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Rechtsverordnungen

Nr. 16Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum
Kirchlichen Dienstreisekostengesetz

Vom 10. Dezember 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 7 i.V.m. § 6 des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91, berichtigt GVBl. 2022, Teil I, Nr. 60, S. 140) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz

Die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG-RVO) vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 11, S. 29) zuletzt geändert am 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26) wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag von „49 Euro“ durch den Betrag von „58 Euro“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 10. Dezember 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 17Rechtsverordnung zur Durchführung des Kasualgesetzes
(Kasualgesetz-RVO – KasualG-RVO)

Vom 17. Dezember 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Rahmensetzung für die Durchführung von Gottesdiensten und Kirchlichen Kasualhandlungen vom
27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Informationspflichten bei auswärtigen Kasualhandlungen

( 1 ) Eine auswärtige Kasualhandlung liegt vor, wenn
  1. die Kasualhandlung nicht in dem örtlichen Bereich stattfinden, dem die Person, die die
    Kasualhandlung begehrt, zugehört oder
  2. eine Person die Kasualhandlung durchführt, die für die Person, die die Kasualhandlung begehrt, nach allgemein geltenden Regelungen nicht zuständig ist.
( 2 ) Bei auswärtigen Kasualhandlungen erfolgt unverzüglich nach Zusage der Übernahme der Kasualhandlung eine unmittelbare Information des örtlich zuständigen Pfarramts. Diese geschieht regelmäßig per E-Mail oder telefonisch. Weiterhin wird der Vollzug der Kasualhandlung zur Eintragung in das Kirchenbuch an das örtlich zuständige Pfarramt übermittelt. Das Pfarramt des Wohnsitzes übermittelt auf Anfrage unverzüglich alle für die Durchführung der Kasualhandlung erforderlichen Informationen zu der Person, die die Kasualhandlung begehrt, an die Person, die die Kasualhandlung durchführt.
( 3 ) Entstehen der Person, die eine auswärtige Kasualhandlung durchführt, hierfür Reisekosten, so werden diese von der Kirchengemeinde, in der die Kausalhandlung stattfindet, getragen. Reisekosten können als Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 festgesetzt werden, wenn die einfache Strecke einer Reise 30 Kilometer übersteigt.
( 4 ) Wird die örtlich zuständige Person um eine Kasualhandlung an einem Ort, der nicht innerhalb des Kirchenbezirks liegt, gebeten, kann die örtlich zuständige Person die Übernahme der Kasualhandlung an eine Person abgeben, die im Nahbereich des betreffenden Ortes ihren Dienst versieht. Sie verständigt hierzu das örtlich zuständige Dekanat, das für eine Übernahme der Kasualhandlung sorgt.
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§ 2
Fürsorgezuständigkeit

Sollte eine Person, die für eine Kasualhandlung angefragt ist, die Kasualhandlung nicht übernehmen, setzt sie sich unverzüglich mit der örtlich zuständigen Person in Verbindung. Diese übernimmt die Kasualhandlung nach allgemein geltenden Regelungen. Kann die angefragte Person die örtlich zuständige Person zeitnah nicht erreichen oder ermitteln, verständigt sie das zuständige Dekanat. Dieses sorgt dafür, dass die angefragte Kasualhandlung durchgeführt wird.
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§ 3
Besondere Orte für Hochzeiten

