nummer 8 wird wie folgt gefasst:„8. Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchenbezirken, die nicht Stadtkirchenbezirke sind“
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:„10. Aufgaben bei Baumaßnahmen und bei der Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke
- 10.1
- Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger beim Portfolio- und Gebäudemanagement sowie Pflege von Gebäude- und Liegenschaftsdaten
- 10.1.1
- Unterstützung und Beratung bei dem Portfoliomanagement
- 10.1.2
- Mitwirkung bei der Planung von Instandhaltungen für kirchliche Gebäude
- 10.1.3
- Hinweisgebung für Wartungsarbeiten und Wartungsverträge für kirchliche Gebäude
- 10.1.4
- Pflege der Liegenschaftsdaten. Aufmeldung von Veränderungen aus Baumaßnahmen (Zu/Abgängen, Fortführung in der vom EOK zur Verfügung gestellten Datenbank entsprechend dem Datenpflegekonzept)
- 10.1.5
- Unterstützung bei der Gebäudeoptimierung durch die Bereitstellung von Daten und Fakten für die Vorbereitung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden
- 10.2
- Beratung und Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger bei der Planung und Durchführung von genehmigungsfähigen Baumaßnahmen
- 10.2.1
- Beratung und Unterstützung bei Baumaßnahmen
- 10.2.1.1
- Beratung des kirchlichen Rechtsträgers bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden- ist erste Ansprechperson- berät zu Themen des kirchlichen Bauens an grünen Gebäuden entlang des Sanierungsgesamtplans
- 10.2.1.2
- Beratung zu akuten Baumaßnahmen z.B. für Instandsetzungen und/oder Verkehrssicherung
- 10.2.1.3
- Hinweisgebung auf die erforderlichen Schritte für den kirchlichen Rechtsträger – auch für rechtliche und finanzielle Aspekte – die für eine Genehmigungsfähigkeit von Relevanz sind
- 10.2.1.4
- Prüfung, ob alle erforderlichen Angaben und Unterlagen für eine Beantragung der Baumaßnahme vorhanden sind incl. Finanzierungscheck der Finanzabteilung des zuständigen Dienstleistungszentrums und Einbindung relevanter Akteure (z.B. Stiftung Schönau, Kommune, Land, Denkmalschutz) bei entsprechender Baulast oder gebäudlicher Gegebenheit
- 10.2.2
- Organisation und Teilnahme an angefragten Gebäudezustandsbegehungen und Begutachtung von kirchlichen Gebäuden zur Feststellung des baulichen Zustands einschließlich der Organisation vor Ort
- 10.2.2.1
- Verarbeiten von Informationen der kirchlichen Rechtsträger bei allen Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen
- 10.2.2.2
- Meldungen zum Gebäude-, Feuer- und Elementarschadensammelvertrag
- 10.2.2.3
- Unterstützung bei der mittelfristigen Finanzplanung des kirchlichen Rechtsträgers
- 10.2.2.4
- Zuarbeit zum Finanzcheck und Vorlage von Wirtschaftlichkeitsdaten und den projektbezogenen Entwurf des Bauhaushaltes
- 10.2.2.5
- Anlassbezogene Hinweispflicht von Bauherrenaufgaben an kirchlichen Gebäuden mit standardisiertem Merkblatt
- 10.2.2.6
- Unterstützung bei dem Aufstellen einer wirksamen Projektkoordination/Projektleitung
- 10.3
- Mitwirkung beim Beantragen und beim Abrechnen von Zuschüssen und Zuwendungen
- 10.3.1
- Beratung, bei Zuschüssen und Zuwendungen
- 10.3.2
- Information des kirchlichen Rechtsträgers über bestehende, neue oder wesentliche Änderungen von Förderprogrammen
- 10.3.3
- Unterstützung des kirchlichen Rechtsträgers bei der Beantragung von Förderungen für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen
- 10.3.4
- Stellen von Bauanträgen im Rahmen des landeskirchlichen Bauworkflows
- 10.4
- Unterstützung bei der Versicherungsabwicklung von GebäudeschädenUnterstützung bei Versicherungsschäden in Abstimmung mit der zuständigen Stelle im Evangelischen Oberkirchenrat
- Aufnahme Schadensmeldung und Erstberatung bei Bedarf
- Schadensmeldung an die Versicherung
- Kommunikation mit dem Rechtsträger über den Stand der Schadensabwicklung
- 10.5
- Verwaltung der kirchlichen Liegenschaften
- 10.5.1
- Führen der Bewertungsakte (Grundbuch, Notarverträge, Beschlüsse, Genehmigungen, usw.) inkl. Anfordern von Grundbuchauszügen und Aktualisierung
- 10.5.2
- Inventarisierung nach Richtlinie über KFM-Anlagebuchhaltung
- 10.5.3
- Datenpflege in der Liegenschaftsdatenbank
- 10.5.4
- Prüfung von Bescheiden und Beratung bei Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren
- 10.5.5
- Mitteilung Nutzungsänderungen, Unterstützung und Überwachung der Grundsteuermeldungen
- 10.6
- Verwaltung unbebauter sowie durch Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Gemeindehäuser oder Denkmale bebauter Grundstücke
- 10.6.1
- Beratung bei der Festsetzung des Miet- und Pachtzinses und Miet- bzw. Pachtzinserhöhungen
- 10.6.2
- Vertragsverwaltung, insbesondere die Termin-, Fristen- und Laufzeitüberwachung
- 10.6.3
- Unterstützung beim Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, Unterstützung bei der Festsetzung des Erbbauzins
- 10.7
- Verwaltung der Pfarrhäuser und Dienstwohnungen
- 10.7.1
- Mitwirkung bei der Einholung von kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungen aus dem Bereich des Dienstwohnungsrechts sowie schriftliche Einweisung in die Dienstwohnung (z.B. §§ 5 und 26 PfDw-RVO)
- 10.7.2
- Beratung und Bereitstellen von Dokumenten zur Übergabe und Rückgabe von Dienstwohnungen durch die Kirchengemeinde, Beratung zur steuerlichen Behandlung, allgemeine Beratung zur Stilllegung von Räumen
- 10.7.3
- Unterstützung und Überwachung der Grundsteuerbefreiung
- 10.8
- Führung des Grundstücksverkehrs (Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten)
- 10.8.1
- Beratung und Unterstützung beim Einholen der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung und der Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem kirchlichen Rechtsträger bei Erwerb und Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Einrichtung von Erbbaurechten
- 10.8.2
- Beratung des Rechtsträgers hinsichtlich der landeskirchlichen Regelungen und Vorgaben (Gebäudeleitfaden, Verkehrswertgutachten, Genehmigungspflichten), bei Bedarf Teilnahme an Vertragsverhandlungen, Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
- 10.8.3
- Reflexion des Vorhabens unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen und Prozessen (z. B. Haushaltssituation, Haushaltssicherungsverfahren, Liegenschaftsprojekt, bezirkliche Planungen) im Zusammenwirken mit dem kirchlichen Rechtsträger und bei Bedarf dem Evangelischen Oberkirchenrat
- 10.8.4
- Meldung von Grundstücks- und Gebäudean- und -verkäufen sowie Vergabe von Erbbaurechten an den Evangelischen Oberkirchenrat
- 10.8.5
- Unterstützung bei der Löschung von Dienstbarkeiten und ähnliches“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 23. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 5Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über
Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Mitarbeitendenvertetungsgesetz – MVG-Baden)
Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Mitarbeitendenvertetungsgesetz – MVG-Baden)
Vom 23. Oktober 2025
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes
Das Kirchliche Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S.7), zuletzt geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 3, S. 7) wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:„, wenn die Mehrheit der Anwesenden in einer Mitarbeitendenversammlung dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird.“
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Teilen von Dienststellen oder von Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen werden.“
- c)
- Absatz 3a wird aufgehoben.
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen.“
- § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 können benachbarte Dienststellen die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung vereinbaren, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der in den Mitarbeitendenversammlungen anwesenden Mitarbeitenden beschließen und darüber Einvernehmen mit allen beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird. Alle Beteiligten sollen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit ihr Einvernehmen schriftlich auf einem gemeinsamen Dokument erklären.“
- § 6a wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 6aVerbundmitarbeitendenvertretung“
- In Absatz 1a werden die Worte „Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund“ durch „Verbundmitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird das Wort „Gesamtmitarbeitendenvertretung“ durch „Verbundmitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Worte „Gesamtmitarbeitendenvertretung des Dienststellenverbundes“ durch „Verbundmitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
- In Absatz 4 werden die Worte „Gesamtmitarbeitendenvertretung des Dienststellenverbundes“ durch „Verbundmitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
- Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:„§ 6bUnternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen(1) In diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Abs. 1 ab einer Größe von regelmäßig 500 Mitarbeitenden) sind diese durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.(2) Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann.“
- In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Stehen nicht ausreichend Mitarbeitende zur Verfügung, die sich zur Wahl stellen, besteht die Mitarbeitendenvertretung für die Dauer der nächsten Amtszeit mit der Zahl von Mitgliedern des nächstniedrigeren Staffelwertes nach Absatz 1. Eine Nachwahl ist in den ersten drei Jahren der Amtszeit möglich.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort „abgeordnet“ die Wörter „oder zugewiesen“ eingefügt.
- In Absatz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Abordnung“ die Worte „oder Zuweisung“ eingefügt.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Buchstabe b) wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt:„§ 26 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend;“.
- b)
- In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:„Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Wahlvorstand eine sachkundige Beratung aus dem Gesamtausschuss oder dem Kreis ehemaliger Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung hinzuziehen. Die Wahrnehmung der Aufgaben gilt längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.“
- c)
- Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:„Die Wahl kann im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen.“
- § 18 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Ersatzmitglied ist zu laden und tritt auch dann in die Mitarbeitendenvertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist.“
- § 19 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Über die Verteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen auf die Mitglieder kann die Mitarbeitendenvertretung abweichend von Satz 1 entscheiden, sofern die Summe aller Ansprüche nach Satz 1 nicht überschritten wird.“
- In § 20 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund“ durch das Wort „Verbundmitarbeitendenvertretung“ ersetzt.
- In § 21 Abs. 2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:„Ist die Frist nach Maßgabe des Satzes 4 verkürzt, gilt die Zustimmung im Fall der Erörterung innerhalb dieser verkürzten Frist als erteilt, wenn die Mitarbeitendenvertretung sie nicht schriftlich verweigert.“
- § 22 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Mitarbeitendenvertretung hat für die Einhaltung des Datenschutzes in den Angelegenheiten ihrer Geschäftsführung zu sorgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat die Mitarbeitendenvertretung die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit die Mitarbeitendenvertretung zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Dienstgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienstgeber und Mitarbeitendenvertretung unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Dienstgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess der Mitarbeitendenvertretung zulassen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Dienstgeber.“ - In § 28 Abs. 1wird folgender Satz 3 angefügt:„Die Mitarbeitendenvertretung entscheidet, ob und inwieweit Sprechstunden digital durchgeführt werden.“
- § 30 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Erforderliche Kosten für die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 werden von der Dienststelle übernommen; sie sind dieser vorher rechtzeitig anzuzeigen.“
- In § 31 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Mitarbeitendenvertretung kann darüber entscheiden, ob und inwieweit die Mitarbeitendenversammlung digital durchgeführt wird.“
- In § 34 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Mitarbeitendenvertretung kann verlangen, dass sie zweimal im Jahr durch zwei ihrer Mitglieder Einsicht in Bruttoentgeltlisten, vorzugsweise durch Einräumung von Leserechten in Dateien, nehmen kann. Die Bruttoentgeltlisten enthalten die Namen der Mitarbeitenden, deren Grundentgelte sowie die tariflichen und außertariflichen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.“
- § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben f) und g) werden zu den Buchstaben h) und i).
