.Rechtsverordnung
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2026 und 2027
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2026/2027 – FAG-RVO 2026/2027)
Vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 90, S. 236)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs.1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 20a Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 5, S. 15), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 74.320.000 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 75.070.000 Euro. |
§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden
Die zweckgebundene Zuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG, wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 12.720 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 12.848 Euro. |
§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung
für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
sowie Faktoren für die Betriebszuweisung
(
1
)
Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG, der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt ist, wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 21.368.529 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 20.387.626 Euro. |
(
2
)
Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 9,968 Euro je Punkt, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 9,510 Euro je Punkt. |
§ 4
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 3.220.000 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 3.260.000 Euro. |
§ 5
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach der Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 690.000 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 700.000 Euro. |
§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 14.214.061 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 14.583.304 Euro. |
§ 7
Anteil des Steuervolumens für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke
Der Anteil des für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 a FAG wird festgelegt
1. | für das Jahr 2026 | auf | 1.673.939 Euro, |
2. | für das Jahr 2027 | auf | 1.464.696 Euro. |
§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.