( 1 ) Kirchengemeinden oder Stadtkirchenbezirke können eine zweckgebundene Zuweisung nach
§ 14 FAG für den Aufwand zur Stellung des Kirchengebäudes, des Pfarramtssekretariats sowie des Kirchendienstes erhalten, wenn die Nutzung des jeweiligen Kirchengebäudes oder Sakralraumes für Hochzeiten überdurchschnittlich erfolgt. Von einer überdurchschnittlichen Nutzung ist ab zehn Hochzeiten pro Jahr pro Kirchengebäude oder Sakralraum auszugehen.
( 2 ) Der Zuweisung werden die Angaben zu vollzogenen Trauungen aus Tabelle II der EKD-Statistik zum 31.03. für das Vorjahr zugrunde gelegt. Die Zuweisung wird ab zehn Hochzeiten pro Jahr pro Kirchengebäude oder Sakralraum ausbezahlt. Die Kirchengemeinden oder Stadtkirchenbezirke erhalten für die ersten zehn Hochzeiten in dem jeweiligen Kirchengebäude oder Sakralraum jeweils 250 Euro und für jede weitere Hochzeit 350 Euro.
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§ 4
Kasualagenturen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann für den Bereich des Kirchenbezirks durch Beschluss eine Kasualagentur einrichten. Mehrere Kirchenbezirke können eine gemeinsame Kasualagentur einrichten. Die Kasualagentur nimmt Anfragen von Gemeindegliedern nach der Durchführung einer Kasualhandlung entgegen und weist diesen nach einem festgelegten Maßstab den im Rahmen der Kasualagentur eingesetzten Personen zur Übernahme zu. Für den Vollzug kann der Bezirkskirchenrat Konventionen festlegen. Die Informationspflicht nach § 1 Abs. 2 ist zu beachten.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat legt fest, welche Personen, die das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung hauptberuflich wahrnehmen, im Rahmen der Kasualagentur mitwirken und bestimmt die Eckpunkte der Einsatzverteilung.
( 3 ) Die nach Absatz 2 bestimmten Personen sind zur Mitwirkung bei der Kasualagentur sowie zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Kasualhandlungen verpflichtet. Der Umfang der Verpflichtung ist im Dienstplan der Dienstgruppe, der die Person angehört, zu berücksichtigen.
( 4 ) Vorstehende Absätze gelten für Kasualagenturen, die auf der Ebene eines Kooperationsraums eingerichtet werden, entsprechend.
( 5 ) Die Zusammenarbeit und Kostenteilung im Rahmen einer Kasualagentur können in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werden.
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§ 5
Gebühren

( 1 ) Verkündigendes Handeln gehört unmittelbar zum Auftrag der Kirchengemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Baden und geschieht neben den allgemeinen Gottesdiensten auch bei Taufen, Trauungen, Trauerfeiern und Bestattungen. Gottesdienstliches Handeln und Amtshandlungen anlässlich einer Kasualhandlung sind mit Ausnahme der in dieser Rechtsverordnung geregelten Fälle für die Kirchenmitglieder kostenfrei zu erbringen.
( 2 ) Von der Kirchengemeinde, die die Kasualhandlung verantwortet, können für die Kausalhandlung nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung Gebühren erhoben werden, wenn der Aufwand den üblichen Aufwand deutlich übersteigt (§ 8 Abs. 1). Eine Verpflichtung zur Gebührenerhebung besteht nicht.
( 3 ) Kirchenmitglieder haben gegenüber kirchlichen Rechtsträgern keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen anlässlich einer Kasualhandlung, die den üblichen Aufwand übersteigen. Die Leistungsgewährung liegt im Ermessen des Rechtsträgers, der sich an Auslastung und Kapazität der für die Durchführung der Kasualhandlung zuständigen Personen orientieren muss.
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§ 6
Verpflichtung zur Gebührenentrichtung

( 1 ) Zur Entrichtung der Gebühr ist verpflichtet
  1. für wen die Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer Kasualhandlung tätig wird,
  2. oder wer sich gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.
( 2 ) Mehrere Personen haften gesamtschuldnerisch.
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§ 7
Entstehung der Gebühr, Fälligkeit

( 1 ) Die Gebühr entsteht mit der Festlegung des Ablaufs der Kasualhandlung und wird durch Bescheid der Kirchengemeinde unter Mitteilung der Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Mit der Bekanntgabe wird die Gebühr fällig.
( 2 ) Die Gebühr entsteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der beantragten Leistung.
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§ 8
Mehraufwand

