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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
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Ausgabe 10Karlsruhe, 02. Oktober 2024
Satzungen
Nr. 111Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Sicherung von Versorgungs- und
Beihilfeansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Finanzierung von Stellen
im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche
„(Versorgungsstiftungssatzung - VerStSatzung)“
Beihilfeansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Finanzierung von Stellen
im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche
„(Versorgungsstiftungssatzung - VerStSatzung)“
Vom 24. Juli 2024
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 10 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“ vom 27. Oktober 1999 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert am 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S.103), folgende Satzung:
#§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Sicherung der Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche (Versorgungsstiftung)“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Karlsruhe.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Der Zweck ergibt sich aus § 2 Versorgungsstiftungsgesetz.
(
2
)
Durch das Stiftungsvermögen sollen
- eine nachhaltige Absicherung der
- Versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,
- Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete der Evangelischen Landeskirche und anderer Dienstherren mit Ausnahme der Stiftung Schönau, die ab dem 1. Januar 2014 in Ruhestand getreten sind oder zukünftig in Ruhestand treten,
- Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete der Stiftung Schönau, die ab dem 1. September 2011 in Ruhestand getreten sind oder zukünftig in Ruhestand treten,
- nicht ausfinanzierten Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt nach Maßgabe von Absatz 7 und
- ein Finanzierungsbeitrag für Stellen im Gemeindepfarrdienst und für weitere Stellen der Landeskirche erreicht werden.
(
3
)
Der Umfang der Versorgungsverpflichtungen gemäß Absatz 2 Nr. 1a) bemisst sich nach den Versorgungsverpflichtungen der Evangelischen Landeskirche oder der anderen Dienstherren abzüglich der Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt und der Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(
4
)
Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt sind entsprechend dem abgesicherten Umfang an Eckpersonen und auf Basis des Verwaltungsratsbeschlusses der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt vom 15. Mai 2019 für 2020 anzusetzen. Danach beläuft sich die Absicherung auf ein Drittel eines Ruhegehaltssatzes von 69 Prozent der Bundesbesoldungsstufe A 14, Stufe 8, Zahlungsbeginn der Kassenleistung mit Erreichen der Regelaltersgrenzen (Jahrgang 1958 bis1963 Beginn Rentenzahlung mit Alter 66 und ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren), 60 Prozent der Bezüge für Witwen und Witwer, 20 Prozent der Bezüge für Vollwaisen und 12 Prozent der Bezüge für Halbwaisen.
(
5
)
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Absatz 2 Nr. 1a) sind nur insoweit anzusetzen, als diese nach § 35 Abs. 1 und 2 BVG-EKD der Anrechnung unterliegen.
(
6
)
Reduzieren die Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt oder die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Leistungen unter das in Absätzen 4 und 5 dargestellte Niveau, müssen die nicht gedeckten Versorgungsverpflichtungen von der Evangelischen Landeskirche in Baden oder den anderen Dienstherren getragen werden. Dies gilt nicht, soweit dafür eine Absicherung nach Absatz 2 Nr. 1 d) besteht.
(
7
)
Der Umfang der Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 d) bemisst sich danach, inwieweit die nach Absatz 4 anzusetzenden Kassenleistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt nicht kapitalgedeckt sind oder unter das in Absatz 4 beschriebene Niveau reduziert wurden. Die Verpflichtungen gehen nur insoweit auf die Versorgungsstiftung über, wie die Finanzierung durch zusätzliche Beiträge sichergestellt ist. Diese stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse der Landessynode.
Eine Dotierung des Stiftungsvermögens für diesen Teil der Absicherung kann bis maximal in Höhe der entsprechenden Deckungslücke in der landeskirchlichen Bilanz erfolgen.
#§ 3
Stiftungsvermögen
Die Stiftung verwaltet die nach dem Versorgungsstiftungsgesetz zugewiesenen Mittel und legt sie Ertrag bringend an.
#§ 4
Stiftungsvorstand
(
1
)
Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf sachkundigen, vom Evangelischen Oberkirchenrat zu berufenden Mitgliedern.
(
2
)
Die Mitglieder nach Absatz 1 werden für 6 Kalenderjahre berufen. Im Stiftungsvorstand sollen die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses der Landessynode sowie die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent des Evangelischen Oberkirchenrats vertreten sein. Die Mitglieder sollen über die notwendigen Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Wiederberufung ist zulässig. Nicht berufen werden kann das für die Stiftungsaufsicht zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, so erfolgt die Nachberufung für den Rest der Amtsdauer. Im Übrigen gilt Artikel 105 GO entsprechend.
(
4
)
der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
Für die Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen von Beschlüssen sowie für die Durchführung von Wahlen gilt Artikel 108 GO entsprechend.
(
6
)
Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere Sachverständige zu den Beratungen heranzuziehen. Diese nehmen als nicht stimmberechtigte Gäste an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.