- b)
- Nach Buchstabe e) werden folgende Buchstaben f) und g) eingefügt:„f) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern,g) die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen,“
- § 36a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Entschädigung für Mitglieder von Einigungsstellen richtet sich nach der EntschädigungsRVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung.“
- In § 38 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort “besteht“ die Worte „oder begehrt wird“ angefügt.
- In § 39 wird in Buchstabe e) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:„f) Aufstellung von Grundsätzen für die Stellenausschreibung.“
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben i) bis o) werden zu Buchstaben j) bis p).
- b)
- Nach Buchstabe h) wird folgender Buchstabe i) eingefügt:„i) Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird;“
- In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 9 angefügt:„Im Fall der außerordentlichen Kündigung gilt dies mit der Maßgabe, die die Dienstellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahme schriftlich zu begründen hat.“
- § 46 Buchstabe g) wird aufgehoben.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3, 4 und 5 eingefügt:„Wählbar sind alle Mitarbeitenden nach § 2, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden und die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören. § 10 Abs. 2 findet ohne Buchstabe c) Anwendung. Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung sind nicht wählbar.“
- b)
- In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:„§ 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Amt in der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Dauer der Amtszeit weiterhin besteht, wenn bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.“
- c)
- Absatz 7 wird zu Absatz 8.
- d)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Einvernehmen mit der Mitarbeitendenvertretung eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 31 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.“
- In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „schwerbehinderte Menschen“ durch die Worte „Menschen mit Schwerbehinderung“ ersetzt.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Worte „schwerbehinderten Mitarbeitenden“ durch die Worte „Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung“ ersetzt.
- Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen und Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung bestimmen sich nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:„§ 178 Abs. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die für die Mitarbeitendenversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 entsprechende Anwendung finden.“
- Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Worte „schwerbehinderten Mitarbeitenden“ durch die Worte „Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung“ ersetzt.
- In Absatz 1 werden die Worte „schwerbehinderten Mitarbeitenden“ durch die Worte „Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung“ ersetzt und folgende Sätze 2 und 3 angefügt:„Ergänzend gelten § 179 Abs. 6 bis 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die stellvertretende Person besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die gleiche persönliche Rechtstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtstellung wie Ersatzmitglieder der Mitarbeitendenvertretung.“
- In Absatz 2 wird nach den Worten “zur Verfügung gestellt werden“ das Wort „können“ angefügt.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Buchstabe a) werden nach dem Wort „Mitarbeitendenvertretungen“ die Worte „und Vertrauenspersonen der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird in Buchstabe f) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g) angefügt:„g) Regelmäßige Mitbestimmung in den nach diesem Gesetz vorgesehenen Fällen bei Maßnahmen, die in der Evangelischen Landeskirche in Baden einheitlich für alle oder eine Vielzahl von Dienststellen getroffen werden. Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Gesamtausschusses einschließlich der Gestaltung des Verfahrens werden mit dem Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart.“
- In § 63a Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:„Es wird von der Geschäftsstelle eingezogen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 23. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 6Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Leitungsämter im Dekanat
über die Leitungsämter im Dekanat
Vom 23. Oktober 2025
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes
Das Kirchliche Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat (Dekanatsleitungsgesetz – DekLeitG) vom 18. April 2008 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 4, S. 14) wird wie folgt geändert:
§ 19a wird wie folgt gefasst:
„§19a
Bildung eines Leitungsteams
Sind in einem Kirchenbezirk mehrere Personen mit dem Amt der Dekanin bzw. des Dekans oder der Schuldekanin bzw. des Schuldekans betraut und üben sie ihr Amt nicht in Stellenteilung aus, dann bilden diese ein Leitungsteam. Die Stellvertretungen der Dekaninnen und Dekane sind Mitglieder des Leitungsteams. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsteams wird in einem gemeinsamen Dienstplan geregelt, der vom Bezirkskirchenrat genehmigt wird. §§ 1 und 10 bleiben unberührt.
#Artikel 2
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes
Das Kirchliche Gesetz über die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz – LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), wird wie folgt geändert:
In § 45 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 23. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 7Kirchliches Gesetzüber die Feststellung des Haushaltsbuches
der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2026 und 2027
(Haushaltsgesetz 2026/2027 – HHG 2026/2027)
der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2026 und 2027
(Haushaltsgesetz 2026/2027 – HHG 2026/2027)
Vom 23. Oktober 2025
####Die Landessynode hat nach Artikel 102 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#§ 1
Haushaltsfeststellung
(
1
)
Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird das diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte Haushaltsbuch (Leistungsplanung) der Landeskirche in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt:
- für den Haushalt
- für das Haushaltsjahr 2026 auf507.150.400 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2027 auf513.142.800 Euro.
- für den Strukturstellenplan
- für das Haushaltsjahr 2026 auf18.618.500 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2027 auf17.503.100 Euro.
(
2
)
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der dem Haushaltsbuch (Leistungsplanung) beigefügte Stellenplan 2026/2027 verbindlich. Stellenerweiterungen im Bereich der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle (ZGAST) sind bei vollständiger Refinanzierung möglich.
(
3
)
Die dem Haushaltsbuch (Leistungsplanung) beigefügten Wirtschaftspläne werden in Einnahmen, einschließlich der im landeskirchlichen Haushalt jeweils veranschlagten Mittel, und Ausgaben wie folgt festgestellt:
Bezeichnung | Haushaltsjahr | |
2026 | 2027 | |
Evangelische Jugendbildungsstätte Neckarzimmern | 1.447.135 | 1.489.847 |
Evangelische Jugendbildungsstätte Ludwigshafen | 0 | 0 |
Haus der Kirche - Evangelische Akademie Bad Herrenalb | 2.608.000 | 2.494.800 |
Evangelisches Studienseminar Morata-Haus Heidelberg | 1.018.752 | 1.043.456 |
(
4
)
Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Aufgabe des Wirtschaftsbetriebes der Evangelischen Jugendbildungsstätte Ludwigshafen entstehen, können für die Jahre 2026 und 2027 geleistet werden, auch wenn dadurch der veranschlagte Deckungsbedarf im Budgetierungskreis 4.3.3 überschritten wird. Eine Überschreitung des Deckungsbedarfs ist gegebenenfalls vorzutragen und durch eine vorrangige Verwendung von Einnahmen aus der Verwertung der zugeordneten Liegenschaft auszugleichen. Der Landeskirchenrat ist über die abschließende Höhe der Kosten und deren Finanzierung zu informieren.
#§ 2
Steuersatz Redaktionelle Anmerkung: Die beantragte Staatsgenehmigung für den Steuerbeschluss steht noch aus. Sobald diese vorliegt, wird sie im nächstfolgenden GVBl. bekanntgegeben.1)
(
1
)
Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragssteuer gemäß § 5 Abs. 1 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Steuerordnung) wird für die Kalenderjahre 2026 und 2027 auf 8 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe von § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37a und § 37b EStG, sieht der gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016, S 2447 BStBl. I S. 773 vor, dass ein vereinfachtes Verfahren zum Kirchensteuerabzug oder ein Nachweisverfahren gewählt werden kann. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz 4,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer oder der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
Bei Anwendung des Nachweisverfahrens ist die Kirchenzugehörigkeit aller Empfänger festzustellen und nur für Kirchenmitglieder die Steuer nach Satz 1 einzubehalten.
(
2
)
Die Kirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß § 19 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (KiStG) wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe auf 3,5 Prozent des für die Ermittlung der Kirchensteuer maßgebenden zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
(
3
)
Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten oder Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 4 Nr. 4 Steuerordnung nachfolgender gestaffelter Tabelle erhoben:
#Stufe | Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG) | jährliches besonderes Kirchgeld in Euro | |||||||||
Stufenuntergrenze in Euro | Stufenobergrenze in Euro | ||||||||||
1 | 50.000 | 57.499 | 96 | ||||||||
2 | 57.500 | 69.999 | 156 | ||||||||
3 | 70.000 | 82.499 | 276 | ||||||||
4 | 82.500 | 94.999 | 396 | ||||||||
5 | 95.000 | 107.499 | 540 | ||||||||
6 | 107.500 | 119.999 | 696 | ||||||||
7 | 120.000 | 144.999 | 840 | ||||||||
8 | 145.000 | 169.999 | 1.200 | ||||||||
9 | 170.000 | 194.999 | 1.560 | ||||||||
10 | 195.000 | 219.999 | 1.860 | ||||||||
11 | 220.000 | 269.999 | 2.220 | ||||||||
12 | 270.000 | 319.999 | 2.940 | ||||||||
13 | 320.000 | 3.600 | |||||||||
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden.
Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen. Im Übrigen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg.
Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem besonderen Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, so hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld zu erfolgen.
(
4
)
Kirchenmitgliedern kann nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG Kirchensteuer gestundet oder erlassen werden.
(
5
)
Kirchengemeinden, die gemäß § 5 Abs. 2 Steuerordnung Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen als Ortskirchensteuer erheben, legen den Hebesatz hierfür in den Ortskirchensteuerbeschlüssen fest.
#§ 3
Kassenkredite
Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, bis zu 12 Millionen Euro Darlehen zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Landeskirchenkasse aufzunehmen.
#§ 4
Verfügungsvorbehalt
(
1
)
Der Landeskirchenrat kann eine Globale Minderausgabe von bis zu 10% der Referatsbudgets (Organisationseinheiten 0 bis 6, ohne Personalkosten) beschließen, wenn absehbar ist, dass das Kirchensteueraufkommen im jeweiligen Haushaltsjahr den Haushaltsansatz nicht erreicht und eine über die geplante Rücklagenentnahme hinausgehende Entnahme erforderlich wird.
(
2
)
Soweit die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts oder die Kassenlage es erfordern, kann der Evangelische Oberkirchenrat die Verfügung über bestimmte Anteile des Deckungsbedarfs von einer vorherigen Genehmigung des für die Finanzen zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Stellvertretung abhängig machen. Über diese Entscheidung ist der Landeskirchenrat unverzüglich zu informieren; er kann diese aufheben. Verfügungsvorbehalte für einzelne Haushaltsstellen enthält § 9.
#§ 5
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Unterabschnittes 2181 (Evangelische Hochschule Freiburg – Studiengänge), 2182 (Evangelische Hochschule Freiburg – Institut für Angewandte Forschung) sowie 7230 (ZGAST) sind gegenseitig deckungsfähig.
(
2
)
Rückführungen aus der Baunebenrechnung (Sachbuch 02) sind der Neubau- oder Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
#§ 6
Budgetierung
(
1
)
Innerhalb der jeweils ausgewiesenen Budgetierungskreise (zweite organisatorische Ebene im Haushaltsbuch, Ziffer x.x) dürfen Ausgaben nur geleistet werden, soweit der aus den planmäßigen Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten wird. Die Ausgaben sind innerhalb dieser Budgetierungskreise gegenseitig deckungsfähig. Mehreinnahmen können in Höhe von bis zu 100.000 Euro für Mehrausgaben herangezogen werden. Die Betragsgrenze von 100.000 Euro nach Satz 3 gilt nicht für zweckgebundene Mehreinnahmen aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Budgetierungskreise 2.5.1 (EHF).
