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Ausbildung- und Prüfungsordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden
für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D
(AusbiPrüfO-KiMu C und D)

Vom 3. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 5)
geändert am 1. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 4)
geändert am 10. März 2020 (GVBl. S. 175)
geändert am 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2)
zuletzt geändert am 18. Juni 2024 (GVBl., Nr. 87, S. 160)

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 KMusG erlässt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Rechtsverordnung:
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Eingangsbestimmungen
Geltungsbereich
Zielsetzung
Abschnitt 2:
Inhalte der D-Ausbildung und der D-Prüfung
Prüfungsbereiche
Prüfungsinhalte
Abschnitt 3:
Inhalte der C-Ausbildung und der C-Prüfung
Prüfungsbereiche
Prüfungsinhalte
Abschnitt 4:
Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen
Grundsätze
Dauer der Ausbildung
Gliederung der D-Ausbildung
Gliederung der C-Ausbildung
Zulassungsvoraussetzung
Zulassung zur Ausbildung
Teilnahmebeiträge
Beendung der Ausbildung
Anstellung von Honorarkräften
Gliederung der D-Prüfung
Gliederung der C-Prüfung
Zulassung zur Prüfung
Prüfungskommission
Durchführung der Prüfung im Rahmen des Bachelorstudienganges
Bewertung der Prüfungsleistungen
Wiederholung von Prüfungen
Prüfungszeugnis
Anerkennung von Prüfungen
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
Anlagen:
Modultabellen
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Abschnitt 1: Eingangsbestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die kirchenmusikalische Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Erlangung der Prüfungszeugnisse C und D.
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§ 2
Zielsetzung

( 1 ) Die Ausbildung dient dem Erreichen des mit der erfolgreich abgelegten C-Prüfung verbundenen Befähigungsnachweises. Er weist die Befähigung zur selbstständigen Arbeit im kirchenmusikalischen Dienst auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG) nach. Die erfolgreich abgelegte D-Prüfung ist ein Zwischenschritt hierzu und ein erster kirchenmusikalischer Befähigungsnachweis, kann aber auch Abschluss der Ausbildung sein.1#
( 2 ) Die erfolgreich abgelegten Prüfungen C und D berechtigen
  1. zur Übernahme einzelner kirchenmusikalischer Dienste und
  2. zur Anstellung als Kirchenmusikerin oder2# als Kirchenmusiker bezogen auf das im Prüfungszeugnis genannte Fach
nach Maßgabe des Kirchenmusikgesetzes und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
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Abschnitt 2:
Inhalte der D-Ausbildung und der D-Prüfung

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§ 3
Prüfungsbereiche

Die D-Prüfung kann wahlweise in den Bereichen
  1. Orgel,
  2. Chorleitung,
  3. Kinderchorleitung,
  4. Bläserchorleitung,
  5. Pop- oder Gospelchorleitung,
  6. Bandleitung oder
  7. Pop-Piano/Gitarre
abgelegt werden.3#
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§ 4
Prüfungsinhalte

Die Prüfungsfächer und -inhalte ergeben sich aus der anliegenden Modultabelle 1 und aus Abschnitt 1 des Modulhandbuchs, welches der Beirat für Kirchenmusik erstellt und veröffentlicht.
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Abschnitt 3:
Inhalte der C-Ausbildung und der C-Prüfung

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§ 5
Prüfungsbereiche

Die C-Prüfung kann wahlweise in den Bereichen
  1. Orgel,
  2. Chorleitung,
  3. Kinderchorleitung,
  4. Bläserchorleitung oder
  5. Popularmusik
abgelegt werden.
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§ 6
Prüfungsinhalte

Die Prüfungsfächer und -inhalte ergeben sich aus der anliegenden Modultabelle 2 und aus Abschnitt 2 des Modulhandbuchs (§ 4).
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Abschnitt 4:
Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen

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§ 7
Grundsätze

( 1 ) Ausbildung und Prüfung liegen in der Verantwortung des Evangelischen Oberkirchenrats (§ 13 Abs. 2 KMusG).
( 2 ) Ausbildung und Prüfung werden durch die landeskirchliche Beauftragte oder den landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 KMusG) in Zusammenarbeit mit
  1. den Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren,
  2. den Landesposaunenwartinnen und den Landesposaunenwarten (Badische Posaunenarbeit) sowie
  3. der oder dem landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik
( 3 ) Die Ausbildung ist modularisiert. Sie enthält Pflicht- und Wahlelemente. Pflichtelemente sind die Basismodule. Wahlelemente sind die Fachmodule entsprechend den Prüfungsbereichen (§§ 3 und 5).
( 4 ) Die Ausbildung erfolgt teilweise in Kursen (§§ 9 und 10)
  1. die regional organisiert werden, wobei die Durchführung für mehrere Kirchenbezirke gemeinsam erfolgt, und
  2. in der Akademie für Kirchenmusik.6#
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§ 8
Dauer der Ausbildung

( 1 ) Die D-Ausbildung dauert in der Regel ein bis zwei Jahre.
( 2 ) Die C-Ausbildung schließt in der Regel an die D-Ausbildung an und dauert in der Regel weitere ein bis zwei Jahre.
( 3 ) Sowohl die D- als auch die C-Ausbildung umfasst jährlich mindestens 23 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten Dauer.
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§ 9
Gliederung der D-Ausbildung

( 1 ) Die D-Ausbildung gliedert sich in:
  1. Einzelunterricht für Orgel und Gruppenunterricht für Chorleitung, Kinderchorleitung in den Kirchenbezirken (Fächer des Fachmoduls Chorleitung, Kinderchorleitung oder Orgel)7#
  2. Gruppenunterricht bei Kursen in regionalem Zusammenwirken nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a) (Fächer des Fachmoduls Chorleitung, Kinderchorleitung und des D-Basismoduls Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung)8#
  3. Kurswochen in der Akademie für Kirchenmusik9# (Fächer des Basismoduls)
  4. von der Badischen Posaunenarbeit angebotene Kurse für Bläserchorleitung, (Fächer des D-Basismoduls und des Fachmoduls Bläserchorleitung)
  5. von der Akademie für Kirchenmusik10# oder der oder dem landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik angebotene Kurse (Fächer der Fachmodule D-Pop-/Gospelchorleitung, des Fachmoduls D-Bandleitung und des Fachmoduls Pop-Piano/ Gitarre).11#
( 2 ) Die Kurswochen in der Akademie für Kirchenmusik12# sowie die Ausbildung in den Fächern des D-Basismoduls können zeitlich unabhängig von der fachpraktischen Ausbildung belegt werden.
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§ 10
Gliederung der C-Ausbildung

Die C-Ausbildung gliedert sich in:
  1. In den Kirchenbezirken:
    1. Einzelunterricht in den Fächern Gottesdienstliches Orgelspiel sowie Orgelliteraturspiel (für Fachmodul Orgel),
    2. Gruppenunterricht im Fach Chorleitung, Theorie der Chorleitung, Kinderchorleitung mit Kinderstimmbildung, Theorie der Kinderchorleitung (für Fachmodul Chorleitung, Kinderchorleitung),13#
    3. Gruppenunterricht in den Fächern Gehörbildung und Musiktheorie/Tonsatz (für alle Fachmodule).
  2. In regionalem Zusammenwirken nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a)
    1. Gruppenunterricht in den Fächern Chorleitung, Kinderchorleitung (Fächer des Fachmoduls Chorleitung, Kinderchorleitung)
    2. Gruppenunterricht in den Fächern Gehörbildung und Musiktheorie/Tonsatz (für alle Fachmodule).14#
  3. In der Akademie für Kirchenmusik15#:
    1. Kurse mit Unterricht in den Fächern des C-Basismoduls sowie den Fächern Musiktheorie
      /Tonsatz und Gehörbildung (für alle Fachmodule),
      Kurse mit praktischem Unterricht in den Fächern der C-Fachmodule sowie den Fächern Musiktheorie/Tonsatz und Gehörbildung (für alle Fachmodule),
    2. Kurse mit praktischem Unterricht in den Fächern der C-Fachmodule sowie den Fächern Musiktheorie/Tonsatz und Gehörbildung (für alle Fachmodule),
  4. In Kursen der Badischen Posaunenarbeit:
    Unterricht in den Fächern des Fachmoduls C-Bläserchorleitung.
  5. In Kursen der oder des landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik:
    Unterricht in den Fächern des Fachmoduls C-Popularmusik.16#
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§ 11
Zulassungsvoraussetzung

Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer Mitglied der Landeskirche oder einer Mitgliedskirche der ACK Baden-Württemberg ist. Über Ausnahmeanträge entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
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§ 12
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Über die Zulassung zur D-Ausbildung in den Bereichen nach § 3 Nummern 1 bis 3 entscheidet die für die Kirchengemeinde der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zuständige Bezirkskantorin oder der zuständige Bezirkskantor nach einem einmonatigen Probeunterricht. Zugangsvoraussetzungen zu § 3 Nummern 2 und 3 ist ein sicherer Umgang mit der eigenen Singstimme. Über die Zulassung zur D-Ausbildung in den Bereichen nach § 3 Nummern 4 bis 7 entscheidet die jeweilige Kursleitung. Die Zulassung erfolgt, sobald die D-Prüfung innerhalb der Regelausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1) erreichbar erscheint.
( 2 ) Die Zulassung zur C-Ausbildung gilt als erteilt, sofern sich die C-Ausbildung unmittelbar an die D-Ausbildung anschließt. Die Zulassung kann widerrufen werden, sofern der Unterrichtsverlauf das Erreichen des Ausbildungsziels als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Widerruf erfolgt durch die oder den landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung in schriftlicher Form.17#
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§ 13
Teilnahmebeiträge18#

( 1 ) Für die Teilnahme an der Ausbildung entrichten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Evangelischen Oberkirchenrat einen Beitrag für jedes Trimester19#. Dieser trägt zur Finanzierung des Unterrichts in den Kirchenbezirken sowie in der Akademie für Kirchenmusik20# bei. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme von Einzel- oder Gruppenunterricht21#. Beitragsfrei ist die Teilnahme an der Ausbildung nur, wenn zu Beginn derselben feststeht, dass während der gesamten Ausbildungszeit kein Einzel- oder Gruppenunterricht in Anspruch genommen wird.22#
( 2 ) Die geltende Höhe des Beitrags gibt der Evangelische Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt.
( 3 ) Aus triftigen Gründen kann die oder der landeskirchliche Beauftragte für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung den Beitrag im Einzelfall ermäßigen. Sie oder er verständigt darüber den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 4 ) - aufgehoben -23#
( 5 ) In den Kirchenbezirken haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Anspruch auf insgesamt mindestens 23 Unterrichtseinheiten im Jahr.
( 6 ) Die Kosten für Fahrt und Unterkunft bei den Kurswochen in der Akademie für Kirchenmusik24# sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu tragen. Die zuständigen Kirchengemeinden und -bezirke können ihnen hierzu im Rahmen des Haushaltsrechts Zuschüsse leisten.
( 7 ) Die Kurse in der Akademie für Kirchenmusik25# sind Fortbildungsangebote der Kategorie II im Sinne der Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB). Arbeitsbefreiung und Kostenbeteiligung des kirchlichen Arbeitgebers einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers richten sich nach dieser Arbeitsrechtsregelung.
( 8 ) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Ausbildung, die den Beitrag26# nach Absatz 1 entrichten, werden nach bestandener C-Prüfung die Fahrtkosten zu maximal sechs Kursen in der Akademie für Kirchenmusik27# in der Höhe der Hälfte des Fahrpreises für die 2. Klasse DB erstattet.
( 9 ) Der Evangelische Oberkirchenrat leitet ein Drittel der Teilnahmebeiträge an den Kirchenbezirk weiter, in dessen Bereich die ausbildende Kantorin oder der ausbildende Kantor eingesetzt ist.28#
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§ 13a
Beendung der Ausbildung29#

