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Rechtsverordnungen

Nr. 39Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 22. März 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) folgende Rechtsverordnung:
Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung LKR
Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverord-nung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 25. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 23, S. 60) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 3 wird
    1. Nummer 9 wie folgt gefasst:
      „9. Leiterin oder Leiter der Abteilung Evangelische Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog im Evangelischen Oberkirchenrat,“
    2. Nummer 14 wie folgt gefasst:
      „14. Direktorin oder Direktor des Predigerseminars Petersstift,“
  2. In § 1 Abs. 4 wird Nummer 7 aufgehoben.
  3. In § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für die Personen, die zum 1. November 2022 auf die Stellen berufen waren, die in der am 31. Oktober 2022 geltenden Rechtsverordnung in § 1 Abs. 3 Nr. 9 und § 1 Ab-satz 4 Nummer 7 genannt sind, sind die bisherigen Regelungen anzuwenden, soweit die Personen aus der Eingruppierung weitergehende Ansprüche ableiten können.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. November 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. März 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Richtlinien

Nr. 40Richtlinien zur Aufhebung der Richtlinien über die Gewährung von Kfz-Darlehen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 28. März 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Richtlinien:
§ 1
Aufhebung Kfz-Darlehensrichtlinien
Die Richtlinien über die Gewährung von Kfz-Darlehen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kfz-Darlehensrichtlinien) vom 24. November 1997 (GVBl. 1998 S. 27), geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 238) werden aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. April 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. März 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 41Berechnung der Prämien zur Gebäude-Versicherung 2023, Anzeigepflicht bei Meldungen zur landeskirchlichen Gebäudeversicherung, Vertrag Nr. 10208126/648 und 10208126/665

AZ: 6075-03
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  1. Für alle Gebäude zum Sammel-Versicherungsvertrag der Evangelischen Landeskirche in Baden beträgt ab 01.01.2023 der durchschnittliche (kumulierte) Prämiensatz 0,323 Promille (bisher: 0,318 Promille) für Feuer und Elementar inkl. Leitungswasser. Der gleitende Neuwertfaktor (Euro) beträgt ab 01.01.2023 24,3 (bisher: 21,2).
  2. Der Baukostenindex für die Rückrechnung von Euro in Goldmark beträgt ab 01.01.2023 19,6 (bisher: 16,68). Sofern für einzelne Gebäude eine Berechnung der Prämie benötigt wird, ist deren Höhe wie folgt zu berechnen:
    Für 2023
    Prämie = Wert 1914 x Prämiensatz (Risikofaktor) x Wertfaktor 24,3 zuzüglich Versicherungssteuer 16,34 %.
    Beispiel:
    Der Gebäudewert von 34.000,00 Goldmark multipliziert mit dem Prämiensatz
    (Risikofaktor von 0,323 Promille inkl. Leitungswasser) sowie dem Wertfaktor 24,3 ergibt eine Netto-Prämie von 266,86 Euro zuzüglich Versicherungssteuer von 16,34 % = eine Brutto-Prämie von 310,46 Euro.
  3. Anzeigepflicht:
    Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäudebereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) sind nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, landeskirchliche Versicherungsstelle, per Meldebogen anzuzeigen. Im Falle eines Verkaufs sind die erforderlichen Angaben, insbesondere das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung, anzuzeigen.
  4. Grundsätzliche Hinweise zu den landeskirchlichen Versicherungen:
    Die Pflege des Vermögens erfordert einen ausreichenden Versicherungsschutz. Der Abschluss von Einzelversicherungen entfällt, soweit Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge der Landeskirche besteht.

Nr. 42Verbindlich anzuwendende Formulare und Merkblätter aus dem Bereich Finanzen

OKR: 16.03.2023
Az.: 5702-004

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Vom Evangelischen Oberkirchenrat werden zur Einhaltung der rechtlichen und steuerlichen Pflichten der kirchlichen Körperschaften gem. §1 Abs 2 KVHG Formulare und Merkblätter zur Verfügung gestellt, die im gesamten Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zu verwenden sind. Rechtsgrundlage hierfür ist §96a KVHG. Die Formulare und Merkblätter sind abrufbar im Intranet der Landeskirche unter:
https://www.ekiba.de/infothek/arbeitsfelder-von-a-z/finanzen-fundraising/material/rechtsverbindliche-formulare-und-merkblaetter-finanzen/

Nr. 43Woche der Diakonie

OKR: 5 / Pfr. Erbacher
AZ: 81/471
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Hinweise Sammlung der Diakonie

Die Sammlung der Diakonie („Woche der Diakonie“) findet als Haus- und Straßensammlung grundsätzlich vom 17.06.– 25.06.2023 statt. Per Einwurf in die Briefkästen, bzw. per Einlage in den Gemeindebrief kann auch außerhalb dieses Zeitraums gesammelt werden.
Die Verfahrensvorschriften werden den Pfarrämtern und Kirchengemeinden gesondert mitgeteilt. Die Sammlung der Diakonie ist vom Evangelischen Oberkirchenrat angeordnet. Alle Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Sammlung durchzuführen.
Zwar hat das Land Baden-Württemberg das bisherige Sammlungsgesetz im Jahr 2013 aufgehoben. In Absprache mit den anderen Wohlfahrtsverbänden bitten wir dennoch dringend darum, die bisher gültigen Standards aufrecht zu erhalten, um die Transparenz und Seriosität unserer Sammlungen auch weiter gewährleisten zu können und damit die Akzeptanz in der Bevölkerung zu bewahren.
Die Diakoniesammlung steht unter dem Leitwort:
Armut bekämpfen #AusLiebe
Das Arbeitsfeld der Diakonie ist weit gefächert. Projekte aus allen Bereichen werden durch die Sammlung gefördert. Insbesondere geht es in diesem Jahr um
  • Unterstützungsangebote für Alleinerziehende/Frauen/Familien
  • Arbeitslosenprojekte
  • Wohnungslosenhilfe
  • Eingliederungshilfe: Arbeit mit (psychisch, geistig, körperlich) beeinträchtigten Menschen
  • Suchthilfe
  • Angebote für benachteiligte Kinder und Jugendliche
  • Förderung des Ehrenamts
  • Altenhilfe
  • Flucht und Migration
Damit diese und andere wichtigen Dienste getan werden können, sind die Gemeinden um Unterstützung der Sammlung herzlich gebeten. Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer werden gebeten, das „Wort der Landesbischöfin“ im Gottesdienst bekannt zu geben. Informationen zu den Sammlungsschwerpunkten und das Werbematerial werden den Gemeinden zusammen mit den Abrechnungsunterlagen zugesandt.
Bei der Abrechnung ist folgendes Verfahren zu beachten:
  1. Bei der Haus-, Straßen- und Firmensammlung können vom Gesamtergebnis 20 Prozent von der Gemeinde für diakonische Aufgaben der Gemeinde einbehalten werden. Der Restbetrag wird unmittelbar nach der Sammlung, spätestens jedoch am 29. September 2023, unter Beifügung einer genauen Aufstellung an das Dekanat bzw. Verwaltungs- und Serviceamt überwiesen.
  2. 30 Prozent des Sammlungsergebnisses erhält das örtliche Diakonische Werk bzw. der Diakonieverband des Kirchenbezirks
  3. Die Restsumme führen die Dekanate bzw. Verwaltungs- und Serviceämter bis zum 16. Oktober 2023 an die Landeskirchenkasse ab. Abrechnungsformulare, die eine Aufschlüsselung der einzelnen Gemeindeergebnisse ermöglichen, werden vom Diakonischen Werk Baden zugesandt.

