.

Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Landeskirche in Baden
für den Bachelorstudiengang Popularkirchenmusik
(StPrO Bachelor Popularkirchenmusik — StPrO B-PopKM)

Vom 12. November 2024 (GVBl. 2025, Nr. 10, S. 28)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 6 Nr. 3 des Kirchenmusikhochschulgesetzes vom
24. April 2010 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung erlassen:
###

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

#

§ 1
Dauer und Struktur des Studiums

(1) Der Bachelorstudiengang Popularkirchenmusik (Studiengang) qualifiziert für den beruflichen kirchenmusikalischen Dienst (§ 4 KMusG) als erster berufsqualifizierender Abschluss.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
(3) 1Der Studiengang ist in Module gegliedert. 2Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 3Das Nähere regelt Abschnitt 2 – Besonderer Teil.
(4) Alle Modulprüfungen werden nach dem Notenschlüssel nach § 7 benotet.
(5) Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul werden Leistungspunkte entsprechend der Modulübersicht in Abschnitt 2 – Besonderer Teil – vergeben.
(6) Die Qualifikationsziele, die Lehrinhalte und -formen, die Zulassungsvoraussetzung zum Modul, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten, der Arbeitsaufwand der Studierenden, die Dauer des Moduls, das oder die Studiensemester, in denen die Modulleistungen zu erbringen sind, die Häufigkeit des Lehrangebots sowie die Art des Moduls (Pflicht- oder Wahlmodul) werden in Abschnitt 2 – Besonderer Teil bestimmt.
#

§ 2
Semestereinteilung

(1) Das Wintersemester beginnt jeweils am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 31. März des Folgejahres.
(2) Das Sommersemester beginnt jeweils am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 30. September desselben Kalenderjahres.
(3) 1Die Lehrveranstaltungen des Wintersemesters finden in der Regel in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres, diejenigen des Sommersemesters in der Regel vom 1. April bis 15. Juli statt. 2Die Zeit vom 23. Dezember bis 6. Januar des Folgejahres und der Dienstag nach Ostern bleiben jeweils unterrichtsfrei.
#

§ 3
Rückmeldung für das folgende Semester, Rückgabefristen

(1) 1Die Rückmeldung für das Wintersemester muss jeweils bis zum vorausgehenden 1. Juli und für das Sommersemester jeweils bis zum vorausgehenden 1. Februar erfolgt sein. 2Dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
(2) Entliehene Bücher, Noten und andere Medien sind bis zum Ende der Lehrveranstaltungen eines jeden Semesters zurückzugeben, sofern die Ausleihfrist nicht verlängert wird.
#

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten können anerkannt werden, soweit sie den Modulanforderungen in Abschnitt 2 – Besonderer Teil entsprechen.
(2) Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
#

§ 5
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) 1Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind jeweils bis zum Beginn des letzten Studiensemesters (Stichtage: 1. Oktober oder 1. April) zu stellen. 2Folgende Unterlagen sind dazu einzureichen:
  1. Formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung;
  2. Studienbuch mit An- und Abtestaten und erzielten Leistungspunkten (§ 10);
  3. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module 1a, 2a, 3a, 4a;
  4. Nachweis über eingezahlte Prüfungsgebühren.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
#

§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) 1Bei den Modulprüfungen der Aufbaumodule in den Fächern Hauptfach (Jazz-/Rock-/Pop-Piano oder Gitarre), Chorleitung, Bandleitung und Gesang besteht die Prüfungskommission aus mindestens drei Lehrkräften. 2Bei den Modulprüfungen der Basismodule sowie bei allen anderen Prüfungsfächern besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Lehrkräften.
(2) Über die Zusammensetzung einschließlich des Vorsitzes der Prüfungskommissionen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
(3) Prüfungsberechtigt sind alle an der Hochschule eigenverantwortlich tätigen Lehrkräfte.
(4) Die Prüfungen in den Fächern Hauptfach (Jazz-/Rock-/Pop-Piano), Gemeindebegleitung Piano, Chorleitung, Bandleitung, Gesang sowie Musizierpraxis in der Gemeinde sind öffentlich.
(5) Die Prüfungen in den übrigen Fächern sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Prüfungskommission und den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hochschulöffentlich.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und des Evangelischen Oberkirchenrats ist ohne Stimmrecht zu allen Prüfungen zugelassen.
(7) Die Prüfungstermine werden von der Rektorin oder dem Rektor festgelegt.
#

