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Rechtsverordnungen

Nr. 90Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2026 und 2027
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2026/2027 – FAG-RVO 2026/2027)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs.1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 20a Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 5, S. 15), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern
bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
74.320.000 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
75.070.000 Euro.
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§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden

Die zweckgebundene Zuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG, wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
12.720 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
12.848 Euro.
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§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen
für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens sowie Faktoren für die Betriebszuweisung

( 1 ) Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG, der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt ist, wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
21.368.529 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
20.387.626 Euro.
( 2 ) Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
9,968 Euro je Punkt,
2.
für das Jahr 2027
auf
9,510 Euro je Punkt.
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§ 4
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung
nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
3.220.000 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
3.260.000 Euro.
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§ 5
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung
nach der Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
690.000 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
700.000 Euro.
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§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für
Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
14.214.061 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
14.583.304 Euro.
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§ 7
Anteil des Steuervolumens für die
Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke

Der Anteil des für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 a FAG wird festgelegt
1.
für das Jahr 2026
auf
1.673.939 Euro,
2.
für das Jahr 2027
auf
1.464.696 Euro.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 91Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) , zuletzt geändert am 9. April 2025 (GVBl., Nr. 54, S. 187) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO

Die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen (SubstanzerhaltungsrücklageRVO - SERL-RVO) vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert am 12. März 2025 (GVBl., Nr. 41, S. 122) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 7 Satz 1 werden nach den Worten „Absatz 5“ die Wörter „und § 2a Abs. 1“ eingefügt.
  2. § 2 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
    „(10) Die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen muss je Gebäude und Nutzungsart in der Vermögensrechnung separat dargestellt werden.“
  3. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Für Gemeindehäuser kann bis zum 31. Dezember 2027 ein entsprechender Abschlag vorgesehen werden. Satz 1 gilt auch für Pfarrhäuser und Dienstwohnungen, wenn diese für dienstliches Wohnen genutzt werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 92Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Allensbach und Reichenau im Evangelischen Kirchenbezirk Konstanz zur
Evangelischen Kirchengemeinde am Gnadensee
(VereinigungsRVO am Gnadensee)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Allensbach und Reichenau

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Allensbach, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Allensbach mit den zur politischen Gemeinde gehörenden Ortsteilen Hegne, Kaltbrunn, Freudental und Langenrain umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Reichenau, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Reichenau mit den zur politischen Gemeinde gehörenden Stadtteilen Reichenau-Waldsiedlung und Lindenbühl umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde am Gnadensee“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 93Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Altlußheim, Hockenheim, Neulußheim und Reilingen
im Evangelischen Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
zur Evangelischen Kirchengemeinde HoRAN
(VereinigungsRVO HoRAN)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Altlußheim, Hockenheim, Neulußheim und Reilingen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Altlußheim, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Altlußheim umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Hockenheim, deren räumliches Gebiet die Stadt Hockenheim umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Neulußheim, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Neulußheim umfasst und
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Reilingen, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Reilingen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde HoRAN“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 40.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 94Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Am Blauen, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Riedlingen, Tannenkirch und
Wollbach-Holzen im Evangelischen Kirchenbezirk Markgräflerland zur
Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Kandertal
(VereinigungsRVO Oberes Kandertal)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Am Blauen, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Riedlingen, Tannenkirch und
Wollbach-Holzen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Am Blauen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Sitzenkirch der Stadt Kandern sowie die politische Gemeinde Malsburg-Marzell umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Feuerbach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Feuerbach der Stadt Kandern umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Hertingen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Hertingen der politischen Gemeinde Bad Bellingen umfasst;
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Kandern, deren räumliches Gebiet die Kernstadt Kandern umfasst;
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Riedlingen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Riedlingen der Stadt Kandern umfasst;
  6. die Evangelische Kirchengemeinde Tannenkirch, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Tannenkirch der Stadt Kandern umfasst und
  7. die Evangelische Kirchengemeinde Wollbach-Holzen, deren räumliches Gebiet Ortsteile Holzen und Wollbach der Stadt Kandern umfasst.
( 2 ) Die bisherigen Kirchengemeinden Am Blauen, Kandern und Wollbach-Holzen bestehen als Pfarrgemeinden fort. Die bisherigen Kirchengemeinden Feuerbach, Hertingen, Riedlingen und Tannenkirch bilden eine weitere Pfarrgemeinde „Feuerbach, Hertingen, Riedlingen und Tannenkirch“.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Oberes Kandertal“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 60.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 95Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
An der kleinen Wiese, Schönau, Todtnau und Zell i.W. im Evangelischen Kirchenbezirk Markgräflerland zur Evangelischen Kirchengemeinde Wiesentäler (VereinigungsRVO Wiesentäler)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
An der kleinen Wiese, Schönau, Todtnau und Zell i.W.