(
2
)
Ausgaben die bereits über den Stellenplan budgetiert sind sowie Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben bleiben bei der Ermittlung des Deckungsbedarfs und der Deckungsfähigkeit unberücksichtigt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zu den
Personalkosten in den nachstehenden Absätzen und § 5 unberührt.
(
3
)
Wird der planmäßige Deckungsbedarf in einem Budgetierungskreis überschritten, so ist der Ausgleich vorrangig über die nächsthöhere organisatorische Ebene vorzunehmen.
§ 8 Abs. 3 ist zu beachten.
(
4
)
Für einen Budgetierungskreis können Budgetrücklagen zur Erreichung der Budgetvorgaben zum Deckungsbedarf und zu den Leistungszielen aufgelöst werden. Bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gilt der Beschluss nach § 51 Abs. 1 KVHG unter Beachtung von § 8 Abs. 3 als gefasst.
(
5
)
Die Budgetabrechnungen zum Jahresabschluss können auf Referatsebene vorgenommen werden.
(
6
)
Wird der veranschlagte Deckungsbedarf eines Budgetierungskreises im laufenden Haushaltsjahr nicht voll benötigt, können bis zu 70 Prozent der erwirtschafteten oder nicht ausgegebenen Mittel einer Budgetrücklage zugeführt werden. Die Budgetierungskreise 2.5.1 (EHF) mit den Unterabschnitten 2181 und 2182 und 5.3 (ZGAST) Unterabschnitt 7230 sind auf den veranschlagten Deckungsbedarf einschließlich aller Personalausgaben sowie Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben abzurechnen.
(
7
)
Kollekten und Spenden sind zeitnah und in vollem Umfang dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuführen.
(
8
)
Im Stellenplan ausgewiesene Personalstellen sind innerhalb der gleichen Laufbahn gegenseitig deckungsfähig. Die Pflicht zur Einhaltung des Stellenplanes bleibt hiervon unberührt.
(
9
)
Im Sinne einer flexiblen Stellenplanbewirtschaftung innerhalb des Evangelischen Oberkirchenrates können in Budgetierungskreis 7, Direktion, Stellen besetzt werden, soweit in gleicher Anzahl Stellen in anderen Budgetierungskreisen (ausgenommen Stellen in Gemeinden, Bezirken und Regionen; Budgetierungskreis 8) nicht besetzt sind.
(
10
)
Kirchenbezirke können auf die Besetzung einer oder mehrerer Stellen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen in der Gemeinde (Organisationseinheit 8.1.1 und 8.2.1), die diese im Rahmen des von der Landeskirche zur Verfügung gestellten Stellenkontingents beanspruchen können, verzichten.
In diesem Fall kann ein Betrag von 60.000 Euro je Stelle und Jahr als Zuweisung an den Kirchenbezirk ausbezahlt werden. Anträge sind spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen. Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, insoweit über diesen Haushaltszeitraum hinaus Verpflichtungen einzugehen.
Für die Gewährung dieser Zuweisung gelten folgende Voraussetzungen:
- Es gilt der Vorbehalt der Finanzierbarkeit unter Berücksichtigung der Haushaltslage zum Zeitpunkt des Antrags.
- Es gilt das Prinzip Verwendung vor Kapitalisierung von Stellen. Abgewichen werden kann nur, wenn für Projekte eine nicht-theologische Berufsgruppe benötigt wird.
- Die Kapitalisierungsdauer soll mindestens 2,5 Jahre und darf höchstens 5 Jahre dauern.
- Es sollen bewusst kirchliche Präsenzen gefördert werden durch innovative Projekte im Rahmen des Strategieprozesses EKiBa 2032.
- Personal darf nicht im angestammten Berufsprofil der geistlichen Berufe eingesetztwerden. Der Aspekt der Aufqualifizierung zu einem geistlichen Beruf soll mitbedacht werden.
Der Landeskirchenrat ist zeitnah über die genehmigten Projekte spätestens zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu informieren und kann die Zahl der kapitalisierten Stellen pro Kirchenbezirk aufgrund der Haushaltslage beschränken.
#§ 7
Übertragbarkeit
Übertragbar sind die Mittel folgender Haushaltsstellen:
Budgetierungskreis | Bezeichnung | Haushaltsstelle |
0.4.3 | Kampagnenarbeit | 7225.00.6522 |
0.4.3 | Mitgliederorientierung | 7225.00.6311 |
1.1.3 | Kirchenmusik (Chorfest) | 0210.00.6311 |
1.1.4 | Posaunenarbeit (Landesposaunentag) | 0230.00.6311 |
2.4.0 | Fort- und Weiterbildung | 5290.00.xxxx |
3.1.3 | Hörgeschädigte | 1421.00.7640 |
3.4.2 | Krankenhausseelsorge, Orgeln in Krankenhauskapellen | 1410.00.7690 |
4.3.1 | Kinder- und Jugendarbeit (You Vent, UNI, Kinderkirchengipfel, Landestreffen) | |
19.3 | Innovationsmittel | 9810.00.8630.xxxxxx |
8.4.1/ 19.4 | Direktzuweisungen an Kirchengemeinden | 9310.00.xxxx.xxxxxx |
§ 8
Über - und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben
(
1
)
In Vollzug von § 51 Abs. 4 KVHG können Verstärkungsmittel oder Innovationsmittel wie folgt eingesetzt werden:
- zu Lasten der allgemeinen Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8620) bis zu 50.000 Euro je Maßnahme durch Genehmigung des für die Finanzen zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates; vor Inanspruchnahme und Beantragung von Verstärkungsmitteln ist die Möglichkeit der Heranziehung von Budgetrücklagen nach § 6 Abs. 6 zu prüfen;
- zu Lasten der budgetbezogenen Innovationsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8630.100000 bis 900000) bis zu 50.000 Euro je Maßnahme durch Genehmigung der für das Budget verantwortlichen Referatsleitung; die Referatsleitung informiert hierüber den Evangelischen Oberkirchenrat; bei Maßnahmen zwischen 50.001 Euro bis 100.000 Euro entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat mit einer Sammelinformation an den Landeskirchenrat; Maßnahmen ab 100.001 Euro genehmigt der Landeskirchenrat; eine Inanspruchnahme ist nur für zusätzliche Maßnahmen, die nicht im laufenden Haushalt veranschlagt sind, zulässig.
(
2
)
70 Prozent der nicht verausgabten Mittel aus dem Vergaberahmen für Leistungszahlungen an den Lehrkörper der Evangelischen Hochschule Freiburg (EHF) sind im Budgetierungskreis 2.5.1 der zweckgebundenen Vergaberücklage-EHF zuzuführen.
(
3
)
Das für die Finanzen zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates kann mit Zustimmung der oder des Budgetverantwortlichen die Leistung von über- und außer- planmäßigen Ausgaben in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Maßnahme genehmigen, wenn hierfür Deckung aus einem anderen Budgetierungskreis gegeben ist.
(
4
)
Zur Projektierung von Bauvorhaben können je Haushaltsjahr 100.000 Euro der Neubau- oder Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
(
5
)
Ein eventuell anfallender Haushaltsfehlbetrag oder -überschuss wird der Haushaltssicherungsrücklage entnommen oder zugeführt.
(
6
)
Ein eventuell anfallender Fehlbetrag oder Überschuss bei den Direktzuweisungen an Kirchengemeinden wird dem Treuhandvermögen der Kirchengemeinden entnommen oder zugeführt.
(
7
)
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben über die Absätze 1 bis 6 hinaus erfolgt die Beschlussfassung in Anwendung von § 51 Abs. 4 KVHG durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung. § 9 bleibt unberührt.
#§ 9
Verwendung von Rücklagen und weitere Verfügungsvorbehalte
(
1
)
Gemäß § 51 Abs. 1 KVHG gilt die Verwendung von
- Substanzerhaltungsrücklagen für bewegliche Sachen und
- Substanzerhaltungsrücklagen für Gebäude im Einzelfall bis zu 1 Million Euro als beschlossen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(
2
)
Die Verwendung der Haushaltsmittel für Baumaßnahmen (Gruppierung 95xx) bedarf ab einem Betrag von 500.000 Euro je Maßnahme eines Beschlusses des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung.
#§ 10
Sonderzuweisung an Kirchenbezirke
Die Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke erhalten für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jeweils einen Sonderzuweisungsbetrag (Haushaltsstelle 9310.00.7223, Haushaltsansatz: 620.000 Euro). Als Verteilungsmaßstab gilt der Mittelwert des Verhältnisses der Gemeindeglieder der Kirchen- und Stadtkirchenbezirke und des Verhältnisses der Grundzuweisungen an die jeweiligen Kirchen- und Stadtkirchenbezirke nach §§ 17 und 18 FAG des Haushaltsjahres 2025. Die Mittel werden durch Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats zugewiesen. Sie sind für bezirkliche Schwerpunkte einzusetzen und sollen nicht für den Haushaltsausgleich oder zur Ermäßigung von Umlagen verwendet werden.
#§ 11
Bürgschaften
Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, namens der Landeskirche Bürgschaften bis zum Gesamthöchstbetrag von 8 Millionen Euro zu übernehmen für Darlehen, die evangelische Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Körperschaften, kirchliche Stiftungen, Anstalten, Vereine und Unternehmen in privater Rechtsform für Investitionen aufnehmen.
Davon dürfen 2 Millionen Euro nur für Bürgschaften mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit zur Besicherung von Zwischenkrediten übernommen werden.
#§ 12
Haushaltsübergangsregelung
Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2027 das Haushaltsgesetz für die Jahre 2028 und 2029 noch nicht beschlossen worden ist, wird der Evangelische Oberkirchenrat ermächtigt, alle Personal- und Sachausgaben monatlich mit einem Zwölftel der im Haushaltsbuch für das Jahr 2027 festgesetzten Beträge zu leisten.
#§ 13
Bewilligung für künftige Haushaltsjahre
Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, zu Lasten künftiger Haushaltsjahre folgende Verpflichtungen einzugehen:
Haushaltsstelle | Bezeichnung | Betrag | Haushaltszeitraum |
9310.7213 | Baubeihilfen Kirchengemeinden | 5.000.000 Euro | 2028/2029 |
§ 14
Finanzausgleich
Im Haushaltszeitraum 2026/2027 beträgt der Anteil für Direktzuweisungen an Kirchengemeinden und -bezirke, Diakonische Werke/Diakonieverbände sowie Verwaltungszweckverbände (OE 8.4.1 und 19.4, Gliederung 9310) 40 Prozent des Netto-Kirchensteueraufkommens.
#§ 15
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 23. Oktober 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Rechtsverordnungen
Nr. 8Rechtsverordnung zur Änderung der
Rechtsverordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes
„Evangelische Kirche Region Bretten“
Rechtsverordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes
„Evangelische Kirche Region Bretten“
Vom 18. November 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), die folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes
" Evangelische Kirche Region Bretten"
Die Rechtsverordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Evangelische Kirche Region Bretten“ (EKR Bretten-RVO – EKRB RVO) vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 31, S. 78) wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Bretten und Gölshausen, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Gondelsheim, Nußbaum-Sprantal-Ruit, Rinklingen, und Walzbachtal gründen den Gemeindeverband „Evangelische Kirche Region Bretten“ und sind seine Mitgliedsgemeinden.“
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b.
- In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
- c.
