.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung
zur Festlegung von Klassifizierungsquoten für Liegenschaften nach dem Ressourcensteuerungsgesetz
(Liegenschaftsklassifizierungs-RVO - LKlass-RVO)
Vom 18. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 45, S. 108)
geändert am 15. Februar 2023 (GVBl., Nr. 32, S. 70)
Der Landeskirchenrat hat gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 22) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Gegenstand der Klassifizierung
(
1
)
Der Klassifizierung nach § 2 unterliegen Gemeindehausflächen (§ 9 Abs. 1 RS-KB-G) sowie Kirchengebäude und Sakralbauten.
(
2
)
1 Für die Zuordnung zu Klassifizierungsquoten wird auf das gesamte Gebäude und nicht auf Flächenanteile abgestellt. 2 Die Zahl der Gemeindehäuser, Kirchengebäude und Sakralbauten wird für die Klassifizierung im jeweiligen Kirchenbezirk addiert.
(
3
)
Bei einer Mischnutzung innerhalb der in Absatz 1 genannten Gebäudearten wird die Zuordnung zu dem Gebäudetyp vom Evangelischen Oberkirchenrat nach dem Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Gebäudeunterhaltungskosten im Einzelfall festgelegt.
(
4
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann für einzelne Gebäude, bei denen neben einer der in Absatz 1 genannten Nutzungen eine davon nicht trennbare Mischnutzung mit anderen Gebäudetypen vorliegt vorsehen, dass diese Gebäude bei der Klassifizierung nach dieser Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden. Inwieweit für diese Gebäude eine zentrale Bauförderung erfolgt, wird gesondert geregelt.
(
5
)
Die Verteilung der nach § 2 festzulegenden Zahl der Gebäude auf die Gebäudetypen Gemeindehaus oder Kirchengebäude und Sakralbauten obliegt dem Bezirkskirchenrat; die Zahl beider Gebäudetypen wird für die Klassifizierung addiert.
#§ 2
Klassifizierung
(
1
)
Durch den Bezirkskirchenrat wird die nach § 3 ermittelte Zahl von Gebäuden entsprechend der Absätze 2 und 3 klassifiziert.
(
2
)
Bei Gemeindehäusern erfolgt
- die Zuordnung zu Kategorie A nach § 9 Abs. 2 RS-KB-G mit der Rechtsfolge einer zentralen Bauförderung nach den Bauförderrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung oder
- die Zuordnung zu Kategorie C nach § 9 Abs. 2 RS-KB-G mit der Rechtsfolge, dass für diese Gebäude, soweit diese im Bestand der Kirchengemeinde gehalten werden, keine zentralen Baufördermittel bei Baumaßnahmen gewährt werden können (§ 10 Abs. 3 RS-KB-G).
(
3
)
Bei Kirchengebäuden und Sakralbauten erfolgt
- die Zuordnung zu Kategorie A nach § 12 Abs. 1 RS-KB-G mit der Rechtsfolge einer zentralen Bauförderung nach den Bauförderrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung oder
- die Zuordnung zu Kategorie D nach § 12 Abs. 1 RS-KB-G mit der Rechtsfolge, dass für diese Gebäude, soweit diese im Bestand der Kirchengemeinde gehalten werden, keine zentralen Baufördermittel mehr bei Baumaßnahmen gewährt werden können (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 RS-KB-G).
§ 3
Quotenermittlung
(
1
)
Für die konkrete Ermittlung der Zahl der einer Kategorie zuzuordnenden Gebäude wird auf den zum 1. Januar 2015 vorhandenen Gebäudebestand der Gebäude nach § 1 im Kirchenbezirk abgestellt.
(
2
)
1 Von der Zahl der insgesamt vorhandenen Gebäude sind 30 Prozent der Gebäude den Kategorien nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 zuzuordnen. 2 Bei der Ermittlung der Zahl erfolgt eine kaufmännische Rundung. 3 Vom Bestand nach Absatz 1 werden die Gebäude abgezogen, die zum 1. Januar 2015 bereits veräußert waren; unabhängig von der Grundbucheintragung ist auf die notarielle Vereinbarung abzustellen.
(
3
)
Für die Feststellung der Zahl der Gebäude, die den Kategorien nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 zuzuordnen sind, wird in drei Berechnungen nach Absatz 4 eine Zahl ermittelt und von diesen drei Zahlenwerten das arithmetische Mittel mit kaufmännischer Rundung gebildet.
(
4
)
1 Die Berechnungen zur Ermittlung der Zahl nach Absatz 3 sind:
- 30 Prozent der Anzahl aller Gebäude nach § 1 Abs. 1. Hierbei wird auf die zum 1. Januar 2015 vorhandene Gebäudezahl abgestellt. Hinzugerechnet werden die bis zum 31. Dezember 2021 hinzugekommenen Gebäude sowie die zu diesem Zeitpunkt bereits vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigten Gebäudezugänge.
- Die Zahl der Gebäude nach § 1 Abs. 1 nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl. Hierzu wird die Gemeindegliederzahl des Kirchenbezirks in ein Verhältnis zur Gemeindegliederzahl der Landeskirche gesetzt und hieraus ein Sollwert der Gebäude nach § 1 Abs. 1 des Kirchenbezirks bestimmt, von dem 30 Prozent eingerechnet werden. Für die Gemeindegliederzahl ist auf den 31.12.2020 abzustellen.
- Die Zahl der Gebäude nach § 1 Abs. 1 nach der Fläche des Kirchenbezirks. Hierzu wird die Fläche des Kirchenbezirks in ein Verhältnis zur Fläche der Landeskirche gesetzt und hieraus ein Sollwert der Gebäude nach § 1 Abs. 1 des Kirchenbezirks bestimmt, von dem 30 Prozent eingerechnet werden. Für die Fläche ist auf den 31.12.2020 abzustellen.
2 Für die Berechnung nach Absatz 3 werden die nach Nummer 1 bis 3 ermittelten Zahlen kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
#§ 4
Baulastgebäude
1 Zu der nach § 3 Abs. 3 ermittelten Zahl wird die Zahl der Gebäude nach § 1 Abs. 1 im Kirchenbezirk addiert, für die zumindest zu 70 Prozent eine Baulast Dritter besteht. 2 Ob eine Baulast in Höhe von 70 Prozent beim betreffenden Gebäude vorliegt, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat auf Basis der Baulastbeschriebe in einer wertenden Betrachtung nach den zu erwartenden Bau- und Unterhaltungskosten.
#§ 5
Zeitvorgabe
1 Der Bezirkskirchenrat benennt an den Evangelischen Oberkirchenrat die nach § 2 zu klassifizierenden Gebäude bis zum 31.12.2023 in einem Umfang von mindestens 75 Prozent, wobei für die Zahl abzurunden ist. 2 Bis zum 31.12.2025 ist die Klassifizierung in vollem Umfang durchzuführen.
#§ 6
Bauwiederherstellungswerte als Korrekturfaktor
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat setzt für jedes einzelne Gebäude einen Bauwiederherstellungswert nach landeskirchenweit einheitlichen, baufachlich fundierten Maßstäben fest. 2 Die Parameter zur Ermittlung des Bauwiederherstellungswertes werden vom Evangelischen Oberkirchenrat nach baufachlichen Kriterien auf Basis der Daten des Liegenschaftsprojekts festgelegt.
(
2
)
1 Die Zahl der für den Kirchenbezirk nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 klassifizierten Gebäude wird mit dem durchschnittlichen Bauwiederherstellungswert aller Gebäude nach § 1 im jeweiligen Kirchenbezirk multipliziert und ergibt den kirchenbezirklichen Grenzwert. 2 Dieser wird vom Evangelischen Oberkirchenrat für den jeweiligen Kirchenbezirk festgestellt.
(
3
)
Die Summe der Bauwiederherstellungswerte aller nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 klassifizierten Gebäude darf den kirchenbezirklichen Grenzwert nicht überschreiten.
(
4
)
1 Bei der Feststellung der Summe des Bauwiederherstellungswertes nach Absatz 3 bleibt für jeden Kirchenbezirk das Kirchengebäude, welches den höchsten Bauwiederherstellungswert ausweist und nicht unter § 4 fällt, außer Ansatz. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat teilt die betreffenden Gebäude den Kirchenbezirken mit. 3 Die Zahl der nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 höchstens zuzuordnenden Gebäude verändert sich damit nicht. 4 Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates kann an Stelle des in Satz 1 genannten Kirchengebäudes der Bauwiederherstellungswert eines anderen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 klassifizierten Kirchengebäudes außer Ansatz bleiben.