( 1 ) Ein Mehraufwand im Sinne von § 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem kirchenmusikalischen Dienst ist regelhaft anzunehmen, wenn der Rahmen der üblichen kirchenmusikalischen Begleitung, der in der Darbietung des Orgelvor- und -nachspiels und der Begleitung von bis zu vier Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch einschließlich Anhang besteht, überschritten wird oder Lieder, die nicht Bestandteil des Evangelischen Gesangbuchs oder dessen Anhang sind, vorgetragen oder gespielt werden sollen.
( 2 ) Ein Mehraufwand für den Kirchendienst entsteht, wenn mehr als ein Ortstermin zur Vorbereitung oder Besichtigung der Kirche oder des Ortes der Kasualhandlung stattfindet.
( 3 ) Der Mehraufwand soll den im kirchenmusikalischen Dienst oder Kirchendienst beschäftigten Personen durch den zuständigen Rechtsträger mit einem pauschalierten Betrag unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen vergütet werden.
( 4 ) Ein Mehraufwand kann durch den Wunsch zur Durchführung auswärtiger Kasualhandlungen entstehen, soweit die erforderlichen Fahrtkosten nicht im allgemein geltenden Rahmen gedeckt sind.
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§ 9
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Höhe der Gebühr für den kirchenmusikalischen Dienst kann bis zu 100 Euro betragen. Werden zusätzliche Musikerinnen oder Musiker engagiert kann die Gebühr bis zu 50 Euro je Musikerin oder Musiker zuzüglich der Honorarkosten betragen.
( 2 ) Die Höhe der Gebühr für zusätzliche Ortstermine kann bis zu 70 Euro betragen.
( 3 ) Die Höhe der Gebühr für Fahrtkosten bestimmt sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
( 4 ) Für eine zusätzliche Aufheizung des Sakralraumes in den Monaten Oktober bis März kann die Kirchengemeinde eine Gebühr festsetzen.
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§ 10
Stundung und Erlass von Gebühren

Gebühren können im Einzelfall unter den Voraussetzungen nach § 55 KVHG gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
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§ 11
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Die zweckgebundene Zuweisung nach § 3 wird für das Jahr 2024 in voller Höhe ausbezahlt.
( 3 ) Die Richtlinien für das Fotografieren bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen vom 28. Mai 1995 (GVBl. S. 92), geändert am 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 214), treten mit Wirkung zum
1. Januar 2025 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 17. Dezember 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 18Rechtsverordnung
für das Siegelwesen der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Siegelrechtsverordnung - SiegelRVO)

Vom 17. Dezember 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 81a des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), folgende Rechtsverordnung:
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Abschnitt 1
Rechtliche Grundbestimmungen

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§ 1
Kirchliche Siegel

In der Evangelischen Landeskirche in Baden werden in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rahmen kirchlicher Eigenständigkeit Siegel als formgebundene Beweiszeichen nach den folgenden Bestimmungen geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind
  1. die Pfarrgemeinde, die Personalgemeinde und die Kirchengemeinde; Predigtbezirke sind nicht siegelberechtigt;
  2. der Gemeindeverband,
  3. der Kirchenbezirk,
  4. der Stadtkirchenbezirk,
  5. der Verwaltungszweckverband,
  6. die Landeskirche mit
    a.
    der Landesbischöfin oder dem Landesbischof,
    b.
    dem Landeskirchenrat,
    c.
    der Landessynode
    d.
    dem Evangelische Oberkirchenrat,
  7. die Stiftung Schönau sowie die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  8. die kirchlichen Gerichte,
  9. bei diakonischen Aufgaben das zuständige unselbstständige Diakonische Werk oder der zuständige Diakonieverband,
  10. die Hochschulen.
( 2 ) Jeder und jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Siegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von anderen Siegeln unterscheidet.
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§ 3
Ausübung der Siegelberechtigung

Die Siegelberechtigung wird ausgeübt durch die jeweils vertretungsberechtigten Organe oder den von diesen mit der Ausübung der Siegelberechtigung beauftragen Dienst- und Geschäftsstellen.
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§ 4
Siegelführung

(1) Zur Führung des Siegelstempels (Siegelführung) sind befugt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber, die Geschäftsführung, die Dienststellenleitung, die Person im Vorstand der siegelführenden Stiftung oder die Person im Vorsitzendenamt des vertretungsberechtigten Organs und jeweils deren Stellvertretungen. Im Falle einer vakanten Stelle ist zur Führung des Siegels die Vakanzvertretung befugt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VertrKRVO).
(2) Die Siegelführung kann insbesondere an die Geschäftsführung eines zentralen Pfarramtsbüros oder an einen Verwaltungszweckverband delegiert werden. Sind in diesem Fall oder in anderen Fällen zur Ausübung der Siegelführung mehrere Siegelstempel mit gleichem Siegelbild und gleicher Umschrift erforderlich, müssen sich diese durch je ein besonderes Beizeichen voneinander unterscheiden.
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§ 5
Siegelverwendung