§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die erbrachten Prüfungsleistungen werden im Zeugnis ausgewiesen. 2Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgelegt. 3Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
(eine hervorragende Leistung)
2 = gut
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3 = befriedigend
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4 = ausreichend
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die Prüfung ist nicht bestanden).
4Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten „0,7“/„4,3“/„4,7“ und „5,3“ sind dabei ausgeschlossen.
(2) 1Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsfächer unter Berücksichtigung der Mehrfachwertungen gemäß § 11. 3Hierbei wird auf die nächstliegende Notenstufe nach Absatz 1 gerundet.
#

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Wiederholung von Prüfungen

(1) 1Ein Prüfungsteil wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu dem Prüfungstermin aus Gründen, die selbst zu vertreten sind, nicht erscheint oder aus solchen Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurücktritt. 2Das Gleiche gilt für den Versuch der Täuschung oder bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel.
(2) 1Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist am Prüfungstag ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. 3Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Senat. 4Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(3) 1Eine in einem Fach nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Die Erteilung weiteren Unterrichts in dem betreffenden Fach kann nur auf Antrag von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt werden.
(4) Eine zweite Wiederholung ist mit Zustimmung des Senats in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
#

§ 9
Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 240 Leistungspunkte erreicht sind.
(2) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, welches die Zeugnisfächer (§ 11) und die Prüfungsleistungen nennt. 2Es wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet. 3Dem Zeugnis ist das Siegel der Hochschule beizudrücken.
#

Abschnitt 2
Besonderer Teil

##

§ 10
Modulübersicht, Modulbeschreibungen

Die Anforderungen der Ausbildung und Prüfung im Studiengang ergeben sich im Einzelnen aus den anliegenden Tabellen A und B. In ihnen sind „Leistungspunkte“ durch „LP“ abgekürzt.
#

§ 11
Zeugnisfächer

(1)1# Modul 1 – Instrumentaler Bereich
1. Hauptfach Jazz/Rock/Pop-Piano oder Gitarre
(dreifache Wertung)
2. Gemeindebegleitung
(dreifache Wertung)
3. Orgel
(einfache Wertung)
4. Nebenfach Gitarre oder Piano
(einfache Wertung)
5. Groove und Persussion
(einfache Wertung)
6. Bandpraxis/Bandleitung
(dreifache Wertung)
7. Pädagogik/Methodik
(einfache Wertung)
(2) Modul 2 – Kantoraler Bereich
1. Chorpraxis/Chorleitung
(dreifache Wertung)
2. Gesang
(zweifache Wertung)
3. Musizierpraxis in der Gemeinde
(einfache Wertung)
4. Kinderchorleitung
(Teilnahme)
(3) Modul 3 – Bildungsbereich
1. Tonsatz Jazz/Rock/Pop
(zweifache Wertung)
2. Gehörbildung
(zweifache Wertung)
3. Musikgeschichte
(einfache Wertung)
4. Instrumentenkunde
(einfache Wertung)
5. Tontechnik/Computertechnik
(einfache Wertung)
6. Bachelorarbeit
(einfache Wertung)
(4) Modul 4 – Kirchenspezifische Fächer
1. Theologische Grundlagen
(einfache Wertung)
2. Liturgik
(zweifache Wertung)
3. Hymnologie
(einfache Wertung)
4. Seminargottesdienst
(Teilnahme)
(5) Modul 5 – Praxisbereich
Teilnahme an einem „International Summer Camp“ an der Popakademie im Laufe des Studiums.
(6) Modul 6 – Wahlpflichtbereich
Als Zeugnisfächer (§11) werden die von der oder dem Studierenden tatsächlich absolvierten Fächer aufgeführt.
#

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

##

§ 12
Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
#

Anlagen zu § 10


#
1 ↑ Absatzzahl redaktionell eingefügt, da diese im GVBl. fehlt.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER