Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
(SubstanzerhaltungsrücklageRVO - SERL-RVO)
Vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285)
geändert am 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110)
zuletzt geändert am 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51)
§ 1
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für bewegliches Vermögen
- die Finanzierung der Anschaffung des Vermögensgegenstandes aus Drittmitteln erbracht wurde und bei einer Ersatzbeschaffung voraussichtlich mit einer vergleichbaren Mitfinanzierung zu rechnen ist oder
- die Ersatzbeschaffung voraussichtlich aus laufenden Einnahmen finanziert werden kann oder
- eine Ersatzbeschaffung entbehrlich oder aus anderen Gründen nicht beabsichtigt ist.
§ 2
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen1#
- die Herstellungskosten nach dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) nach dem Stand 1. Quartal 2018 oder andere geeignete Erfahrungswerte,
- wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wie folgt
- Sakralraum: 100 Jahre,
- Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude: 40 Jahre,
- Gemeindehaus, Pfarramt, Pfarrwohnen, weitere Gebäude: 60 Jahre,
- Baukostensteigerung von 1,5 Prozent pro Jahr und
- Abzinsung von 4,0 Prozent pro Jahr.
- bei Zuschüssen der Kommune für Kindertagesstätten in Höhe der aktuellen Förderquote und
- in anderen Fällen in Höhe der aufgrund von Verträgen oder vergleichbaren Rechtsgrundlagen mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Förderquote.
- Kategorie A+/A: keine Reduzierung,
- Kategorie B: 20 Prozent,
- Kategorie C: 50 Prozent und
- Kategorie D: 100 Prozent.
- Sakralraum,
- Pfarramt,
- Pfarrwohnen,
- Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude,
- Gemeindehäuser,
- weitere Gebäude.
§ 3
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage bei Baupflichten
§ 4
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage
- Baumaßnahmen an vorhandenen Gebäuden soweit es sich um Kosten nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 handelt,
- Kosten der Anschaffung und Herstellung nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 für neue Gebäude, soweit sie Ersatz für bisherige Gebäude darstellen und
- Maßnahmen der Bauunterhaltung über 2.000 Euro pro Maßnahme.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Faktor Baupflicht (Prozent) x IST-NRF/Höchst-NRF x SERL gemäß Nr. 2 | |
Zwischensumme 1 | |
- ggf. Drittmittelfinanzierung (Prozent) | |
- ggf. Kredittilgung (Euro) |
- ggf. Reduzierungsbetrag für Sakralraum (Prozent) oder | |
- ggf. Abschlag für Nutzungsart Gemeindehaus, Pfarramt und Pfarrwohnen (Prozent) | |
= Zuführung SERL pro Jahr und Nutzungsart. |
2. | SERL je Quadratmeter NRF nach Nutzungsart | Euro pro Quadratmeter NRF/Jahr |
Sakralraum | 17,65 | |
Gemeindehaus | 48,25 | |
Kindertagesstätte, Familienzentrum, Hochschule, Beherbergung, herausgehobenes Verwaltungsgebäude | 72,77 | |
Pfarrwohnen und Pfarramt | 27,78 | |
Verwaltung/Vermietung/Sonstiges | 21,14 |
1 ↑ § 2 neu gefasst gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
3 ↑ Sätze 2 und 3 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
4 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
7 ↑ Geändert gem. RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
8 ↑ Geändert gem. RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.