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( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde An der kleinen Wiese, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Kleines Wiesental, die Ortsteile Endenburg, Hofen, Kirchhausen, Lehnacker, Schlächtenhaus und Weitenau der politischen Gemeinde Steinen, den Ortsteil Gresgen der politischen Gemeinde Zell i.W. sowie den Ortsteil Enkenstein der politischen Gemeinde Schopfheim umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Schönau, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Aitern, Böllen, Fröhnd, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Todtnau, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Todtnau umfasst und
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Zell i.W., deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Häg-Ehrsberg sowie die politische Gemeinde Zell. i.W. ohne den Ortsteil Gresgen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Wiesentäler“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 96Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bad Bellingen, Blansingen, Efringen-Kirchen,
Egringen-Mappach-Wintersweiler im Evangelischen Kirchenbezirk
Markgräflerland zur Evangelischen Kirchengemeinde im Rebland
(VereinigungsRVO im Rebland)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bad Bellingen, Blansingen, Efringen-Kirchen, Egringen-Mappach-Wintersweiler

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bad Bellingen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bad Bellingen, Bamlach und Rheinweiler der politischen Gemeinde Bad Bellingen umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Blansingen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Blansingen, Kleinkems und Welmlingen der politische Gemeinde Efringen-Kirchen umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Efringen-Kirchen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Efringen-Kirchen, Huttingen und Istein der politischen Gemeinde Efringen-Kirchen umfasst;
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Egringen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Egringen der politischen Gemeinde Efringen-Kirchen umfasst;
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Mappach deren räumliches Gebiet die Ortsteile Mappach und Maugenhard der politischen Gemeinde Efringen-Kirchen umfasst, und
  6. die Evangelische Kirchengemeinde Wintersweiler, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Wintersweiler der politischen Gemeinde Efringen-Kirchen umfasst.
( 2 ) Die bisherigen Kirchengemeinden Efringen-Kirchen und Blansingen bestehen als Pfarrgemeinde Rebland West fort. Die bisherigen Kirchengemeinden Bad Bellingen, Egringen, Mappach und Wintersweiler bilden die Pfarrgemeinde Rebland Ost.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde im Rebland“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 60.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 97Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bahlingen, Eichstetten, Köndringen, Mundingen, Nimburg und Teningen
im Evangelischen Kirchenbezirk Emmendingen zur Evangelischen
Kirchengemeinde Emmendingen-Mitte
(VereinigungsRVO Emmendingen-Mitte)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bahlingen, Eichstetten, Köndringen, Mundingen, Nimburg und Teningen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bahlingen, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Bahlingen am Kaiserstuhl umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Eichstetten, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Köndringen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Heimbach und Köndringen der politischen Gemeinde Teningen umfasst;
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Mundingen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Landeck der politischen Gemeinde Teningen sowie den Stadtteil Mundingen der Stadt Emmendingen umfasst;
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Nimburg, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bottingen und Nimburg der politischen Gemeinde Teningen umfasst und
  6. die Evangelische Kirchengemeinde Teningen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Teningen der politischen Gemeinde Teningen umfasst.
( 2 ) Die bisherigen Kirchengemeinden Bahlingen und Eichstetten bestehen als Pfarrgemeinde Bahlingen und Eichstetten fort. Die bisherigen Kirchengemeinden Köndringen und Mundingen bilden die Pfarrgemeinde Köndringen und Mundingen. Die bisherigen Kirchengemeinden Nimburg und Teningen bilden die Pfarrgemeinde Teningen und Nimburg.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Emmendingen-Mitte“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 60.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 98Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bahnbrücken, Gochsheim, Menzingen, Münzesheim, Oberacker, Oberöwisheim
und Unteröwisheim im Evangelischen Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal
zur Evangelischen Kirchengemeinde Kraichtal
(VereinigungsRVO Kraichtal)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bahnbrücken, Gochsheim, Menzingen, Münzesheim, Oberacker, Oberöwisheim und Unteröwisheim

