.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 6
§ 7
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikl 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
####
####
Ausgabe 4Karlsruhe, 08. April 2026
Rechtsverordnungen
Nr. 39Rechtsverordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltungsgeschäftsführung im Stadtkirchenbezirk (Verwaltungsgeschäftsführung-Stadtkirchenbezirk-Rechtsverordnung - Vwgf-SKB-RVO)
Vom 11. Februar 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 13 Abs. 4 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 2), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 4, S.7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind anzuwenden, wenn ein Stadtkirchenbezirk einem Verwaltungszweckverband nach dem VSA-G als Mitglied angehört und daher die Verwaltungsaufgaben aufgrund § 13 Abs. 1 Satz 1 VSA-G von einem Evangelischen Dienstleistungszentrum wahrgenommen werden.
(
2
)
Die Rechtsverordnung beschreibt die Rolle und Aufgaben der nach § 13 Abs. 3 VSA-G bestimmten Person (Direktorin oder Direktor).
(
3
)
Die inhaltlichen Entscheidungen über die kirchliche Arbeit im Stadtkirchenbezirk liegt bei den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsorganen des Stadtkirchenbezirks (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VSA-G). Die zum Vollzug vom Evangelische Dienstleistungszentrum wahrzunehmenden Aufgaben werden durch das VSA-G gesetzlich geregelt. Die Verantwortung für die Umsetzung der Aufgabenwahrnehmung obliegt der Direktorin oder dem Direktor in enger Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirks und der Leitung des Evangelischen Dienstleistungszentrums. Entscheidungen zur Art und Weise der Umsetzung der Aufgabenwahrnehmung von grundlegender Bedeutung trifft in diesem Rahmen die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan.
#§ 2
Rechtliche Stellung der Direktorin oder des Direktors
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor gehören der Direktion des Evangelischen Dienstleistungszentrums an (§ 13 Abs. 3 VSA-G i.V.m. § 12 Abs. 4 VSA-G). Die Direktorin oder der Direktor steht in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft (§ 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 VSA-G).
(
2
)
Die mittelbare Dienstaufsicht liegt beim Evangelischen Oberkirchenrat, die unmittelbare Dienstaufsicht liegt bei der Direktorin oder dem Direktor des Evangelischen Dienstleistungszentrums, die oder der das Evangelische Dienstleistungszentrum leitet (Leitung des Dienstleistungszentrums).
(
3
)
Im Rahmen der mittelbaren Dienstaufsicht verantwortet der Evangelische Oberkirchenrat insbesondere
- arbeits- oder dienstrechtliche Entscheidungen zur Abmahnung, Kündigung, Entlassung, Abberufung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans des Stadtkirchenbezirkes und im Benehmen mit der Leitung des Evangelischen Dienstleistungszentrums;
- das Führen jährlicher Orientierungsgespräche,
- in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan sowie der Leitung des Dienstleistungszentrums die Genehmigung von Auslandsdienstreisen, deren Kosten aus Mitteln des Dienstleistungszentrums zu tragen sind;
- Entscheidungen, die die Besoldung oder Vergütung betreffen;
- übergreifende Termine zur Zusammenarbeit aller Leitungspersonen der Evangelischen Dienstleistungszentren sowie der Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen.
(
4
)
Im Rahmen der unmittelbaren Dienstaufsicht verantwortet die Leitung des Dienstleistungszentrums insbesondere
- die Bewilligung des Jahresurlaubes, Entscheidungen im Rahmen der Zeiterfassung, Bewilligung von Dienstbefreiungen aus persönlichen Gründen, diese jeweils im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirks;
- die Bewilligung von Fortbildungsmaßnahmen, die aus Mitteln des Evangelischen Dienstleistungszentrums zu tragen sind;
- die Genehmigung von Dienstreisen im Inland, deren Kosten aus Mitteln des Dienstleistungszentrums zu tragen sind;
- das Ausstellen von Bescheinigungen, soweit diese nicht vom Evangelischen Oberkirchenrat oder der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle erstellt werden.
(
5
)
Krankmeldungen und Gesundmeldungen sind von der Direktorin oder dem Direktor beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen; die Leitung des Evangelischen Dienstleistungszentrums und die Dekanin oder der Dekan des Stadtkirchenbezirks sind zu informieren.