( 1 ) Gesiegelt werden dürfen ausschließlich Dokumente des kirchlichen Amtsbereichs.
( 2 ) Das Siegel wird zu der eigenhändigen Unterschrift der oder des Siegelführenden im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten beigedrückt
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen;
  2. bei der Erteilung von Vollmachten, zur Vertretung beim Notariat und vor Gericht;
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern,
  4. bei Beglaubigungen von Abschriften (insbesondere von Urkunden),
  5. in den Fällen, die sich aus staatlichen Vorschriften ergeben.
( 3 ) Eine andere Verwendung des Siegels, insbesondere zur Absenderangabe oder als Besitzvermerk in Büchern und ähnlichem, ist unzulässig. Nicht zu siegeln sind Verträge der laufenden Verwaltung einschließlich Arbeitsverträge und Betriebskostenverträge von Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Nicht gesiegelt werden dürfen Urkunden aus dem staatlichen Amtsbereich, auch nicht zum Zweck einer Beglaubigung, insbesondere
  1. staatliche Personenstandsurkunden,
  2. Registerauszüge aus dem Grundbuch,
  3. Registerauszüge aus dem Liegenschaftskataster,
  4. Handels- und Vereinsregisterauszüge,
  5. Auszüge aus dem Gewerbe- oder Bundeszentralregister,
  6. Einladungen im Visumverfahren,
  7. notarielle Urkunden,
  8. Schul- und andere Zeugnisse.
( 5 ) Nicht gesiegelt werden dürfen aus dem kirchlichen Amtsbereich
  1. Protokollauszüge über Beschlüsse von Organen kirchlicher Körperschaften und
  2. Auszüge aus Kirchenbüchern, für die die siegelführende Stelle nicht zuständig ist.
Die durch den Evangelischen Oberkirchenrat vorgenommene Beglaubigung von Auszügen der im Bereich der Landeskirche geführten Kirchenbücher bleibt von Nummer 2 unberührt.
( 6 ) Abschriften des kirchlichen Amtsbereichs dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
( 7 ) Soweit seitens der Adressaten eines Schreibens eine Siegelführung erbeten wird und dies nicht missbräuchlich ist, kann das Siegel beigedrückt werden.
( 8 ) Siegeln auf Vorrat ist unzulässig.
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§ 6
Beweiskraft

( 1 ) Durch das Siegel wird festgestellt, dass die mit dem Siegel versehene Urkunde von derjenigen, die als ausstellende Person angegeben ist, herrührt. Des Weiteren wird festgestellt, dass die ausstellende Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Vertretungsmacht gehandelt hat.
( 2 ) Bei Beglaubigungen von Abschriften wird durch das Siegel bestätigt, dass die Abschrift dem Original entspricht.
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Abschnitt 2
Siegelgestaltung und Siegelherstellung

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§ 7
Siegelgestaltung

( 1 ) Das Siegel hat eine kreisrunde Form und besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein. Es soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen.
( 3 ) Die Siegelumschrift gibt die Bezeichnung der oder des Siegelberechtigten wieder; im Falle des
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 richtet sich die Bezeichnung nach den Buchstaben a) bis d). Sie läuft gebrochen von links nach rechts. Dabei befindet sich die Bezeichnung des Siegelberechtigten nach § 2 am oberen und deren oder dessen Name am unteren Rand des Siegels. Die Schrift soll dem Stil des Siegelbildes entsprechen.
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§ 8
Siegelgröße

Normalsiegel haben einen Durchmesser von 35 mm, Kleinsiegel für Formulare mit beschränktem Raum einen Durchmesser von 21 mm.
Ein Großsiegel mit einem Durchmesser von 70 mm wird nur von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof für besondere Urkunden geführt.
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§ 9
Siegelfarben

Für das Siegel wird schwarze oder blaue Farbe verwendet.
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§ 10
Einführung und Gestaltung

Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Siegels entscheidet
  1. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nummern 1 bis 4 die Stelle nach § 3;
  2. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nummern 5 und 6 der Evangelische Oberkirchenrat;
  3. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nummern 7 bis 10 der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit den Siegelberechtigten.
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§ 11
Siegelentwurf

Mit dem Entwurf ist eine Graphikerin oder ein Graphiker zu beauftragen, die oder der für die oder den Siegelberechtigten auch eine Reinzeichnung des Entwurfs anfertigt.
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§ 12
Siegelherstellung

( 1 ) Die Anfertigung des Siegels ist einem Fachbetrieb zu übertragen. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel angefertigt werden, unbeschadet der Bestimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 2.
( 2 ) Normal- und Kleinsiegel sowie das Großsiegel werden als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi angefertigt.
( 3 ) Die einwandfreie Anfertigung und Übereinstimmung des Abdrucks mit dem genehmigten Entwurf sind von der oder dem Siegelführenden zu prüfen. Durch Beschluss der oder des nach § 3 zur Ausübung Berechtigten wird das Siegel sodann abgenommen.
( 4 ) Die Unterlagen über die Herstellung sind zu den Akten zu nehmen.
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§ 13
Siegeländerung

( 1 ) Ändern sich die rechtlichen Verhältnisse oder die amtliche Bezeichnung der oder des Siegelberechtigten, so ist ein neues Siegel herzustellen.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann die oder den nach § 3 zur Ausübung Berechtigten auffordern, die Änderung eines Siegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung widerspricht. Kommt die oder der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde das Siegel außer Geltung setzen.
( 3 ) Für die Änderung des Siegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 11 und 12 entsprechend.
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§ 14
Einheitliches Siegelbild

Die Siegelberechtigten können anstelle der Herstellung eines eigenen Entwurfes des Siegelbildes ein einheitliches Siegelbild verwenden, das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellt wird. Die Vorlage des einheitlichen Siegelbildes wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden veröffentlicht.
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Abschnitt 3
Sicherungsvorschriften

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§ 15
Anzahl Siegel

Die Anzahl der zu beschaffenden Siegel ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
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§ 16
Aufbewahrung

Jedes Siegel ist zu inventarisieren. Dabei sind die Namen des Siegelberechtigten anzugeben. Das Siegel ist nach Gebrauch unverzüglich wieder unter Verschluss zu nehmen und vor Entwendung und Missbrauch zu sichern.
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§ 17
Abnutzung, Beschädigung

Der Siegelabdruck muss lesbar sein. Ein abgenutztes oder beschädigtes Siegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der nach § 3 zur Ausübung Berechtigte außer Gebrauch setzen. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 18
Abhandenkommen

Der Verlust eines Siegels ist unverzüglich dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen, der im Einvernehmen mit der siegelführenden Stelle entscheidet, ob eine Neuanfertigung mit Beizeichen oder ein Siegel mit neuem Siegelbild anzuschaffen ist. Bis zur Herstellung des neuen Siegels wird entweder das „Kleinsiegel“ oder der Dienststempel mit dem Vermerk „In Ermangelung eines Siegels“ verwendet; auch kann eine andere siegelführende kirchliche Stelle um Beglaubigung gebeten werden.
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§ 19
Abgabe von Siegeln

Aufgehobene, nicht mehr in Gebrauch befindliche und schadhafte Siegel sind dem Landeskirchlichen Archiv abzuliefern.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 20
Verwendung bisheriger Siegel

Siegel, deren Umschrift der amtlichen Bezeichnung des Siegelberechtigten nach § 2 nicht entspricht, können bis zur Einführung eines neuen Siegels verwendet werden.
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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Siegelordnung vom 20. April 1982 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert am 21. August 2018
    (GVBl. S. 290) und
  2. die Richtlinien für die Gestaltung und Herstellung der Siegel in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 8. Juni 1971 (GVBl. S. 147).
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Karlsruhe, den 17. Dezember 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
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Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 19Arbeitsrechtsregelung
zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
(AR-Vereinbarkeit)

Vom 11. Dezember 2024
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Vorbemerkung