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bahnbrücken, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Bahnbrücken der Stadt Kraichtal umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gochsheim, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Gochsheim der Stadt Kraichtal umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Menzingen, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Landshausen und Menzingen der Stadt Kraichtal umfasst;
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Münzesheim, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Münzesheim der Stadt Kraichtal umfasst;
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Oberacker, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Oberacker der Stadt Kraichtal umfasst;
  6. die Evangelische Kirchengemeinde Oberöwisheim, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Neuenbürg und Oberöwisheim der Stadt Kraichtal umfasst und
  7. die Evangelische Kirchengemeinde Unteröwisheim, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Unteröwisheim der Stadt Kraichtal umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kraichtal“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 70.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 99Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Baiertal-Dielheim, Schatthausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch im
Evangelischen Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz zur Evangelischen Kirchengemeinde Hochhardt
(VereinigungsRVO Hochhardt)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Baiertal-Dielheim, Schatthausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Baiertal-Dielheim, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Baiertal der politischen Gemeinde Wiesloch und die politische Gemeinde Dielheim umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Schatthausen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Schatthausen der politischen Gemeinde Wiesloch sowie den Ortsteil Oberhof der politischen Gemeinde Dielheim umfasst,
  3. die Evangelische Kirchengemeinde St. Leon-Rot, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde St. Leon-Rot umfasst,
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Walldorf, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Walldorf umfasst und
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Wiesloch, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Wiesloch, Altwiesloch und Frauenweiler der politischen Gemeinde Wiesloch, die politische Gemeinde Rauenberg, die politische Gemeinde Malsch und den Ortsteil Rettigheim der politischen Gemeinde Mühlhausen umfasst.
( 2 ) Die bisherigen Pfarrgemeinden der Kirchengemeinde Wiesloch bleiben bestehen. Die bisherigen Kirchengemeinden Baiertal-Dielheim, Schatthausen, St. Leon-Rot und Walldorf bestehen als Pfarrgemeinden fort.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Hochhardt“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 50.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 100Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bammental, Gaiberg und Gauangelloch im Evangelischen Kirchenbezirk
Neckargemünd-Eberbach zur Evangelischen Kirchengemeinde
Bammental-Gaiberg-Gauangelloch
(VereinigungsRVO Bammental-Gaiberg-Gauangelloch –
VereinigungsRVO BamGaiGau)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bammental, Gaiberg und Gauangelloch

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bammental, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Bammental umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gaiberg, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Gaiberg umfasst und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Gauangelloch, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Gauangelloch und Ochsenbach der politischen Gemeinde Leimen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bammental-Gaiberg-Gauangelloch“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 101Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Broggingen, Herbolzheim, Tutschfelden, Wagenstadt und Weisweil
im Evangelischen Kirchenbezirk Emmendingen zur
Evangelischen Kirchengemeinde im nördlichen Breisgau
(VereinigungsRVO Nördlicher Breisgau)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Broggingen, Herbolzheim, Tutschfelden, Wagenstadt und Weisweil

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Broggingen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Broggingen und Bleichheim der Stadt Herbolzheim umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Herbolzheim, deren räumliches Gebiet die Kernstadt Herbolzheim der Stadt Herbolzheim sowie die politische Gemeinde Ringsheim umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Tutschfelden, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Tutschfelden der Stadt Herbolzheim sowie den Ortsteil Nordweil der Stadt Kenzingen umfasst;
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Wagenstadt, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Wagenstadt der Stadt Herbolzheim umfasst und
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Weisweil, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Weisweil sowie die politische Gemeinde Rheinhausen umfasst.
( 2 ) Die bisherigen Kirchengemeinden Herbolzheim und Weisweil bestehen als Pfarrgemeinden fort. Die bisherigen Kirchengemeinden Broggingen, Tutschfelden und Wagenstadt bilden gemeinsam die Pfarrgemeinde Bleichtal.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde im nördlichen Breisgau“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 50.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 102Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Buchenberg und Weiler im Evangelischen Kirchenbezirk Villingen zur
Evangelischen Kirchengemeinde Buchenberg und Weiler
(VereinigungsRVO Buchenberg und Weiler)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Buchenberg und Weiler