#§ 3
Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirks sowie weiteren Stellen
(
1
)
Zur Abstimmung der nach § 1 Abs. 3 vom Dienstleistungszentrum wahrzunehmenden Aufgaben führen die Dekanin oder der Dekan des Stadtkirchenbezirks und die Direktorin oder der Direktor regelmäßige dienstliche Besprechungen.
(
2
)
Die Dekanin oder der Dekan hat hinsichtlich der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 7a VSA-G, die für den Stadtkirchenbezirk durch das Evangelische Dienstleistungszentrum zu erledigen sind, das inhaltliche Weisungsrecht und entscheidet daher über die Art und Weise, wie die einzelnen Aufgaben zu erledigen sind.
(
3
)
Gibt es hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 7a VSA-G unterschiedliche Vorstellungen, werden diese zwischen der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirkes und der Leitung des Dienstleistungszentrums einvernehmlich geklärt; ist eine Klärung nicht möglich, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat im Rahmen der Fachaufsicht.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor arbeitet mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk des Stadtkirchenbezirks vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen.
(
5
)
Die Direktorin oder der Direktor nimmt im Rahmen der vom Stadtkirchenbezirk zu treffenden Festlegungen an den Sitzungen der Leitungsorgane im Stadtkirchenbezirk sowie an Ausschüssen und Gremien beratend teil.
(
6
)
Der Personaleinsatz seitens des Dienstleistungszentrums in der Wahrnehmung von Aufgaben der Verwaltungsgeschäftsführung des Stadtkirchenbezirks oder der Wahrnehmung von Aufgaben der Selbstverwaltung des Stadtkirchenbezirks erfolgt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirks. Satz 1 gilt nicht für den Personaleinsatz in den Aufgaben der Dezernate Finanzen, Personal, Verwaltung von Kindertageseinrichtungen und Bau.
#§ 4
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor nimmt in dieser Funktion die Interessen des Stadtkirchenbezirks wahr und hat das Wohl des Stadtkirchenbezirks zu wahren. Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Steuerung der Erledigung der Verwaltungsgeschäftsführung im Stadtkirchenbezirk,
- Sicherstellung effektiver und effizienter Verwaltungsabläufe im Stadtkirchenbezirk, insbesondere hinsichtlich der Schnittstelle des Dienstleistungszentrums zur Eigenverwaltung des Stadtkirchenbezirks (Dekanat, Schuldekanat, Pfarrämter der Pfarrgemeinden bzw. Servicestellen etc.);
- Organisatorische und inhaltliche Betreuung der Leitungsorgane des Stadtkirchenbezirks sowie deren Ausschüsse in Abstimmung mit den Personen in den Vorsitzendenämtern,
- Verantwortung für die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses im Rahmen der kirchengesetzlichen Vorgaben sowie in Abstimmung mit den zuständigen Gremien im Stadtkirchenbezirk sowie der Dezernatsleitung Finanzen des Evangelischen Dienstleistungszentrums,
- Beratung der Pfarrgemeinden, Einrichtungen und Gremien im Stadtkirchenbezirk in Fragestellungen, die den Haushalt des Stadtkirchenbezirks berühren (Haushaltsplanung, Jahresabschuss, Investitionen, Einsparmaßnahmen, Finanzierungen etc.);
- in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan die Vertretung in kommunalen Gremien (Sozialausschuss, Kinder- und Jugendhilfeausschuss etc.),
- auf kommunaler Dezernatsebene Verhandlungen mit der Kommune zu Verträgen und Zuschüssen,
- Repräsentation der Verwaltungsebene im Stadtkirchenbezirk in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan,
- Vorbereitung und Umsetzung der vom Stadtkirchenrat beschlossenen Immobilienentwicklung einschließlich der strategischen Ausrichtung der Immobilienbestände gemäß der Beschlusslage im Stadtkirchenbezirk,
- organisatorische Unterstützung für Aufgaben und Maßnahmen im Rahmen der Eigenverwaltung des Stadtkirchenbezirks (z.B. Projekte und Schulungen im Stadtkirchenbezirk, Organisation von Empfängen und öffentlichen Veranstaltungen des Stadtkirchenbezirks, Organisation von Hausmeisterdiensten und einer allgemeinen Hausverwaltung für Verwaltungs- bzw. Dienstgebäude des Stadtkirchenbezirks).
