.Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
####Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg – EvKiVBW)
Vom 17. Oktober 2007 (GVBl. S. 174)
I n h a l t s ü b e r s i c h t | ||
Präambel | ||
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
(im Folgenden: Das Land)
und
die Evangelische Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landesbischof,
vertreten durch den Landesbischof,
und
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Landesbischof,
vertreten durch den Landesbischof,
(im Folgenden: Die Kirchen)
#im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die baden-württembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern,
in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens,
eingedenk der bleibenden Verantwortung der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen und Bürger im religiös neutralen Staat,
ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 lediglich im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 lediglich im Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen bislang in Geltung stehen,
in Würdigung jener Verträge als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,
haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat beschlossen,
den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:
#Artikel 1
Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
(
1
)
Das Land gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(
2
)
1 Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. 2 Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen, für ihre Mitglieder, Gliederungen und Einrichtungen bindende Gesetze und Verordnungen zu erlassen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbindliche Arbeitsrechtsregelungen zu beschließen.
#Artikel 2
Sonn- und Feiertage
(
1
)
Die Sonntage und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(
2
)
Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
(
3
)
Der auf Landesrecht beruhende Schutz der Sonn- und Feiertage bleibt in seinem wesentlichen Umfang gewährleistet.
#Artikel 3
Evangelische Theologie und Kirchenrecht an den
Universitäten Heidelberg und Tübingen
(
1
)
1 Für die wissenschaftliche Pflege der evangelischen Theologie in Forschung und Lehre, die Bestandteil europäischer Wissenschaftskultur ist, und für die wissenschaftliche Vorbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von Lehrkräften für den evangelischen Religionsunterricht bleiben die Evangelisch-Theologischen Fakultäten an der Universität Heidelberg und an der Universität Tübingen bestehen. 2 Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer, der christlichen Religionsphilosophie sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. 3 Kernfächer sind die Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie.
(
2
)
1 Vor der Berufung und Einstellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät gibt das zuständige Ministerium dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat hinsichtlich Lehre und Bekenntnis der beziehungsweise des zu Berufenden und Einzustellenden Gelegenheit zur Äußerung. 2 Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird.
(
3
)
1 Die Kirchen können Lehre und Bekenntnis einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nachträglich beanstanden. 2 In solchen Fällen stellt das zuständige Ministerium sicher, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer nicht Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät bleibt, und sorgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat für entsprechenden Ersatz.
(
4
)
Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in Evangelischer Theologie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre.
(
5
)
1 Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie durchzuführen. 2 Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.
(
6
)
Evangelisches Kirchenrecht und Staatskirchenrecht werden in Forschung und Lehre an den Universitäten Heidelberg und Tübingen angemessen wie bisher berücksichtigt.
#Artikel 4
Predigerseminar Petersstift
1 Mit den Lehrdeputaten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Praktische Theologie an der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg bleiben die Aufgaben der Ausbildung am Predigerseminar Petersstift der Evangelischen Landeskirche in Baden verbunden. 2 Artikel 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe geregelt.
#Artikel 5
Ausbildung der Lehrkräfte; Religionspädagogik und Kirchenmusik
an den Ausbildungsstätten des Landes; Hochschulen für Kirchenmusik
(
1
)
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die öffentlichen Grund- und Hauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrkräfte zur Erziehung und zum Unterricht entsprechend den in Artikel 15 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und Artikel 7 dieses Vertrages genannten Grundsätzen befähigt sind.
(
2
)
Das Land wird dafür sorgen, dass an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten des Landes den Studierenden, die die Lehrbefähigung in Evangelischer Religionslehre anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.
(
3
)
1 Die Dozentinnen und Dozenten für Evangelische Theologie und Religionspädagogik im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat berufen und eingestellt. 2 Artikel 3 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Berufung und Einstellung im Sinne dieser Bestimmung.
(
4
)
Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.
(
5
)
1 Die kirchenmusikalische Ausbildung an staatlichen Hochschulen bleibt bestehen. 2 Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik mitzuwirken. 3 Artikel 3 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(
6
)
1 Das Recht der Kirchen, Hochschulen für Kirchenmusik zu errichten und zu betreiben, bleibt gewährleistet. 2 Artikel 11 bleibt unberührt.
#Artikel 6
Erziehungsziele
1 Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. 2 Das Land und die Kirchen wirken im Bewusstsein ihrer unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben als verantwortliche Träger der Erziehung zusammen.
#Artikel 7
Christliche Gemeinschaftsschule
(
1
)
Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
(
2
)
1 In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. 2 Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
#Artikel 8
Evangelischer Religionsunterricht
(
1
)
1 Der evangelische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2 Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
(
2
)
1 Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) voraus. 2 Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts werden von den Kirchen bestimmt.
(
3
)
1 Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Pfarrerinnen und Pfarrern und Lehrkräften mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung nur solche Personen zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben. 2 Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart.
(
4
)
Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Evangelische Religionslehre mitzuwirken.
(
5
)
1 Das Land erbringt an die Kirchen pauschaliert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht. 2 Der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen im Hinblick auf die Aufwendungen der Kirchen wird schrittweise erhöht. 3 Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.
(
6
)
Wegen der Übernahme von Pfarrerinnen und Pfarrern als Religionslehrkräfte in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen trifft das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat.
#Artikel 9
Konfirmandenunterricht, Schul- und Schülergottesdienste
An allen öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg wird im Benehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat den Schülerinnen und Schülern ausreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit, insbesondere zum Besuch des Konfirmandenunterrichts und zum Besuch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegeben.
#Artikel 10
Seminare
(
1
)
Das Evangelische Stift in Tübingen und die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren bleiben bestehen.
(
2
)
1 Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart und durch Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen der niederen evangelisch-theologischen Seminare im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Finanzministeriums geregelt. 2 Die Verordnung trifft Regelungen über die Seminarschulen als öffentliche Schulen, über deren Vorstände und Lehrer und über die Aufsicht.
(
3
)
Die Höhe der Staatsleistungen und ihre Anpassung sind in Artikel 25 geregelt.
#Artikel 11
Kirchliche Bildungseinrichtungen
(
1
)
Die Kirchen und ihre Gliederungen haben das Recht, Hochschulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
(
2
)
Sie werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
#Artikel 12
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
(
1
)
Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz.
(
2
)
Die Freiheit der Kirchen und ihrer Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet.
(
3
)
Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
#Artikel 13
Diakonie
(
1
)
1 Die Kirchen und ihre Gliederungen, zu denen auch die Diakonie der Kirchen gehört, nehmen in Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der Gewährleistung der Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. 2 Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.
(
2
)
Die Diakonischen Werke der evangelischen Kirchen in Baden und in Württemberg haben Anteil an der Gewährleistung der Wohlfahrtspflege in Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(
3
)
Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, in Erfüllung ihres Auftrags Aufgaben als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der für alle geltenden Gesetze wahrzunehmen.
(
4
)
Sie werden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 bis 3 im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
(
5
)
Der Vorrang der Aufgabenerfüllung durch die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
#Artikel 14
Rundfunk
(
1
)
1 Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. 2 Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der evangelischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der Kirchen in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird. 3 Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in den Programmbeiräten der privaten Rundfunkveranstalter die Kirchen angemessen vertreten sind.
(
2
)
Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
#Artikel 15
Seelsorgegeheimnis
Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
#Artikel 16
Seelsorge in besonderen Fällen
(
1
)
1 In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei werden die Kirchen seelsorgerlich tätig. 2 Sie sind berechtigt, Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen.
(
2
)
1 Der Träger stellt den dafür geeigneten Raum unentgeltlich zur Verfügung. 2 Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die erforderlichen Daten der Personen mit, die evangelischen Bekenntnisses sind, wenn diese deutlich darauf hingewiesen wurden, dass die Angaben hierüber freiwillig erfolgen und Zwecken der Seelsorge dienen, und sie der Mitteilung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(
3
)
Die Kirchen sind berechtigt, Notfallseelsorge durchzuführen.
(
4
)
Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.
#Artikel 17
Körperschaftsrechte
(
1
)
1 Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. 2 Ihren anderen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums zu gewähren.
(
2
)
Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
(
3
)
1 Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. 2 Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
#Artikel 18
Kirchliches Eigentum
(
1
)
Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden nach Maßgabe des Artikels 138 Abs. 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
(
2
)
Die Enteignungsbehörden nehmen auf die Belange der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht.
#Artikel 19
Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten
(
1
)
1 Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen (auch diakonischen) Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. 2 Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. 3 Das Nähere hierzu und zur Ablösung der Baulastverpflichtungen wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.
(
2
)
1 An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde in den württembergischen Landesteilen tritt eine Änderung nicht ein. 2 Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. 3 Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht.
(
3
)
Auch für sonstige Baulasten gilt die Gewährleistung des Artikels 18 Abs. 1.
#Artikel 20
Denkmalpflege
(
1
)
1 Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu beachten. 2 Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins Benehmen.
(
2
)
Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes über die förmliche Enteignung sind auf kircheneigene Kulturdenkmale nicht anwendbar.
(
3
)
1 Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und -pflege auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. 2 Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur und Denkmalpflege tätig sind.
#Artikel 21
Kirchliche Friedhöfe und Gemeindefriedhöfe
(
1
)
1 Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe. 2 Artikel 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
(
2
)
Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue kirchliche Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.
(
3
)
Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist.
(
4
)
Die Kirchen und ihre Gliederungen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten.
(
5
)
Die Träger kirchlicher Friedhöfe können Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.
#Artikel 22
Kirchensteuer
(
1
)
1 Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben. 2 Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Artikels 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und des Kirchensteuergesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.
(
2
)
1 Die kirchlichen Steuerordnungen sowie die Beschlüsse über die Erhebung der Kirchensteuern bedürfen der staatlichen Genehmigung. 2 Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.
#Artikel 23
Verwaltung der Kirchensteuern
(
1
)
1 Die Verwaltung (einschließlich Vollstreckung) der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden, und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist den Landesfinanzbehörden übertragen. 2 Das Land verpflichtet Schuldner von Leistungen, bei denen die Kirchensteuer durch Steuerabzug erhoben wird, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
(
2
)
1 Die Kirchen leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. 2 Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzt.
(
3
)
1 Die Landesfinanzbehörden sind verpflichtet, dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat im Rahmen des geltenden Rechts in allen Kirchensteuerfragen die erforderlichen Auskünfte zu geben. 2 Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat wahrt das Steuergeheimnis.
#Artikel 24
Spenden und Sammlungen
(
1
)
Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, unabhängig von Kirchensteuern Spenden und andere freiwillige Leistungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu erbitten.
(
2
)
Die Kirchen und ihre Körperschaften sind befugt, in oder vor kirchlichen Räumen oder Grundstücken, bei kirchlichen Feiern, in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen oder durch öffentlichen Aufruf für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu sammeln.
(
3
)
Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen unterliegenden allgemeinen Vorschriften.
#Artikel 25
Staatsleistungen
(
1
)
Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 dem Grunde nach gewährleistet.
(
2
)
Art und Höhe dieser Leistungen werden gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in den Absätzen 3 bis 5 geregelt.