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Buchenberg, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Buchenberg der politischen Gemeinde Königsfeld umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Weiler, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Weiler, Erdmannsweiler und Burgberg der politischen Gemeinde Königsfeld umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Buchenberg und Weiler“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 103Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Büsingen-Gailingen und Gottmadingen im Evangelischen Kirchenbezirk
Konstanz zur Evangelischen Kirchengemeinde Hegau Süd
(VereinigungsRVO Hegau Süd)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Büsingen-Gailingen und Gottmadingen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Büsingen-Gailingen, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Büsingen und Gailingen umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gottmadingen, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Gottmadingen mit den zur politischen Gemeinde gehörenden Teilorten Bietingen, Ebringen, Randegg, dem Weiler Murbach und Petersburg umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Hegau Süd“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 104Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Denzlingen, Gundelfingen und Vörstetten im Evangelischen Kirchenbezirk
Emmendingen zur Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen Süd
(VereinigungsRVO Emmendingen-Süd)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Denzlingen, Gundelfingen und Vörstetten

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Denzlingen, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Denzlingen, Glottertal und Heuweiler umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gundelfingen, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Gundelfingen umfasst und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Vörstetten, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Vörstetten und Reute umfasst.
( 2 ) Die bisherigen Kirchengemeinden bestehen als Pfarrgemeinden fort.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Emmendingen-Süd“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 105Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Dettingen-Wallhausen und Konstanz-Litzelstetten
im Evangelischen Kirchenbezirk Konstanz
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bodanrück
(VereinigungsRVO Bodanrück)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Dettingen-Wallhausen und Konstanz-Litzelstetten

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen-Wallhausen, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Dettingen und Wallhausen der Stadt Konstanz umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Konstanz-Litzelstetten, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Dingelsdorf und Litzelstetten der Stadt Konstanz umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bodanrück“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 106Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Diersheim, Freistett, Helmlingen, Linx, Memprechtshofen
und Rheinbischofsheim im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
zur Evangelischen Kirchengemeinde Rheinau
(VereinigungsRVO Rheinau)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Diersheim, Freistett, Helmlingen, Linx, Memprechtshofen und Rheinbischofsheim

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Diersheim, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Diersheim und Honau der Stadt Rheinau umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Freistett, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Freistett der Stadt Rheinau umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Helmlingen, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Helmlingen der Stadt Rheinau umfasst;
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Linx, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Linx und Hohbühn der Stadt Rheinau umfasst;
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Memprechtshofen, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Meprechtshofen der Stadt Rheinau sowie die Maiwaldhöfe auf den Gemarkungen der Stadt Achern und der Stadt Renchen umfasst und
  6. die Evangelische Kirchengemeinde Rheinbischofsheim, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Hausgereut, Holzhausen und Rheinbischofsheim der Stadt Rheinau umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Rheinau“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 60.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 107Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Hemsbach-Sulzbach und Laudenbach im Evangelischen Kirchenbezirk
Neckar-Bergstraße zur Evangelischen Kirchengemeinde Nördliche Bergstraße
(VereinigungsRVO Nördliche Bergstraße)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Hemsbach-Sulzbach und Laudenbach

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Hemsbach-Sulzbach, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Hemsbach sowie den Ortsteil Sulzbach der politischen Gemeinde Weinheim umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Laudenbach, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Laudenbach umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Nördliche Bergstraße“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 108Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Jestetten, Kadelburg und Klettgau im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein
zur Evangelischen Kirchengemeinde Kadelburg
(VereinigungsRVO Kadelburg)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Jestetten, Kadelburg und Klettgau

