Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
(SubstanzerhaltungsrücklageRVO - SERL-RVO)
Vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285)
geändert am 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110)
geändert am 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51)
geändert am 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17)
geändert am 12. März 2025 (GVBl., Nr. 41, S. 122)
zuletzt geändert am 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 91, S. 238)
§ 1
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für bewegliches Vermögen
- die Finanzierung der Anschaffung des Vermögensgegenstandes aus Drittmitteln erbracht wurde und bei einer Ersatzbeschaffung voraussichtlich mit einer vergleichbaren Mitfinanzierung zu rechnen ist oder
- die Ersatzbeschaffung voraussichtlich aus laufenden Einnahmen finanziert werden kann oder
- eine Ersatzbeschaffung entbehrlich oder aus anderen Gründen nicht beabsichtigt ist.
§ 2
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen1#
- die Herstellungskosten nach dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) nach dem Stand 1. Quartal 2018 oder andere geeignete Erfahrungswerte,
- wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wie folgt
- Sakralraum: 100 Jahre,
- Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude: 40 Jahre,
- Gemeindehaus, Pfarramt, Pfarrwohnen, weitere Gebäude: 60 Jahre,
- Baukostensteigerung von 1,5 Prozent pro Jahr und
- Abzinsung von 4,0 Prozent pro Jahr.
- 1 Das für den Haushaltsbeschuss zuständige Organ kann vorsehen, dass auf die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage insgesamt verzichtet wird, wenn abzusehen ist, dass das Gebäude in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren veräußert werden soll. 2 Der Beschluss ist im Bilanzanhang aufzunehmen.
- Soweit rechtliche Verpflichtungen zur Mitfinanzierung des Gebäudes bestehen, kann eine Reduzierung in Höhe der mit Sicherheit zu erwartenden Förderquote erfolgen.
- die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifizierten Gemeindehäuser, Kirchen und Sakralbauten,
- Pfarramt,
- Pfarrwohnen in Pfarrhäusern und Dienstwohnungen, die entsprechend dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert wurden,
- die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb und rot klassifizierten Kirchen und Sakralbauten,
- Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude,
- die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb und rot klassifizierten Gemeindehäuser sowie Pfarrhäuser und Dienstwohnungen die entsprechend dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb oder rot klassifiziert wurden,
§ 2a
Weitere Abschläge für unbewegliches Vermögen13#
§ 3
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage bei Baupflichten
§ 4
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage
- Baumaßnahmen an Gebäuden, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert sind, soweit es sich um Kosten nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 handelt,
- Kosten der Anschaffung und Herstellung nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 für neue Gebäude, soweit sie Ersatz für bisherige Gebäude darstellen,
- Maßnahmen der Bauunterhaltung über 2.000 Euro pro Maßnahme an Gebäuden, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert sind,
- Maßnahmen der Bauunterhaltung über 2.000 Euro pro Maßnahme an Gebäuden, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb oder rot klassifiziert sind, und 20.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen, wenn die Substanzerhaltungsrücklage für das Gebäude gebildet wurde und zur Verfügung steht und
- Baumaßnahmen nach § 4 Abs. 3 BauG-RVO.18#
- Bei Entnahmen nach Absatz 2 Nr. 4,
- bei Entnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, wenn ein nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziertes Gebäude ersetzt werden soll,
- bei Entnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3, wenn die Baumaßnahme ein Gebäude betrifft, das nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert ist und
- bei Entnahmen für genehmigte Baumaßnahmen an Pfarrhäusern und Dienstwohnungen.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Ermittlung der Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen
Faktor Baupflicht (Prozent) x IST-NRF/Höchst-NRF x SERL gemäß Nr. 2 | |
Zwischensumme 1 | |
- ggf. Drittmittelfinanzierung (Prozent) | |
- ggf. Verminderungsbetrag in Höhe der Bauförderung (Prozent) | |
- ggf. Kredittilgung (Euro) | |
Zwischensumme 2 | |
- ggf. Abschlag gemäß § 2a Abs. 2 (gelbe und Kirchen/Sakralräume) | |
= Zuführung SERL pro Jahr und Nutzungsart. |
2. | SERL je Quadratmeter NRF nach Nutzungsart | Euro pro Quadratmeter NRF/Jahr |
Sakralraum | 17,65 | |
Gemeindehaus | 48,25 | |
Kindertagesstätte, Familienzentrum, Hochschule, Beherbergung, herausgehobenes Verwaltungsgebäude | 72,77 | |
Pfarrwohnen und Pfarramt | 27,78 | |
Verwaltung/Vermietung/Sonstiges | 21,14 |
1 ↑ § 2 neu gefasst gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
3 ↑ Absatz 6 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltunsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17).
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SERL-RVO vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 91, S. 238), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
5 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
8 ↑ Absatz 9 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltunsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17).
9 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SERL-RVO vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 91, S. 238), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
10 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 12. März 2025 (GVBl., Nr. 41, S. 122), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
12 ↑ Absatz 13 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltunsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17).
13 ↑ § 2a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltunsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17).
14 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 12. März 2025 (GVBl., Nr. 41, S. 122), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
15 ↑ Sätze 3 und 4 gemäß RVO zur Änderung der SERL-RVO vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 91, S. 238), mit Wirkung zum 1. Januar 2026 angefügt.
16 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
17 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
18 ↑ Nummern 5 und 6 angefügt gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 12. März 2025 (GVBl., Nr. 41, S. 122), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
19 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
20 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
21 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 8, S. 17) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.