- Es wird folgende Nummer 8 angefügt:„8. die Erstellung eines gemeinsamen Gottesdienstplanes.“
- In § 2 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:„(2) Auf dem Gebiet des Gemeindeverbandes wird aus den Mitgliedern der überparochialen Dienstgruppe durch die Dienstgruppe nach § 1 Abs. 4 eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Kindertageseinrichtungen zur Übernahme folgender Aufgaben bestimmt:“
- In § 3 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:„(2) Die Zahl der von den Kirchengemeinderäten zu entsendenden ehrenamtlichen Mitglieder eines Kirchengemeinderates richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchengemeinde. Sie beträgtbis 2.000 Gemeindeglieder: 1ab 2.001 bis 3999 Gemeindeglieder: 2ab 4.000 Gemeindeglieder: 3Personen.Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von den Kirchengemeinderäten durch Beschluss oder Wahl bestimmt. Für jedes entsandte ehrenamtliche Mitglied einer Kirchengemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. §§ 4, 5 bis 6c Leitungs- und Wahlgesetz sind entsprechend anwendbar. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in einem Gottesdienst eingeführt.(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 werden für die Dauer der Wahlperiode der Kirchengemeinderäte entsendet. Ihr Amt endet mit der Konstituierung der neu gebildeten Verbandsversammlung. Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung aus dem Gremium vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden. Die konstituierende Sitzung der neu gewählten Verbandsversammlung wird von der Dekanin oder dem Dekan einberufen.“
- § 9 wird wie folgt formuliert:„§9ÜbergangsvorschriftenIm Falle der Vereinigung von Kirchengemeinden, die Mitglieder dieses Gemeindeverbandes sind, verbleibt es bis zum Ende der Wahlperiode bei der bisherigen Anzahl der in die Verbandsversammlung entsandten Personen. Die vereinigte Kirchengemeinde ist Mitglied des Verbandes.“
Artikel 2
Inkraftreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft
__________________________________
Karlsruhe, den 18. November 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 9Rechtsverordnung über den Diakonieverband im Neckar-Odenwald-Kreis
(RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis – RVO DV NOK)
(RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis – RVO DV NOK)
Vom 25. November 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Name, Zweck und Sitz
(
1
)
Der mit der Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis vom 6. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S 55) gebildete Verband besteht zum 1. Januar 2026 unter der Bezeichnung „Diakonisches Werk im Neckar-Odenwald-Kreis“ fort.
(
2
)
Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Mosbach, dem Evangelischen Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg, dem Evangelischen Kirchenbezirk Wertheim sowie den evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Mosbach. Er besteht ab dem Zeitpunkt der Vereinigung der vorgenannten Kirchenbezirke aus dem durch die Vereinigung gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber und den evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Mosbach.
(
3
)
Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Mosbach.
(
4
)
Der Diakonieverband kann Außenstellen errichten.
(
5
)
Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
6
)
Der Diakonieverband ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
(
7
)
Der Diakonieverband nimmt nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber und der weiteren Verbandsmitglieder, insbesondere im Hinblick auf die im Neckar-Odenwald-Kreis gelegenen Kirchengemeinden und die im Landkreis Heilbronn gelegene Kirchengemeinde Korb, wahr.
#§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(
1
)
Nach § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
- fünf durch den Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber entsandten Personen, die dem Bezirkskirchenrat, dem Bezirksdiakonieausschuss oder der Bezirkssynode des Kirchenbezirks angehören;
- einer Dekanin oder einem Dekan oder einer Dekanstellvertreterin oder einem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber;
- je zwei Vertretungspersonen jeder dem Diakonieverband beigetretenen Kirchengemeinde;
- einer Bezirksdiakoniepfarrerin oder einem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber und
- einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich, soweit kirchengesetzlich vorgesehen.
(
2
)
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
#§ 3
Finanzierung
(
1
)
Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
- den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
- den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
- den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
- den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
- den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
(
2
)
Der Diakonieverband erhält Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden nach dem Finanzausgleichsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(
3
)
Der Diakonieverband hat das Recht, von seinen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Von den Kirchengemeinden wird keine Umlage erhoben. Die Verbandsversammlung beschließt im Einvernehmen mit den in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirken, ab dessen Bestehen im Einvernehmen mit dem Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber, ob und in welcher Höhe eine Umlage erhoben wird.
#§ 4
Auflösung
(
1
)
Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber, den am Verband beteiligten Kirchengemeinden und der Verbandsversammlung.
(
2
)
Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen fällt dem Kirchenbezirk Odenwald-Tauber oder dessen Rechtsnachfolger zu, soweit nicht die Mitgliedskörperschaften vertraglich eine andere Bestimmung treffen.
(
3
)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über die Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die beteiligten Kirchenbezirke zu tragen sind.
#§ 5
Amtszeit
(
1
)
Die nach § 2 Abs. 1 Nummern 1 und 3 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
(
2
)
Treten Mitglieder aus dem Diakonieverband aus, erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft der von diesen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung.
#§ 6
Übergangsregelung
§ 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber, dessen jeweiligen Rechte durch den bereits ab 1. Januar 2026 zu bildenden gemeinsamen Bezirkskirchenrat der zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke Mosbach, Adelsheim-Boxberg und Wertheim wahrgenommen werden.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über den Diakonieverband der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis (RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis) vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert am 28. März 2017 (GVBl. S. 130) außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 25. November 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
#
Nr. 10Rechtsverordnung zur Änderung
der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates
zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates
zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 32, S. 98) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung – LKR
Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 36, S. 82) wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
- § 1 Abs. 4 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:„7. Leiterin oder Leiter der Abteilung Gemeindefinanzen im Evangelischen Oberkirchenrat, sofern die Person eine Stellvertretung der Referatsleitung Finanzen, Bau und Umwelt wahrnimmt,“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. September 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 11Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 31 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. Nr. 5, S. 15) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung
zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
Die Rechtsverordnung zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD-RVO) vom 21. November 2013 (GVBl 2014, S. 1), geändert am 17. Juli 2019 (GVBl. S. 200) wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Residenzpflicht, Dienstwohnung
(Zu § 38 PfDG.EKD)
(1) Der Bezirkskirchenrat kann im Kirchenbezirk bis zu 25 Prozent der Pfarrstellen ohne Dienstwohnung festlegen. Die Festlegung erfolgt im Benehmen mit den Leitungsgremien der Körperschaften, bei denen die Pfarrstelle verortet ist. Die Festlegung erfolgt jeweils mit der Ausschreibung der Stelle.
(2) Sofern eine Pfarrstelle mit einer Dienstwohnung verbunden ist, kann der Evangelische Oberkirchenrat eine Ausnahme von der Dienstwohnungspflicht nach § 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PfDG.EKD in folgenden Fällen genehmigen:
- Wenn es der Pfarrerin oder dem Pfarrer aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, die Dienstwohnung zu bewohnen. Dies ist der Fall:
- Wenn es der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder den mit ihnen lebenden Familienangehörigen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Dienstwohnung zu bewohnen. Zum Nachweis ist auf Anforderung ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest, sowie auf Verlangen eine Begutachtung der baulichen Situation des Pfarrhauses vorzulegen.
- Wenn zwei Pfarrstellen mit Ehe- oder Lebenspartnern besetzt werden und es damit nur einem Partner möglich ist, eine Dienstwohnung zu beziehen.
- Wenn für die Partnerin oder den Partner der Pfarrerin oder des Pfarrers eine rechtliche Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung in einem bestimmten räumlichen Gebiet besteht und ein Bezug der Dienstwohnung die Verwirklichung dieser Verpflichtung nicht ermöglicht.
- Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb der nächsten sechs Monate in den Ruhestand tritt oder auf eine Stelle wechselt, mit der keine Dienstwohnungspflicht verbunden ist. Die Frist kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat verlängert werden, wenn dies aus dringenden Gründen angemessen erscheint.
- Wenn aus strukturellen oder auf die konkrete Dienstwohnung bezogenen Gründen die Nutzung, Stellung oder Vorhaltung einer Dienstwohnung nicht möglich ist und die Pfarrerin oder der Pfarrer dem zustimmen. Dies ist der Fall:
- Wenn eine bestehende Dienstwohnung oder ein bestehendes Pfarrhaus aus sozialen Gründen zu Wohnzwecken genutzt wird und es der Gemeinde nicht zumutbar ist, das bestehende Nutzungsverhältnis zeitnah zu beenden.
- Wenn eine Dienstwohnung oder ein Pfarrhaus baulich noch bezugsfertig herzustellen ist und die Gemeinde den geplanten Einzugstermin verbindlich mitgeteilt hat.
- Wenn für die Pfarrerin oder den Pfarrer oder die Gemeinde aus sonstigen besonderen schwerwiegenden Gründen die Gestellung oder Nutzung der Dienstwohnung eine nicht zumutbare Härte darstellt.(3) Eine Befreiung erfolgt auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers über den Dienstweg. Dem Antrag ist ein Votum des Leitungsgremiums der Körperschaft beizufügen, bei der die Pfarrstelle verortet ist.(4) Befreiungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind in der Regel zu befristen. Soweit Tatbestände nach Absatz 2 Nr. 2 bekannt sind, kann auf die Möglichkeit der Befreiung bereits in der Stellenausschreibung hingewiesen werden. Befreiungen nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Erteilung maßgeblich waren, entfallen sind.(5) Umzugskosten können geltend gemacht werden:
- im Fall nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d);
- wenn in den Fällen nach Absatz 2 Nr. 2 ein Umzug erforderlich wird, wobei die Kirchengemeinde nach § 8 Abs. 4 PfDw-RVO die Umzugskosten trägt;
- wenn in Fällen nach Absatz 2 Nr. 3 die Aufhebung der Dienstwohnungspflicht im Interesse der Kirchengemeinde erfolgt, wobei die Kirchengemeinde nach § 8 Abs. 4 PfDw-RVO die Umzugskosten trägt;
- wenn in Fällen nach Absatz 2 Nr. 3 vom Evangelischen Oberkirchenrat die Erstattung von Umzugskosten zugesagt wird, weil durch den Umzug eine ohnehin bevorstehende Räumung einer Dienstwohnung zeitlich vorgezogen wird.
Im Übrigen werden keine Umzugskosten bewilligt; eine Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates nach Absatz 2 Nr. 1 ist keine dienstliche Weisung im Sinne des Umzugskostenrechts.(6) Genehmigungen nach § 38 Abs. 3 PfDG.EKD dürfen nur erteilt werden, wenn die Überlassung an Dritte oder die Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes und die Verortung bei der Dienstwohnung dem Charakter des Amtes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nicht widersprechen.(7) Wird die Pfarrerin bzw. der Pfarrer von der Residenzpflicht befreit (§ 38 Abs. 1 S. 1 und 3 PfDG.EKD) und zieht sie oder er in den Bereich einer Pfarrgemeinde, die sie oder er nicht zu betreuen hat, so gilt mit dem Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht der Antrag auf Ummeldung zur Gemeinde des Dienstsitzes nach Artikel 8 Abs. 3 Grundordnung als gestellt. Das für den Antrag erforderliche Votum des Leitungsorganes der Pfarrgemeinde gilt als Zustimmung nach Artikel 8 Abs. 3 Grundordnung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 12Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Odenwald-Tauber
(RVO Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber – RVO-VzV-Odenw-T)
(RVO Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber – RVO-VzV-Odenw-T)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Name und Zweck
(
1
)
Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes
- der Evangelische Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg,
- der Evangelische Kirchenbezirk Mosbach,
- der Evangelische Kirchenbezirk Wertheim
- sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden der Kirchenbezirke
einen Verwaltungszweckverband.
(
2
)
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelischer Verwaltungszweckverband
Odenwald-Tauber“
(
4
)
Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Buchen.
(
5
)
Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim abzüglich der räumlichen Bereiche der Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell, Michelbach Unterschwarzach und Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach des Kirchenbezirks Mosbach.
