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Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau
(Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau — VG-NK)

Vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5)

Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vereinigt.
( 2 ) Die von den Evangelischen Kirchenbezirken Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau zugeordnet.
( 3 ) Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach. Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau über.
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§ 3
Zusammenfassung der Bezirkssynoden

( 1 ) Die Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl der Bezirkssynode.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt der bisherigen Bezirkssynoden bilden einen gemeinsamen Vorsitz bis zur Neuwahl der Bezirkssynode. Scheidet eine Person aus dem Vorsitz aus, erfolgt eine Nachwahl aus Personen des bisherigen Kirchenbezirks, dem die ausgeschiedene Person angehörte.
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§ 4
Zusammenfassung der Bezirkskirchenräte

( 1 ) Die Bezirkskirchenräte der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Scheidet eine Person aus dem Bezirkskirchenrat aus, erfolgt eine Nachwahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 5
Zusammenfassung der Schuldekanate

( 1 ) Die Schuldekanate der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 1. September 2025 zu dem Schuldekanat des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau zusammengefasst. Bis zum Ende der Amtszeit des jetzigen Schuldekans des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau ist das Schuldekanat mit zwei Personen besetzt.
( 2 ) Die Geschäftsführung liegt bei der Person im Schuldekanat des bisherigen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach. Die übrige Aufgabenverteilung und Wahrnehmung des Deputats für den Religionsunterricht erfolgt in Absprache zwischen den Personen in den Schuldekanaten.
( 3 ) Das Stimmrecht im Bezirkskirchenrat und der Bezirkssynode wird von der Person im Schuldekanat des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach ausgeübt. Der Schuldekan des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau nimmt beratend an den Sitzungen des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode teil.
( 4 ) Der Sitz des Schuldekanats des vereinigten Kirchenbezirks liegt im Gebiet des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach.
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§ 6
Besetzung der Ämter und Dienste

Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt. Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort.
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§ 7
Haushalt

( 1 ) Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2026 ist ein Haushalt für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an den vereinigten Kirchenbezirk erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes. 
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§ 8
Inkrafttreten / Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.