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Jestetten, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Dettighofen, Jestetten und Lottstetten umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Kadelburg, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Hohentengen am Hochrhein und Küssaberg umfasst und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Klettgau, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Klettgau umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kadelburg“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 109Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Jöhlingen und Wössingen im Evangelischen Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal
zur Evangelischen Kirchengemeinde Walzbachtal
(VereinigungsRVO Walzbachtal)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Jöhlingen und Wössingen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Jöhlingen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Jöhlingen und Binsheim der politischen Gemeinde Walzbachtal umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Wössingen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Wössingen der politischen Gemeinde Walzbachtal umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Walzbachtal“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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__________________________________
Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 110Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Leimen, Nußloch, Sandhausen und St. Ilgen im Evangelischen Kirchenbezirk
Südliche Kurpfalz zur Evangelichen Kirchengemeinde Mittlerer Leimbach
(VereinigungsRVO Mittlerer Leimbach)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Leimen, Nußloch, Sandhausen und St. Ilgen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Leimen, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Leimen und Lingental der Stadt Leimen umfasst;
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Nußloch, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Nußloch umfasst;
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Sandhausen, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Sandhausen umfasst und
  4. die Evangelische Kirchengemeinde St. Ilgen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil St. Ilgen der politischen Gemeinde Leimen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Mittlerer Leimbach“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 40.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 111Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Neureut-Kirchfeld, Neureut-Nord und Neureut-Süd
im Evangelischen Kirchenbezirk Karlruhe-Land
zur Evangelischen Kirchengemeinde Neureut
(VereinigungsRVO Neureut)

Vom 9. Juli 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Neureut-Kirchfeld, Neureut-Nord und Neureut-Süd

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Neureut-Kirchfeld, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Neureut-Kirchfeld der Stadt Karlsruhe umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Neureut-Nord, deren räumliches Gebiet den nördlichen Bereich des Stadtteils Neureut der Stadt Karlsruhe umfasst und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Neureut-Süd, deren räumliches Gebiet den südlichen Bereich des Stadtteils Neureut der Stadt Karlsruhe umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Neureut“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 112Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Nußbaum-Sprantal und Ruit im Evangelischen Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal
zur Evangelischen Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal-Ruit
(VereinigungsRVO Nußbaum-Sprantal-Ruit)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Nußbaum-Sprantal und Ruit

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Nußbaum der politischen Gemeinde Neulingen und den Ortsteil Sprantal der Stadt Bretten umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Ruit, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Ruit der Stadt Bretten umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal-Ruit“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 10.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 113Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Waldkirch, Kollnau, Elzach und Oberprechtal im Evangelischen Kirchenbezirk
Emmendingen zur Evangelischen Kirchengemeinde Zweitälerland
(VereinigungsRVO Zweitälerland)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Waldkirch, Kollnau, Elzach und Oberprechtal

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Waldkirch, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Buchholz, Waldkirch, Suggental und Obertal der politischen Gemeinde Waldkirch umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Kollnau, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Kollnau und Siensbach der politischen Gemeinde Waldkirch und die politischen Gemeinden Gutach im Breisgau und Simonswald umfasst,
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Elzach, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Winden im Elzach, Biederbach sowie Elzach, jedoch ohne den Ortsteil Oberprechtal, umfasst und
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Oberprechtal, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Oberprechtal der politischen Gemeinde Elzach umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Zweitälerland“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 40.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 114Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Wilferdingen, Nöttingen und Singen im Evangelischen Kirchenbezirk
Badischer Enzkreis zur Evangelischen Kirchengemeinde Remchingen
(VereinigungsRVO Remchingen)

Vom 9. Juli 2025
####
Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#

§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Wilferdingen, Nöttingen und Singen

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Wilferdingen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Wilferdingen der politischen Gemeinde Remchingen umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Nöttingen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Nöttingen und Darmsbach der politischen Gemeinde Remchingen umfasst und
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Singen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Singen der politischen Gemeinde Remchingen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Remchingen“.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#

§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2026 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2024 wirksam.
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Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 115Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Zulassung von Schulbüchern für das Fach Evangelische Religionslehre

Vom 29. Juli 2025
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 4 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterreicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl., S. 114), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 35, S. 94) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Schulbuchzulassungs-RVO

Die Rechtsverordnung über die Zulassung von Schulbüchern für das Fach Evangelische Religionslehre vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 283) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Württemberg“ die Wörter „, der auf Vorschlag einer Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission entscheidet“ gestrichen.
  2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Baden“ die Wörter „oder eine von der zuständigen Abteilungsleitung benannte Person“ eingefügt.
  3. § 2 Abs. 4 wird aufgehoben.
  4. In § 6 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