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
(
2
)
Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
(
4
)
Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 3
Verwaltungrat
(
1
)
Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
(
2
)
Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
- Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
- die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
- personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
- Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
- Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
- Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
- Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
(
3
)
Dem Verwaltungsrat gehören an:
- eine Person, die die Dekaninnen und Dekane der beteiligten Kirchenbezirke aus ihrem Kreis benennen;
- aus jedem der Kirchenbezirke nach § 1 Abs. 1 zwei Personen, die von der Bezirkssynode des Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und die die Interessen der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk im Verwaltungsrat vertreten sollen. Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein. Sie sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen und in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Verwaltungszweckverband stehen.Die Bezirkssynode kann beschließen, die Zahl der von ihr zu wählenden Personen zu verringern.
(
4
)
Die Entsendung von jeweils zwei Personen in den Verwaltungsrat nach Absatz 3 Nr. 2 soll im Falle der Vereinigung der in § 1 Abs. 1 genannten Kirchenbezirke nach Artikel 33 Abs.1 Grundordnung aus dem jeweiligen Bereich der bisherigen Kirchenbezirke erfolgen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Vereinigungsgesetz für eine Übergangszeit die Existenz einer Synode für alle Kirchenbezirke vor deren Vereinigung vorsieht.
(
5
)
Für das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch eine andere Dekanin oder einen anderen Dekan oder eine Dekanstellvertretung oder durch eine Schuldekanin oder einen Schuldekan wahrgenommen. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 werden je Kirchenbezirk zwei Personen als 1. und 2. Stellvertretung durch die Bezirkssynode gewählt. Im Falle der Entsendung nach Absatz 4 werden je bisherigem Kirchenbezirk aus dessen Bereich eine Person als Stellvertretung durch die Bezirkssynode gewählt. Die Stellvertretung soll entsprechend der regionalen Zuordnung wahrgenommen werden.
(
6
)
Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
(
7
)
Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
#§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
(
2
)
Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(
3
)
Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
#§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
- führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese;
- sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
- ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
- ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
- führt die Auflösung nach § 8 durch.
(
3
)
Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
#§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes
Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
#§ 7
Finanzierung
Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
#§ 8
Auflösung
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 Grundordnung aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
(
2
)
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 Grundordnung anderes geregelt ist.
#§ 9
Übergangsvorschrift
Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Beginn der Amtszeit der Ältestenkreise nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2025 neu gebildet. Bis dahin besteht der Verwaltungsrat in der bisherigen Besetzung fort; insoweit gelten die Regelungen der in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsverordnung fort.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Rechtsverordnung vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 132) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
#Anlage
1. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Adelsheim-Boxberg
Adelsheim
Angeltürn
Bobstadt
Bödigheim-Seckach
Bofsheim
Boxberg-Wölchingen
Brehmen
Ahorn-Buch
Buchen
Dainbach
Eberstadt
Epplingen
Eubigheim
Hardheim-Höpfingen
Hirschlanden
Hohenstadt
Korb
Leibenstadt
Neunstetten
Osterburken
Rosenberg-Sindolsheim
Ravenstein-Merchingen
Sachsenflur
Schillingstadt
Schüpfer Grund
Schwabhausen
Schweigern
Sennfeld
Uiffingen
Walldürn
Windischbuch
Angeltürn
Bobstadt
Bödigheim-Seckach
Bofsheim
Boxberg-Wölchingen
Brehmen
Ahorn-Buch
Buchen
Dainbach
Eberstadt
Epplingen
Eubigheim
Hardheim-Höpfingen
Hirschlanden
Hohenstadt
Korb
Leibenstadt
Neunstetten
Osterburken
Rosenberg-Sindolsheim
Ravenstein-Merchingen
Sachsenflur
Schillingstadt
Schüpfer Grund
Schwabhausen
Schweigern
Sennfeld
Uiffingen
Walldürn
Windischbuch
2. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Mosbach:
Auerbach
Billigheim-Sulzbach
Dallau
Fahrenbach
Großeicholzheim-Rittersbach
Haßmersheim-Hochhausen-Neckarmühlbach
Hüffenhardt
Kälbertshausen
Lohrbach-Sattelbach-Reichenbuch
Mittleres Neckartal
Mosbach
Mudau
Neckarburken
Neckarelz
Neckarzimmern
Oberdielbach
Obrigheim
Schefflenz
Schollbrunn
Waldbrunn-Strümpfelbrunn
Waldkatzenbach
Billigheim-Sulzbach
Dallau
Fahrenbach
Großeicholzheim-Rittersbach
Haßmersheim-Hochhausen-Neckarmühlbach
Hüffenhardt
Kälbertshausen
Lohrbach-Sattelbach-Reichenbuch
Mittleres Neckartal
Mosbach
Mudau
Neckarburken
Neckarelz
Neckarzimmern
Oberdielbach
Obrigheim
Schefflenz
Schollbrunn
Waldbrunn-Strümpfelbrunn
Waldkatzenbach
3. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Wertheim:
Bettingen
Dertingen
Dietenhan
Kernbach
Höhefeld
Königshofen-Grünsfeld
Külsheim
Lauda
Lindelbach
Nassig-Sonderriet
Niklashausen
Wertheim-Sachsenhausen
Tauberbischofsheim
Urphar
Wenkheim
Wertheim
Dertingen
Dietenhan
Kernbach
Höhefeld
Königshofen-Grünsfeld
Külsheim
Lauda
Lindelbach
Nassig-Sonderriet
Niklashausen
Wertheim-Sachsenhausen
Tauberbischofsheim
Urphar
Wenkheim
Wertheim
Nr. 13Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Ortenau
(RVO Verwaltungszweckverband Ortenau – RVO-VzV-Ortenau)
(RVO Verwaltungszweckverband Ortenau – RVO-VzV-Ortenau)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Name und Zweck
(
1
)
Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes der Evangelische Kirchenbezirk Ortenau sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden der Kirchenbezirke Ortenau und Baden-Baden und Rastatt einen Verwaltungszweckverband.
(
2
)
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelischer Verwaltungszweckverband
Ortenau“
Ortenau“
(
4
)
Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Offenburg.
(
5
)
Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich des Evangelischen Kirchenbezirkes Ortenau sowie den räumlichen Bereich der Kirchengemeinden Lichtenau und Scherzheim aus dem Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt.
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
(
2
)
Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
(
4
)
Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 3
Verwaltungrat
(
1
)
Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
(
2
)
Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
- Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
- die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
- personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
- Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
- Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
- Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
- Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
(
3
)
Dem Verwaltungsrat gehören an:
- eine Dekanin oder ein Dekan des Kirchenbezirks,
- aus dem Kirchenbezirk vier Personen, die von der Bezirkssynode des Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und die die Interessen der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk im Verwaltungsrat vertreten sollen. Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein. Sie sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.Die Bezirkssynode kann beschließen, die Zahl der von ihr zu wählenden Personen zu verringern.
(
4
)
Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch eine Dekanstellvertretung oder durch eine Schuldekanin oder einen Schuldekan wahrgenommen. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 werden zwei Personen als 1. und 2. Stellvertretung durch die Bezirkssynode gewählt.
(
5
)
Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
(
6
)
Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
#§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
(
2
)
Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(
3
)
Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
#§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
4. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
5. führt die Auflösung nach § 8 durch.
(
3
)
Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
#§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes
Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
#§ 7
Finanzierung
Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanz-ausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
#§ 8
Auflösung
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 Grundordnung aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
(
2
)
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 Grundordnung anderes geregelt ist.
#§ 9
Übergangsvorschrift
Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Beginn der Amtszeit der Ältestenkreise nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2025 neu gebildet. Bis dahin besteht der Verwaltungsrat in der bisherigen Besetzung fort; insoweit gelten die Regelungen der in § 10 Abs. 2 genannten Satzung fort.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Ortenau vom 14. Januar 2000 sowie die Genehmigung der Satzung durch Verordnung des Landeskirchenrates vom 16. März 2000 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
#Anlage
#Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau:
(Region Nord)
(Region Nord)
Achern
Appenweier
Auenheim
Bodersweier
Diersheim
Eckartsweier
Freistett
Goldscheuer-Hohnhurst
Helmlingen
Hesselhurst
Kappelrodeck-Ottenhöfen
Kehl
Kehl-Kork
Legelshurst
Leutesheim
Linx
Memprechtshofen
Neumühl
Oberkirch
Oppenau
Renchen
Rheinbischofsheim
Sand
Willstätt
Appenweier
Auenheim
Bodersweier
Diersheim
Eckartsweier
Freistett
Goldscheuer-Hohnhurst
Helmlingen
Hesselhurst
Kappelrodeck-Ottenhöfen
Kehl
Kehl-Kork
Legelshurst
Leutesheim
Linx
Memprechtshofen
Neumühl
Oberkirch
Oppenau
Renchen
Rheinbischofsheim
Sand
Willstätt
(Region Süd)
Allmannsweier
Diersburg
Ettenheim
Friesenheim
Lahr-Hugsweier
Kippenheim-Schmieheim
Kürzell
Lahr
Langenwinkel
Mahlberg
Meißenheim
Altenheim
Emmausgemeinde Neuried
Nonnenweier-Wittenweier
Ottenheim
Seelbach
Gengenbach
Gutach
Haslach
Hausach
Hornberg
Kirnbach
Offenburg
Schiltach-Schenkenzell
Wolfach
Zell am Harmersbach
Diersburg
Ettenheim
Friesenheim
Lahr-Hugsweier
Kippenheim-Schmieheim
Kürzell
Lahr
Langenwinkel
Mahlberg
Meißenheim
Altenheim
Emmausgemeinde Neuried
Nonnenweier-Wittenweier
Ottenheim
Seelbach
Gengenbach
Gutach
Haslach
Hausach
Hornberg
Kirnbach
Offenburg
Schiltach-Schenkenzell
Wolfach
Zell am Harmersbach
Kirchengemeinden aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt
Lichtenau
Scherzheim
Lichtenau
Scherzheim
Nr. 14Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der
Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Heidelberg
(RVO-Stadtsynode-Heidelberg – RVO-HD)
Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Heidelberg
(RVO-Stadtsynode-Heidelberg – RVO-HD)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189) folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Heidelberg setzt sich abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, 6 und 7 zusammen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den Regelungen der Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Heidelberg (ErpRVO-Heidelberg).
(
2
)
In einer Gesamtversammlung (Wahlversammlung) wird eine Stadtsynode gewählt als Versammlung von Mitgliedern des Kirchenbezirks, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienst an der Leitung des Kirchenbezirks zusammenwirken (Artikel 38 Abs. 1 Grundordnung). Weiterhin gehören der Stadtsynode Mitglieder kraft Amtes, berufene Mitglieder sowie beratende Mitglieder an.
#§ 2
Mitglieder kraft Amtes
Kraft Amtes gehören der Stadtsynode an:
- die gewählten Mitglieder der Landessynode,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan und
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer.
§ 3
Wahlversammlung, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(
1
)
Für die Wahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtsynode wird eine Wahlversammlung einberufen, der folgende Personen angehören:
- die gewählten Mitglieder der Ältestenkreise,
- alle im Stadtkirchenbezirk eingesetzten bzw. tätigen
- a.
- Kantorinnen und Kantoren,
- b.
- Diakoninnen und Diakone,
- c.
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- d.
- die Dekanin oder der Dekan sowie
- e.
- die Schuldekanin oder der Schuldekan.
