.Ablösungsrichtlinien 1962
        
      Ablösungsrichtlinien 1962
des Finanzministeriums Baden-Württemberg1#
Die Ablösung primärer Baulasten des Landes an Kirchen und Pfarrhäusern in den Oberfinanzbezirken Freiburg und Karlsruhe regelt sich nach folgenden Bestimmungen:
####§ 1
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			1
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		Die Ablösungssumme setzt sich aus Beträgen zusammen, die zur Ablösung
- der Verpflichtung zur baulichen Unterhaltung,
- der Neubauverpflichtung
gesondert zu berechnen sind.
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			2
			)
		Die Ablösungssumme ist ggf. auf einen durch 500 teilbaren DM-Betrag aufzurunden.
#§ 2
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			1
			)
		Der Betrag zur Ablösung der Verpflichtung zur baulichen Unterhaltung (§ 1 Abs. 1a) besteht aus dem 25fachen des mit 1 % des Neubaukapitals angenommenen jährlichen Unterhaltsaufwands, somit einem Viertel des Neubaukapitals (§ 3 Abs. 1).
			(
			2
			)
		Der Betrag zur Ablösung der Neubauverpflichtung (§ 1 Abs. 1b) besteht aus dem Neubaukapital (§ 3 Abs. 1) abzüglich des Zeitwerts (Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung) des bisherigen Lastengebäudes ohne Grund und Boden (§ 3 Abs. 2).
#§ 3
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			1
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		Das Neubaukapital (§ 2 Abs. 1 und 2) wird ermittelt:
- bei Pfarrhäusern nach dem Rauminhalt, vervielfältigt mit dem örtlich und zeitlich angemessenen Raummeterpreis für die Gesamtbaukosten von Wohngebäuden;als Rauminhalt ist im Regelfall (Pfarrhaus mit 1 Pfarrwohnung, 1 Vikarzimmer) 1 000 cbm umbauter Raum, in Sonderfällen (mehrere Pfarrwohnungen, Vikarzimmer usw.) entsprechend mehr anzusetzen;
- bei Kirchengebäuden nach dem Kostenanschlag für ein neues Kirchengebäude, das den auf Grund der Baulast im Einzelfall zu befriedigenden Bedürfnissen entspricht; der Kostenanschlag wird von den kirchlichen und staatlichen Baubehörden gemeinsam aufgestellt.
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			2
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		Der Zeitwert des bisherigen Lastengebäudes (§ 2 Abs. 2) wird von den zuständigen Landesbehörden nach den für Wertermittlungen im staatlichen Grundstücksverkehr jeweils geltenden Richtlinien ermittelt und im Einvernehmen mit dem Baulastberechtigten festgesetzt.
#§ 4
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			1
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		 1 Steht das Lastenanwesen im kirchlicherseits unbestrittenen Eigentum des Landes, so wird es im Rahmen der Ablösung auf den betreffenden kirchlichen Rechtsträger übereignet.  2 Die bei der Übereignung anfallenden Kosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt der kirchliche Rechtsträger.
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			2
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		Wird das Anwesen vom Land für eigene Zwecke benötigt, so bedarf es im Einzelfall insoweit einer besonderen Regelung.
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			3
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		Einen Kaufpreis setzt das Land im Übereignungsfall nicht an.