.Schlussprotokoll
Schlussprotokoll
zum Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg
vom 17. Oktober 2007 (GVBl. S. 181)
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages1# des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
#Vorbemerkung
1 Das Land und die Kirchen stimmen darin überein, dass die im Folgenden in Bezug genommenen Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages durch Vereinbarungen zwischen dem zuständigen Ministerium und dem jeweils zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden können und sich durch deren Nennung im Schlussprotokoll im Übrigen ihre Rechtsqualität nicht ändert. 2 Dies gilt auch für die im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vom zuständigen Ministerium erlassenen Verordnungen und Richtlinien.
Zu Artikel 3 Abs. 1
1 Die Ausstattung der beiden Evangelisch-Theologischen Fakultäten in Heidelberg und Tübingen beträgt zur Zeit des Vertragsschlusses je fünfzehn Lehrstühle. 2 Das Land und die Kirchen sehen sich gemeinsam verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung dafür zu sorgen, dass auch in Zukunft eine ausreichende Zahl von Studierenden an den Evangelisch-Theologischen Fakultäten vorhanden sein wird.
Das Nähere ist in dem Übereinkommen über die Auslegung des Artikels VII Abs. 3 des Vertrags zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch- protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 zwischen dem Wissenschaftsministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe vom 31. August 1983 geregelt.
Das Nähere ist in der Vereinbarung der Landesregierung mit den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 4. Februar 1969, geändert durch Vereinbarung vom 30. Oktober 1975, geregelt.
Das Nähere ist in den württembergischen Landesteilen in der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg geregelt.
1 Das Nähere ist in der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 15. August 1997 über die Abrechnung der Leistungen des Landes für den von kirchlichen Religionslehrern erteilten Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt. 2 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen auch infolge des Rückgangs der Schülerzahlen erhöhen wird.
1 Das Nähere ist in den württembergischen Landesteilen in der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart vom 25. Juli 1983 über das Verfahren bei der Übernahme von Geistlichen in den Landesdienst geregelt. 2 Es besteht Einigkeit, dass diese Regelung auch für die badischen Landesteile gilt.
Das Nähere ist gemäß § 73 des Württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 und Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Vereinbarung zwischen dem Kultministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat über das Stift in Tübingen vom 5. März 1928, in der Vereinbarung zwischen dem Kultministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat über die niederen evangelisch-theologischen Seminare vom 5. März 1928, geändert durch Vereinbarungen vom 16. Januar 1946, 30. August 1949 und 12. September 1984, und in der Verordnung über die Schulen der niederen evangelisch-theologischen Seminare vom 5. März 1928 geregelt.
1 Das Nähere über den Dienst der evangelischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat in den Allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums vom 1. September 2004 geregelt.
2 Das Nähere über die Polizeiseelsorge ist in der Vereinbarung des Innenministeriums mit den vier Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 4. Juli 2002 über die kirchliche Arbeit in der Polizei des Landes geregelt.
Das Nähere über die Notfallseelsorge ist in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Erzdiözese Freiburg vom 18. Oktober 2006 geregelt.
1 Im Einzelnen gelten in den badischen Landesteilen der einschlägige Baulastbeschrieb, das jeweilige Baufaktum und das Gesetz, die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betr. (Kirchenbauedikt) vom 26. April 1808. 2 Das Nähere ist in der Vereinbarung zwischen dem Land und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens zur Klärung von Zweifelsfragen, die bei den auf der Innehabung inkamerierten Kirchenguts beruhenden staatlichen Baulasten zu evangelischen Pfarrkirchen entstanden sind, vom 15. August 1956 geregelt.
3 Das Nähere ist im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart in den Richtlinien des Finanzministeriums über die Erfüllung der staatlichen Baupflicht an kirchlichen Lastengebäuden in den württembergischen Landesteilen vom 5. Mai 1958 in der Fassung vom 11. Juli 1963 geregelt.
4 Das Nähere ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat in den Ablösungsrichtlinien des Finanzministeriums vom 24. Oktober 1962 geregelt.
1 Der dort genannten Höhe der Staatsleistungen liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 4) im Jahre 2010 um 1,5 vom Hundert zugrunde. 2 Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsleistungen um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 ergebende Erhöhung der Staatsleistungen vermindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung im Jahre 2010 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 4 erhöht.
1 Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, ein Kind, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). 2 Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den Evangelischen Oberkirchenräten so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsleistungen hierdurch nicht verändert.
Stuttgart, den 17. Oktober 2007
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg | Der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
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1 ↑ Inkrafttreten: 10. April 2008, Bekanntmachung vom 10. April 2008 (GVBl. S. 92)
1 ↑ Inkrafttreten: 10. April 2008, Bekanntmachung vom 10. April 2008 (GVBl. S. 92)