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Rechtsverordnung über die Bildung eines Verwaltungszweckverbandes Baden-Baden und Rastatt

Vom 23. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 85)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 103 Abs. 5 und 7 i. V. m. § 29 Abs. 6 der Grundordnung folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Der Evangelische Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden des Kirchenbezirkes bilden zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung einen Zweckverband. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Zweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 2 ) Der Zweckverband trägt den Namen
Evangelischer Verwaltungszweckverband
Baden-Baden und Rastatt.
( 3 ) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Baden-Baden.
( 4 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich des Evangelischen Kirchenbezirkes Baden-Baden und Rastatt.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
  1. Vorbereitung zur Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung;
  2. verwaltungsmäßiger Vollzug des Personalwesens einschließlich der Beratung in Personalangelegenheiten;
  3. Vollzug des Rechnungs- und Kassenwesens einschließlich der Bewirtschaftung des Geld- und Sachvermögens sowie der Schulden;
  4. Entwürfe von Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfungen;
  5. Das Verwaltungs- und Serviceamt ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben sparsam und effizient zu erledigen. Beratung bei Bauangelegenheiten in Verbindung mit § 21 und § 27 des Kirchenbaugesetzes
( 2 ) Zusätzlich können dem Verwaltungszweckverband zur Erledigung durch das Verwaltungs- und Serviceamt weitere Verwaltungsaufgaben (Wahlaufgaben) durch Vereinbarung übertragen werden, dies sind u. a.:
  1. Finanzplanung und Kostenkontrolle von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen;
  2. Wohnungsbewirtschaftung;
  3. allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Beratung, Planung und Kontrolle einzelner oder aller Einrichtungen der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirkes;
  4. laufende Verwaltungsaufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, Sekretariatsaufgaben und Ähnliches.
( 3 ) Dem Verwaltungszweckverband können zur Erledigung durch die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes Entscheidungszuständigkeiten der zuständigen Organe der nach § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften durch Vereinbarung, in der Art und Umfang beschrieben sind, im Rahmen des § 103 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung übertragen werden.
( 4 ) Dem Verwaltungszweckverband können für das Verwaltungs- und Serviceamt durch Vereinbarung auch Vertretungsbefugnisse für die in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften übertragen werden; dies kann auch dadurch geschehen, dass die Vertretungsbefugnis auf eine Mitunterzeichnung beschränkt wird.
( 5 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt wird in der Geschäftsordnung geregelt.
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§ 3
Organe des Verwaltungszweckverbandes

Organe des Verwaltungszweckverbandes sind:
  1. Verwaltungsrat
  2. Verbandsvorsitzende/Verbandsvorsitzender
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§ 4
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Die einzelnen Mitglieder haben eine unterschiedliche Zahl von Stimmen. Mitglieder mit mehr als 1 Stimme können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.
( 3 ) Das Stimmenverhältnis richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchengemeinde. Pro angefangene 2.000 Gemeindeglieder wird 1 Stimme vergeben (siehe Anlage). Der Vertreter / die Vertreterin des Kirchenbezirks erhält ein Zehntel der Stimmen aller Kirchengemeinden. Zur Berechnung wird mathematisch gerundet.
( 4 ) Das Stimmenverhältnis wird jeweils nach den allgemeinen Kirchenwahlen bei der Neukonstituierung des Verwaltungsrates von dem/der Vorsitzenden neu festgelegt. Dabei werden die Gemeindegliederzahlen zu Grunde gelegt, die bei der vorausgegangenen allgemeinen Kirchenwahl maßgebend waren.
( 5 ) Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Kirchenbezirkes wird durch den Bezirkskirchenrat gewählt und muss Mitglied des Bezirkskirchenrates sein.
( 6 ) Die Mitglieder aus den Kirchengemeinden werden jeweils aus der Mitte des Kirchengemeinderates gewählt.
( 7 ) Die entsendenden Gremien bestimmen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 1.
( 8 ) Die Mitglieder nach Absatz 1–6 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen im Amt. Scheidet ein Mitglied aus den entsendenden Gremien aus, ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen.
( 9 ) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und der stellvertretende Geschäftsführer bzw. die stellvertretende Geschäftsführerin sind beratende Mitglieder des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht.
( 10 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach schriftlicher Beteiligung der Verbandsmitglieder;
  2. Anträge auf Aufnahme bzw. Austritt einzelner Mitglieder in Verbindung mit § 10 Abs. 2;
  3. Erlass der Geschäftsordnung;
  4. die Einstellung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen bezüglich des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin bzw. des stellvertretenden Geschäftsführers bzw. der stellvertretenden Geschäftsführerin;
  5. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Verwaltungszweckverbandes;
  6. die Festsetzung der Umlage und der Gebühren für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach schriftlicher Beteiligung der Verbandsmitglieder (Gebührenordnung);
  7. die Feststellung der Jahresrechnung;
  8. die Entlastung des Verbandsvorsitzenden bzw. der Verbandsvorsitzenden;
  9. alle sonstigen Angelegenheiten, die fu¨ r den Verwaltungszweckverband von besonderer Bedeutung sind oder deren Vorlage verlangt wird.
( 11 ) Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.
( 12 ) Das Zustandekommen von Beschlüssen sowie die Durchführung von Wahlen richten sich nach § 138 der Grundordnung. Dies gilt auch für das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 6 der Grundordnung.
( 13 ) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse des Verwaltungszweckverbandes liegt. Er ist im Übrigen einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich gefordert wird. In jedem Falle ist jährlich eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen.
( 14 ) Der Verwaltungsrat wird durch den Verbandsvorsitzenden bzw. die Verbandsvorsitzende einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit beschließen.
( 15 ) In Einzelfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
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§ 5
Verbandvorsitzende bzw. Verbandsvorsitzender

