.Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 -
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 -
(Zulagen-Rechtsverordnung Hochschule Freiburg - Zulagen-RVO-HSFR) 1#
Vom 17. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 58)
geändert am 30. Januar 2019 (GVBl. S. 86)
geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 192)
zuletzt geändert am 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 162), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Rechtsverordnung gilt für Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung ist auf Professorinnen und Professoren im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden, soweit sie keine andere Regelung trifft.
#§ 2
Allgemeine Regelungen
Diese Rechtsverordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Vergabe und Bemessung der:
- Grundzulage,
- einmaligen Leistungszulagen,
- Funktionszulagen und
- Forschungs- und Lehrzulagen.
§ 3
Grundzulage
(
1
)
Eine Grundzulage kann gemäß § 4 unbefristet als monatliche Zulage auf die Grundbesoldung der Besoldungsordnung W vergeben werden. Die Grundzulage beträgt 4802# Euro.
(
2
)
Im Falle der Gewährung einer Grundzulage wird bei Teildienst die Grundzulage anteilig entsprechend des Grades des Beschäftigungsumfangs gewährt.
(
3
)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundzulage besteht nicht.
(
4
)
Die Gewährung der Grundzulage steht unter einem Widerrufsvorbehalt.
#§ 4
Gewährung der Grundzulage
(
1
)
Die Professorinnen und Professoren können die Grundzulage in Abhängigkeit von ihrer Leistung mit entsprechender Leistungsbewertung nach vier Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit erreichen.
(
2
)
1 Bei Leistungen der Professorinnen und Professoren, die dauerhaft erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Grundzulage um ein Jahr verkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Grundzulage jeweils verlängert werden.
(
3
)
Im Rahmen von Berufungsverhandlungen kann in Ausnahmefällen unter Anrechnung mehrjähriger Tätigkeiten als Professorin oder als Professor oder bei besonderer Qualifikation mit entsprechender Leistung bei Erstberufung die Grundzulage gewährt werden.
(
4
)
Im Rahmen von Bleibeverhandlungen kann die Laufzeit von vier Jahren bis zur Erreichung der Grundzulage in Anwendung von Absatz 2 verkürzt werden.
(
5
)
Der Rektorin oder dem Rektor wird keine Grundzulage gewährt. Der Rektorin oder dem Rektor wird für die Dauer des Rektorats die Zeit zur Gewährung der Grundzulage gemäß Absatz 1 angerechnet.3#
#§ 5
Vergabe einer einmaligen Leistungszulage
Nach vorangegangener Leistungsbewertung kann zusätzlich zur Grundzulage auch eine einmalige Leistungszulage unter der Maßgabe der Einhaltung des Vergaberahmens (§ 9) gewährt werden.
#§ 6
Kriterien zur Leistungsbewertung
(
1
)
Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse von Lehrevaluationen,
- überdurchschnittliche Belastungen durch lehr- und prüfungsbezogene Tätigkeiten,
- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender, Auszeichnungen und Preise.
(
2
)
Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
- Publikationen,
- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten,
- Drittmitteleinwerbung, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 8 gewährt werden,
- Gutachter- und Vortragstätigkeit für Einrichtungen und Stellen außerhalb der Hochschule.
(
3
)
Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
- besonderes Engagement bei der Neu- oder Weiterentwicklung von Weiterbildungsangeboten.
(
4
)
Leistungen in der Selbstverwaltung der Hochschule können insbesondere begründet werden durch:
- Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen, soweit nicht von Amts wegen erforderlich,
- Übernahme von Studiengangsleitungen,
- Repräsentation der Hochschule in Kirche, Diakonie und Gesellschaft.
§ 7
Funktionszulage
(
1
)
1 Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren und die Dekaninnen und Dekane erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit jeweils eine Funktionszulage. 2 Die Funktionszulage wird mit Beginn des Monats, in welchem das Amt angetreten wird, und bis zum Ende des Monats, in welchem die Amtszeit endet, gezahlt.
(
2
)
Funktionszulagen werden monatlich gewährt an:
- die Prorektorinnen und Prorektoren in Höhe von 320,00 Euro,
- die Dekaninnen und Dekane in Höhe von 200,00 Euro.
§ 8
Forschungs- und Lehrzulage
An Professorinnen und Professoren, die Mittel Dritter für Lehr- oder Forschungsvorhaben einwerben, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diese Zwecke ausdrücklich vorgesehen hat.
#§ 9
Vergaberahmen
Der Evangelische Oberkirchenrat legt jährlich den Vergaberahmen nach § 39 LBesGBW fest.
#§ 10
Ruhegehaltsfähigkeit/Versorgungsfähigkeit
(
1
)
Die Grundzulage ist ruhegehaltsfähig. Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltsfähigkeit nach § 6 Leistungsbezügeverordnung in Verbindung mit § 38 LBesGBW.7#
(
2
)
Die Zulagen unterliegen der Zusatzversorgungspflicht, soweit es sich um Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis handelt.
#§ 11
Besoldungsanpassung
Die Besoldungsanpassung richtet sich nach § 38 LBesGBW. Die Grundzulage nimmt an der Besoldungsanpassung teil. Die Beträge der Zulagen werden entsprechend fortgeschrieben.
#§ 12
Zuständigkeiten/Verfahren
(
1
)
Über die Vergabe von Zulagen nach § 2 Nummern 1, 2 und 4 entscheidet das Rektorat, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung des Vergaberahmens bestätigt hat.8#
(
2
)
1 Über die Vergabe von drittmittelfinanzierten Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 2 Nr. 4 entscheidet das Rektorat auf Antrag. 2 Diese Zulagen können nur vergeben werden, wenn Drittmittel nach § 8 in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen.
#§ 13
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
Die nach der bisherigen Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2010 in der Fassung vom 24. Juli 2013 erworbenen Stufenlaufzeiten in der jeweiligen Stufe in W 2 und W 3 werden angerechnet.
(
2
)
1 Die monatlichen Gesamtbeträge der bisherigen Zulagen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 einer Professorin oder einem Professor in Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 als monatlich laufender Bezug zugestanden haben, werden am 1. Januar 2013 zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. 2 Die umgewidmeten Zulagen werden Bestandteil der Grundgehaltserhöhung in W 2 oder W 3.9#
(
3
)
Die Umwidmungshöchstbeträge belaufen sich in allen Fällen der Umwidmung in Besoldungsgruppe W 2 auf 749,32 Euro und in Besoldungsgruppe W 3 auf 517,71 Euro.
(
4
)
Übersteigen die Beträge der bisherigen Zulagen, die nicht auf das Grundgehalt angerechnet werden, die Höhe der Grundzulage von 350,00 Euro, wird dieser Betrag als Grundzulage gewährt und der darüber hinausgehende Betrag als durch allgemeine Besoldungserhöhungen aufzehrbare Besitzstandszulage weiter gewährt.
(
5
)
1 Liegen die Beträge der bisherigen Zulagen, die nicht auf das Grundgehalt angerechnet werden, unter der Höhe der Grundzulage von 350,00 Euro, wird der bisherige Betrag der Zulagen bis zu einer Erreichung der Grundzulage nach § 4 Abs. 1 weitergewährt. 2 Der Betrag der bisherigen Grundzulage wird angerechnet.
(
6
)
1 Die Funktionszulage, die nicht auf das Grundgehalt angerechnet wird, entfällt mit der Beendigung der Funktion, für die sie gewährt wurde. 2 Ein darüber hinausgehender rückwirkender Anspruch auf Gewährung einer Funktionszulage nach § 7 besteht nicht.
#§ 14
Schlussbestimmungen/Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(
1
)
Ergänzend gelten die Bestimmungen des LBesG BW und der Leistungsbezügeverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Diese Rechtsverordnung tritt zum 11. Dezember 2014 in Kraft.
1 Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind anstelle der Regelungen der bisherigen Rechtsverordnung anzuwenden bezogen auf die Zeitpunkte, die in Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften genannt sind.
(
3
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 vom 8. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 21), zuletzt geändert am 12.04.2014 (GVBl. S. 162), außer Kraft.
#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO über die Besoldung an Evangelischen Hochschulen vom 23. April 2020 (GVBl. S. 192) mit Wirkung zum 1. April 2020.
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO über die Besoldung an Evangelischen Hochschulen vom 23. April 2020 (GVBl. S. 192) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
2 ↑ Geändert durch RVO zur Änderung der RVO VZB-W2-W3 vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 86) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
2 ↑ Geändert durch RVO zur Änderung der RVO VZB-W2-W3 vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 86) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
#
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
#
5 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO über die Besoldung an Evangelischen Hochschulen vom 23. April 2020 (GVBl. S. 192) mit Wirkung zum 1. April 2020.
5 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO über die Besoldung an Evangelischen Hochschulen vom 23. April 2020 (GVBl. S. 192) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
#
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
#
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
#
9 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.
9 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Zulagen-RVO-HSFR vom 17. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 7, S. 26) mit Wirkung zum 1. September 2021.