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Rechtsverordnungen

Nr. 14Rechtsverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 22. Februar 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von Artikel 2 § 1a des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG – AG KBG.EKD) vom 29. April 2006 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert 12. April 2019 (GVBl. S. 163) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Laufbahnverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Laufbahnverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Laufbahnverordnung - LVO) vom 14. November 2017 (GVBl. 2018, S. 3), geändert am 3. September 2019 (GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:
§ 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 wird bei einem Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst auch eine überdurchschnittlich erfolgreiche Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten der höheren Laufbahn in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren angesehen. Entsprechende Beurteilungen müssen vorliegen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Februar 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. Februar 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 15Rechtsverordnung zur Durchführung des Haushaltssicherungsverfahrens (HHsicherung-RVO - HSV-RVO)

Vom 18. November 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Zweck und Gegenstand des Haushaltssicherungsverfahrens

(1) Mit dem Haushaltssicherungsverfahren soll die kirchliche Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten und nachhaltigen Haushaltswirtschaft sichergestellt werden.
(2) Bestandteile des Haushaltssicherungsverfahrens sind
  1. die Analyse der Ausgangslage,
  2. die Erstellung eines Gemeindeprofils mit Benennung von konkreten Handlungsfeldern unter Beachtung der theologischen, rechtlichen, finanziellen, regionalen und bezirklichen Rahmenbedingungen und Planungen,
  3. Maßnahmen zur Schaffung eines finanziellen Spielraums mittels Generierung und Steigerung von Einnahmen, Vermeidung und Verminderung von konsumtiven Ausgaben, Abbau von strukturellen Defiziten, Anpassung des Personalbestandes und
  4. Maßnahmen zur Anpassung des Gebäude- und Liegenschaftsbestandes, der zur Umsetzung des künftigen Gemeindeprofils unter Beachtung regionaler und bezirklicher Erfordernisse erforderlich und nachhaltig finanzierbar ist.
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§ 2
Haushaltssicherungskonzept

(1) Das Haushaltssicherungskonzept bildet die Grundlage für das durchzuführende Haushaltssicherungsverfahren.
(2) Das Haushaltssicherungskonzept umfasst folgende Ausführungen zur Ausgangslage und den Ursachen, die dazu geführt haben, dass ein Haushaltssicherungsverfahren eingeleitet wird:
  1. Eine Haushaltsstrukturanalyse des laufenden Haushaltsjahres und der vorangegangenen drei Jahre mit Darstellung:
    1. der Einnahme- und Ausgabensituation, einschließlich Ausweis von Jahresfehlbeträgen oder -überschüssen,
    2. des Standes und der Entwicklung des Vermögens und der Schulden,
    3. der Bildung und Ausfinanzierung der nach § 14 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage.
  2. Eine Personalstrukturanalyse des laufenden Haushaltsjahres und der vorangegangenen drei Jahre mit Darstellung:
    1. der Entwicklung der Personalkosten
    2. einer vergleichenden Darstellung der Stellendeputate des Rechtsträgers im Verhältnis zu vergleichbaren Rechtsträgern im Kirchenbezirk.
  3. Eine Gebäude- und Liegenschaftsstrukturanalyse des laufenden Haushaltsjahres und der vorangegangenen drei Jahre mit Darstellung:
    1. einer Auflistung und Bewertung der vorhandenen Gebäude(-substanz) und Liegenschaften - insbesondere zum Investitionsstau,
    2. einer Auflistung anstehender und zwingend gebotener Baumaßnahmen – insbesondere aufgrund Verkehrssicherungspflichten,
    3. der Betriebs- und Nebenkosten der vorhandenen Gebäude und Liegenschaften,
    4. der Bildung und Ausfinanzierung der nach § 15 KVHG zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage und die Planung eventueller Entnahmen für Gebäudemaßnahmen und
    5. von Informationen und Einschätzungen zur Gebäudestruktur und -nutzung sowie damit verbundener Besonderheiten und Herausforderungen.
(3) Bei den Analysen nach Absatz 2 ist der Bereich Tageseinrichtungen für Kinder jeweils gesondert auszuweisen.
(4) Das Haushaltssicherungskonzept umfasst folgende Beschreibungen zur strategischen, planerischen und strukturellen Neuordnung der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung:
  1. Ein auf die Zukunft gerichtetes Gemeindeprofil, das bezirkliche und regionale Rahmenbedingungen und Erfordernisse berücksichtigt.
  2. Eine Quantifizierung des zum dauerhaften Haushaltsausgleich notwendigen Einsparvolumens und der zur Erreichung des Einsparvolumens gebotenen Maßnahmen zur Einnahmensteigerung oder Ausgabenminderung.
  3. Eine Personalkonzeption, die unter Beachtung der örtlichen und regionalen Erfordernisse sowie der ergangenen Beschlüsse des Kirchenbezirks und landeskirchlicher Vorgaben den zukünftigen Personalbedarf für das zukünftige Gemeindeprofil ausweist.
  4. Ein nachhaltiges Gebäude- und Liegenschaftskonzept, das die aus der Gebäude- und Liegenschaftsanalyse gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt.
  5. Einen Maßnahmenkatalog für das Haushaltssicherungsverfahren mit zusammenfassender Darstellung der angedachten und beschlossenen Maßnahmen und Prozesse zur Umsetzung der Nummern 1 bis 3, den damit verbundenen Kosten und den dafür benötigten Zeitraum.
  6. Einen Maßnahmenkatalog für das Haushaltssicherungsverfahren mit zusammenfassender Darstellung der angedachten und beschlossenen Maßnahmen und Prozesse zur Umsetzung der Nummer 4, den mit der Umsetzung verbundenen Kosten und den dafür benötigten Zeitraum zur Umsetzung.
(5) Die vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zum Haushaltssicherungsverfahren sind zu verwenden.
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§ 3
Haushaltssicherungsverfahren

(1) Damit regionale und kirchenbezirkliche Belange berücksichtigt werden können, sind die Region und der Bezirkskirchenrat bei der Erstellung des Haushaltssicherungskonzepts in geeigneter Form einzubinden.
(2) Vom Haushaltssicherungskonzept kann nicht ohne erneute Beschlussfassung und Begründung abgewichen werden. Abweichungen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
(3) Der Zeitraum, innerhalb dessen das Haushaltssicherungsverfahren durchgeführt werden soll, ist festzulegen. Er beträgt in der Regel sechs Jahre und kann verlängert werden; insbesondere in Fällen der Erarbeitung und Umsetzung eines Gebäudekonzepts, das mit dem Kirchenbezirk oder der Region oder den Nachbargemeinden abzustimmen ist.
(4) Das Haushaltssicherungskonzept ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung des Haushaltssicherungsverfahrens dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen. Bei Kirchengemeinden ist zum Haushaltssicherungskonzept die Stellungnahme des Bezirkskirchenrats, insbesondere in Hinsicht auf die Vereinbarkeit des auf die Zukunft gerichteten Gemeindeprofils, die Personalkonzeption und das Gebäude- und Liegenschaftskonzept mit den regionalen und kirchenbezirklichen Erfordernissen, beizufügen.
(5) Der Evangelische Oberkirchenrat prüft insbesondere die Eignung des Haushaltssicherungskonzeptes zur nachhaltigen Sicherstellung der Finanzierung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
(6) Das Haushaltssicherungskonzept und die Maßnahmenkataloge sind auf Basis der Jahresabschlüsse durch das zuständige Gremium des Rechtsträger zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Das Prüfungsergebnis und die gegebenenfalls erfolgte Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes - insbesondere der Maßnahmenkataloge - sind mit dem Jahresabschluss des Vorjahres spätestens zum 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen.
(7) Das zuständige Gremium des Rechtsträgers ist im Haushaltssicherungsfahren verantwortlich für:
  1. die Planung,
  2. die Steuerung,
  3. die Überwachung und
  4. Dokumentation.
Er kann Aufgaben- und Themenbereiche an Ausschüsse delegieren.
(8) Eine externe professionelle Begleitung zur Moderation der Prozesssteuerung des Haushaltssicherungsverfahrens kann mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates beauftragt und von diesem finanziert werden. Ebenso können Gebäudestudien in Absprache mit dem Kirchenbezirk mitfinanziert werden. Die Genehmigung ist jeweils rechtzeitig im Vorfeld einer Beauftragung schriftlich beim Evangelischen Oberkirchenrat zu beantragen.
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§ 4
Ende des Haushaltssicherungsverfahrens, Abschlussbericht

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung des Haushaltssicherungsverfahrens endet mit Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die Zwecke nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfüllt sind, oder aber spätestens mit Ablauf des Geltungszeitraumes nach § 3 Abs. 3.
(2) Zur Beendigung des Haushaltssicherungsverfahrens wird durch das zuständige Entscheidungsgremium ein Abschlussbericht erstellt, in dem die erreichten Ziele dargestellt werden. Dieser Bericht ist dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen.
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§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vom 14. Juli 2004 (GVBl. S. 134) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 18. November 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 16Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen

Vom 16. Februar 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO

Die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert am geändert am 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt formuliert:
    „für Baubeihilfen aus landeskirchlichen Bauprogrammen pauschal 50 Prozent.“
  2. In § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
    „Bei der Nutzungsart Kindertagesstätten ist die Substanzerhaltungsrücklage zunächst um die Zuschüsse der Kommune zu reduzieren. Von dem sich daraus ergebenden Betrag werden gegebenenfalls die Baubeihilfen nach Nummer 1 abgezogen.“
  3. In § 2 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
    „Ausgenommen ist die Nutzungsart Kindertagesstätte, wenn durch Zuschüsse der Kommune nach § 2 Abs. 5 die Reduzierung mehr als 80 Prozent beträgt.“
  4. In der Anlage wird nach den Wörtern „1. Berechnungsformel“ das Wort „(vereinfacht)“ eingefügt.
  5. In der Anlage werden nach den Wörtern „Zwischensumme 2“ die Wörter „(mindestens 20 % der Zwischensumme 1)“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 16. Februar 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 17Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Personalgemeinde Trinitatis Mannheim