Nr. 44Woche der Diakonie 2023 - Verfahrensregeln

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Zwar hat das Land Baden-Württemberg das frühere Sammlungsgesetz im Jahr 2013 aufgehoben. In Absprache mit den anderen Wohlfahrtsverbänden bitten wir dennoch dringend darum, die bisher gültigen Standards aufrecht zu erhalten, um die Transparenz und Seriosität unserer Sammlungen auch weiter gewährleisten zu können und damit die Akzeptanz in der Bevölkerung bewahren.
Bei der Durchführung dieser Haus- und Straßensammlung bitten wir Sie daher, die folgenden Verfahrensregeln zu beachten:
  1. Die Pfarrämter können Sammlerausweise ausstellen. Die Vordrucke stellt das Diakonische Werk Baden als Druckvorlage zur Verfügung. Nach der Sammlung müssen die Ausweise vom Pfarramt wieder eingesammelt werden.
    Die Sammlerinnen und Sammler tragen die Ausweise bei sich und zeigen sie auf Verlangen vor. In den Ausweis müssen eingetragen sein:
    • Name des Veranstalters
    • Art und Ort der Sammlung
    • Sammlungstermin
    • Name der Sammlerin/des Sammlers
    • Erlaubnisvermerk
  2. Haussammlungen sind in der Regel anhand laufend nummerierter Sammellisten durchzuführen. Die Sammellisten sind von dem Veranstalter selbst abzustempeln. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters und des Sammlers sowie Sammlungsort, Sammlungszeit und Sammlungszweck enthalten.
  3. Die nachfolgenden Seiten müssen Spalten für Namen und Wohnung des Spenders, Spendenbetrag und die Unterschrift des Spenders enthalten. Die Sammler sind darüber zu belehren, dass eine Unterschrift des Spenders nicht gefordert werden darf und dass der Sammler den Namen des Spenders auch nicht ohne dessen Einwilligung eintragen darf.
    Der gespendete Betrag muss jedoch in jedem Fall mit Tintenstift oder Kugelschreiber in die Liste eingetragen werden; Radierungen sind nicht zulässig.
  4. Bei Haussammlungen mit Büchsen und bei Straßensammlungen hat jeder Sammler einen von dem Veranstalter auf seinen Namen lautenden Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
    Aus dem Ausweis müssen der Name des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie Sammlungsort und Sammlungszeit ersichtlich sein. Nach Beendigung der Sammlung hat der Veranstalter die abgestempelten Ausweise einzuziehen.
  5. Bei Haussammlungen mit Büchsen und bei Straßensammlungen haben die Sammler sicher verschlossene Sammelbüchsen bei sich zu führen. Die Büchsen müssen fortlaufend nummeriert sein und den Namen des Veranstalters deutlich sichtbar aufweisen. Über die ausgegebenen Büchsen ist eine Liste zu führen, in der die Rückgabe der Büchsen zu vermerken ist. Die Büchsen dürfen nach Beendigung der Sammlung nur im Beisein von mindestens zwei vom Veranstalter bestimmten vertrauenswürdigen Personen geöffnet werden. Der Inhalt jeder Büchse ist von diesen beiden Personen schriftlich zu bestätigen.
  6. Falls Kinder im Alter zwischen 12 und 14 Jahren und Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr bei der Sammlung mitwirken, ist der Veranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im folgenden genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme eingehalten werden und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Der Veranstalter hat außerdem eine geeignete Beaufsichtigung sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass die eingesetzten Kinder und Jugendlichen von solchen Orten ferngehalten werden, an denen ihnen Gefährdungen drohen.
  1. Bei Straßensammlungen können auch Kinder und Jugendliche als Sammler eingesetzt werden. Bitte achten Sie darauf, dass sie
    • mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben,
    • nur zu zweit sammeln, wobei einer der beiden Sammler das 14. Lebensjahr vollendet haben muss,
    • nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, längstens aber bis 19.00 Uhr sammeln
    • und in geeigneter Weise beaufsichtigt werden.
  2. Bei Haussammlungen sollen Kinder nicht als Sammler eingesetzt werden. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können als Sammler eingesetzt werden, wenn zu zweit gesammelt wird und einer der beiden Sammler ein Erwachsener ist. Die zeitliche Beschränkung gilt entsprechend.
Wir bitten dringend darum, die an der Sammlung Mitwirkenden auf diese Bestimmungen nachdrücklich hinzuweisen.
Diakonisches Werk der Evang. Landeskirche in Baden e.V.
Volker Erbacher, Pfr.
Vorholzstr. 3 - 5
76137 Karlsruhe
verbacher@diakonie-baden.de

Stellenausschreibungen

Nr. 45Stellenausschreibungen

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Erste Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 06.06.2023)
Gemeindepfarrstellen
  • Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Adelsheim
  • Kirchenbezirk Markgräflerland: Rheinfelden, Pfarrstelle I
  • Kirchenbezirk Markgräflerland: Rheinfelden, Pfarrstelle III
  • Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Hoffnungsgemeinde, Pfarrstelle II
Dekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 23.05.2023)
  • Dekanat Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag (Bewerbungsschluss: 06.06.2023)
  • TelefonSeelsorge Rhein-Neckar e.V.
Zweite Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 23.05.2023)
Gemeindepfarrstellen
  • Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Emmausgemeinde
  • Stadtkirchenbezirk Mannheim: ChristusFriedenGemeinde, Pfarrstelle I
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Erste Ausschreibung
  • Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt: Luther- und Stadtkirchengemeinde (50%)
  • Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Ispringen / Ersingen (75%)
  • EOK, Referat 4 – Evang. Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog: Männerreferent für Nordbaden (50%)
  • EOK, Referat 4 – Evangelisches Kinder- und Jugendwerk Baden (EKJB): Diakon*in (w/m/d) mit Schwerpunkt Erlebnispädagogik (50%)
  • Stadtkirchenbezirk Freiburg: Pfarrgemeinde Freiburg West
  • Kirchenbezirk Konstanz: Radolfzell
  • Kirchenbezirk Markgräflerland: Steinen
  • Kirchenbezirk Wertheim: Diakon*in (w/m/d) mit Einsatz in der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit
Zweite Ausschreibung
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Niefern (75-100%)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Diakon*in (w/m/d) mit Einsatz in der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit
- Kirchenbezirk Villingen: Bezirksstelle für Evang. Erwachsenenbildung (50%) kombiniert mit Bezirksauftrag „Junge Erwachsene und Social Media (50%)
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.