( 1 ) Die Ausbildung kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung wird jeweils zum Ende des Monates wirksam, zu dem diese ausgesprochen wird. Die Kündigung ist an den ausbildenden Kirchenbezirk zu richten.
( 2 ) Wird der Unterricht beendet, ist dies der Akademie für Kirchenmusik30# mitzuteilen. Dies gilt auch nach dem Ablegen einer Prüfung.
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§ 13b
Anstellung von Honorarkräften31#

( 1 ) Wenn in einem Kirchenbezirk mehr Anfragen nach kirchenmusikalischem Einzelunterricht als Kapazität vorhanden sind, kann der Kirchenbezirk Honorarkräfte mit der Abhaltung des Einzelunterrichts beauftragen.
( 2 ) Die Evangelische Landeskirche leistet im Rahmen des Haushalts Zuschüsse zu diesen Aufträgen. Näheres gibt der Evangelische Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt.
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§ 14
Gliederung der D-Prüfung

( 1 ) Die D-Prüfung wird durch Kolloquium in den Fächern des Basismoduls sowie durch die Hauptfachprüfungen in den Fächern des gewählten Fachmoduls abgelegt.
( 2 ) Über den erfolgreichen Abschluss des Fachmoduls wird ein Eignungsnachweis ausgestellt. Dieser ist kein Prüfungszeugnis.
( 3 ) Das Zeugnis über die D-Prüfung wird aufgrund des Eignungsnachweises sowie des Besuches einer Kurswoche in der Akademie für Kirchenmusik32# und des dort absolvierten Kolloquiums in den Fächern des D-Basismoduls ausgestellt. Ein bereits abgeschlossenes D-Basismodul bleibt für ein späteres D-Zeugnis in weiteren Prüfungsbereichen gültig.33#
( 4 ) Abweichend von Absatz 3 kann das Kolloquium auch im Rahmen der Kurse der Badischen Posaunenarbeit abgelegt werden, sofern die D-Prüfung Bläserchorleitung angestrebt wird.
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§ 15
Gliederung der C-Prüfung