(
2
)
Wahlberechtigt sind die in Absatz 1 genannten Personen. Wählbar sind Gemeindeglieder des Stadtkirchenbezirks, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen. Wählbar sind weiterhin die in Absatz 1 Nr. 2 a bis c genannten Personen.
(
3
)
Die Wahlversammlung wird von den Personen im Vorsitzendenamt der amtierenden Stadtsynode geleitet; für die Wahl gilt Artikel 108 Grundordnung.
(
4
)
Die Kandidierenden stellen sich schriftlich in einem Umfang von höchstens einer DIN A 4 Seite vor. Die schriftliche Vorstellung ist dem Dekanat bis drei Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung vorzulegen. In ihrer Vorstellung sollen die Kandidierenden mitteilen, ob sie in einem der in § 2 Abs. 2 Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Heidelberg genannten Handlungsfeld tätig sind und dieses Handlungsfeld vertreten wollen oder inwieweit sie sich gemeindlich oder in einer kirchlichen Präsenz im Stadtkirchenbezirk engagieren. Weiterhin soll angegeben werden, ob die Person von einem Leitungskreis eines Handlungsfeldes, der Dienstgruppe im Stadtkirchenbezirk oder einem Leitungsgremium einer kirchlichen Präsenz nach Absatz 5 für die Mitgliedschaft in der Stadtsynode vorgeschlagen wird. Die schriftliche Vorstellung der Kandidierenden soll den Mitgliedern der Wahlversammlung zwei Wochen vor der Wahlversammlung vorliegen. Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlversammlung mit einer kurzen mündlichen Vorstellung der Person sind zulässig; eine mündliche Vorstellung der Personen, deren Vorstellung schriftlich vorliegt, erfolgt nicht.
(
5
)
Wird die Person nach Absatz 4 Satz 3 für die Mitgliedschaft vorgeschlagen, so kann das verantwortliche Gremium den Wahlvorschlag dem Dekanat bis drei Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung schriftlich vorlegen.
#§ 4
Wahl
(
1
)
Von der Wahlversammlung werden 34 Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode aus dem Kreis der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode gewählt.
(
2
)
Von der Wahlversammlung werden zehn Personen aus dem Kreis der in § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode gewählt.
#§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft, Nachrückverfahren
(
1
)
Für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Stadtsynode gilt § 42 LWG. Die Mitgliedschaft gewählter Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 endet zudem, wenn der entsprechende Einsatz im Stadtkirchenbezirk endet.
(
2
)
In der Wahlversammlung werden in jeweils nur einem Wahlgang 14 Personen für die nach § 4 Abs. 1 gewählten Mitglieder sowie vier Personen für die nach § 4 Abs. 2 gewählten Mitglieder als nachrückende Personen gewählt. Bei einem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus der Stadtsynode rückt das Mitglied der jeweiligen Nachrückliste nach, das in dem betreffenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Nachrücken des betreffenden Mitglieds wird vom Stadtkirchenrat jeweils festgestellt und dem nachrückenden Mitglied mitgeteilt. Für die Nachrückliste können auch Personen kandidieren, die für die Wahlgänge nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht angetreten waren oder die angetreten waren, aber nicht gewählt wurden. Personen, die weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben, können nicht nachrücken. Können in einem ersten Wahlgang nicht genügend nachrückende Personen bestimmt werden, kann ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden, um die weiteren nachrückenden Personen zu bestimmen.
#§ 6
Stellvertretungen
Die nach § 5 Abs. 2 gewählten 14 Personen für die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 sowie vier Personen für die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 nehmen für den jeweiligen Personenkreis im Abwesenheitsfall die Stellvertretung in der Reihenfolge auf der jeweiligen Nachrückliste wahr. Das Stimmrecht im Abwesenheitsfall wird für die betreffende Sitzung der Stadtsynode vom Vorsitz der Stadtsynode festgestellt.
#§ 7
Berufungen
Der Stadtkirchenrat kann bis zu zehn Personen nach § 36 LWG als Synodale berufen. Der Stadtkirchenrat berücksichtigt bei den Berufungen den Auftrag darauf zu achten, dass die Bezirkssynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben im Kirchenbezirk entspricht (§ 36 Abs. 2 LWG).
#§ 8
Beratende Mitgliedschaft
(
1
)
Soweit nicht bereits eine stimmberechtigte Mitgliedschaft für die betreffende Funktion aufgrund der vorstehenden Regelung besteht, wirken als beratende Mitglieder in der Stadtsynode mit:
- Ein vom Vorstand der Evangelischen Stadtmission Heidelberg e.V. benanntes Vorstandmitglied,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Heidelberg,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der zuständigen Evangelischen Kirchenverwaltung oder eine von dieser oder diesem benannte Leitungsperson,
- jeweils ein Mitglied der Schulleitung der Elisabeth-von-Thadden-Schule (Gymnasium) Heidelberg sowie der Grundschule an der Elisabeth-von-Thadden- Schule Heidelberg,
- eine vom Gemeinderat der Evangelischen Studierendengemeinde Heidelberg bestimmtes Gemeinderatsmitglied,
- ein vom Kapitel der Peterskirche Heidelberg aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied,
- ein von der Mitarbeitendenvertretung des Stadtkirchenbezirks benanntes Mitglied,
- die in § 38 LWG genannten Personen.
(
2
)
Um weitere kirchliche Präsenzen zu repräsentieren kann der Stadtkirchenrat weitere Personen als beratende Mitglieder in die Stadtsynode berufen. § 36 Abs. 4 LWG gilt entsprechend.
#§ 9
Prüfauftrag
Die auf Grundlage dieser Rechtsverordnung im Jahr 2026 gebildete Stadtsynode wird im Laufe ihrer Amtszeit prüfen, ob sich die Regelungen dieser Rechtsverordnung bewährt haben und bedenken, inwieweit bei einer folgenden Amtszeit eine Mandatierung von Mitgliedern der Stadtsynode aus einzelnen Handlungsfeldern erfolgen kann.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 15Rechtsverordnung
zur Zusammensetzung der Stadtsynode des Stadtkirchenbezirks Karlsruhe
(Stadtsynode RVO KA – StS-KA-RVO)
zur Zusammensetzung der Stadtsynode des Stadtkirchenbezirks Karlsruhe
(Stadtsynode RVO KA – StS-KA-RVO)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 7 Satz 1 des kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104), geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), und § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Einrichtung von Kooperationsräumen
Im Stadtkirchenbezirk Karlsruhe wurden durch Beschluss des Stadtkirchenrates Kooperationsräume eingerichtet. Die Zusammenarbeit innerhalb der Kooperationsräume wird durch Vereinbarungen der Pfarrgemeinden geregelt.
#§ 2
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Stadtsynode sowie die Berufung von Synodalen in die Stadtsynode des Stadtkirchenbezirks Karlsruhe.
#§ 3
Größe der Bezirkssynode
Die Bezirkssynode soll eine Größe von 80 Personen nicht unterschreiten. Von diesen sollen mindestens 50 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 4
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
(
1
)
Die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Synodalen eines Kooperationsraums bestimmt sich aus der Summe der nach §34 Abs. 2 LWG zu wählenden Synodalen der einzelnen Pfarrgemeinden des Kooperationsraums. Sie beträgt
bis 1.999 Gemeindeglieder: | 1, |
ab 2.000 bis 3.999 Gemeindeglieder: | 2, |
ab 4.000 bis 5.999 Gemeindeglieder: | 3, |
ab 6.000 bis 7.999 Gemeindeglieder: | 4, |
ab 8.000 bis 9.999 Gemeindeglieder: | 5, |
ab 10.000 Gemeindeglieder: | 6. |
(
2
)
Die Zahl der zu wählenden hauptamtlichen Synodalen richtet sich nach der Gesamtzahl der Gemeindeglieder eines Kooperationsraumes. Sie beträgt
bis 5.999 Gemeindeglieder: | 1, |
ab 6.000 bis 8.999 Gemeindeglieder: | 2, |
ab 9.000 bis 11.999 Gemeindeglieder: | 3, |
ab 12.000 Gemeindeglieder: | 4. |
(
3
)
Die Studierendengemeinde und die Regionalgemeinde an der Stadtkirche („Citykirche“) sind jeweils mit einer hauptamtlich und einer ehrenamtlich tätigen Person als stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
#§ 5
Wahlverfahren
(
1
)
Der Regiorat eines Kooperationsraumes wählt die ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen in die Stadtsynode. Die Sitzung des Regiorates wird durch das Dekanat einberufen.
(
2
)
Die anwesenden Gremienmitglieder wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Stadtsynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Leitungsgremiums sein. Abweichend von §34 Abs. 3 Satz 2 LWG erfolgt innerhalb der Gruppe der ehrenamtlich tätigen Personen und innerhalb der Gruppe der hauptamtlich tätigen Personen keine Zuordnung zwischen den Stellvertretungen und den zu entsendenden Synodalen. Artikel 108 Grundordnung findet entsprechende Anwendung.
(
3
)
Vor der Sitzung werden alle Gemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. Die Ältestenkreise und Leitungsgremien können Personen vorschlagen. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
(
4
)
Die zu wählenden hauptamtlich tätigen Synodale werden von der Dienstgruppe des Kooperationsraums vorgeschlagen.
#§ 6
Mitgliedschaft kraft Amtes
Der Stadtsynode gehören stimmberechtigt an:
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die gewählten oder berufenen Mitglieder der Landessynode,
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
- die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer.
§ 7
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder
(
1
)
Folgenden Arbeitsfelder sind mit je einer hauptamtlich und einer ehrenamtlich tätigen Person als stimmberechtigte Mitglieder vertreten:
- Jugendarbeit,
- sozialdiakonische Arbeit,
- Bildungsarbeit,
- Kirchenmusik und
- Kindertagesstätten.
(
2
)
Folgenden Arbeitsfelder sind mit einer hauptamtlich tätigen Person als stimmberechtigtes Mitglied vertreten:
- Religionsunterricht und
- die Leitung des bezirklichen Diakonischen Werkes.
(
3
)
Die hauptamtliche tätige Person ist entweder Mitglied kraft Amtes oder wird von der jeweiligen Dienstgruppe gewählt, die ehrenamtlich tätige Person wird von den jeweiligen ehrenamtlichen Begleitgremien gewählt. Die Prädikantinnen und Prädikanten wählen aus ihrer Mitte eine Person in die Stadtsynode. Der Bereich der Sonderseelsorge wird durch zwei hauptamtlich tätige Personen als stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
#§ 8
Berufung von Synodalen
Der Stadtkirchenrat kann bis zu 10 Personen in die Stadtsynode berufen. Unter den zu Berufenden muss eine Person im Alter unter 27 Jahren sein. Die Person unter 27 Jahren wird für ein Jahr berufen, eine Wiederberufung ist möglich.
#§ 9
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Stadtsynode
(
1
)
Folgende Personen nehmen beratend an den Sitzungen der Stadtsynode teil:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,
- die Leitung der Evangelischen Kirchenverwaltung oder die Leitung des Evangelischen Dienstleistungszentrums.
(
2
)
Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. Einladungen können durch den Stadtkirchenkirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Stadtsynode ausgesprochen werden.
#§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft in der Stadtsynode
Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Stadtsynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums oder Mitglied einer Dienstgruppe eines anderen Kooperationsraumes werden.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 16Rechtsverordnung
zur Zusammensetzung der Bezirkssynode der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim
(Bezirkssynode Odenwald-Tauber RVO – BS-Odenwald-Tauber-RVO)
zur Zusammensetzung der Bezirkssynode der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim
(Bezirkssynode Odenwald-Tauber RVO – BS-Odenwald-Tauber-RVO)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), und § 3a Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 59, Seite 192), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, Seite 3), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 37 und 42 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Synodalen in die gemeinsame Bezirkssynode der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim.