#§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung; für ihn handelt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, bei dessen bzw. deren Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin durch Einzelvollmacht. Gerichtlich wird die Stiftung durch den Evangelischen Oberkirchenrat vertreten.
(
3
)
Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, das Vermögen sicher und Ertrag bringend anzulegen. Hierbei sind insbesondere die Grundsätze der Streuung und der angemessenen Mischung von Anlagen zu beachten und die Anlage der Mittel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Risiken vorzunehmen. Hierfür stellt der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit der Aufsicht Anlagegrundsätze auf.
(
4
)
Der Stiftungsvorstand hat insbesondere noch folgende Aufgaben:
- Erlass einer Geschäftsordnung,
- Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplanes,
- Feststellung und Vorlage des Jahresabschlusses an die Aufsicht,
- Berufung von Mitgliedern der Anlageausschüsse.
(
5
)
Der Beschluss über die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Aufsicht (§ 8).
(
6
)
Der Stiftungsvorstand hat ferner die Arbeit der Anlageausschüsse zu überwachen. Er kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten und Aufgaben der Anlageausschüsse unterrichten. An den Sitzungen der Anlageausschüsse kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin beratend teilnehmen.
(
7
)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Anlageausschüsse sowie Sachverständige (§ 4 Abs. 6) und die geschäftsführende Person (§ 6) haben über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
#§ 6
Geschäftsführende Person
(
1
)
Die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt der vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand bestimmten Person. Diese ist an die Weisung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Stiftung sowie an die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und an die Geschäftsordnung gebunden.
(
2
)
Die geschäftsführende Person hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung der Stiftung nach den Vorgaben des Stiftungsvorstandes bzw. der erlassenen Geschäftsordnung,
- Vorbereitung der Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Vollzug des Haushaltsplanes,
- Erstellung des Jahresabschlusses,
- Vorbereitung der Sitzung des Stiftungsvorstandes,
- Mitwirkung bei den Vermögensanlagen,
- Unterrichtung der Stiftungsaufsicht über wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung (§ 8).
(
3
)
Näheres regelt die vom Stiftungsvorstand erlassene Geschäftsordnung.
#§ 7
Sitzungen des Stiftungsvorstandes
(
1
)
Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden auf Einladung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende leitet die Sitzung. Wenn mindestens drei Mitglieder die Einberufung des Stiftungsvorstandes beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden hat.
(
2
)
Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Beratungsgegenstände.
(
3
)
Für die Beschlussfähigkeit sowie das Zustandekommen von Beschlüssen gilt Artikel 108 GO entsprechend. In Eilfällen können unter Verzicht auf die satzungsmäßigen Fristen Beschlüsse im Wege schriftlicher oder mit anderen medientechnischen Geräten (auch fernmündlich) erfolgter Abstimmungen gefasst werden. Dies ist gesondert zu protokollieren.
(
4
)
Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, kann nicht an der Verhandlung und Beschlussfassung teilnehmen (Artikel 111 GO).
(
5
)
Über die Sitzungen und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Mehrfertigung der Niederschrift ist der Aufsicht (§ 8) zuzuleiten. Genehmigungspflichtige Beschlüsse sind gesondert vorzulegen.
#§ 8
Aufsicht
(
1
)
Die Rechtsaufsicht über die Stiftung obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat. Ist ein Mitglied des Kollegiums Mitglied des Stiftungsvorstandes, wirkt es bei Entscheidungen der Aufsicht nicht mit.
(
2
)
Zweck der Aufsicht ist es, darauf zu achten, dass die Geschäftstätigkeiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erfolgen. Die geschäftsführende Person unterrichtet die Aufsicht über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(
3
)
Rechts- und satzungswidrige Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu beanstanden und ihre Aufhebung zu verlangen. Kommt der Stiftungsvorstand in einer ihm gesetzten angemessenen Frist der getroffenen Anordnung nicht nach, hat der Evangelische Oberkirchenrat die notwendigen Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
(
4
)
Macht sich ein Mitglied des Stiftungsvorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig oder ist es zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht mehr fähig, so kann der Evangelische Oberkirchenrat dieses Mitglied abberufen und eine Nachberufung vornehmen
#§ 9
Rechnungswesen, Verwaltungskosten
(
1
)
Die Rechnung der Stiftung wird als Sondervermögen getrennt nach den einzelnen Zweckvermögen (§ 2) in der Kassengemeinschaft der Evangelischen Landeskirchenkasse geführt.
(
2
)
Das Versorgungs- und Beihilfefinanzierungsvermögen ist summarisch im Vermögenssachbuch nachzuweisen.
(
3
)
Der Jahresabschluss ist der Aufsicht (§ 8) zuzuleiten. Dem Jahresabschluss soll ein Bericht über die Entwicklung der Stiftung, die Anlagepolitik und die erzielte Rendite aus den Kapitalanlagen beigefügt werden.