Kirchliche Arbeitsplätze sollen auf allen Ebenen familienfreundlich sein und Chancen bieten, Berufs- und Privatleben besser zu vereinbaren.
Durch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben werden Mitarbeitende gewonnen und langfristig gebunden. Das Ausscheiden qualifizierter Mitarbeitender, die Berufs- und Privatleben nicht vereinbaren können, wird vermieden. Motivation, Zufriedenheit und Belastbarkeit der Mitarbeitenden und die Effizienz kirchlicher Arbeit in den Einrichtungen und Dienststellen steigen.
Zusätzlich zur oder anstelle der Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes vom 25. Oktober 2006 (Leistungs-TV Bund) können nach folgenden Maßgaben durch Dienstvereinbarung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben eingeführt werden.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung für Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen.
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§ 2
Verfahren zur Einführung und Finanzvolumen

( 1 ) Die Gestaltung und konkrete Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (im folgenden Maßnahmen) finden auf der Ebene der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger bzw. nach Aufteilung auf Teile der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger statt.
( 2 ) Die Einführung von Maßnahmen erfolgt durch Dienstvereinbarung.
( 3 ) Die Höhe des Finanzvolumens für Maßnahmen entspricht höchstens dem für das Leistungsentgelt vorgesehenen Anteil an der Bruttolohnsumme nach § 18 TVöD-Bund. Die Verwendung nicht verbrauchter Mittel ist in der Dienstvereinbarung zu regeln.
( 4 ) Bei der Ausschüttung des nach Absatz 3 zur Verfügung stehenden Finanzvolumens sind anzurechnen:
  1. Für eine arbeitstägige Freistellung von der Arbeit für nach § 3 geförderte Maßnahmen 0,4 % der ständigen Monatsentgelte der Mitarbeitenden des Jahres nach § 18 TVöD-Bund. Der prozentualen Anrechnung werden 250 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt.
  2. Für andere Maßnahmen nach § 3 die lohnsteuerrechtlich dem Arbeitslohn zuzurechnenden Zuschüsse an die jeweiligen Mitarbeitenden sowie die zu versteuernden geldwerten Vorteile.
( 5 ) Die den Mitarbeitenden lohnsteuerrechtlich als Arbeitslohn zufließenden Zuschüsse sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 3
Beispielskatalog für Maßnahmen

( 1 ) In einer Dienstvereinbarung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
(z. B. Familienförderung) können neben Maßnahmen der Arbeitszeitflexibilisierung insbesondere aus folgendem Katalog Maßnahmen vereinbart werden:
a)
Zusätzliche Arbeitsbefreiung für
- die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren,
- besondere Angelegenheiten, insbesondere über die nach
§ 45 SGB V und § 29 Absatz 1 Buchstabe e TVöD-Bund zustehenden Tage hinaus, und
- kirchliche Familienfeste.
b)
Kinder-/Angehörigenbetreuung durch
- öffentliche Kindergartenplätze/Tageselternservice (Zuschuss),
- Pflegedienst/Kurzzeitpflege (Zuschuss),
- Betriebskindergarten/Betriebskrippen,
- Organisation einer Notfallbetreuung für Kinder/Angehörige,
- Eltern-Kind-Arbeitszimmer und
- Vermittlung von Tageseltern.
c)
Familienservice/Beratungsangebote zu
- Gesundheitsvorsorge/Gesundheitsprogramme,
- Freizeitangebote/Ferienbetreuung,
- Netzwerk-Kooperationen mit Fremdeinrichtungen (z. B. Schwimmbad),
- Angebote haushaltsnaher Dienstleistungen und
- Essen für Kinder der Mitarbeitenden (z. B. aus Kantine).
d)
Förderung von Eltern/Mitarbeitenden durch
- Wiedereingliederungsprogramme
- besondere Personalentwicklung und
- Familienförderprogramme/Elternförderung.
( 2 ) Zusätzlich zu den oder an Stelle der Maßnahmen aus dem Beispielkatalog nach Absatz 1 können in der Dienstvereinbarung auch weitere Maßnahmen, die geeignet sind, das Betriebsklima zu verbessern, vereinbart werden.
( 3 ) In der Dienstvereinbarung sind die zu regelnden Maßnahmen unter Beachtung der Bedürfnisse aller Mitarbeitenden ausgewogen zu gestalten.
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§ 4
Entscheidung über Gewährung von Maßnahmen