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor nimmt weiterhin im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan folgende Aufgaben für den Stadtkirchenbezirk wahr, die dem Kreis der Eigenverwaltung des Stadtkirchenbezirks zuzuordnen sind:
- Vorbereitung von Verträgen und Durchführung von Verhandlungen mit Vertragspartnern des Stadtkirchenbezirks,
- Leitung und Organisation des Standortes der Verwaltung sowie der Verwaltungsunterstützung des Dekanats und Schuldekanats des Stadtkirchenbezirks in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan sowie der Leitung des Dienstleistungszentrums,
- Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgebers oder Dienstherrn für das im Stadtkirchenbezirk beschäftigte Personal im Rahmen der Delegation durch die Dekanin oder den Dekan,
- Kontakt zur Mitarbeitendenvertretung des Stadtkirchenbezirks sowie Sicherung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitendenvertretung im Stadtkirchenbezirk,
- Einholung erforderlicher aufsichtlicher kirchlicher Genehmigungen nach dem KVHG und aufgrund anderer kirchlicher Regelungen.
Externe Kosten (Rechtsanwaltsgebühren etc.), die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben anfallen, trägt der Stadtkirchenbezirk. Zur Wahrnehmung der Aufgaben kann die Dekanin oder der Dekan bezüglich der Mitarbeitenden des Stadtkirchenbezirks Weisungsbefugnisse und arbeits- und dienstrechtliche Befugnisse auf die Direktorin oder den Direktor übertragen.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor setzt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben die personellen und sachlichen Ressourcen des Evangelischen Dienstleistungszentrums in Abstimmung mit der Leitung des Dienstleistungszentrums sowie der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirks ein. Soweit die Direktorin oder der Direktor zur Erfüllung der Aufgaben persönlich auf sachliche Mittel des Stadtkirchenbezirks zugreift (Büroraum, Bürobedarf etc.), erfolgt hierfür kein gesonderter Kostenersatz seitens des Evangelischen Dienstleistungszentrums.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor erhält zur Erfüllung der Aufgaben das Zeichnungs- und Anordnungsrecht im Rahmen der Festlegungen (Zeichnungsrichtlinie, Bewirtschaftungsrichtlinie) des Stadtkirchenbezirks für Verpflichtungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen, die für den Stadtkirchenbezirk abzugeben sind. Gleiches gilt im Rahmen der Festlegungen der Leitung des Dienstleistungszentrums für die Begründung von Verpflichtungen, die den Verwaltungszweckverband treffen und die für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Stadtkirchenbezirk erforderlich sind. Aufgaben der Direktorin oder des Direktors können im Einzelfall oder im Vertretungsfall im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Stadtkirchenbezirks auch von der Leitung des Dienstleistungszentrums wahrgenommen werden.
#§ 5 Aufgabenwahrnehmung
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte mit der Sorgfalt einer ordentlichen Verwaltungsleitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, den Beschlüssen der Organe des Stadtkirchenbezirkes und der weiteren rechtlichen Vorgaben.
(
2
)
Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung beachtet die Direktorin oder der Direktor folgende Aspekte:
- Sicherung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Stadtkirchenbezirk (§ 6 Abs. 2 VSA-G),
- Sicherung der organisatorischen, personellen und finanziellen Grundlagen der Arbeit des Stadtkirchenbezirks;
- Sicherung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung im Stadtkirchenbezirk mit Ausnahme des Haushaltes des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirkes,
- Etablierung, Sicherung und Einhaltung klarer und transparenter Entscheidungswege.