#§ 2
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
(
1
)
Die Zahl der zu wählenden Synodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum und beträgt je angefangene 1000 Gemeindeglieder eine Person.
(
2
)
Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der allgemeinen Kirchenwahlen entsprechend § 7 Abs. 3 LWG.
#§ 3
Organisation des Wahlverfahrens nach § 35 LWG
Die Synodalen nach § 2 werden nach § 35 LWG in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 4
Mitgliedschaft kraft Amtes
Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder der in § 1 genannten Kirchenbezirke sind,
- die Dekaninnen und Dekane,
- die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekaninnen und Schuldekane,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag,
- die Verwalterinnen oder die Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag, soweit nicht schon von Nummer 5 erfasst, und
- die Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).
- die Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
#§ 5
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder
(
1
)
Der Bezirkskirchenrat beruft am Ende der Amtszeit der Bezirkssynode vor der ersten Sitzung einer neuen Bezirkssynode je eine Synodale oder einen Synodalen aus den und auf Vorschlag der folgenden Gruppen und Ämtern:
- Diakoninnen und Diakone,
- Religionsunterricht,
- Bezirksjugend,
- Kirchenmusik,
- Kindertagesstätten,
- Prädikantinnen und Prädikanten und
- Diakonische Werke in den in § 1 genannten Kirchenbezirken.
(
2
)
Der Bezirkskirchenrat kann weitere Personen als Synodale berufen. Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 2 nicht übersteigen.
(
3
)
Die genannten Personen sind Mitglieder kraft Amtes oder müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen.
#§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
Nach § 3 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums werden.
#§ 7
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Berufungen nach § 5 erfolgen für die Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031 in einer gemeinsamen Sitzung der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim.
(
3
)
Die Regelungen gelten nach der Vereinigung der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim fort.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 17Rechtsverordnung
zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks
Bretten-Bruchsal
(Bezirkssynode Bretten-Bruchsal RVO – BS-BreBru-RVO)
zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks
Bretten-Bruchsal
(Bezirkssynode Bretten-Bruchsal RVO – BS-BreBru-RVO)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 37 und 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. Sie beträgt
bis 6.000 Gemeindeglieder | 5, |
ab 6.001 bis 8.500 Gemeindeglieder | 7, |
ab 8.501 bis 11.000 Gemeindeglieder | 9, |
ab 11.001 Gemeindeglieder | 11. |
§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 4
Wahlverfahren
(
1
)
Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch die Dekanin oder den Dekan einberufen und geleitet. Diese oder dieser kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des Bezirkskirchenrats delegieren. Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
(
2
)
Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein.
(
3
)
Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(1) Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind;
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor,
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
- die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendrefent,
- die oder der Bezirksbeauftragte für Seelsorge,
- eine Person aus dem Konvent der Religionslehrkräfte im Kirchenbezirk und
- die aus der Dienstgruppe entsandten Mitglieder.
(2) Die Zahl der Mitglieder aus den Dienstgruppen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum. Sie beträgt für
bis 6.000 Gemeindeglieder | 2, |
ab 6.001 bis 11.000 Gemeindeglieder | 3, |
ab 11.001 Gemeindeglieder | 4. |
zu entsende hauptamtlich tätige Personen. Die Entsendung der stimmberechtigten Personen und deren Stellvertretungen erfolgt durch die jeweilige Dienstgruppe.
§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 6
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode
(
1
)
Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
1. die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe,
2. die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts und
3. die beiden Leitungen der Dienststellen des Diakonischen Werks im Landkreis Karlsruhe in Bretten und Bruchsal.
(
2
)
Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 18Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau
(Bezirkssynode Neckar-Kraichgau RVO – BS-NK-RVO)
(Bezirkssynode Neckar-Kraichgau RVO – BS-NK-RVO)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirchen in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), und § 4a Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, Seite 3), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34 und 36, 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Synodalen in die gemeinsame Bezirkssynode Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach, zukünftig Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
Die Bezirkssynode soll eine Größe von 60 Personen nicht unterschreiten. Von diesen sollen mindestens 40 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der Bezirkssynodalen je Kooperationsraum
Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. Sie beträgt
bis 1999 Gemeindeglieder | 1, |
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder | 2, |
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder | 3, |
ab 6000 Gemeindeglieder bis 7999 | 4. |
Bei Kooperationsräumen mit mehr als 8.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen je angefangene 2000 Gemeindeglieder um eine Person.
§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 4
Wahlverfahren
(
1
)
Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums oder einer Untergruppe des Kooperationsraumes gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen.
(
2
)
Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein. Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
(
3
)
Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen, die vom jeweiligen Ältestenkreis entgegengenommen und in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(
1
)
Mitglieder kraft Amtes sind
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan und
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer
(
2
)
Aus jeder Dienstgruppe wird die Hälfte der Mitglieder als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt. Bruchteile werden aufgerundet. Diese werden durch die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der eigenen Dienstgruppe oder einer benachbarten Dienstgruppe vertreten.
#§ 6
Berufung von Synodalen
In die Bezirkssynode können bis zu 25 Personen berufen werden. Im Übrigen gilt § 36 LWG.
#§ 7
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode
(
1
)
Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
- die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts,
- die Leitungen des bezirklichen Diakonischen Werkes oder der Diakonieverbände,
- die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der Dienstgruppe,
- die Leitung der Evangelischen Erwachsenenbildung und
- die Leitungen der Psychologischen Beratungsstellen.
(
2
)
Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
#§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 19Rechtsverordnung zur Zusammensetzung
der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz
(Bezirkssynode Südliche Kurpfalz RVO – BS-SKP-RVO)
der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz
(Bezirkssynode Südliche Kurpfalz RVO – BS-SKP-RVO)
Vom 26. November 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 36, 37 und 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Bezirkssynodalen in die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der ehrenamtlichen Bezirkssynodalen
(
1
)
Jeder Kooperationsraum entsendet durch Wahl der Bezirkssynode Synodale. Insgesamt sind 28 ehrenamtliche Personen zu wählen.
(
2
)
Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen wird zwischen den Kooperationsräumen nach folgendem Verfahren ermittelt. Die Zahl der Gemeindeglieder der Kooperationsräume wird zunächst durch den Wert 0,5, sodann durch den Wert 1,5, sodann durch weitere, jeweils um 1,0 zu erhöhende Werte geteilt. Als Ergebnis der Teilung ergeben sich für jeden Kooperationsraum je Teilung entsprechende Vergleichszahlen. Die Zahl der nach Absatz 1 zuzuordnenden Bezirkssynodalen wird entsprechend der Reihenfolge der Höhe der Vergleichszahlen, beginnend mit dem höchsten Wert, den Kooperationsräumen zugeteilt.
(
3
)
Für die Zahl der Gemeindeglieder bei der Berechnung nach Absatz 2 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 LWG.
#§ 4
Wahlverfahren
(
1
)
Die Bezirkssynodalen werden, sofern Pfarrgemeinden bestehen, in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums oder, sofern keine Pfarrgemeinden bestehen, in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchengemeinderäte gewählt. Besteht im Kooperationsraum nur ein Kirchengemeinderat wählt dieser die Bezirkssynodalen. Diese Sitzungen werden durch das Dekanat einberufen. Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
(
2
)
Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises oder Kirchengemeinderates sein.
(
3
)
Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(
1
)
Der Bezirkssynode gehören kraft Amtes die Dekanin oder der Dekan, die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans, die Schuldekanin oder der Schuldekan, die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind und die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer.
(
2
)
Aus den Dienstgruppen werden insgesamt 12 Personen als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsendet. Für diese wird je eine Stellvertretung bestimmt. Die Zahl der zu entsendenden Bezirkssynodalen wird zwischen den Kooperationsräumen nach dem in § 3 Abs. 2 festgelegten Verfahren ermittelt.
#§ 6
Berufung von Bezirkssynodalen
Der Bezirkskirchenrat beruft aus den folgenden Arbeitsfeldern je eine Person in die Bezirkssynode:
- eine Vertretung der Religionslehrkräfte,
- die Bezirkskantorin oder den Bezirkskantor,
- eine Person der Fachberatung für Kindertageseinrichtungen,
- die Referentin oder der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
- die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge,
- eine Prädikantin oder einen Prädikanten,
- eine Person aus der Bezirksjugendsynode und
- eine Vertretung des Diakonischen Werks im Kirchenbezirk.
Weitere Berufungen sind möglich. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 26. November 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 20Rechtsverordnung zur Änderung der
Rechtsverordnung zum
kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
Rechtsverordnung zum
kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 2. Dezember 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert am 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 90), folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EhrenamtRVO – EAG-RVO) vom 29. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 10, S. 28) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, der Prädikanten und der Nachbarschaftshilfen sind Ausnahmen vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ehrenamtsgesetz im Umfang der steuerlichen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz möglich.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 2. Dezember 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Ordnungen
Nr. 21Ordnung der „Evangelischen Frauen in Baden“
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Ordnung Frauenarbeit – FrauenarbeitO)
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Ordnung Frauenarbeit – FrauenarbeitO)
Vom 2. Dezember 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#Präambel
Die „Evangelischen Frauen in Baden“ der Evangelischen Landeskirche in Baden sehen ihren Auftrag darin, in Fragen und Themen, die Frauen in Gesellschaft und Kirche betreffen, vom Evangelium her Orientierung zu geben. Sie verfolgen dabei das Ziel, Frauen zu befähigen, zu ermächtigen und zu ermutigen, Verantwortung für die Gestaltung des Lebens in allen Bereichen – Familie, Beruf, Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit – zu übernehmen.
#§ 1
Einbindung und Vernetzung
(
1
)
Die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ ist Teil der gesamtkirchlichen Arbeit der Landeskirche (Artikel 52 Grundordnung) und entfaltet sich auf den Ebenen der Pfarr- und Kirchengemeinden, Kooperationsräume sowie Kirchenbezirke und Landeskirche. Sie ist eine unselbständige Einrichtung der Landeskirche.
(
2
)
Die „Evangelischen Frauen in Baden“ vernetzen sich dabei mit anderen Trägern kirchlicher und gesellschaftlicher Verbände und Organisationen.
(
3
)
Die „Evangelischen Frauen in Baden“ wirken als Mitglied im Verein „Evangelische Frauen in Deutschland e.V.“ mit.
(
4
)
Die „Evangelischen Frauen in Baden“ engagieren sich im Geschlechterdialog mit den „Evangelischen Männern in Baden“, der von der Abteilung „Evangelische Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog“ im Evangelischen Oberkirchenrat unterstützt wird.
#§ 2
Aufgabenstruktur
(
1
)
Die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ zeigt sich
- in den Pfarr- und Kirchengemeinden sowie Kooperationsräumen durch Frauengruppen, Frauenkreise, Weltgebetstagsgruppen, Frauensonntagsgruppen und sonstige frauenorientierte Projektarbeit,
- im Kirchenbezirk durch bezirkliche Frauenveranstaltungen, die von den Bezirksverantwortlichen, von dem Bezirksteam für Frauenarbeit oder der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Frauen im Kirchenbezirk (§ 4) verantwortet werden;
- in der Landeskirche durch die Aktivitäten der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ im Evangelischen Oberkirchenrat.
(
2
)
Die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ wird durch das Präsidium der „Evangelischen Frauen in Baden“ (§§ 6 und 7) verantwortet und durch die Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ (§ 8) unterstützt.
