.Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Sicherung von Versorgungs- und
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Sicherung von Versorgungs- und
Beihilfeansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Finanzierung von Stellen
im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche (Versorgungsstiftung)“
(Versorgungsstiftungssatzung - VerStSatzung)
Vom 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 111, S. 204)
Der Landeskirchenrat hat nach § 10 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“ vom 27. Oktober 1999 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert am 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S.103), folgende Satzung erlassen:
####§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Sicherung der Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche (Versorgungsstiftung)“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Karlsruhe.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Der Zweck ergibt sich aus § 2 Versorgungsstiftungsgesetz.
(
2
)
Durch das Stiftungsvermögen sollen
- eine nachhaltige Absicherung der
- Versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,
- Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete der Evangelischen Landeskirche und anderer Dienstherren mit Ausnahme der Stiftung Schönau, die ab dem 1. Januar 2014 in Ruhestand getreten sind oder zukünftig in Ruhestand treten,
- Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete der Stiftung Schönau, die ab dem 1. September 2011 in Ruhestand getreten sind oder zukünftig in Ruhestand treten,
- nicht ausfinanzierten Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt nach Maßgabe von Absatz 7 und
- ein Finanzierungsbeitrag für Stellen im Gemeindepfarrdienst und für weitere Stellen der Landeskirche erreicht werden.
(
3
)
Der Umfang der Versorgungsverpflichtungen gemäß Absatz 2 Nr. 1a) bemisst sich nach den Versorgungsverpflichtungen der Evangelischen Landeskirche oder der anderen Dienstherren abzüglich der Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt und der Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(
4
)
1 Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt sind entsprechend dem abgesicherten Umfang an Eckpersonen und auf Basis des Verwaltungsratsbeschlusses der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt vom 15. Mai 2019 für 2020 anzusetzen. 2 Danach beläuft sich die Absicherung auf ein Drittel eines Ruhegehaltssatzes von 69 Prozent der Bundesbesoldungsstufe A 14, Stufe 8, Zahlungsbeginn der Kassenleistung mit Erreichen der Regelaltersgrenzen (Jahrgang 1958 bis1963 Beginn Rentenzahlung mit Alter 66 und ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren), 60 Prozent der Bezüge für Witwen und Witwer, 20 Prozent der Bezüge für Vollwaisen und 12 Prozent der Bezüge für Halbwaisen.
(
5
)
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Absatz 2 Nr. 1a) sind nur insoweit anzusetzen, als diese nach § 35 Abs. 1 und 2 BVG-EKD der Anrechnung unterliegen.
(
6
)
1 Reduzieren die Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt oder die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Leistungen unter das in Absätzen 4 und 5 dargestellte Niveau, müssen die nicht gedeckten Versorgungsverpflichtungen von der Evangelischen Landeskirche in Baden oder den anderen Dienstherren getragen werden. 2 Dies gilt nicht, soweit dafür eine Absicherung nach Absatz 2 Nr. 1 d) besteht.
(
7
)
1 Der Umfang der Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 d) bemisst sich danach, inwieweit die nach Absatz 4 anzusetzenden Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt nicht kapitalgedeckt sind oder unter das in Absatz 4 beschriebene Niveau reduziert wurden. 2 Die Verpflichtungen gehen nur insoweit auf die Versorgungsstiftung über, wie die Finanzierung durch zusätzliche Beiträge sichergestellt ist. 3 Diese stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse der Landessynode. 4 Eine Dotierung des Stiftungsvermögens für diesen Teil der Absicherung kann bis maximal in Höhe der entsprechenden Deckungslücke in der landeskirchlichen Bilanz erfolgen.
#§ 3
Stiftungsvermögen
Die Stiftung verwaltet die nach dem Versorgungsstiftungsgesetz zugewiesenen Mittel und legt sie Ertrag bringend an.
#§ 4
Stiftungsvorstand
(
1
)
Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf sachkundigen, vom Evangelischen Oberkirchenrat zu berufenden Mitgliedern.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 werden für 6 Kalenderjahre berufen. 2 Im Stiftungsvorstand sollen die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses der Landessynode sowie die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent des Evangelischen Oberkirchenrats vertreten sein. 3 Die Mitglieder sollen über die notwendigen Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. 4 Wiederberufung ist zulässig. 5 Nicht berufen werden kann das für die Stiftungsaufsicht zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
3
)
1 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, so erfolgt die Nachberufung für den Rest der Amtsdauer. 2 Im Übrigen gilt Artikel 105 GO entsprechend.
(
4
)
Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
Für die Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen von Beschlüssen sowie für die Durchführung von Wahlen gilt Artikel 108 GO entsprechend.
(
6
)
1 Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere Sachverständige zu den Beratungen heranzuziehen. 2 Diese nehmen als nicht stimmberechtigte Gäste an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.
#§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung; für ihn handelt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, bei dessen bzw. deren Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin durch Einzelvollmacht. 2 Gerichtlich wird die Stiftung durch den Evangelischen Oberkirchenrat vertreten.
(
3
)
1 Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, das Vermögen sicher und Ertrag bringend anzulegen. 2 Hierbei sind insbesondere die Grundsätze der Streuung und der angemessenen Mischung von Anlagen zu beachten und die Anlage der Mittel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Risiken vorzunehmen. 3 Hierfür stellt der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit der Aufsicht Anlagegrundsätze auf.
(
4
)
Der Stiftungsvorstand hat insbesondere noch folgende Aufgaben:
- Erlass einer Geschäftsordnung,
- Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplanes,
- Feststellung und Vorlage des Jahresabschlusses an die Aufsicht,
- Berufung von Mitgliedern der Anlageausschüsse.
(
5
)
Der Beschluss über die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Aufsicht (§ 8).
(
6
)
1 Der Stiftungsvorstand hat ferner die Arbeit der Anlageausschüsse zu überwachen. 2 Er kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten und Aufgaben der Anlageausschüsse unterrichten. 3 An den Sitzungen der Anlageausschüsse kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin beratend teilnehmen.
(
7
)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Anlageausschüsse sowie Sachverständige (§ 4 Abs. 6) und die geschäftsführende Person (§ 6) haben über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
#§ 6
Geschäftsführende Person
(
1
)
1 Die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt der vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand bestimmten Person. 2 Diese ist an die Weisung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Stiftung sowie an die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und an die Geschäftsordnung gebunden.
(
2
)
Die geschäftsführende Person hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung der Stiftung nach den Vorgaben des Stiftungsvorstandes bzw. der erlassenen Geschäftsordnung,
- Vorbereitung der Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Vollzug des Haushaltsplanes,
- Erstellung des Jahresabschlusses,
- Vorbereitung der Sitzung des Stiftungsvorstandes,
- Mitwirkung bei den Vermögensanlagen,
- Unterrichtung der Stiftungsaufsicht über wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung (§ 8).
(
3
)
Näheres regelt die vom Stiftungsvorstand erlassene Geschäftsordnung.
#§ 7
Sitzungen des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden auf Einladung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. 2 Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende leitet die Sitzung. 3 Wenn mindestens drei Mitglieder die Einberufung des Stiftungsvorstandes beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden hat.
(
2
)
Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Beratungsgegenstände.
(
3
)
1 Für die Beschlussfähigkeit sowie das Zustandekommen von Beschlüssen gilt Artikel 108 GO entsprechend. 2 In Eilfällen können unter Verzicht auf die satzungsmäßigen Fristen Beschlüsse im Wege schriftlicher oder mit anderen medientechnischen Geräten (auch fernmündlich) erfolgter Abstimmungen gefasst werden. 3 Dies ist gesondert zu protokollieren.
(
4
)
Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, kann nicht an der Verhandlung und Beschlussfassung teilnehmen (Artikel 111 GO).
(
5
)
1 Über die Sitzungen und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Eine Mehrfertigung der Niederschrift ist der Aufsicht (§ 8) zuzuleiten. 3 Genehmigungspflichtige Beschlüsse sind gesondert vorzulegen.
#§ 8
Aufsicht
(
1
)
1 Die Rechtsaufsicht über die Stiftung obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Ist ein Mitglied des Kollegiums Mitglied des Stiftungsvorstandes, wirkt es bei Entscheidungen der Aufsicht nicht mit.
(
2
)
1 Zweck der Aufsicht ist es, darauf zu achten, dass die Geschäftstätigkeiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erfolgen. 2 Die geschäftsführende Person unterrichtet die Aufsicht über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(
3
)
1 Rechts- und satzungswidrige Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu beanstanden und ihre Aufhebung zu verlangen. 2 Kommt der Stiftungsvorstand in einer ihm gesetzten angemessenen Frist der getroffenen Anordnung nicht nach, hat der Evangelische Oberkirchenrat die notwendigen Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
(
4
)
Macht sich ein Mitglied des Stiftungsvorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig oder ist es zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht mehr fähig, so kann der Evangelische Oberkirchenrat dieses Mitglied abberufen und eine Nachberufung vornehmen
#§ 9
Rechnungswesen, Verwaltungskosten
(
1
)
Die Rechnung der Stiftung wird als Sondervermögen getrennt nach den einzelnen Zweckvermögen (§ 2) in der Kassengemeinschaft der Evangelischen Landeskirchenkasse geführt.
(
2
)
Das Versorgungs- und Beihilfefinanzierungsvermögen ist summarisch im Vermögenssachbuch nachzuweisen.
(
3
)
1 Der Jahresabschluss ist der Aufsicht (§ 8) zuzuleiten. 2 Dem Jahresabschluss soll ein Bericht über die Entwicklung der Stiftung, die Anlagepolitik und die erzielte Rendite aus den Kapitalanlagen beigefügt werden.
(
4
)
Über die Entlastung des Stiftungsvorstandes entscheidet die Aufsicht (§ 8) nach Vorlage des Prüfungsberichtes.
(
5
)
1 Die notwendigen Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stiftung zu tragen. 2 Über die Erstattung von Personalkosten des Evangelischen Oberkirchenrates entscheidet der Stiftungsvorstand durch Beschluss. 3 Sachverständigenkosten und Personalkosten, die für die gesamte Stiftung anfallen, sind anteilig auf die einzelnen Zweckvermögen umzulegen. 4 Gutachterkosten und spezifische Sachkosten im Zusammenhang mit den Vermögensanlagen sind aus den jeweiligen Zweckvermögen zu tragen. 5 Alle anderen Sachkosten sind vom Versorgungsvermögen zu tragen. 6 Für die nebenamtliche Tätigkeit von landeskirchlichen Bediensteten im Stiftungsvorstand wird kein Personalkostenersatz geleistet.
#§ 10
Satzungsänderungen
1 Satzungsänderungen werden durch den Landeskirchenrat beschlossen. 2 Bringt der Stiftungsvorstand Vorschläge nicht selbst ein, ist er vorher zu hören.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. August 2010 außer Kraft.