§ 6
Evaluierung
Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind für das Evangelische Dienstleistungszentrum Südbaden bis Mitte des Jahres 2027, für die Evangelischen Dienstleistungszentren Nordbaden und Mittelbaden bis Mitte des Jahres 2028 zu evaluieren. Die Dienstleistungszentren sowie die Stadtdekaninnen und Stadtdekane legen bis zum 1. Juli 2027 bzw. zum 1. Juli 2028 einen knappen Bericht vor, und stellen einen etwaigen Änderungsbedarf hinsichtlich der Vorgehensweise und hinsichtlich der Regelungen dieser Rechtsverordnung dar.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 11. Februar 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 40Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Vom 11. Februar 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. 2016, S. 168), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 1, S. 3), folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Die Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vom 17. Dezember 2014 (GVBl. 2015, S. 58), zuletzt geändert am 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26), wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ersetzt: „Die Grundzulage beträgt 800,00 Euro.“
- In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „830,00 Euro“ durch die Angabe „1.299,00 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 11. Februar 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 41Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 3. März 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 3 Grundordnung folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Rechtsverordnung über die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden (VertretungsRVO) vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 106), zuletzt geändert am 18. März 2025 (GVBl., Nr. 60, S. 193) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:
„(1) Die Evangelische Landeskirche in Baden wird in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten durch folgende Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates vertreten:
- Leitender Direktor Kai Tröger-Methling,
- Oberkirchenrat Martin Wollinsky und
- Oberkirchenrat Jan Polzer.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend am 1. März 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 03. März 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Ordnungen
Nr. 42Ordnung zur Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 10. Februar 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#Artikl 1
Änderung der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111), geändert am 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111), wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeindeentwicklung“ ersetzt durch das Wort „Kirchenentwicklung“.
- In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Gemeindeberatung“ ersetzt durch das Wort „Beratung“.
- In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Rechtsträger“ ersetzt durch das Wort „Systeme“.
- In § 2 Abs. 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ und das Wort „Beratenden“ durch das Wort „Systemen“ ersetzt.
- In § 2 Abs. 4 Nr. 6 werden die Wörter „und Kirchenkompass“ gestrichen.
- § 2 Abs. 5 wird gestrichen.
- § 2 Abs. 6 wird zu Absatz 5 und wie folgt formuliert:„(5) Die Kosten der Beratung durch die GBOE tragen die oder der zu Beratende. Die zu Beratenden können vom EOK im Rahmen der Haushaltsmittel auf Antrag einen Nachlass erhalten.“
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt formuliert:„(1) Der EOK sorgt im Rahmen der Haushaltsmittel für eine angemessene finanzielle und räumliche Ausstattung der GBOE und gewährleistet die Rahmenbedingungen für deren vertrauliche Arbeitsweise.“
- In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „kirchlichen Mitarbeitenden“ ersetzt durch die Wörter „den Mitarbeitenden der GBOE“.
- § 3 Abs. 3 wird wie folgt formuliert:„(3) Die GBOE ist Mitglied im Zusammenschluss der Einrichtungen für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der EKD (GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland).“
- § 4 wird wie folgt formuliert:„§ 4 Leitung und GeschäftsführungDie Leitung und Geschäftsführung der GBOE obliegt dem EOK, soweit Aufgaben in dieser Ordnung nicht der Vollversammlung oder dem Beirat zugeordnet sind. Die Geschäftsführung ist einer oder einem Mitarbeitenden mit einem qualifizierten Abschluss in (Gemeinde-)Beratung/Organisationsentwicklung zu übertragen.“
- In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Studientagen“ durch das Wort „Schulungen“ ersetzt.
- § 5 Abs. 6 wird wie folgt formuliert:„(6) Die Berufung zur Gemeindeberaterin oder zum Gemeindeberater endet, wenn sie oder er das 72. Lebensjahr vollendet. Nach der Vollendung des 72. Lebensjahres kann bei Vorliegen der persönlichen Eignung eine auf zwei Jahre befristete Berufung erfolgen. Eine weitere Berufung ist möglich.“
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt formuliert:„(1) Alle berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater sowie die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu einer Fortbildung oder Ausbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zugelassen sind, bilden die Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GBOE gehört der Vollversammlung beratend an.“
- Die Überschrift von § 7 und § 7 Abs. 1 werden wie folgt formuliert:„§ 7 Beirat der GBOE(1) Der Beirat der GBOE (Beirat) dient dem Austausch und der Entscheidung über alle mit dem den Beratungsstandards zusammenhängenden Fragen sowie über alle Regelungen, die die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unmittelbar betreffen.“
- § 7 Abs. 3 wird wie folgt formuliert:„(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Themen der internen Fortbildung,
- Entscheidung über Weiterentwicklungen oder Veränderungen der Standards für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Empfehlung einer Berufung oder Wiederberufung als Gemeindeberaterin oder Gemeindeberater gegenüber dem EOK,
- Empfehlung der Bewilligung einer Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung,
- Einladung zur Vollversammlung und Erstellen der Tagesordnung.“
- Es wird nach § 7 folgender § 7a eingefügt:„§ 7a GebührenFür die Beratungsleistung können folgende Gebühren abgerechnet werden:
- Beratungssitzung, Coaching bis zu 2 Stunden 104,00 Euro;
- Beratungstag über 4 Stunden 325,00 Euro,
- Beratungstag bis zu 4 Stunden 195,00 Euro,
- Pauschale für Vor- und Nachgespräch, Vorbereitung und Nachbereitung pro Prozessschritt 104,00 Euro;
- Konzeption/Recherche/Erstellung von Unterlagen pro Stunde 39,00 Euro,
- Fahrtkostenpauschale pro Termin 78,00 Euro,
- Materialkosten nach Aufwand und
- Übernachtungskosten nach Aufwand.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 10. Februar 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Jörg Augenstein
Kirchenrat
Nr. 43Ordnung zur Aufhebung der Ordnung für Interreligiöses Gespräch in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 24. Februar 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#Artikel 1
Aufhebung der Ordnung für Interreligiöses Gespräch in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Ordnung für Interreligiöses Gespräch in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 1. Juli 2014 (GVBl. S. 206) wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 01. April 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Sabine Jung
Oberkirchenrätin
Bekanntmachungen
Nr. 44Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Stiftung Kranke Begleiten“
OKR: 12.02.2026
AZ: 5617-28
####AZ: 5617-28
Die Stiftung Kranke Begleiten wurde durch Beschluss des Stiftungsrates vom 11.07.2025 aufgelöst. Der Beschluss wurde am 09.02.2026 durch das Kultusministerium Stuttgart genehmigt. Das Vermögen der Stiftung fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Landeskirche in Baden.
Nr. 45Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Evang. Kirchenalmosenfonds Wiesenbach“
OKR: 13.02.2026
AZ: 5611 Wiesenbach
####AZ: 5611 Wiesenbach
Der Evang. Kirchenalmosenfonds Wiesenbach wurde durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom 12. November 2021 aufgelöst. Sein Vermögen fällt im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Wiesenbach.
Nr. 46Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts „KREUZ-GEMEINDE-STIFTUNG“
OKR: 13.02.2026
AZ: 5617-09
####AZ: 5617-09
Die KREUZ-GEMEINDE-STIFTUNG wurde durch Beschluss des Vorstands vom 2. September 2025 aufgelöst. Der Beschluss wurde am 10.02.2026 durch das Kultusministerium Stuttgart genehmigt. Das Vermögen der Stiftung fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Landeskirche in Baden.
Nr. 47Arbeitsrechtliche Kommission
OKR: 19.02.2026
AZ: 0020-01
####AZ: 0020-01
Die mit Bekanntmachung vom 30. Juli 2025 (GVBl., Nr. 118, S. 267) veröffentlichte Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hat sich mit Wirkung zum 1. März 2026 verändert.
Ab dem 1. März 2026 setzt sich die Arbeitsrechtliche Kommission wie folgt zusammen:
- Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen und diakonischen Rechtsträger (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
- a)
- Vertreter aus den Kirchenbezirken:Koblenz, Jochen;Personalleiter Evangelische Kirchenverwaltung MannheimSchork, PatrickGeschäftsführer Verwaltungs- und Serviceamt Odenwald-Tauber
- b)
- Vertreterinnen des Evangelischen Oberkirchenrates:Simon, Michaela;Leitung PersonalabteilungWöstmann, Sabine;Bereichsleitung Arbeitsrecht
- c)
- Stellvertreterin zu Ziffern I a) und b):Racke, Karin;Geschäftsführung des Diakonischen Werks im Landkreis Lörrach
- d)
- Vertreterinnen und Vertreter des Diakonischen Werkes Baden e.V. und seiner Mitglieder:Lange, Cordelia;Justitiarin, Diakonisches Werk Baden e.V.Liebich, Frank;Leiter Zentrale Verwaltung, Stadtmission KarlsruheSchmetzer, Christiane;Personalleitung, Diakonie KorkSteiert, Thomas;Geschäftsführer Evangelische Jugendhilfe Kirschbäumleboden, Müllheim
- e)
- Vertreterin zu Ziffern I d):Boschert, Silke;Vorständin Paul-Gerhardt-Werk e.V.
- Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
- a)
- Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengewerkschaft, Landesverband Baden:Wöhrle, Lutz;Diakon; Landeskirchlicher Beauftragter für den KindergottesdienstSchulz, Stefan;Heilerziehungspfleger, AglasterhausenLötz, Jens-Martin;ReligionslehrerTuscher; JanDiakon; Bezirksjugendreferent KB Südliche Kurpfalz
- b)
- Stellvertreter zu Ziffer II a):NN;
- c)
- Vertreterinnen und Vertreter des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:Deecke, Andreas;Erzieher, Leitung Kindertagesstätte Evangelische Kirche in KarlsruheSauerborn, Lorenz;staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakoniestation HeidelbergSchächtele Andreas;staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakonissenanstalt Karlsruhe-RüppurrWolf, Florian;staatlich examinierter Krankenpfleger, Stadtmission Karlsruhe
- d)
- Stellvertreter zu Ziffer II c):Eichler; SusanneKrankenschwester/Pflegekraft
Nr. 48Wahl der Vertrauensperson des Schwerbehindertenkonvents
####In diesem Jahr finden Neuwahlen der Vertrauensperson des Schwerbehindertenkonventes und deren Stellvertretungen statt.
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle, die nach § 8 Pfarrvertretungsgesetz wahlberechtigt sind und bei denen zudem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.
Automatisch in der Wählerliste eingetragen sind die Personen, die Mitglied des Schwerbehindertenkonvents sind.
Zudem können Sie bis zum 04.05.2026 beim Wahlvorstand (siehe unten) Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stellen. Dem Antrag ist nach § 3a Abs. 2 S. 2 RVO-PfSchwB der Nachweis über die Schwerbehinderung hinzuzufügen. Der Wahlvorstand ist bezüglich des Antrags und der Eintragung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Außerdem können sich gerne Personen zur Wahl aufstellen lassen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG erfüllen.
Gewählt wird eine Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen.
Das offizielle Wahlausschreiben sowie alle weiteren Informationen Zeitablauf, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Antragstellung etc. finden Sie unter diesem (Link).
Für Fragen und bei Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an die Vorsitzende des Wahlvorstandes: Janina.schilling@ekiba.de oder 0721 9175-607
Stellenausschreibungen
Nr. 49Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Badenweiler (Kooperationsraum Markgräflerland 3)
- Kirchenbezirk Ortenau: Kippenheim-Schmieheim (Kooperationsraum Südbezirk)
- Kirchenbezirk Ortenau: Offenburg, Pfarrstelle IV (Kooperationsraum Offenburg)
- Kirchenbezirk Ortenau: Kippenheim-Schmieheim (Kooperationsraum Südbezirk)
- Kirchenbezirk Ortenau: Offenburg, Pfarrstelle IV (Kooperationsraum Offenburg)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 1 - Verkündigung in Gemeinde und Gesellschaft: Pfarrer*in (w/m/d) in der Arbeitsstelle Gottesdienst (50%)
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Freiburg: Pfarrgemeinde Ost
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Coworking Kairos13 und ökumenische Citykirchenarbeit
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Kooperationsraum Nord-Ost
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Diakon*in (w/m/d) im Team „begegnung schaffen“ (Kooperationsraum Pforzheim)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Coworking Kairos13 und ökumenische Citykirchenarbeit
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Kooperationsraum Nord-Ost
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Diakon*in (w/m/d) im Team „begegnung schaffen“ (Kooperationsraum Pforzheim)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 4 - Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden (EKJB): Diakon*in (w/m/d) im Bereich Seelsorge in der Abend mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (50%)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Klinikseelsorge, Städtisches Klinikum Karlsruhe
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Klinikseelsorge, Städtisches Klinikum Karlsruhe
| Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe ßPostfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Druckerei Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe |