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Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber (Vereinigungsgesetz Odenwald-Tauber – VG-OT)

Vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 59, S. 192)
geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3)

Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim werden mit Wirkung zum 1. Januar 2027 zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vereinigt.1#
( 2 ) Die von den evangelischen Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber zugeordnet.
( 3 ) Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern. Die nachfolgenden Regelungen gelten unbeschadet einer Änderung des Namens des Kirchenbezirkes.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Odenwald-Tauber ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim. Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber über.
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§ 3
Besetzung der Ämter und Dienste

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane der bisherigen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim setzen ihre Ämter in einer gemeinsamen Zuständigkeit für den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber bis zum Ende ihrer Amtszeit fort. Nach Eintritt der ersten von drei Personen in den Ruhestand bleiben zwei Dekanatsstellen erhalten.
( 2 ) Der Dienstauftrag der im Amt befindlichen Schuldekaninnen und Schuldekane erstreckt sich auf den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber.
( 3 ) Mit dem Zusammentritt der neu gewählten gemeinsamen Bezirkssynode wird eine gemeinsame Bezirksdiakoniepfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksdiakoniepfarrer sowie eine gemeinsame Bezirksjugendpfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksjugendpfarrer für die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim gewählt. Für die laufende Amtszeit und die folgende Amtszeit der Bezirkssynode können zwei Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer gewählt werden. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Bezirkskirchenrat.2#
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§ 3a
Gemeinsame Bezirkssynode und gemeinsamer Bezirkskirchenrat3#

( 1 ) In den evangelischen Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim werden im Jahr 2026 eine gemeinsame Bezirkssynode und ein gemeinsamer Bezirkskirchenrat gewählt. Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann die Zusammensetzung der gemeinsamen Bezirkssynode auf Antrag der Bezirkssynoden abweichend von §§ 34, 36 und 37 Leitungs- und Wahlgesetz festgelegt werden. Für den gemeinsamen Bezirkskirchenrat gelten §§ 43 bis 48a Leitungs- und Wahlgesetz entsprechend.
( 2 ) Für die Wahl, der durch die gemeinsame Bezirkssynode zu wählenden Landessynodalen, gilt die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim als zum 1. Januar 2026 vollzogen. Die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetz der beteiligten Kirchenbezirke werden addiert.
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§ 4
Haushalt

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 wird für die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim ein gemeinsamer Haushalt aufgestellt und von der gemeinsamen Bezirkssynode beschlossen. Es wird ein gemeinsamer Jahresabschluss durchgeführt.4#
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die beteiligten Kirchenbezirke erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.5#
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§ 5
Zweckgebundene Zuweisungen

Die zu vereinigenden Kirchenbezirke erhalten als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 30.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt zum 1. Januar 2026.6#
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§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.
( 3 ) Die Wahlen zur Mitarbeitendenvertretung finden im Jahr 2027 statt.7#

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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3 ↑ § 3a eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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7 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.