(
3
)
1 Das Land zahlt jährlich
- für kirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung und für andere besondere Rechtstitel
- im Jahre 200713.089.200 (in Worten: dreizehnmillionenneunundachtzigtausendzweihundert) Euro
- in den Jahren 2008 und 2009 jeweils13.294.200 (in Worten: dreizehnmillionenzweihundertvierundneunzigtausendzweihundert) Euro
- ab 1. Januar 201013.786.900 (in Worten: dreizehnmillionensiebenhundertsechsundachtzigtausendneunhundert) Euro
- für kirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung und für andere besondere Rechtstitel
- im Jahre 200735.774.000 (in Worten: fünfunddreißigmillionensiebenhundertvierundsiebzigtausend) Euro
- in den Jahren 2008 und 2009jeweils 36.334.400 (in Worten: sechsunddreißigmillionendreihundertvierunddreißigtausendvierhundert) Euro
- ab 1. Januar 201037.680.900 (in Worten: siebenunddreißigmillionensechshundertachtzigtausendneunhundert) Euro
Staatsleistungen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg; - für das Evangelische Stift und für die niederen evangelisch-theologischen Seminare
- im Jahre 20071.669.701 (in Worten: einemillionsechshundertneunundsechzigtausendsiebenhunderteins) Euro
- im Jahre 20081.711.443 (in Worten: einemillionsiebenhundertelftausendvierhundertdreiundvierzig) Euro
- im Jahre 20091.774.647 (in Worten: einemillionsiebenhundertvierundsiebzigtausendsechshundertsiebenundvierzig) Euro
- im Jahre 20101.881.071 (in Worten: einemillionachthunderteinundachtzigtausendeinundsiebzig) Euro
- im Jahre 20111.991.042 (in Worten: einemillionneunhunderteinundneunzigtausendzweiundvierzig) Euro
- ab 1. Januar 20122.073.911 (in Worten: zweimillionendreiundsiebzigtausendneunhundertelf) Euro
(
4
)
Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1. Januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe c) und ab 1. Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe f) entsprechend.
(
5
)
1 Der Gesamtbetrag der Staatsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsleistungen – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zudem nach den Absätzen 3 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die Kirchen ausgezahlt. 2 Die Evangelische Landeskirche in Württemberg verpflichtet sich, an die Evangelische Seminarstiftung die ihr zustehenden Anteile weiterzuleiten. 3 Eines Verwendungsnachweises bedarf es nicht.
(
6
)
Für eine Ablösung nach Maßgabe des Artikels 138 Abs.1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
#Artikel 26
Gebührenbefreiung
Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Kirchen und ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
#Artikel 27
Rechts-, Amts- und Vollstreckungshilfe
(
1
)
1 Die Amtsgerichte sollen den Verwaltungsgerichten und Disziplinarkammern der Kirchen Rechts-, Amts- und Vollstreckungshilfe leisten. 2 Diese Gerichte sind berechtigt, Zeuginnen beziehungsweise Zeugen und Sachverständige zu vereidigen. 3 Diese Bestimmungen gelten nicht für das Spruchkollegium nach dem Lehrbeanstandungsrecht.
(
2
)
In Disziplinarverfahren können auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die unteren Verwaltungsbehörden durch das zuständige Ministerium verpflichtet werden, der zuständigen kirchlichen Behörde Amtshilfe zu leisten.
(
3
)
Die Vollstreckung kirchlicher Gebühren wird auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats durch das zuständige Ministerium den unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
(
4
)
1 Die Behörden übermitteln den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. 2 Die Kirchen schützen diese Daten nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechts.
(
5
)
Die staatlichen Vorschriften über die Rechts-, Amts- und Vollstreckungshilfe finden entsprechend Anwendung.
#Artikel 28
Parität
Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrags notwendig sind.
#Artikel 29
Zusammenwirken
1 Die Landesregierung und die Evangelischen Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. 2 Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
#Artikel 30
Vertragsauslegung und -anpassung, Aufgabenübertragung
(
1
)
Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(
2
)
Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
(
3
)
Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags hin.
#Artikel 31
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der jeweils zuständigen Landessynode1#. 2 Er bedarf außerdem der Ratifikation. 3 Die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. 4 Der Vertrag tritt am Tag nach diesem Austausch in Kraft. 5 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekannt gemacht2#.
#Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in dreifacher Urschrift unterzeichnet worden.
Geschehen in Stuttgart am 17. Oktober 2007
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg | Der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
#
1 ↑ Kirchliches Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 174)
1 ↑ Kirchliches Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 174)
#
2 ↑ Inkrafttreten: 10. April 2008, Bekanntmachung vom 10. April 2008 (GVBl. S. 92)
2 ↑ Inkrafttreten: 10. April 2008, Bekanntmachung vom 10. April 2008 (GVBl. S. 92)