(
4
)
Über die Entlastung des Stiftungsvorstandes entscheidet die Aufsicht (§ 8) nach Vorlage des Prüfungsberichtes.
(
5
)
Die notwendigen Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stiftung zu tragen. Über die Erstattung von Personalkosten des Evangelischen Oberkirchenrates entscheidet der Stiftungsvorstand durch Beschluss. Sachverständigenkosten und Personalkosten, die für die gesamte Stiftung anfallen, sind anteilig auf die einzelnen Zweckvermögen umzulegen. Gutachterkosten und spezifische Sachkosten im Zusammenhang mit den Vermögensanlagen sind aus den jeweiligen Zweckvermögen zu tragen. Alle anderen Sachkosten sind vom Versorgungsvermögen zu tragen. Für die nebenamtliche Tätigkeit von landeskirchlichen Bediensteten im Stiftungsvorstand wird kein Personalkostenersatz geleistet.
#§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden durch den Landeskirchenrat beschlossen. Bringt der Stiftungsvorstand Vorschläge nicht selbst ein, ist er vorher zu hören.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. August 2010 außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juli 2024
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Durchführungsbestimmungen
Nr. 112Durchführungsbestimmungen
zur sicheren Nutzung mobiler und lokaler Endgeräte
(DB-Endgeräte)
zur sicheren Nutzung mobiler und lokaler Endgeräte
(DB-Endgeräte)
Vom 3. September 2024
####Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 26. April 1994
(GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 15. November 2017
(ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
#(GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 15. November 2017
(ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmungen finden Anwendung auf alle mobilen und lokalen Endgeräte, die auf das Cloudsystem von Microsoft 365 der Evangelischen Landeskirche in Baden zugreifen. Dieser Zugriff erfolgt für alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden über eine persönliche E-Mail-Adresse mit der Endung @ekiba.de oder @*.ekiba.de.
(
2
)
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nummern 2 bis 5 finden keine Anwendung für vom Evangelischen Oberkirchenrat für seine Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten mobilen und lokalen Endgeräte.
(
3
)
Mobile Endgeräte sind tragbare Kommunikationsgeräte, die ortsungebunden zur Sprach- und Datenkommunikation eingesetzt werden können, z. B. Mobiltelefone, Smartphones, Netbooks, Notebooks oder Tablets.
(
4
)
Lokale Endgeräte sind stationäre Geräte, die über einen Netzanschluss eines öffentlichen oder privaten Daten- oder Telekommunikationsnetzes angeschlossen sind, z.B. PCs.
#§ 2
Nutzungsbedingungen
(
1
)
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Endgeräte dürfen nur unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen genutzt werden:
- Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die von der Landeskirche vorgegebene Zwei-Faktor-Authentifizierung einzurichten und zu verwenden.
- Nutzerinnen und Nutzer sind für die Sicherung ihrer persönlichen Daten selbst verantwortlich. Der Evangelische Oberkirchenrat übernimmt im Falle einer aus Sicherheitsgründen erfolgten Rücksetzung keine Haftung für den Verlust von Daten.
- Die Geräte sind mit den aktuellen Patches und Sicherheitsupdates des Herstellers oder Netzwerks auszustatten. Es ist mindestens einmal pro Woche zu überprüfen, ob neue Patches und Sicherheitsupdates vorhanden sind. Soweit vorhanden, sind diese unverzüglich zu installieren.
- Alle installierten Anwendungen müssen Quellen (Google Play Store, Apple App Store) entstammen, die vom Entwickler des jeweiligen Betriebssystems autorisiert sind. Es darf kein Code von anderen Quellen installiert werden.
- Die Deaktivierung von werksseitig installierten Sperren mit dem Zweck, Zugriff auf eigentlich nicht für die Nutzerinnen und Nutzer vorgesehene Funktionen zu erhalten, ist nicht gestattet.
- Wird ein unbefugter Zugriff auf Daten der Landeskirche vermutet, ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
- Raubkopien oder illegale Inhalte dürfen nicht auf Endgeräte geladen werden.
- Während der Nutzung von landeskirchlichen Anwendungen ist es den Nutzerinnen und Nutzern untersagt, auf einem mobilen oder lokalen Endgerät mit administrativen Benutzerrechten (Admin-Benutzer) zu arbeiten.
(
2
)
Die technischen Anforderungen nach § 3 bleiben unberührt.
#§ 3
Technische Anforderungen
Die Nutzerinnen und Nutzer sind dafür verantwortlich, dass die Geräte folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
- Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Geräte müssen ein aktuell gültiges Betriebssystem im Einsatz haben für das in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 6 Monate, Sicherheitsupdates veröffentlicht werden.
- Benutzerpasswörter für mobile und lokale Geräte dürfen nur in verschlüsselten Passwortspeichern aufbewahrt werden.
- Benutzerpasswörter müssen den Anforderungen der Passwortrichtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) genügen und dürfen nicht für andere Anwendungen verwendet werden.
- Die Geräte müssen vor jeder erneuten Benutzung ein Passwort abfragen.
§ 4
Umfang der Serviceleistungen durch den Evangelischen Oberkirchenrat
(
1
)
Die Einrichtung und Konfiguration der Endgeräte erfolgt durch die Nutzerinnen und Nutzer selbst.
(
2
)
Für die Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung stellt der Evangelische Oberkirchenrat Unterstützung in Form von Handreichungen bereit und unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen des regulären IT-Supports.
(
3
)
Für die Betriebssysteme iOS und Android stellt der Evangelische Oberkirchenrat eine Information zur Anbindung an das Mailsystem in der Infothek bereit. Weiterhin übernimmt die IT des Evangelischen Oberkirchenrats die Sicherstellung des Betriebs und der Verfügbarkeit des Mailsystems sowie den Support des Mailclients im Web.
(
4
)
Ein Support bei der Einrichtung und Konfiguration der Anbindung oder bei allgemeinen technischen Fragen, die das Endgerät betreffen, wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat nicht geleistet.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Datensicherheit mobiler und lokaler Endgeräte vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 166) außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 3. September 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Kirchenrechtsdirektor
Bekanntmachungen
Nr. 113Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
„Büchner-Schöpf-Stiftung - Eine Stiftung des Diakonischen Werkes Karlsruhe -“
„Büchner-Schöpf-Stiftung - Eine Stiftung des Diakonischen Werkes Karlsruhe -“
OKR: 15.8.2024
AZ: 5617-36 Karlsruhe
####AZ: 5617-36 Karlsruhe
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg in Stuttgart hat mit Verfügung vom 16. Juli 2024, Az: KMRA-0562.1-75/1/6 die Stiftung „Büchner-Schöpf-Stiftung - Eine Stiftung des Diakonischen Werkes Karlsruhe -“ mit Sitz in Karlsruhe als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt und ihr die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Alten- und Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO oder entsprechender Einrichtungen, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und die Förderung der Religion.
Nr. 114FÜRBITTE für die 9. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen
Landeskirche in Baden vom 20. bis 24. Oktober 2024 in Bad Herrenalb
Landeskirche in Baden vom 20. bis 24. Oktober 2024 in Bad Herrenalb
OKR: 6.8.2024
AZ: 1444-09-02
####AZ: 1444-09-02
Die 9. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden findet in der Zeit vom 20. bis 24. Oktober 2024 in Bad Herrenalb statt.
Wir bitten, in den Gottesdiensten unserer Gemeinden am 20. Oktober 2024 die Landessynode in ihre Fürbitte einzuschließen.
Nr. 115Gesetzes- und Verordnungsblatt
– Terminplan 2025 –
####– Terminplan 2025 –
Monat | Redaktionssschluss | Veröffentlichung online |
Januar | 25.11.2024 | 08.01.2025 |
Februar | 30.12.2024 | 05.02.2025 |
März | 27.01.2025 | 05.03.2025 |
April | 24.02.2025 | 02.04.2025 |
Mai | 24.03.2025 | 07.05.2025 |
Juni | 28.04.2025 | 04.06.2025 |
Juli | 26.05.2025 | 02.07.2025 |
August | 23.06.2025 | 06.08.2025 |
September | 28.07.2025 | 03.09.2025 |
Oktober | 25.08.2025 | 01.10.2025 |
November | 22.09.2025 | 05.11.2025 |
Dezember | 27.10.2025 | 03.12.2025 |
Stellenausschreibungen
Nr. 116Stellenausschreibungen
####Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Staffort-Büchenau (Kooperationsraum Stutensee-Weingarten)
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Waldbronn (Kooperationsraum Karlsbad-Waldbronn)
Ausschreibungen
Nr. 117Ausschreibungen Urlaubsseelsorge für das Jahr 2025
####Im Jahr 2025 werden wieder Dienste der Urlaubsseelsorge in den Urlaubsgebieten der Evang. Landeskirche in Baden angeboten, für die sich Pfarrer:innen, Gemeindediakon:innen und Prädikant:innen melden können. Auch Ruheständler:innen sind willkommen. Die Dienste unterstützen die umfangreichen kirchlichen Angebote in unseren Kur- und Urlaubsorten bzw. erhalten diese aufrecht. Die Veranstaltungen in den Ferienorten werden meist gut besucht; daher würden wir uns über zahlreiche Meldungen sehr freuen!
Kolleg:innen im Springerdienst, die einen Urlaubsseelsorgedienst übernehmen möchten, setzen sich bitte mit Frau Gabriele Hofmann, Personalabteilung, in Verbindung: gabriele.hofmann@ekiba.de; Tel.: 0721 9175-203.
Bei einem Einsatz von Prädikant:innen in der Urlaubsvertretung auf dem Gebiet der badischen Landeskirche (s. Auflistung unten) wird grundsätzlich eine qualifizierte Seelsorgeausbildung vorausgesetzt. Dies gilt sowohl für Bewerber:innen der badischen Landeskirche als auch für Prädikant:innen anderer Landeskirchen.
Setzt eine ausschreibende Landeskirche für die Urlaubsvertretung keine Seelsorgeausbildung voraus, können sich auf eine solche Vertretung auch Prädikant:innen unserer Landeskirche ohne Seelsorgeausbildung bewerben.
Voraussetzung für die Übernahme einer Urlaubsvertretung ist generell die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Urlaubsseelsorgekonzeptes. Bei Bewerber:innen im aktiven Dienst der badischen Landeskirche können bis zu 14 Kalendertage als Sonderurlaub für einen vierwöchigen Dienst gewährt werden. Eine vorherige Absprache mit dem für Sie zuständigen Dekanat ist auf jeden Fall erforderlich; der Antrag auf Sonderurlaub ist auf dem Dienstweg vorzulegen.
Bei Übernahme eines Urlaubsseelsorgedienstes wird ein Betrag in Höhe von 840 € für vier Wochen (= 210 €/Woche) gezahlt. Dieser Betrag wurde von uns bislang als steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Geltung dieser Steuerbefreiung können wir aber nicht bescheinigen, da die Voraussetzungen z. T. in Ihren persönlichen Verhältnissen begründet sind. Daher dürfen wir diese Bescheinigungen nicht mehr erstellen. Ob und inwieweit Sie den Betrag weiterhin steuerfrei und sozialversicherungsfrei vereinnahmen können, kann Ihnen sicher Ihr Steuerberater erläutern. Grundsätzlich besteht aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass dieses Honorar steuer- und sozialversicherungspflichtig von Ihnen vereinnahmt wird. Aus diesem Grund müssen wir für Sie eine Honorarabrechnung erstellen.
Anfallende Fahrt- und Materialkosten müssen von der zuständigen Gemeinde oder dem Dekanat ersetzt werden. Reisekosten zur Urlausseelsorgestelle und zurück zum Heimatort werden nach Maßgabe des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes erstattet. Eine Unterkunft wird nicht gestellt, aber bei der Suche sind die Gemeinden in der Regel gern behilflich.
Aufstellung der Orte/Gemeinden:
- Bodensee Höri;
- Konstanz: Insel Reichenau;
- Meersburg;
- Nationalpark Schwarzwald: Kappelrodeck-Ottenhöfen;
- Wertheim.
Informationen und Bewerbungsformulare erhalten Sie beim
Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe,
Abteilung Seelsorge, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe
Telefon: 0721 9175-357; E-Mail: ingrid.knoell-herde@ekiba.de
Nr. 118Urlaubsseelsorge am Bodensee: Evangelische Kirchengemeinde auf der Höri
#####Wo wir zu Hause sind
Die Höri ist eine zauberhafte Halbinsel am Untersee, zudem eine liebliche Gegend am Bodensee. Zahlreiche Urlauber:innen verbringen hier in Ferienwohnungen, Hotels oder auf den Campingplätzen ihre Ferien. Sie schätzen die Möglichkeiten, die der See und die Umgebung bieten.
Über 700 Zweitwohnsitze gehören zu unserer Kirchengemeinde, die 1200 Gemeindeglieder zählt. Viele Menschen durchqueren auch nur kurz unsere Seegemeinden mit dem Auto oder mit dem Fahrrad. Sie kommen dabei auch direkt an unserem Kleinod vorbei, der Kattenhorner Petruskirche mit ihren sehenswerten Glasfenstern von Otto Dix, die in fast jedem Reiseführer vermerkt sind. An ihr führt direkt ein viel genutzter Radweg vorbei. Eine einmalige Chance, dieses malerische Kleinod den Gästen in Führungen, Andachten und Begegnungen nahezubringen. Sie ist im Sommer täglich geöffnet.
Unsere Kirchengemeinde zieht sich weitläufig zwischen den Ortschaften Gundholzen und Öhningen an der Grenze zur Schweiz 12 km am See entlang. Bekannte Ausflugsziele wie Radolfzell oder Stein am Rhein grenzen an unsere Kirchengemeinde.
#Was wir Menschen anbieten möchten – Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Urlauber:innen und Feriengäste nehmen gerne kirchliche Angebote wahr. Sie sind in der Urlaubszeit offen für Gespräche und religiöse Fragestellungen und besuchen gerne unsere Gottesdienste, die wir wechselweise in Kattenhorn in der Petruskirche und in Gaienhofen im Gemeindehaus feiern, das durch seine zentrale Lage direkt im Zentrum von Gaienhofen viele Möglichkeiten für die Urlauberseelsorge bietet. Während der Sommerferien feiern wir alle Gottesdienste in der Petruskirche in Kattenhorn.
Wir möchten unser Gottesdienstangebot während der Sommermonate durch Andachten oder Meditationen für Urlauber:innen und Gäste erweitern. Des Weiteren könnten wir uns vorstellen:
- Angebote für Familien;
- Gesprächsabende, die thematisch ausgerichtet sind;
- Einbindung der Petruskirche in die Urlauberseelsorge;
- Seelsorgerliche Gesprächsangebote.
Gern können Sie auch Ihre besonderen Erfahrungen, Interessen und Fähigkeiten einbringen. Wir denken gern mit Ihnen weiter.
#Was wir Ihnen bieten können
- Eine sehr schöne Gegend, die Urlaub zum Genuss macht;
- Hilfe beim Suchen einer Wohnung;
- Unterstützung von Seiten des Pfarramtes.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für die Urlaubsseelsorge 2025 auf der Höri interessieren würden. Der Zeitraum der Urlaubsseelsorge erstreckt sich auf die Sommerferien in Baden-Württemberg, d. h. von August bis Mitte September.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Pfarramt in Gaienhofen:
Pfr. Roland Klaus, Telefon: 07735 2074; Homepage: evkirche-hoeri.de
Nr. 119Urlaubsseelsorge am Bodensee
Evangelische Kirchengemeinde Heilig-Geist auf der Insel Reichenau
#####Evangelische Kirchengemeinde Heilig-Geist auf der Insel Reichenau
Wo wir zu Hause sind
Die Insel Reichenau liegt mitten im Untersee, ist allerdings seit 1838 durch einen Damm mit dem Festland verbunden, über den ein Rad- und Fußweg und eine Landesstraße auf die Insel führen. Das Einzugsgebiet unserer Kirchengemeinde umfasst die ganze Gemeinde Reichenau mit ihren Festlandsortsteilen Waldsiedlung und Lindenbühl. Rund 200 Zweitwohnsitze zählt unsere Kirchengemeinde, der derzeit 730 Gemeindeglieder angehören.
Im Herzen der Insel liegt etwas verborgen und daher zu ruhiger Einkehr einladend am Rauhofweg nahe der Mittelzeller Straße unsere 1961 bis 1963 erbaute Heilig-Geist-Kirche, ein sehenswertes Gesamtkunstwerk des Heidelberger Malers, Buntglas- und Glockenzierkünstlers Harry MacLean (1908–1994).
Im milden Bodenseeklima liegt die Insel wie eine Pflugschar im Untersee, so dass so manches Gewitter nördlich oder südlich mit Abstand an ihr vorüberzieht … Zahlreiche Tagesgäste besuchen hier vom März bis November die Insel mit ihren vier(!) Kirchen, die seit 2001 als Ensemble zum Weltkulturerbe der Menschheit zählt. Außerdem verbringen hier viele Urlauber:innen aus dem In- und Ausland in Ferienwohnungen, Hotels oder auf dem Campingplatz „Sandseele“ ihre Ferien. Weitere beliebte Ausflugsziele wie die Insel Mainau, der Wildpark bei Allensbach und Konstanz mit Sealife-Center, Archäologischem Landesmuseum etc. liegen im Umkreis von maximal 12 Kilometern.
#Was wir Menschen anbieten möchten – Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Urlauber und Feriengäste sind kirchlichen Angeboten gegenüber erstaunlich aufgeschlossen. In der Urlaubszeit treten religiöse Fragen oft wieder neu ins Bewusstsein und nähren das Interesse an unseren wöchentlichen Gottesdiensten sonntags um 10.15 Uhr, an Kirchenkonzerten, die auf der Insel stattfinden, und an Gesprächen zum Beispiel beim Kirchkaffee oder auch unter vier Augen. Darüber hinaus besteht wöchentlich auch die Möglichkeit, bereits um 9 Uhr einen Gottesdienst in der Ökumenischen Kapelle des Reichenauer Zentrums für Psychiatrie auf dem Festland zu feiern.
Je nach Neigung der Urlaubsseelsorger:innen möchten wir unsere spirituelle Palette während der Sommermonate durch Andachten wie Taizé-Gebete, geistliche Kirchenführungen für Kinder und für Erwachsene erweitern. Des Weiteren könnten wir uns zum Beispiel vorstellen:
- Ein seelsorgliches Gesprächsangebot (nach Absprache);
- Ein wöchentliches Angebot für Familien, z. B. auf dem Campingplatz Sandseele;
- Soweit Interesse bzw. Bereitschaft besteht, ggf. auch Taufen und Trauungen.
Liebend gerne profitieren wir auch von Ihren persönlichen Charismen und Steckenpferden!
Zeiten für Urlaubsseelsorge sind zum einen die Pfingstferien (zwei Wochen ab Pfingsten) und zum anderen die Sommerferien, ca. Ende Juli bis Mitte September, insbesondere auch während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Pfarrerin.
#Was wir Ihnen bieten können
- Urlaub auf unserer „Seligen Insel“ (so der lateinische Name der Insel: „Augia felix“);
- Hilfe beim frühzeitigen Finden einer Wohnung; für Alleinstehende oder Paare (max. 2 Pers.) kann die Pfarrwohnung bei Urlaub der Pfarrerin genutzt werden;
- Unterstützung von Seiten des Pfarramtes und des Ältestenkreises in allen Belangen.
Auf Ihr Interesse an der Urlaubsseelsorge 2025 auf der Insel Reichenau freuen wir uns sehr!
Mit Ihren Fragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an unser Insel-Pfarramt:
Pfrin. Sabine Wendlandt
Tel.: 07534 91007; Fax: 07534 91008
E-Mail: info@heiliggeistkirche-reichenau.de
Homepage: www.heiliggeistkirche-reichenau.de
Nr. 120Urlaubsseelsorge Meersburg am Bodensee
####Die malerische Altstadt mit Burg und Schloss, die idyllische Lage am See, die Berge, Österreich und die Schweiz in der Nähe machen Meersburg und Umgebung zu einem beliebten Urlaubs- und Ausflugsziel und ziehen jährlich Tausende von Besucher:innen an. Mit der Bibelgalerie hat Meersburg einen besonderen Anziehungspunkt für Gruppen wie auch für Individualreisende. Ein Publikumsmagnet ist die barocke evangelische Schlosskirche in Meersburg, sehr beliebt auch als Hochzeits- oder Taufkirche. Auch die Winzergemeinde Hagnau, die zur Kirchengemeinde Meersburg gehört, ist ein beliebter Urlaubsort. Die dortige evangelische Kirche mit modernen künstlerischen Glasfenstern wird ebenfalls gerne von Tourist:innen aufgesucht.
Der Dienst der Urlaubsseelsorge besteht wie üblich in sonntäglichen Gottesdiensten in Meersburg und in Hagnau. Darüber hinaus bieten sich spirituelle Kirchenführungen mit oder ohne Besinnung/Andacht an sowie kurze Impulse in den Kirchen, im Garten der Bibelgalerie oder an anderen Orten; auch kleine geführte Wanderungen sind denkbar, wobei die Bewerberin/der Bewerber eigene Schwerpunkte setzen kann. Die Zusammenarbeit mit der Bibelgalerie eröffnet weitere Möglichkeiten.
Grundsätzlich erwarten wir die Bereitschaft, eventuell auch die ein oder andere Kasualie wahrzunehmen.
Die Urlaubsseelsorge ist in den Sommerferien, vor allem im August, gewünscht. Eine Wohnung ist nicht vorhanden. Die Kirchengemeinde hilft gerne bei der Wohnungssuche.
Pfarrerin Sigrid Süss-Egervari, Evangelisches Pfarramt Meersburg
Von-Laßberg-Str. 3, 88709 Meersburg
Telefon: 07532 808078
E-Mail: sigrid.suess-egervari@kbz.ekiba.de
Nr. 121Urlaubsseelsorge Kappelrodeck-Ottenhöfen - Nationalpark Schwarzwald
####Die Urlaubsregion
Das Gebiet der Kirchengemeinde Kappelrodeck-Ottenhöfen erstreckt sich im Acher- und Sasbachtal von der Vorbergzone mit berühmten Weinlagen bis hinauf an die Schwarzwaldhochstraße und den Gipfel der Hornisgrinde. In den politischen Gemeinden Kappelrodeck, Ottenhöfen, Seebach und Sasbachwalden finden sich ganzjährig zahlreiche Gäste ein, die sich z. B. kulinarisch verwöhnen lassen möchten. Im Sommer kommen Wanderfreunde voll auf ihre Kosten, im Winter ist Wintersport möglich. Seit 2014 lockt der bisher einzige Nationalpark Baden-Württembergs, der Nationalpark Schwarzwald, zusätzliche Gäste in unsere Gemeinde. Die Verwaltung desselben befindet sich am Ruhestein, wo ein neues Besucherzentrum entstanden ist. Es besteht eine sehr gute Ferieninfrastruktur.
#Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Erwartet wird die Gestaltung der Sonntagsgottesdienste an unseren Predigtorten in Kappelrodeck, Ottenhöfen und Sasbachwalden. Während der Sommerferien findet jeden Sonntag nur ein Gottesdienst abwechselnd an den genannten Orten statt. Der Gemeinderaum in Kappelrodeck steht für weitere Veranstaltungen zur Verfügung. Das Pfarramt kann genutzt werden. Angebote aus eigener Neigung heraus sind möglich und erwünscht. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung bei Kasualien und ökumenischen Veranstaltungen ist wünschenswert.
#Zeitraum
Sommerferien 2025
#Wohnung
Eine Wohnung ist nicht vorhanden. Die Vermittlung einer Ferienwohnung oder eines Stellplatzes kann gerne übernommen werden.
#Ansprechpartner
Evang. Pfarramt Kappelrodeck-Ottenhöfen
Grüner Winkel 53, 77876 Kappelrodeck
Telefon: 07842 98896, E-Mail: kappelrodeck@kbz.ekiba.de
Nr. 122Urlaubsseelsorge Kirchengemeinde Wertheim
####Wertheim liegt landschaftlich reizvoll an der Mündung der Tauber in den Main. Die Stadt ist mit ihrer Burg, dem historischen Marktplatz und den kleinen Gassen und Plätzen ein beliebtes Urlaubsziel für große und kleine Gäste aus dem In- und Ausland in der Ferienregion „Liebliches Taubertal“. Viele Tourist:innen erreichen Wertheim über das sehr gut ausgebaute Rad- und Wanderwegesystem entlang der beiden Flüsse oder auch auf den Flüssen per Kanu. Andere Reisegruppen kommen per Bus oder per Flusskreuzfahrtschiff. Diese legen direkt in der Altstadt an und bleiben auch über Nacht.
Die tauberfränkische Kulturlandschaft ist reich und vielfältig. Das Kloster Bronnbrach, die Wehrkirchen der Umgebung, das Grafschafts- und Glasmuseum und eine Kunstsammlung locken Kulturfreude an; Weinfreund:innen staunen über die Trockenhänge des hier seit Jahrhunderten betriebenen Weinanbaus. Wertheim bietet Gästen Unterkünfte aller Art an. Dazu gehören Campingplätze, Wohnwagenstellplätze sowie Ferienwohnungen, Pensions- bzw. Hotelunterbringungen (www.wertheim.de).
#Aufgaben der Urlauberseelsorge
Die spätgotische Stiftskirche liegt als geistliches und geistiges Zentrum im Herzen der Altstadt Wertheims. Sie ist tagsüber immer geöffnet und als Radwegekirche und seit Sommer 2018 auch als Pilgerkirche zertifiziert. Mit ihrer reichen Innenausstattung ist sie integraler Bestandteil fast aller Stadtführungen. Neben den Sonntagsgottesdiensten nutzen viele Urlauber:innen und Tagesgäste die gute Gelegenheit, hier innezuhalten und sich auszuruhen. Unsere Fürbittenwand, die Kerzen an unserem Weltkugelleuchter und das aufliegende Gäste- bzw. Fürbittbuch stoßen auf große Resonanz.
Die Dienstgemeinschaft der Kirchengemeinde freut sich auf eine Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen in der Urlaubsseelsorge. Gerne können eigene Ideen und Formate vor Ort eingebracht werden. Für Andachten, spirituelle bzw. kirchenraumpädagogische Angebote stehen neben der Stiftkirche die ebenso in der Innenstadt gelegene spätgotische Marienkapelle, der Kirchhof und das Gemeindehaus zur Verfügung. Die Stiftskirche ist auch der Dienstsitz des Bezirkskantorats des Kirchenbezirks.
#Zeitraum:
Die Saison dauert in Wertheim von April bis Oktober, wobei in den Pfingstferien, aber auch in den Monaten Juli bis September die meisten Besucher:innen zu verzeichnen sind.
#Wohnung:
Bei der Suche nach einer geeigneten Ferienwohnung ist die Kirchengemeinde gerne behilflich.
#Ansprechperson:
Dekanin Wibke Klomp
Evang. Dekanat & Pfarramt der Emmausgemeinde
Mühlenstr. 3–5, 97877 Wertheim
Telefon: 09342 1367
E-Mail: dekanat.wertheim@kbz.ekiba.de
Homepage: www.kirchenbezirk-wertheim.de
Nr. 123Ausschreibung der Kur- und Urlauberseelsorge- und Kantoreneinsätze in Bayern für 2025
####Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Für die Saison 2025 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern ca.
80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
und
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes bzw. bei den Kantorenstellen kirchenmusikalische Aufgaben (z. B. Orgelspiel in Gottesdiensten, Offenes Singen, Abendmusik, Konzerte) zu übernehmen. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Die Bewerbungsunterlagen und weitere Informationen zu den Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2025 können ab Ende Oktober per Post beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, Referat Kirche und Tourismus, Postfach 200751, 80007 München oder per E-Mail unter dalena.straninger@elkb.de angefordert werden. Die Bewerbungen müssen schriftlich auf dem Dienstweg und zusätzlich vorab per Mail an oben genannte Adressen bis spätestens 21. November 2024 im Landeskirchenamt vorliegen.
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. |