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Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 31. Juli 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Wolfgang Schmidt
Oberkirchenrat

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 116Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 30. Juli 2025
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 (GVBl., Nr. 75, S. 206), wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Nr. 16 Absatz 1
    a)
    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Ergänzend zu § 16 Abs. 2, 5 und 6 TVöD (Bund) gilt:“
    b)
    Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
    „d) Zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften können Fachkräftezulagen nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 17. Dezember 2024 - D5.31002/4#32 – gewährt werden.“
  2. In § 4 Nr. 29 Abs. 4 Buchstabe c) werden die Worte „und b)“ gestrichen.
  3. Anlage 4 zur AR-M, Nr. 3 wird gestrichen.
  4. § 4 Nr. 34 Absatz 1
    1. Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Einzelheiten zu den berücksichtigungspflichtigen Zeiten ergeben sich aus dem Rund-schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Mai 2021 - D5-31001/20#2 -.“
    2. In Satz 3 werden die Worte „im Sinne des vorstehenden Satzes“ durch die Worte „im Sinne des Satzes 1“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 30. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 117Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien
des Diakonischen Werkes der EKD

Vom 30. Juli 2025
####
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-AVR

Die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) vom 5. Februar 2003 (GVBl.2003, S.64), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 (GVBl., Nr. 76, S.206), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Abweichungen und Ergänzungen zu den AVR Abschnitt II Abweichende und partiell ergänzende Bestimmungen wird nach § 11 Dienstbefreiung eingefügt:
    a)
    „§ 15 Abs. 4 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt in folgender Fassung:
    (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten Mitarbeitende aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. Die Mitarbeitenden erhalten nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. In den EG 7 bis EG 13 erhalten die Mitarbeitenden nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 3.“
    b)
    „§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird um folgenden Absatz 4a ergänzt:
    (4a) Das Grundentgelt der Erfahrungsstufe 2 bemisst sich für die Entgeltgruppen 1-4 aus dem Tabellenwerten nach Erfahrungsstufe 1 der jeweils gültigen Entgelttabelle der Anlage 2
    1. vom 01.03.2026 bis zum 28.02.2027 mit einem Plus von 2 Prozent
    2. ab dem 01.03.2027 mit einem Plus von 4 Prozent.“
    c)
    § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird um folgende Überleitungsregelung zu § 15 ergänzt:
    „Überleitungsregelung zu § 15:
    Die Zeiten der bisherigen Betriebszugehörigkeit werden auf die für das Erreichen der nächsten Erfahrungsstufen erforderliche Verweildauer angerechnet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 30. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Bekanntmachungen

Nr. 118Arbeitsrechtliche Kommission

OKR: 30.07.2025
AZ: 0020-01
####
Die mit Bekanntmachung vom 3. Februar 2025 (GVBl., Nr. 35, S. 110) veröffentlichte Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hat sich mit Wirkung zum 23. Juli 2025 verändert.
Ab dem 23. Juli 2025 setzt sich die Arbeitsrechtliche Kommission wie folgt zusammen:
I. Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen und diakonischen Rechtsträger (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
a)
Vertreter aus den Kirchenbezirken:
Koblenz, Jochen;
Personalleiter Evangelische Kirchenverwaltung Mannheim
Schork, Patrick
Geschäftsführer Verwaltungs- und Serviceamt Odenwald-Tauber
b)
Vertreterinnen des Evangelischen Oberkirchenrates:
Simon, Michaela;
Leitung Personalabteilung
Wöstmann, Sabine;
Bereichsleitung Arbeitsrecht
c)
Stellvertreterin zu Ziffern I a) und b):
Racke, Karin;
Geschäftsführung des Diakonischen Werks im Landkreis Lörrach
d)
Vertreterinnen und Vertreter des Diakonischen Werkes Baden e.V. und seiner Mitglieder:
Lange, Cordelia;
Justitiarin, Diakonisches Werk Baden e.V.
Liebich, Frank;
Leiter Zentrale Verwaltung, Stadtmission Karlsruhe
Schmetzer, Christiane;
Personalleitung, Diakonie Kork
Steiert, Thomas;
Geschäftsführer Evangelische Jugendhilfe Kirschbäumleboden, Müllheim
e)
Stellvertreterin zu Ziffern I d):
Boschert, Silke;
Vorständin Paul-Gerhardt-Werk e.V.
II. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
a)
Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengewerkschaft, Landesverband Baden:
Klomp, Carsten;
Kirchenmusikdirektor, Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg
Schulz, Stefan;
Heilerziehungspfleger, Aglasterhausen
Lötz, Jens-Martin;
Religionslehrer
Tuscher; Jan
Diakon; Bezirksjugendreferent KB Südliche Kurpfalz
b)
Stellvertreter zu Ziffer II a):
Wöhrle, Lutz;
Diakon; Landeskirchlicher Beauftragter für den Kindergottesdienst
c)
Vertreterinnen und Vertreter des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:
Deecke, Andreas;
Erzieher, Leitung Kindertagesstätte Evangelische Kirche in Karlsruhe
Sauerborn, Lorenz;
staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakoniestation Heidelberg
Schächtele Andreas;
staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr
Wolf, Florian;
staatliche examinierter Krankenpfleger, Stadtmission Karlsruhe
d)
Stellvertreterin zu Ziffer II c):
Eichler; Susanne
Krankenschwester/Pflegekraft

Nr. 119Kollektenplan 2026

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Datum
Sonntag/Feiertag
Kollektenzweck
01.01.2026
Neujahrstag
04.01.2026
2. Sonntag nach dem Christfest
06.01.2026
Epiphanias
11.01.2026
1. Sonntag nach Epiphanias
Armutsbekämpfung und Nothilfe in unseren Partnerkirchen
18.01.2026
2. Sonntag nach Epiphanias
25.01.2026
3. Sonntag nach Epiphanias
01.02.2026
Letzter Sonntag nach Epiphanias
(Bibelsonntag)
Bibelverbreitung in der Welt (EKD-Kollekte)
08.02.2026
Sexagesimae
15.02.2026
Estomihi
Diakonie Deutschland
22.02.2026
Invokavit
01.03.2026
Reminiszere
Unterstützung der badischen Posaunenarbeit
08.03.2026
Okuli
15.03.2026
Laetare
Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen
22.03.2026
Judika
29.03.2026
Palmarum
02.04.2026
Gründonnerstag
03.04.2026
Karfreitag
Gemeindeaufbau und Diakonie in Osteuropa
05.04.2026
Ostersonntag
Diakonische Hilfe für ältere Menschen
06.04.2026
Ostermontag
12.04.2026
Quasimodogeniti
19.04.2026
Miserikordias Domini
Kirchliche Dienste in der Arbeitswelt und auf dem Land
26.04.2026
Jubilate
03.05.2026
Kantate
Kirchenmusik in Baden
10.05.2026
Rogate
Gemeindeaufbau und Bildungsarbeit in Afrika und Asien
14.05.2026
Christi Himmelfahrt
17.05.2026
Exaudi
24.05.2026
Pfingstsonntag
Aufgaben der Badischen Landesbibelgesellschaft
25.05.2026
Pfingstmontag
31.05.2026
Trinitatis
07.06.2026
1. Sonntag nach Trinitatis
Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
14.06.2026
2. Sonntag nach Trinitatis
Woche der Diakonie
Diakoniesammlung
21.06.2026
3. Sonntag nach Trinitatis
(Woche der Diakonie)
Diakonische Aufgaben in Baden
28.06.2026
4. Sonntag nach Trinitatis
05.07.2026
5. Sonntag nach Trinitatis
Partnerkirchen in Europa und Übersee
12.07.2026
6. Sonntag nach Trinitatis
19.07.2026
7. Sonntag nach Trinitatis
26.07.2026
8. Sonntag nach Trinitatis
Ökumene und Auslandsarbeit der EKD
02.08.2026
9. Sonntag nach Trinitatis
09.08.2026
10. Sonntag nach Trinitatis
(Israelsonntag)
Zeichen der Versöhnung mit Israel
16.08.2026
11. Sonntag nach Trinitatis
23.08.2026
12. Sonntag nach Trinitatis
Diakonische Angebote für Menschen in materieller Not
30.08.2026
13. Sonntag nach Trinitatis
06.09.2026
14. Sonntag nach Trinitatis
13.09.2026
15. Sonntag nach Trinitatis
Beratung und Hilfe für Geflüchtete und Migrant*innen
20.09.2026
16. Sonntag nach Trinitatis
(Frauensonntag)
Evangelische Frauen in Baden
27.09.2026
17. Sonntag nach Trinitatis
04.10.2026
18. Sonntag nach Trinitatis
(Erntedank)
Hungernde in der Welt
11.10.2026
19. Sonntag nach Trinitatis
18.10.2026
20. Sonntag nach Trinitatis
25.10.2026
21. Sonntag nach Trinitatis
31.10.2026
Reformationstag
01.11.2026
22. Sonntag nach Trinitatis
(Reformationssonntag)
Unterstützung der Partnerkirchen des Gustav Adolf-Werkes
08.11.2026
Drittletzter Sonntag
des Kirchenjahres
15.11.2026
Vorletzter Sonntag
des Kirchenjahres
Zeichen des Friedens
18.11.2026
Buß- und Bettag
22.11.2026
Ewigkeitssonntag
Letzter Sonntag im Kirchenjahr
1. Advent - Heiligabend
Brot für die Welt-Sammlung
29.11.2026
1. Advent
Brot für die Welt
06.12.2026
2. Advent
Brot für die Welt
13.12.2026
3. Advent
Brot für die Welt
20.12.2026
4. Advent
Brot für die Welt
24.12.2026
Heiligabend
Brot für die Welt
25.12.2026
1. Weihnachtstag
Evangelische Schulen in Baden
26.12.2026
2. Weihnachtstag
27.12.2026
1. Sonntag nach dem Christfest
31.12.2026
Altjahrsabend
Im Kindergottesdienst wird durchgehend gesammelt für die Kindervesperkirche Mannheim
(Abgabe am Jahresende).

Die Kollektenzwecke sind verbindlich. Ausgenommen sind Gottesdienste in sozialen Einrichtungen sowie online-Gottesdienste. Bei der Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge werden aufgrund der besonderen Gottesdienststruktur eigene Kollekten erhoben.
Detailregelungen siehe Kollekten-Rechtsverordnung.
Bei besonderen landeskirchlichen (Groß-)Ereignissen kann mit Genehmigung des Kollektenausschusses vom Kollektenplan abgewichen werden.
Die Aufteilung der Diakoniesammlung beträgt 20% Pfarr-/Kirchengemeinde, 30% Kirchenbezirk, 50% Diakonie Baden.
Weitere Hinweise:
  • Den konkreteren Kollektenzweck entnehmen Sie bitte ekiba intern oder der Homepage der Landeskirche unter: www. ekiba.de/kollektenplan (Text + Bild).
  • Die Kollekten sind in voller Höhe - ohne Abzug oder Splitting - innerhalb von sechs Wochen an die Landeskirchenkasse abzuführen
  • Bezirks- und Stadtkirchenräte können bis zu vier Bezirkskollekten beschließen.
  • Zähl(sonn)tage sind Invokavit (22. Februar), Karfreitag (03. April), Erntedank (04. Oktober),
    1. Advent (29. November) und Heilig Abend (24. Dezember).

Stellenausschreibungen

Nr. 120Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss:07.10.2025)(Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Ravenstein-Merchingen und Neunstetten-Krautheim (Kooperationsraum Adelsheim)
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Ispringen (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Langensteinbach (Kooperationsraum Karlsbad-Waldbronn)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Pfarrgemeinde Mitte (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Mosbach: Großeicholzheim-Rittersbach (Kooperationsraum 1 Elztal-Schefflenztal)
- Kirchenbezirk Mosbach: Hüffenhardt-Kälbertshausen (Kooperationsraum 3 Neckar)
- Kirchenbezirk Mosbach: Neckarzimmern und Neckarelz, Pfarrstelle II (Kooperationsraum 4 Mosbach)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Gemeinsame*r Beauftragte*r der Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg bei Landtag und Landesregierung
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Bewerbungsschluss:07.10.2025)(Link)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Langensteinbach (50%) plus Kooperationsraum Karlsbad-Waldbronn (50%)
Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.