Die Entscheidungen über die Gewährung der Maßnahmen obliegen den die Dienstvereinbarung abschließenden Parteien. In der Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Budgetverantwortung obliegt der Dienststellenleitung.
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§ 5
Fortschreibung der Dienstvereinbarung

( 1 ) Das Verhältnis von den durch die Dienstvereinbarung verursachten Ausgaben zu dem durch
§ 2 Abs. 3 für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen ist halbjährlich zu überprüfen.
( 2 ) Sollte das Verhältnis nicht ausgewogen sein, so ist in einer Fortschreibung der Dienstvereinbarung unter Beachtung des § 2 Abs. 3 aufzunehmen, auf welche Art oder durch welche Maßnahmen das Ungleichgewicht beseitigt wird.
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§ 6
Informationsrechte

Die Mitarbeitendenvertretung hat Anspruch auf schriftliche Mitteilung
- des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens nach § 2,
- der Anzahl der Mitarbeitenden, denen eine Maßnahme gewährt bzw. nicht gewährt wurde,
- über Art und Umfang der Maßnahme und der Höhe des dazu benötigten Finanzvolumens.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (AR-Vereinbarkeit) Vom 26. September 2007 (GVBl. S. 209 ) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 11. Dezember 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 20Arbeitsrechtsregelung
zur Aufhebung der
Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung einer Corona-Sonderleistung
(AR Corona-Sonderleistung)

Vom 11. Dezember 2024
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
  1. Die Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung einer Corona-Sonderleistung
    (AR Corona-Sonderleistung) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 28, S. 71), zuletzt geändert
    15. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 12, S. 43) wird aufgehoben.
  2. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 11. Dezember 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 21Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum
in Kindertagesstätten
(AR VP Kindertagesstätten - AR-VP/KiTa)

Vom 11. Dezember 2024
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie Praktika der Mitarbeitenden der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die die Ableistung eines Vorpraktikums für ihre Zulassung zu einer Schul- oder Hochschulausbildung oder aufgrund individueller Anforderung ihrer Ausbildungsstätte benötigen. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses stehen die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung.
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§ 2
Rechtsgrundlage

Auf ein Vorpraktikum, das in Kindertagesstätten geleistet wird, findet § 26 Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
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§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer

Das Vorpraktikum in Kindertagesstätten ist für die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegte oder für die von der Ausbildungsstätte geforderte Dauer einzugehen. Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraumes an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden.
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§ 4
Zu § 17 BBiG – Vergütung

( 1 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 450 Euro.
( 2 ) Mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikumsjahr beginnt, erhöht sich die Vergütung auf monatlich 500 Euro.
( 3 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten von der zustehenden Praktikumsvergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
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§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung der Vergütung

Die Berechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Personen im Vorpraktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -.
Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.
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§ 7
Form und Inhalt des Vertrages über die Ableistung eines Vorpraktikums

Der schriftliche Vertrag muss Angaben über Beginn und Dauer des Praktikums, die tägliche Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung und einen Hinweis auf die gegebenenfalls geltende Dienstordnung enthalten.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa) vom 19. September 1990 (GVBl. S. 187) zuletzt geändert am 29. November 2017 (GVBl. 2018, S. 126), außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 11. Dezember 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 22Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse
von Personen im Vorpraktikum
in der stationären Behinderten- und Jugendhilfe
(AR VP Behinderten-/Jugendhilfe - AR-VP/BJ)

Vom 11. Dezember 2024
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in Dienststellen und Einrichtungen, welche die AR-M anwenden, für den Beruf
  1. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
  2. der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
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§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikums

( 1 ) Im Mittelpunkt des Vorpraktikums steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
( 2 ) Das Vorpraktikum ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
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§ 3
Rechtsgrundlagen

Auf das Vorpraktikum finden folgende Bestimmungen sinngemäß Anwendung:
  1. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – die Bestimmungen der §§ 4 bis 6, 8a, 11 bis 12a, 14 und
  2. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil - Pflege - die Bestimmungen der §§ 7, § 9, 10 und 11 in den jeweils geltenden Fassungen, soweit im Folgenden keine ergänzende bzw. abweichende Regelungen getroffen werden.
Im Übrigen finden § 26 des Berufsbildungsgesetzes und § 6 der AR-Ausbi/Prakt in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.
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§ 4
Dauer des Vorpraktikums