#§ 3
Arbeit in der Pfarr- und Kirchengemeinde und den Kooperationsräumen
(
1
)
Auf der Ebene der Pfarr- und Kirchengemeinde wird die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ von ehren- und hauptamtlich in der Kirche tätigen Frauen für Frauen in unterschiedlichen Lebenssituationen geleistet.
(
2
)
Formen und Arbeitsweisen richten sich nach den Bedürfnissen der Frauen vor Ort in Gruppen und Projekten. Die vor Ort verantwortlichen Frauen beteiligen sich an der Arbeit des Gemeindebeirats (Artikel 21 Grundordnung).
(
3
)
Die verantwortlichen Frauen der Gruppen und Projekte stehen in regelmäßiger Verbindung mit den Ältestenkreisen, sind im Austausch mit dem Bezirksfrauenteam oder der Bezirksfrauenbeauftragten im Kirchenbezirk (§ 4) und erhalten für ihre Arbeit Unterstützung aus der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“.
#§ 4
Arbeit im Kirchenbezirk
(
1
)
Zur Unterstützung der Bezirksfrauenarbeit kann eine bezirkliche Arbeitsgemeinschaft gegründet werden. Diese setzt sich aus Vertreterinnen der Frauengruppen und Frauenprojekte im Kirchenbezirk zusammen. Mitglieder des Präsidiums (§§ 6 und 7), die im Kirchenbezirk wohnen, sind beratende Mitglieder. Hauptamtlich im kirchlichen Dienst stehende Frauen können eingeladen werden.
(
2
)
Die bezirkliche Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte eine Bezirksverantwortliche und deren Stellvertretung oder ein Bezirksteam der „Evangelischen Frauen in Baden“. Jede Frauengruppe und jedes Frauenprojekt hat für diese Wahl je eine Stimme.
(
3
)
Kommt in einem Kirchenbezirk keine Arbeitsgemeinschaft zustande, sollen interessierte Frauen nach Absprache mit der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ durch die Dekanin oder den Dekan des Kirchenbezirks als Bezirksverantwortliche oder Bezirksteam benannt werden.
(
4
)
Die Amtszeit der Bezirksverantwortlichen und Mitglieder des Bezirksteams beträgt sechs Jahre. Die Wahl und Beauftragung erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. Das Amt ist ein Ehrenamt. Der Bezirkskirchenrat und die Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ sind über das Ergebnis der Wahl zu informieren. Die Bezirksverantwortliche, ihre Stellvertretung oder ein Mitglied des Bezirksteams repräsentieren die bezirkliche Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ nach außen.
(
5
)
Die Bezirksverantwortliche, ihre Stellvertretung oder ein Mitglied des Bezirksteams vertritt die bezirkliche Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ in der Bezirkssynode (§ 38 Nr. 5 LWG).
(
6
)
Die Bezirksverantwortliche, ihre Stellvertretung oder ein Mitglied des Bezirksteams vertritt die Frauenarbeit im Bildungs- und Diakonieausschuss des Kirchenbezirks und im Leitungskreis der Evangelischen Familien- und Erwachsenenbildung.
#§ 5
Die Versammlung der Bezirksverantwortlichen
(
1
)
Die Versammlung der Bezirksverantwortlichen aller Kirchenbezirke
- wählt das Präsidium, wobei jeder Kirchenbezirk eine Stimme hat;
- berät allgemeine Fragen der „Evangelischen Frauen in Baden“ auf bezirklicher und landeskirchlicher Ebene;
- nimmt die Jahresberichte des Präsidiums und der Leitung der Geschäftsstelle entgegen und
- berät das Präsidium.
(
2
)
Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertretung. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. Ihre Ämter sind Ehrenämter. Sie verantworten gemeinsam die Sitzungen der Versammlung der Bezirksverantwortlichen.
(
3
)
Die Versammlung wird durch die Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder oder das Präsidium dies beantragen.
(
4
)
An der Versammlung nehmen beratend teil:
- die weiteren gewählten Mitglieder des Präsidiums,
- die Leitung der Geschäftsstelle,
- die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle,
- das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats.
§ 6
Präsidium der „Evangelischen Frauen in Baden“
(
1
)
Das Präsidium legt mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Grundlinien der Frauenarbeit fest und setzt die Schwerpunkte.
(
2
)
Es hat darüber hinaus insbesondere die Aufgabe
- die Verwendung von zugewiesenen Haushaltsmitteln für das Arbeitsfeld und den Stellenplan betreffend die Geschäftsstelle mitzuberaten,
- Vorschläge für Neu- und Wiederbesetzungen von Stellen in der Geschäftsstelle zu machen,
- den Jahresbericht der Geschäftsstelle entgegenzunehmen und zu beraten.
(
3
)
Das Präsidium ist von der Geschäftsstelle über alle wichtigen Vorgänge in regelmäßigen Abständen zu informieren.
(
4
)
Das Präsidium besteht aus bis zu acht von der Versammlung der Bezirksverantwortlichen gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Präsidium selbst hinzuwählen. Die Mitglieder gehören der Evangelischen Landeskirche in Baden an und sind ehrenamtlich tätig. Sie verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen. Die Vorsitzende der Versammlung der Bezirksverantwortlichen und ihre Stellvertretung gehören dem Präsidium der „Evangelischen Frauen in Baden“ kraft Amtes an. Gleiches gilt für die Leitung der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“.
(
5
)
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertretung. Diese teilen sich die Leitungsaufgaben und unterrichten das Präsidium in der ersten Sitzung über ihre Absprachen. Das Präsidium ist von der Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(
6
)
Eine außerordentliche Sitzung kann von einem Viertel seiner Mitglieder oder der Leitung der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung beantragt werden.
(
7
)
Nimmt ein Präsidiumsmitglied längere Zeit nicht an der Arbeit des Präsidiums teil, kann der Vorstand beim Präsidium beantragen, dieses Mitglied seines Mandates zu entheben. Für die Nachwahl kommt Absatz 4 zur Anwendung.
(
8
)
Das Präsidium kann Ausschüsse einsetzen.
(
9
)
Das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats soll mindestens einmal jährlich beratend an einer Sitzung teilnehmen und kann ebenso an weiteren Sitzungen des Präsidiums beratend teilnehmen.
#§ 7
Der Vorstand des Präsidiums der „Evangelischen Frauen in Baden“
(
1
)
Die Vorsitzende des Präsidiums und die Vorsitzende der Versammlung der Bezirksfrauenbeauftragten, deren beider Stellvertretungen sowie die Leitung der Geschäftsstelle bilden den Vorstand des Präsidiums der „Evangelischen Frauen in Baden“.
(
2
)
Zum Auftrag des Vorstands gehört insbesondere,
- die Aufgaben des Präsidiums zwischen seinen Sitzungen wahrzunehmen,
- die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Präsidiums.
§ 8
Die Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“
(
1
)
Die Abteilung „Evangelische Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog“ im Evangelischen Oberkirchenrat führt die Geschäfte der „Evangelischen Frauen in Baden“ und unterstützt ihre Arbeit durch hauptamtliche Mitarbeitende der Landeskirche.
(
2
)
Insbesondere obliegt der Geschäftsstelle
- die Unterstützung des Präsidiums in der Festlegung der Grundlinien der Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“,
- die theologische und seelsorgerliche Beratung und Begleitung der „Evangelischen Frauen in Baden“,
- die Fort- und Weiterbildung von Engagierten und Multiplikatorinnen,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Abwicklung von und Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten,
- das Bereitstellen von Arbeitsmaterialien für die Arbeit mit Frauen,
- die Weltgebetstagsarbeit,
- die Arbeit im Rahmen des Müttergenesungswerkes und
- die Durchführung ausgewählter, landeskirchenweiter, jeweils relevanter Projekte.
(
3
)
Die Leitung der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ wird im Benehmen mit dem Präsidium bestimmt. Die allgemeinen Regelungen zur Stellenbesetzung im Evangelischen Oberkirchenrat bleiben unberührt.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 1. März 2006 (GVBl. S. 129) außer Kraft.
(
3
)
Die Wahlen gemäß § 5 Abs. 2 und die Wahl gemäß § 6 Abs. 4 erfolgen erstmals im Anschluss an die allgemeinen Ältestenwahlen 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die gewählten Personen im Amt.
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Karlsruhe, den 2. Dezember 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Wolfgang Schmidt
Oberkirchenrat
Richtlinien
Nr. 22Richtlinien zur Änderung der Richtlinien
zur Bewilligung einer Kostenbeteiligung aus Fürsorgegründen
für externe Beistandsleistungen
zur Bewilligung einer Kostenbeteiligung aus Fürsorgegründen
für externe Beistandsleistungen
Vom 11. November 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
#Artikel 1
Änderung der Fürsorgerichtlinien
Die Richtlinien zur Bewilligung einer Kostenbeteiligung aus Fürsorgegründen für externe Beistandsleistungen (Fürsorgerichtlinien - FürRL) vom 26. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 55, S. 124) werden wie folgt geändert:
- In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Weiterhin sind diese Richtlinien anwendbar für die Vergabe von individuellen Unterstützungsleistungen für Opfer sexualisierter Gewalt, soweit entsprechende Bedarfe nicht durch Anerkennungsleistungen gedeckt sind.“
- In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Als sonstige individuelle Unterstützungsleistung können finanzielle Aufwendungen für Opfer sexualisierter Gewalt finanziert werden, soweit diese Leistung erforderlich ist, um Aufwendungen zu decken, die in einem plausiblen Sachzusammenhang mit der Bewältigung von Folgen sexualisierter Gewalt stehen. Die Bewilligung setzt voraus, dass der Person Anerkennungsleistungen nach den hierfür gegebenen Regelungen bewilligt wurden oder dass Anerkennungsleistungen bewilligt werden könnten.“
- § 12 wird wie folgt gefasst:„§ 12InkrafttretenDiese Richtlinien treten am 1. August 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 11. November 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Leitender Direktor
Bekanntmachungen
Nr. 23Frühjahrstagung 2026 der Landessynode
OKR: 31.10.2025
AZ.: 1444.09-01
####AZ.: 1444.09-01
Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Frühjahrstagung der Landessynode in der Zeit vom 21. bis 25. April 2026 in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 10. März 2026 ab.
Nr. 24Bestellung zur Prüferin
OKR: 27.11.2025
AZ: P-Schreiter, Linda
####AZ: P-Schreiter, Linda
Entschließung des Landeskirchenrates in Synodaler Besetzung
Bestellt:
Linda Schreiter zur Prüferin im Referat 6 - Abteilung Rechnungsprüfung - mit Wirkung zum 01.01.2026.
Stellenausschreibungen
Nr. 25Stellenausschreibungen
####Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag(Bewerbungsschluss:10.02.2026)
- Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt: Christusgemeinde, Pfarrstelle II (Kooperationsraum Süd)
- Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt: Gaggenau, Pfarrstelle I (Kooperationsraum Ost)
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Buggingen-Grißheim (Kooperationsraum Markgräflerland 3)
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Heitersheim/Eschbach und Gallenweiler (Kooperationsraum Markgräflerland 2)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Heidelberg mit Schwerpunkt Aufbau und Weiterentwicklung kirchlicher Präsenz in den neuen Stadtquartieren (gemeindliche Bezirksstelle) (Kooperationsraum Heidelberg)
Dekanatsstellen(Bewerbungsschluss: 27.01.2026)
- Dekanat Stadtkirchenbezirk: Mannheim
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Kreuzgemeinde Wieblingen(Kooperationsraum Heidelberg)
#| Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz / Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |