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Ordnung
der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO)

Vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111)
geändert am 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111)
zuletzt geändert am 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung für das Aufgabengebiet Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (GB/OE) in der Evangelischen Landeskirche in Baden:
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§ 1
Grundlagen, Ziele und Aufgaben

( 1 ) Gemeindeberatung trägt dem reformatorischen Gedanken Rechnung, dass die Kirche sich in ihrer Gestalt stets verändert, um ihren Auftrag wahrnehmen zu können. Gemeindeberatung fördert kirchliche Organisationen in diesem Prozess und trägt so zu Gemeindeaufbau und Kirchenentwicklung1# bei. Sie ist die theologisch und sozialwissenschaftlich reflektierte Umsetzung des Ansatzes der Organisationsentwicklung und anderer Beratungskonzepte auf kirchliche und diakonische Strukturen. Sie hat das Ziel, Veränderungen und Krisen mit ihren schöpferischen Möglichkeiten zu nutzen und daraus mit den Betroffenen einen entwicklungsfördernden Prozess zu eröffnen und zu gestalten.
( 2 ) Die Aufgabe, qualifizierte Beratung2# und Organisationsentwicklung für die Landeskirche und ihre verschiedenen Ebenen und Teilorganisationen als internes Beratungsangebot anzubieten und fachlich weiter zu entwickeln, obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat (EOK). 3#
( 3 ) Die Kirchengemeinden und andere kirchliche und diakonische Systeme4# der Landeskirche können Beratung nach dieser Ordnung in Anspruch nehmen. Die Beratung bedarf keiner Genehmigung und kann nicht von übergeordneten Stellen angeordnet werden.
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§ 2
Selbstverständnis, Beauftragung, Kosten

( 1 ) Die Beratung durch die GB/OE orientiert sich an den „Standards für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der EKD“ der Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Es wird, auf Grundlage eines Mustervertrages, jeweils ein individueller Beratungsvertrag mit der oder dem zu Systemen geschlossen.5#
( 3 ) Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unterstützen prozessorientiert die zu Beratenden darin, ihre eigenen Kräfte für Klärungs-, Verständigungs- und Veränderungsprozesse zu nutzen und zu entwickeln.
( 4 ) Die Beratungsfelder der GB/OE sind insbesondere:
  1. Gemeinde- und Organisationsentwicklung,
  2. Arbeitsstruktur und Kooperation,
  3. Team- und Projektentwicklung,
  4. Krisen und Konflikte,
  5. Konzeption und Leitbild,
  6. Strategieentwicklung.6#
( 5 ) Die Kosten der Beratung durch die GBOE tragen die oder der zu Beratende. Die zu Beratenden können vom EOK im Rahmen der Haushaltsmittel auf Antrag einen Nachlass erhalten.7#
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§ 3
Organisation

( 1 ) Der EOK sorgt im Rahmen der Haushaltsmittel für eine angemessene finanzielle und räumliche Ausstattung der GBOE und gewährleistet die Rahmenbedingungen für deren vertrauliche Arbeitsweise.8#
( 2 ) Der EOK gewährleistet, dass bedarfsgerecht den Mitarbeitenden der GBOE die Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ermöglicht wird.9#
( 3 ) Die GBOE ist Mitglied im Zusammenschluss der Einrichtungen für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der EKD (GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland).10#
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§ 4
Leitung und Geschäftsführung

Die Leitung und Geschäftsführung der GBOE obliegt dem EOK, soweit Aufgaben in dieser Ordnung nicht der Vollversammlung oder dem Beirat zugeordnet sind. Die Geschäftsführung ist einer oder einem Mitarbeitenden mit einem qualifizierten Abschluss in (Gemeinde-)Beratung/Organisationsentwicklung zu übertragen.11#
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§ 5
Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater

( 1 ) Die Beratungsleistungen werden von Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberatern erbracht, die vom EOK auf jeweils sechs Jahre berufen werden. Wiederberufung ist möglich. Sie sind in der Regel nebenamtlich tätig.
( 2 ) Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater müssen, über eine abgeschlossene Ausbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung oder über eine äquivalente Qualifikation verfügen.
( 3 ) Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater, die kirchliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sind, üben ihre Beratungstätigkeit als Nebentätigkeit aus. Soweit es ihr Dienst erlaubt, können sie, in Abstimmung mit der jeweiligen Dienststellenleitung, Gemeindeberatungstermine auch in der Dienstzeit wahrnehmen. Die Genehmigung der Nebentätigkeit folgt den allgemeinen Bestimmungen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beratungstätigkeit an Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater auch als Dienstauftrag übertragen werden.
( 4 ) Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater verpflichten sich, mindestens zwei Beratungen pro Jahr zu übernehmen und sich kontinuierlich in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung fortzubilden. Sie verpflichten sich, an einer der eingerichteten regionalen Supervisionsgruppen, an den Schulungen12# sowie der Jahresfortbildungstagung regelmäßig teilzunehmen.
( 5 ) Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater erhalten für die von ihnen erbrachten Beratungsleistungen Auslagenersatz, soweit die HonorareRVO der Landeskirche dies vorsieht.
( 6 ) Die Berufung zur Gemeindeberaterin oder zum Gemeindeberater endet, wenn sie oder er das 72. Lebensjahr vollendet. Nach der Vollendung des 72. Lebensjahres kann bei Vorliegen der persönlichen Eignung eine auf zwei Jahre befristete Berufung erfolgen. Eine weitere Berufung ist möglich.13#
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§ 6
Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater

( 1 ) Alle berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater sowie die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu einer Fortbildung oder Ausbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zugelassen sind, bilden die Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GBOE gehört der Vollversammlung beratend an.14#
( 2 ) Die Vollversammlung tritt mindestens ein Mal pro Jahr zusammen und nimmt den Tätigkeitsbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der GB/OE entgegen.
( 3 ) Die Vollversammlung kann zu allen Fragen der GB/OE gegenüber dem Beirat (§ 7) bzw. dem EOK Stellung nehmen.
( 4 ) Sie wählt alle zwei Jahre aus dem Kreis der berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater drei Vertreterinnen bzw. Vertreter für den Beirat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2).
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§ 7
Beirat der GBOE

( 1 ) Der Beirat der GBOE (Beirat) dient dem Austausch und der Entscheidung über alle mit dem den Beratungsstandards zusammenhängenden Fragen sowie über alle Regelungen, die die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unmittelbar betreffen.15#
( 2 ) Den Beirat bilden
  1. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (§ 4) und
  2. drei von der Vollversammlung gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter (§ 6 Abs. 4).
( 3 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Themen der internen Fortbildung,
  2. Entscheidung über Weiterentwicklungen oder Veränderungen der Standards für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, nach Konsultation der Vollversammlung;
  3. Empfehlung einer Berufung oder Wiederberufung als Gemeindeberaterin oder Gemeindeberater gegenüber dem EOK,
  4. Empfehlung der Bewilligung einer Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung,
  5. Einladung zur Vollversammlung und Erstellen der Tagesordnung.
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§ 7a
Gebühren17#

Für die Beratungsleistung können folgende Gebühren abgerechnet werden:
  1. Beratungssitzung, Coaching bis zu 2 Stunden 104,00 Euro;
  2. Beratungstag über 4 Stunden 325,00 Euro,
  3. Beratungstag bis zu 4 Stunden 195,00 Euro,
  4. Pauschale für Vor- und Nachgespräch, Vorbereitung und Nachbereitung pro Prozessschritt 104,00 Euro;
  5. Konzeption/Recherche/Erstellung von Unterlagen pro Stunde 39,00 Euro,
  6. Fahrtkostenpauschale pro Termin 78,00 Euro,
  7. Materialkosten nach Aufwand und
  8. Übernachtungskosten nach Aufwand.
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§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Schlussbestimmungen

(1) Die Ordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gemeindeberatung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 6. September 2005 (GVBl. 2006 S. 86) außer Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die GB/OE in die Vertragsverhältnisse mit der AGGB (Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung in der Evangelischen Landeskirche in Baden) ein, soweit die Vertragspartner dem zustimmen. Die Berufungen der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater der AGGB bleiben gültig.

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1 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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2 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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3 ↑ Satz 2 aufgehoben gemäß der Ordnung zur Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Baden vom 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111) mit Wirkung zum 1. Juni 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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5 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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6 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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7 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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8 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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9 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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10 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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11 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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12 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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13 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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14 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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15 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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16 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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17 ↑ Eingefügt gemäß Ordnung zur Änderung der GBOEO vom 10. Februar 2026 (GVBl., Nr. 42, S. 87) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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