(
5
)
1 Für den Kirchenbezirk Ortenau bleibt der Bauwiederherstellungswert eines weiteren Gebäudes nach Absatz 4 Satz 1 außer Ansatz. 2 Es kann auch vorgesehen werden, dass für jede Region des Kirchenbezirks Ortenau ein Gebäude nach Absatz 4 Satz 1 außer Ansatz bleibt, wenn dabei der sich nach Satz 1 ergebende außer Ansatz bleibende Bauwiederherstellungswert nicht überschritten wird.
(
6
)
Geringfügige Überschreitungen der Summe des Bauwiederherstellungswertes bis höchstens 2,5 Prozent des kirchenbezirklichen Grenzwerts nach Absatz 3 bleiben außer Betracht.1#
#§ 7
Vollzugsregelungen
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat legt den Bezirkskirchenräten zum Zweck der Anhörung eine Listung der Gebäude, die nach dieser Rechtsverordnung zu klassifizieren sind, vor und teilt hierbei den auf das jeweilige Gebäude entfallenden Bauwiederherstellungswert mit. 2 Die Bezirkskirchenräte geben in einer vom Evangelischen Oberkirchenrat festzulegenden Frist hinsichtlich des Datenbestandes eine Rückmeldung.
(
2
)
1 Nach Eingang der Rückmeldung der Bezirkskirchenräte stellt der Evangelische Oberkirchenrat für den betreffenden Kirchenbezirk den Datenbestand für die Anwendung dieser Rechtsverordnung verbindlich durch Bescheid fest. 2 Weiterhin legt er im Bescheid die Zahl der nach § 2 zu klassifizierenden Gebäude für den jeweiligen Kirchenbezirk sowie den kirchenbezirklichen Grenzwert des Bauwiederherstellungswertes fest.
#§ 8
Gemeindehausflächenpläne
(
1
)
1 Gemeindehausflächenpläne nach § 11 RS-KB-G werden ab Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung nicht mehr aufgestellt oder fortgeschrieben. 2 Die vorhandenen Gemeindehausflächenpläne können als Ausgangspunkt für die kirchenbezirklichen Entscheidungen nach dem Ressourcensteuerungsgesetz herangezogen werden. 3 Kirchengemeinden können aus den Festlegungen in den Gemeindehausflächenplänen für die Klassifizierung keine Ansprüche ableiten.
(
2
)
Die weiteren Rechtsfolgen der bestehenden Gemeindehausflächenpläne werden an anderer Stelle geregelt.
#§ 9
Übergangsregelungen
(
1
)
1 Ist beabsichtigt, eine Kirchengemeinde vor dem 31. Dezember 2023 von einem Kirchenbezirk in einen anderen umzugliedern, kann auf Antrag der beteiligten Bezirkskirchenräte, der bis zum 31. Dezember 2022 von beiden Kirchenbezirken einvernehmlich zu stellen ist, vom Evangelischen Oberkirchenrat entschieden werden, die Berechnungen nach dieser Rechtsverordnung so vorzunehmen, als wäre die Umgliederung der Kirchengemeinde bereits erfolgt. 2 In diesem Fall trifft die Entscheidung zur Klassifizierung der Gebäude der umzugliedernden Gemeinde der Bezirkskirchenrat des aufnehmenden Kirchenbezirks.
(
2
)
1 Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt und ist eine bevorstehende Umgliederung einer Kirchengemeinde vor dem 31. Dezember 2025 absehbar, kann der Evangelische Oberkirchenrat mit Zustimmung der beteiligten Bezirkskirchenräte vorsehen, dass die Entscheidung zur Klassifizierung der Gebäude der umzugliedernden Kirchengemeinde vom Bezirkskirchenrat des aufnehmenden Kirchenbezirks zu treffen ist. 2 Hierbei zählen die klassifizierenden Gebäude der umzugliedernden Kirchengemeinde bei der Zahl der Gebäude des aufnehmenden Kirchenbezirks; die Berechnungen nach § 3 werden nicht erneut durchgeführt.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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1 ↑ Absätze 4 bis 6 angefügt gemäß RVO zur Änderung der LKlass-RVO vom 15. Februar 2023 (GVBl, Nr. 32, S. 70) mit Wirkung zum 1. April 2023.
1 ↑ Absätze 4 bis 6 angefügt gemäß RVO zur Änderung der LKlass-RVO vom 15. Februar 2023 (GVBl, Nr. 32, S. 70) mit Wirkung zum 1. April 2023.