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Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2026 und 2027
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2026/2027 – FAG-RVO 2026/2027)

Vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 90, S. 236)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs.1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 20a Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 5, S. 15), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
74.320.000 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
75.070.000 Euro.
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§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden

Die zweckgebundene Zuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG, wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
12.720 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
12.848 Euro.
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§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung
für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
sowie Faktoren für die Betriebszuweisung

( 1 ) Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG, der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt ist, wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
21.368.529 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
20.387.626 Euro.
( 2 ) Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
9,968 Euro je Punkt,
2.
für das Jahr 2027
auf
9,510 Euro je Punkt.
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§ 4
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
3.220.000 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
3.260.000 Euro.
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§ 5
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach der Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
690.000 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
700.000 Euro.
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§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
14.214.061 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
14.583.304 Euro.
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§ 7
Anteil des Steuervolumens für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke

Der Anteil des für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 a FAG wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
1.673.939 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
1.464.696 Euro.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.