Vom 8. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 3 Abs. 1 Personalgemeindengesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 folgende Satzung:
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§ 1
Aufhebung der Satzung für die Personalgemeinde Trinitatis

Die Satzung für die Personalgemeinde Trinitatis Mannheim vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 39) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 08. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Dr. Matthias Kreplin
Oberkirchenrat

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 18Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-Entgeltumwandlung und zur Änderung der AR-AVR

Vom 9. Februar 2022
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-Entgeltumwandlung

Die AR-Entgeltumwandlung vom 3. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 17), zuletzt geändert am 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 319) wird wie folgt geändert:
  1. Der Text des § 1 – Geltungsbereich – wird zu Absatz 1.
  2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    „(2) § 5a gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem aktiven ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das sich nach den Regelungen der AR-M regelt. Ausgenommen sind Auszubildende, Personen im Praktikum, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.“
  3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
    㤠5a
    Entgeltumwandlung für Sachleistungen
    Mitarbeitende und Arbeitgebende können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Mitarbeitenden zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrszulassungsordnung (analoges Rad oder Pedelec mit Hilfsmotor, der eine Höchstgeschwindigkeit des Fahrrads von maximal 25 km/h zulässt) sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln.
    1. Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Tabellenentgelt der Mitarbeitenden um den umzuwandelnden Betrag herabgesetzt.
    2. Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen.
    3. Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist neben einer weiteren Entgeltumwandlung nach den Regelungen der AR-Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersversorgung zulässig.“
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Artikel 2
Änderung der AR-AVR

Die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AR-AVR) vom 5. Februar 2003 (GVBl. 2003 S. 64), zuletzt geändert am 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 11, S. 38), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abweichende und partiell ergänzende Bestimmungen zu den AVR Abschnitt II wird nach § 27b folgender § 27c eingefügt:
㤠27c
Entgeltumwandlung für Sachleistungen
„(1) Mitarbeitende und Arbeitgebende können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Mitarbeitenden zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrszulassungsordnung (analoges Rad oder Pedelec mit Hilfsmotor, der eine Höchstgeschwindigkeit des Fahrrads von maximal 25 km/h zulässt) sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln.
(2) Dies gilt nicht für Auszubildende, Personen im Praktikum, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
  1. Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Tabellenentgelt der Mitarbeitenden um den umzuwandelnden Betrag herabgesetzt.
  2. Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen.
  3. Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist neben einer weiteren Entgeltumwandlung nach den Regelungen des § 27b zum Aufbau einer privaten Altersversorgung zulässig.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 09. Februar 2022
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Schächtele
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Durchführungsbestimmungen

Nr. 19Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse

Vom 8. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 25. April 1994 (GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 24. Juni 2021 (Abl. EKD S. 158) folgende Durchführungsbestimmungen:
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Artikel 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse

Die Durchführungsbestimmungen zur Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse vom 8. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 18, S. 44) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Interne und externe dienstliche E-Mails sind ausschließlich von der EKIBA-E-Mail-Adresse zu versenden. Sofern es sich um dienstliche E-Mails an hauptberufliche Mitarbeitende der Evangelischen Landeskirche in Baden handelt, dürfen diese nur an die EKIBA-E-Mail-Adresse versandt werden.“
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) E-Mails, die das Dienstverhältnis der Person selbst betreffen und die sich an den Dienstherrn oder Anstellungsträger richten, können von einer anderen E-Mail-Adresse versendet werden. Die Antwort auf eine solche E-Mail kann an die von der Person verwendete oder benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Bei der Antwort durch den Dienstherrn oder Anstellungsträger ist sicherzustellen, dass unabhängig vom Versendungsweg die erforderliche Vertraulichkeit der Nachricht gewahrt ist. Im Fall der Versendung von höchstpersönlichen Daten gilt Absatz 4 entsprechend.“
3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit der Versand an eine externe E-Mail-Adresse (nicht EKIBA-E-Mailadresse) erfolgt, ist bei einem Versand von Nachrichten an diese Person der schützenswerte Inhalt der Nachricht, soweit es sich um sensible personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen handelt, als Anhang der E-Mail beizufügen und in geeigneter Weise zusätzlich zu verschlüsseln.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten zum 1. April 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 08. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Richtlinien

Nr. 20Richtlinie zur Aufhebung der Richtlinie zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern

Vom 22. Februar 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Richtlinie:
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§ 1
Aufhebung der Richtlinie zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern

Die Richtlinie zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Kirchendächern vom 8. November 2016 (GVBl. 2017, S. 7) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. Februar 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.