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende führt den Vorsitz des Verwaltungsrates und sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse. Ihr bzw. ihm obliegt die Aufsicht, Leitungsund Weisungsbefugnis über die Geschäftsleitung bzw. stellvertretende Geschäftsleitung des Verwaltungs- und Serviceamtes.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden.
( 4 ) In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrates, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Verwaltungsrates (§ 4 Abs. 10) aufgeschoben werden kann, entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende anstelle des Verwaltungsrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
( 5 ) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise gewählt. Sie bzw. er bleibt bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer

( 1 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 6 Abs. 2) und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung.
( 2 ) Sie bzw. er ist zuständig für die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes und für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 5.000,– € sowie für die Anstellung des erforderlichen Personals im Rahmen des Stellanplanes einschließlich der rechtlichen Vertretung.
( 3 ) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Angelegenheiten, die weder nach der wirtschaftlichen noch nach der grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.
( 4 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 7
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Für die Haushalts- und Rechnungsführung gelten die Vorschriften des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 8
Finanzierung

Die Finanzierung wird gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 6 dieser Rechtsverordnung in einer Umlage- und Gebührenordnung geregelt.
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§ 9
Beteiligung der Mitglieder des Verwaltunszweckverbandes

( 1 ) Die Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes sind vor den Entschließungen des Verwaltungsrates über die Höhe und Art der Umlage mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu informieren. Stellungnahmen können die Mitglieder über ihre jeweiligen Vertreter im Verwaltungsrat abgeben. Der Verwaltungsrat entscheidet mit dem in § 4 festgelegten Stimmenverhältnis.
( 2 ) Anträge auf Änderung der Rechtsverordnung sowie Anträge auf das Ausscheiden oder die Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt im schriftlichen Verfahren mit einer Frist von einem Monat. Die Änderung der Rechtsverordnung erfolgt durch Rechtsverordnung gem. § 103 der Grundordnung.
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§ 10
Auskunfts- und Informationspflichten

( 1 ) Die Mitglieder des Verwaltungszweckverbandes sind verpflichtet, dem Verwaltungs- und Serviceamt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
( 2 ) Das Verwaltungs- und Serviceamt verpflichtet sich, den Mitgliedern die sie betreffenden Informationen und Auskünfte zu geben und die erforderlichen Hilfestellungen zu leisten.
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§ 11
Klärung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verwaltungszweckverbandes ergeben, kann mit einer qualifizierten Minderheit des Verwaltungsrates (mehr als ein Viertel der Stimmen) der Evangelische Oberkirchenrat angerufen werden, der abschließend in der Sache entscheidet.
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§ 12
Kündigung

( 1 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über den Verwaltungsrat beim Evangelischen Oberkirchenrat beantragt werden.
( 2 ) Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 2 Abs. 2–4 dieser Rechtsverordnung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden.
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§ 13
Auflösung

( 1 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über den Verwaltungsrat beim Evangelischen Oberkirchenrat beantragt werden.
( 2 ) Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 2 Abs. 2–4 dieser Rechtsverordnung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden.
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§ 14
Übergangsvorschrift

( 1 ) Der Zweckverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
( 2 ) Bis zum Erreichen der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts werden die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Mitgliedern des Verwaltungszweckverbandes angestellt und zur Dienstleistung zum Zweckverband abgeordnet. Mit der Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Verwaltungszweckverband über.
( 3 ) Die laufende Amtsperiode des Verwaltungsrates zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Rechtsverordnung endet mit dem Abschluss der darauf folgenden nächsten allgemeinen Kirchenwahl.
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§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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