.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
Ordnung der Konvente der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Konventsordnung Diakoninnen und Diakone - KonvO-Diak)
Vom 13. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 12, S. 31)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Bezirkskonvente
(
1
)
Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag, wie beispielsweise im Schuldienst, bilden in dem jeweiligen Kirchenbezirk einen Bezirkskonvent.
(
2
)
1 Die Bezirkskirchenräte benachbarter Kirchenbezirke können vorsehen, dass für die Kirchenbezirke ein gemeinsamer Konvent gebildet wird. 2 Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates. 3 Gemeinsame Konvente sollen gebildet werden, wenn weniger als fünf Diakoninnen oder Diakone in einem Kirchenbezirk eingesetzt sind.
(
3
)
Soweit die Personenzahl dies rechtfertigt, kann der Bezirkskonvent für die Zusammenarbeit in einem Kooperationsraum einen Ausschuss der im Kooperationsraum eingesetzten Diakoninnen und Diakonen einrichten.
(
4
)
Die Amtszeit der Bezirkskonvente beträgt drei Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar.
#§ 2
Vorsitz im Bezirkskonvent
(
1
)
1 Der Bezirkskonvent wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Die Person im Vorsitzendenamt hat folgende Aufgaben:
- Einladung zu den Sitzungen des Bezirkskonvents und Festlegung der Tagesordnung im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt;
- Information der Dekanin oder des Dekans des Kirchenbezirks über Termine und Tagesordnungen der Sitzungen des Bezirkskonvents,
- regelmäßige Kontaktaufnahme zum Evangelischen Oberkirchenrat über den Landeskirchlichen Beauftragten für Diakoninnen und Diakone.
(
3
)
1 Der Bezirkskonvent tagt in der Regel viermal im Jahr. 2 Der Sitzungsturnus soll mit den Sitzungen der Pfarrkonvente abgestimmt werden.
(
4
)
1 Der Kirchenbezirk trägt für die Tagungen des Bezirkskonvents die Reisekosten im Rahmen der Regelungen des Dienstreisekostenrechts. 2 Weitere Kosten werden im Rahmen der Haushaltsplanungen und Beschlussfassungen des Bezirkskirchenrates vom Kirchenbezirk übernommen.
(
5
)
Aufgaben des Bezirkskonvents sind insbesondere:
- Förderung der geistlichen Gemeinschaft und der Dienstgemeinschaft,
- Beschäftigung mit berufsspezifischen Fragen und Themen der unterschiedlichen Dienste der Berufsgruppe,
- Kontakte zu anderen Berufsgruppen und Gremien (zum Beispiel Pfarrkonvent, Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten),
- kollegiale Begleitung insbesondere der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger,
- Kontaktpflege zur oder zum Landeskirchlichen Beauftragten für Diakoninnen und Diakone sowie
- Rückkoppelung von Erfahrungen an den Landeskonvent oder den Evangelischen Oberkirchenrat über die Person im Vorsitzendenamt.
§ 3
Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat
(
1
)
Die im Evangelischen Oberkirchenrat tätigen Diakoninnen und Diakone bilden einen Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat.
(
2
)
Ist eine Person sowohl im Evangelischen Oberkirchenrat als auch in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk eingesetzt, entscheidet die Person, ob sie im Bezirkskonvent oder im Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat mitwirken will.
(
3
)
Für den Konvent sind die Regelungen des § 2 entsprechend anzuwenden.
#§ 4
Landeskonvent
(
1
)
1 Der Landeskonvent dient dem Austausch über Fragen des Berufsstandes der Diakoninnen und Diakone zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkskonvente und dem Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Er berät den Evangelischen Oberkirchenrat in Fragen, die die Berufsgruppe betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitarbeitendenvertretung gegeben ist.
(
2
)
1 Jeder Bezirkskonvent entsendet für die Dauer der Amtszeit des Landeskonvents eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landeskonvent und bestimmt eine Stellvertretung. 2 Bilden mehrere Kirchenbezirke einen Bezirkskonvent können Personen entsprechend der Zahl der Kirchenbezirke entsandt werden. 3 Die oder der Landeskirchliche Beauftragte für die Diakoninnen und Diakone sowie eine vom Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat benannte Person gehören dem Landeskonvent für die Dauer der Amtszeit als stimmberechtigte Mitglieder an.
(
3
)
Zur Herstellung der Repräsentanz der verschiedenen Dienste der Diakoninnen und Diakone kann der Landeskonvent bis zu vier weitere Diakoninnen oder Diakone in den Landeskonvent für die Dauer der Amtszeit berufen.
(
4
)
Beratende Mitglieder des Landeskonvents sind jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Mitarbeitendenvertretung und der Evangelischen Hochschule in Freiburg.
(
5
)
Die Amtszeit des Landeskonvents beträgt drei Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar.
#§ 5
Vorsitz im Landeskonvent
(
1
)
1 Der Landeskonvent wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte eine Person im Vorsitzendenamt sowie eine Person im Stellvertretendenamt. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Die oder der Landeskirchliche Beauftragte für die Diakoninnen und Diakone nimmt entweder das Vorsitzendenamt oder das Stellvertretendenamt wahr.
(
3
)
1 Die Person im Vorsitzendenamt legt im Einvernehmen mit der Person im Stellvertretendenamt die Sitzungstermine und die Tagesordnungen fest. 2 Die Sitzungen finden in der Regel in Karlsruhe statt. 3 Die Einladung erfolgt über die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten für die Diakoninnen und Diakone.
(
4
)
1 Der Landeskonvent tagt in der Regel zweimal im Jahr. 2 Die Landeskirche trägt für die Tagungen des Landeskonvents die Reisekosten im Rahmen der Regelungen des Dienstreisekostenrechts. 3 Weitere Kosten werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel nach Absprache mit dem Landeskirchlichen Beauftragten für Diakoninnen und Diakone übernommen.
(
5
)
Der Landeskonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Weiterentwicklung des Berufsbildes
- Austausch über Berufsbild, Berufspraxis und Studium,
- Fragen zur Fort- und Weiterbildung,
- Planung und Gestaltung der Fortbildungstage,
- Behandlung der Anliegen der Bezirkskonvente,
- Austausch über die Arbeit in den Bezirken und deren Kooperationsräumen sowie
- Benennung der berufs- und kirchenpolitischen Vorstellungen der Berufsgruppen gegenüber der Landeskirche.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Konvente der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone (KonventO-Gdediak) vom 18. August 1992 (GVBl. S. 205) außer Kraft.
(
3
)
Die zum 1. November 2022 bestehenden Bezirkskonvente sowie der Landeskonvent beenden ihre Amtszeit zum 31.12.2022.