Die C-Prüfung wird durch Prüfung in den Fächern des Basismoduls sowie durch Prüfung in den Fächern des gewählten Fachmoduls abgelegt. Sämtliche Prüfungen finden im Rahmen der von der Akademie für Kirchenmusik34# oder von der Badischen Posaunenarbeit verantworteten Kurse statt.
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§ 16
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Für die Zulassung zu den Fachmodulen der D-Prüfung bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassungsentscheidung.
( 2 ) Zur Prüfung im D-Basismodul kann nur zugelassen werden, wer mindestens eine Kurswoche in der Akademie für Kirchenmusik35# oder eine von der Badischen Posaunenarbeit angebotene D-Ausbildungswoche besucht hat.
( 2a ) Für den Fachbereich Kinderchorleitung ist zur Prüfung eine vom Pfarramt beglaubigte Kopie der Verpflichtungserklärung oder Teilnahmebescheinigung einer Basisschulung „Alle Achtung“ der Evangelischen Jugend Baden vorzulegen.36#
( 3 ) Zur C-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens vier Kurswochen in der Akademie für Kirchenmusik37# sowie die erforderlichen Kurse, die in regionalem Zusammenwirken organisiert werden (§ 7 Abs. 4 Buchstabe a), besucht hat. Über Ausnahmen entscheidet die oder der landeskirchliche Beauftragte für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung. 38#
( 4 ) Über die Zulassung zu den Prüfungen in den Fächern der Fachmodulen C-Orgel, C-Chorleitung und C-Kinderchorleitung entscheidet die zuständige Bezirkskantorin oder der zuständige Bezirkskantor nach erfolgreicher Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Im Einzelfall kann die Kursleitung in der Akademie für Kirchenmusik über die Zulassung im Benehmen mit der zuständigen Bezirkskantorin oder dem zuständigen Bezirkskantor entscheiden.39#
( 5 ) Über die Zulassung zu den Prüfungen im Fachmodul C-Bläserchorleitung entscheidet die zuständige Landesposaunenwartin oder der zuständige Landesposaunenwart.
( 6 ) Über die Zulassung zu den Prüfungen im Fachmodul C-Popularmusik entscheidet die oder der landeskirchliche Beauftragte für Popularmusik (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 KMusG).
( 7 ) Über die Zulassung zu den Prüfungen des C-Basismoduls sowie zu allen übrigen Prüfungen der C-Fachmodule entscheidet die Kursleitung im Haus der Kirchenmusik.
( 8 ) § 11 ist für die Zulassung zur Prüfung entsprechend anzuwenden.
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§ 17
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission der D-Hauptfachprüfungen im Bereich Orgel, Chorleitung und Kinderchorleitung besteht in der Regel aus der zuständigen Bezirkskantorin oder dem zuständigen Bezirkskantor (Vorsitz), in deren oder dessen Bezirk die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgebildet wurde, sowie einer weiteren Kantorin oder einem weiteren Kantor und der Vertrauenspfarrerin oder dem Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik (§ 8 KMusG). 40#
( 2 ) Die Prüfungskommission der D-Hauptfachprüfung im Bereich Bläserchorleitung besteht in der Regel aus einer Landesposaunenwartin oder einem Landesposaunenwart (Vorsitz) sowie einer Kantorin oder einem Kantor oder einer Dozentin oder einem Dozenten der Kurse der Badischen Posaunenarbeit.
( 3 ) Die Prüfungskommission der D-Hauptfachprüfung im Bereich Popularmusik besteht in der Regel aus der oder dem landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik (Vorsitz) sowie einer Kantorin oder einem Kantor.
( 4 ) Die Prüfungskommission für das D-Kolloquium in den Nebenfächern besteht in der Regel aus zwei Dozentinnen und Dozenten in der Akademie für Kirchenmusik41# oder aus den Kursen der Badischen Posaunenarbeit.42#
( 5 ) Die Prüfungskommission für die C-Prüfung in den Fächern Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, sowie im Popularmusik-Hauptfach Instrumentalspiel und - Ensembleleitung besteht in der Regel aus der oder dem landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (Vorsitz) sowie zwei Dozentinnen oder Dozenten in der Akademie für Kirchenmusik oder aus den Kursen der Badischen Posaunenarbeit. Bei externen Prüfungen (außerhalb der Kurswochen) besteht die Prüfungskommission in der Regel aus der oder dem Landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (Vorsitz) sowie der zuständigen Bezirkskantorin oder dem zuständigen Bezirkskantor, in deren oder dessen Bezirk die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgebildet wurde, sowie einer weiteren Kantorin oder einem weiteren Kantor.43#
( 6 ) Die Prüfungskommission für alle übrigen Fächer der C-Prüfung besteht in der Regel aus zwei Dozentinnen und Dozenten in der Akademie für Kirchenmusik44#.
( 7 ) Abweichungen von den regelmäßigen Kommissionsbesetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats gegenüber der die Prüfung terminierenden Stelle. Die Genehmigung kann zur effektiven Kursorganisation für bestimmte Prüfungskonstellationen generell erteilt werden.
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§ 18
Durchführung der Prüfung im Rahmen des Bachelorstudiengangs

( 1 ) Studierende der Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg können die C-Prüfung Orgel oder Chorleitung (C-Basismodul, C-Fachmodul Orgel, C-Fachmodul Chorleitung) im Rahmen des Bachelorstudiengangs Evangelische Kirchenmusik ablegen.
( 2 ) Abweichend von den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden für den Bachelorstudiengang Evangelische Kirchenmusik gilt hierfür ein vereinfachtes Prüfungsverfahren gemäß folgender Tabelle:
Statt Durchführung einer Prüfung gemäß der Ordnung nach Satz 1 im Fach:
wird in das Zeugnis über die C-Prüfung aufgenommen:
Gottesdienstliches Orgelspiel
Die Note für den „Seminargottesdienst“ zum Abschluss des Bachelor-Basismoduls „Liturgisches Orgelspiel“
Orgel
Die Modulnote des Basismoduls „Orgel“
Chorleitung
Die Modulnote des Basismoduls „Chorleitung“
Sologesang
Die Modulnote des Basismoduls „Singen“
Musiktheorie / Tonsatz mündlich
Die Modulnote des Basismoduls „Musiktheorie/Tonsatz“ als Teilnote. Die schriftliche Prüfung Musiktheorie/Tonsatz wird gemäß dieser Prüfungsordnung abgelegt
Gehörbildung
Vermerk „im Rahmen des Bachelorstudien-ganges Evangelische Kirchenmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg nachgewiesen“
Hymnologie, nur sofern der im Rahmen des Bachelorstudiums zu erwerbende Schein vorgelegt werden kann
Vermerk „im Rahmen des Bachelorstudien-ganges Evangelische Kirchenmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg nachgewiesen“
Liturgik, nur sofern die im Rahmen des Bachelorstudiums zu erwerbenden Scheine „Liturgik“ und „Liturgisches Singen“ vorgelegt werden können
Vermerk „im Rahmen des Bachelorstudien-ganges Evangelische Kirchenmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg nachgewiesen“
Gemeindesingen, nur sofern der im Rahmen des Bachelorstudiums zu erwerbende Schein „Gemeindesingen“ vorgelegt werden kann
Vermerk „im Rahmen des Bachelorstudien-ganges Evangelische Kirchenmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg nachgewiesen“
Theologische Information, nur sofern der im Rahmen des Bachelor-studiums zu erwerbende Schein vorgelegt werden kann
Vermerk „im Rahmen des Bachelorstudien-ganges Evangelische Kirchenmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg nachgewiesen“
Orgelkunde, nur sofern der im Rahmen des Bachelorstudiums zu erwerbende Schein vorgelegt werden kann
Vermerk „im Rahmen des Bachelorstudien-ganges Evangelische Kirchenmusik an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg nachgewiesen“
( 3 ) In den übrigen Fächern werden Prüfungen gemäß dieser Rechtsverordnung abgelegt. Abweichend von § 17 kann die Prüfungskommission unter Vorsitz der oder des landeskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung oder einer Landeskantorin oder eines Landeskantors aus Mitgliedern des Lehrkörpers der Hochschule für Kirchenmusik gebildet werden. Abweichend von § 16 Absätze 3 bis 7 bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassungsentscheidung. Stattdessen erfolgt die Meldung zur Prüfung beim Rektorat der Hochschule für Kirchenmusik.45#
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§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Das Basismodul der D-Prüfung wird durch Kolloquium abgeschlossen; dieses wird ohne Notengebung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
( 2 ) Die Prüfungsleistungen in den Hauptfächern der D-Prüfung und in sämtlichen Fächern der C-Prüfung werden mit folgenden Noten bewertet:
1
=
sehr gut
(eine hervorragende Leistung)
2
=
gut
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3
=
befriedigend
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4
=
ausreichend
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5
=
nicht ausreichend
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die Prüfung ist nicht bestanden).
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten gebildet werden, nicht jedoch zwischen den Notenstufen „ausreichend“ und „nicht ausreichend“.
( 3 ) Bei der C-Prüfung wird eine Gesamtnote aus dem Durchschnitt aller Noten gebildet, indem die Fächer Orgel-Literaturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung, Bläserchorleitung, Pop-/Gospelchorleitung und Bandleitung dreifach gewichtet werden.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mindestens einem Fach die Note „nicht ausreichend“ erzielt wird.
( 5 ) Nach erfolgreichem Abschluss eines D-Fachmoduls wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden der „Eignungsnachweis für den kirchenmusikalischen Dienst“ (§ 14 Abs. 2) ausgestellt. Dieser wirkt sich nicht auf die Vergütung kirchenmusikalischer Dienste aus.46#
( 6 ) Nach erfolgreichem Abschluss der D-Prüfung (einschließlich Kolloquium) oder der C-Prüfung wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Prüfungszeugnis ausgestellt.47#
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§ 20
Wiederholung von Prüfungen

Die in einem Prüfungsbereich (§§ 3 und 5) nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr einmal wiederholt werden.
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§ 21
Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis stellt der Evangelische Oberkirchenrat aus. Es gibt Auskunft darüber, in welchem Bereich (§§ 3 und 5) und mit welcher Note die Ausbildung abgeschlossen wurde. Die oder der landeskirchliche Beauftragte für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 KMusG) zeichnet das Zeugnis mit.48#
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§ 22
Anerkennung von Prüfungen

( 1 ) Prüfungsleistungen in Einzelfächern, die im Rahmen von Ausbildungsgängen an Hochschulen oder im Rahmen kirchlicher Ausbildungen außerhalb der Landeskirche absolviert wurden, können für die D- oder C-Prüfung anerkannt werden, sofern die Anforderungen in dem betreffenden Prüfungsfach den Anforderungen der D- oder C-Prüfung nach dieser Rechtsverordnung zumindest gleichwertig sind.
( 2 ) Über die Anerkennung entscheidet die oder der landeskirchliche Beauftragte für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung.49#
( 3 ) Im Prüfungszeugnis nach § 21 wird bei Anerkennung von Prüfungsleistungen ohne Angabe einer Note auf die zugrunde liegende Prüfung verwiesen.
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Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

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§ 23

( 1 ) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ausbildung und die Prüfungen im Fach Evangelische Kirchenmusik in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 105), geändert am 16. Juni 2009 (GVBl. S. 85), außer Kraft.
( 3 ) Für vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnene kirchenmusikalische Ausbildungen C und D bleibt die in Absatz 2 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zum Abschluss dieser Ausbildung in Geltung. Auf Antrag kann der Evangelische Oberkirchenrat den Abschluss der Ausbildung nach der in Absatz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen.
Anlagen: Modultabellen
Modultabelle 1 - Fächer der D-Module
Orgel
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre
und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
5. Orgelkunde
Chorleitung
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/
Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
Bläserchorleitung
D-Basismodul
Kolloquium

(Kurse der Bläserarbeit)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
6. Instrumentenkunde
Kinderchorleitung
D-Basismodul
Kolloquium

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine
Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
8. Rechtliche Grundlagen in der musikalischen Arbeit mit Kindern
D-Fachmodul Orgel
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis
Orgel“)
(in den Kirchenbezirken)
9. Gottesdienstl. Orgelspiel
10. Orgelliteraturspiel
(benotet)
D-Fachmodul Chorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Chorleitung“)

(in den Kirchenbezirken)
11. Chorleitung (benotet)
12. Stimmbildung/Gesang (benotet)
D-Fachmodul Bläserchorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Bläserchorleitung“)

(Kurse d. Bläserarbeit)
15. Bläserchorleitung (benotet)
16. Instrumentalspiel eines Blechblasinstruments (benotet)
D-Fachmodul Kinderchorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Kinderchorleitung“)
(in den Kirchenbezirken)
13. Kinderchorleitung mit Kinderstimmbildung (benotet)
14. Singen und Sprechen (benotet)
Pop-/ Gospelchorleitung
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
7. Stilkunde der Popmusik
Bandleitung
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
7. Stilkunde der Popmusik
Pop-Piano / Gitarre
D-Basismodul
Kolloquium
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Allgemeine Musiklehre
und Gehörbildung
2. Gottesdienstkunde/ Liturgik
3. Gesangbuchkunde
4. Gemeindesingen
7. Stilkunde der Popmusik
D-Fachmodul Pop-/ Gospelchorleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Pop-/ Gospelchorleitung“)
(Akademie für Kirchenmusik/in den Kirchenbezirken)
17. Pop-/ Gospelchorleitung (benotet)
18. Stimmbildung/Gesang (benotet)
D-Fachmodul Bandleitung
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Bandleitung“)

(Akademie für Kirchenmusik)
19. Bandleitung (benotet)
20. Instrumentalspiel eines Bandinstruments (benotet)
D-Fachmodul Pop-Piano / Gitarre
Fachpraktische Prüfung
(“Eignungsnachweis Pop-Piano / Gitarre“)
(Akademie für Kirchenmusik)
21. Gottesdienstl. Piano-/
Gitarrespiel (Jazz-/Rock-/Popmusik) (benotet)
22. Piano-/Gitarre-Solospiel (Jazz-/Rock-/Popmusik)
(benotet)
Modultabelle 2 - Fächer der C-Module
Orgel
C-Basismodul

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche
Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Orgel
(Akademie für Kirchenmusik)
6. Gottesdienstl. Orgelspiel
7. Orgelliteraturspiel
8. Orgelkunde und Orgelliteraturkunde
9. Musiktheorie/Tonsatz
10. Gehörbildung
Chorleitung
C-Basismodul

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche Praxis
2. Gemeindesingen (nicht
benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische
Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Chorleitung
(Akademie für Kirchenmusik)
11. Chorleitung
12. Theorie der Chorleitung/Chorpraktisches Klavierspiel
13. Stimmbildung/Sologesang
9. Musiktheorie/Tonsatz
10. Gehörbildung
Bläserchorleitung
C-Basismodul
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische
Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Bläserchorleitung
(Kurse d. Bläserarbeit)
17. Bläserchorleitung
18. Instrumentalspiel
19. Theorie der Bläserchorleitung
9. Musiktheorie/Tonsatz
10. Gehörbildung
Kinderchorleitung
C-Basismodul
(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusik-
geschichte
4. Theologische
Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Kinderchorleitung
(Akademie für Kirchenmusik)
14. Kinderchorleitung mit Kinderstimmbildung
15. Stimmbildung/Sologesang
16. Theorie der Kinderchorleitung/Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel
Popularmusik
C-Basismodul

(Akademie für Kirchenmusik)
1. Liturgik/ Gottesdienstliche
Praxis
2. Gemeindesingen (nicht benotet)
3. Kirchenmusikgeschichte
4. Theologische Information
5. Hymnologie
C-Fachmodul Popularmusik
(Schwerpunkt Ensembleleitung)
(Akademie für Kirchenmusik)
20.1 Ensembleleitung als Schwerpunktfach (wahlweise Pop-/Gospelchor oder Band)
21.2. Instrumentalspiel (wahlweise Pop-Piano oder Gitarre)
22. Stilkunde der Popularmusik
23. Musiktheorie/Arrangement
10. Gehörbildung
Popularmusik
C-Fachmodul Popular-musik
(Schwerpunkt Instrumentalspiel)
(Akademie für Kirchenmusik)
21.1. Instrumentalspiel (wahlweise Pop-Piano oder Gitarre) als Schwerpunktfach
20.2 Ensembleleitung (wahlweise Pop-/Gospelchor oder Band)
22. Stilkunde der Popularmusik
23. Musiktheorie/Arrangement
10. Gehörbildung
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1 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D, vom 1. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 4), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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9 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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10 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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12 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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13 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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14 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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15 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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16 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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17 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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18 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D, vom 1. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 4), mit Wirkung zum 1. Januar 2016
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19 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung AusbiPrüfO-KiMu C und D vom 18. Juni 2024 (GVBl., Nr. 87, S. 160), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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20 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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21 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung AusbiPrüfO-KiMu C und D vom 18. Juni 2024 (GVBl., Nr. 87, S. 160), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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22 ↑ Satz 4 angefügt gemäß RVO zur Änderung AusbiPrüfO-KiMu C und D vom 18. Juni 2024 (GVBl., Nr. 87, S. 160), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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23 ↑ Absatz 4 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung AusbiPrüfO-KiMu C und D vom 18. Juni 2024 (GVBl., Nr. 87, S. 160), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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24 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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25 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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26 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung AusbiPrüfO-KiMu C und D vom 18. Juni 2024 (GVBl., Nr. 87, S. 160), mit Wirkung zum 1. Mai 2024.
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27 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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28 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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29 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D, vom 1. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 4), mit Wirkung zum 1. Januar 2016
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30 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
31 ↑ Gemäß Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D, vom 1. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 4), mit Wirkung zum 1. Januar 2016
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32 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
33 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
#
34 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
35 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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36 ↑ Absatz 2a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
#
37 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
38 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
#
39 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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40 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
#
41 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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42 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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43 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
#
44 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik C- und D-Prüfung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 175) mit Wirkung zum 1. April 2020.
#
45 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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46 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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47 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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48 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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49 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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50 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.
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51 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D vom 7. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 1, S. 2) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021.