( 1 ) Die Dauer des Vorpraktikums richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
( 3 ) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Vorpraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Vorpraktikum jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikum nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von der Person im Vorpraktikum mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn das Praktikum aufgegeben oder für eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit begonnen werden soll.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.
( 2 ) Personen im Vorpraktikum nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil – Pflege – richtet. Die Vergütung beträgt:
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Jahr des Vorpraktikums beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
( 3 ) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
( 4 ) Personen im Vorpraktikum erhalten von der nach Absatz 1 zustehenden Vergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/94 über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) vom 23. Februar 1994 (GVBl. S. 49) zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203), außer Kraft.
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Anmerkungen

  1. Personen im Vorpraktikum sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennen lernen.
  2. Personen im Vorpraktikum sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Personen im Vorpraktikum sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Personen im Vorpraktikum ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennen zu lernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
__________________________________
Karlsruhe, den 11. Dezember 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 23Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum
in der stationären Behinderten- und Jugendhilfe im Bereich der
AR-AVR–Anwendenden
(AR VP Behinderten-/Jugendhilfe AVR - AR-VP/AVR)

Vom 11. Dezember 2024
####
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Zuordnung zur AR-AVR, Geltungsbereich

Diese Regelung ist Bestandteil AR-AVR (Anlage 1 zu § 3) und findet in Einrichtungen nach § 1 AR-AVR Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum für den Beruf
  1. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
  2. der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
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§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikums

( 1 ) Im Mittelpunkt des Vorpraktikums steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
( 2 ) Das Vorpraktikum ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
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§ 3
Rechtsgrundlage

Auf das Vorpraktikum findet Anlage 10 Abschnitt III. „Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (PflBG) Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden“ der AVR-DD in der Fassung der AR-AVR, mit Ausnahme der §§ 1 bis 4, 8 Abs. 4, §§ 11a bis 13, 15 und 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden keine ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Übrigen findet § 26 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung.
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§ 4
Dauer des Vorpraktikums

( 1 ) Die Dauer des Vorpraktikums richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
( 3 ) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Vorpraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Vorpraktikum jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikum nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Person im Vorpraktikum mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn das Praktikum aufgegeben oder eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit begonnen werden soll.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.
( 2 ) Personen im Vorpraktikum nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach Anlage 10a Ziffer III AVR-DD in der Fassung der AR-AVR für Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege richtet. Die Vergütung beträgt:
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
( 3 ) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD in der Fassung der AR-AVR).
( 4 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten eine jährliche Zuwendung in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Auszubildenden nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (§ 3) geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD in der Fassung der AR-AVR).
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR-Anwender (AR-VP/AVR) vom 6. April 1995 (GVBL. 1995 S. 115), zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203), außer Kraft.
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Anmerkungen

  1. Die Personen im Vorpraktikum sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennen lernen.
  2. Die Personen im Vorpraktikum sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Die Personen im Vorpraktikum sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Den Personen im Vorpraktikum ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennenzulernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
__________________________________
Karlsruhe, den 11. Dezember 2024
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Ordnungen

Nr. 24Ordnung
zur Änderung der Ordnung der Konvente der Diakoninnen und Diakone in der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 10. Dezember 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl. Teil I, Nr. 70, S. 137) folgende Ordnung:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung der Konvente der Diakoninnen und Diakone in der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Ordnung der Konvente der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 13. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 12, S. 31) wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 10. Dezember 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Durchführungsbestimmungen

Nr. 25Durchführungsbestimmungen zur Datenablage in Clouddiensten
(DB-Ablage-Cloud – DB Cloud)

Vom 10. Dezember 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 25. April 1994 (GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156) folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen finden Anwendung auf alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Nutzende) der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie der Zweckverbände (Artikel 107 GO).
( 2 ) Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung der Clouddienste, die von der IT-Abteilung des Evangelischen Oberkirchenrats den Nutzenden zur Verfügung gestellt werden.
( 3 ) Verantwortliche Stelle (§ 4 Nr. 9 DSG-EKD) im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen sind die Evangelische Landeskirche in Baden, Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie Zweckverbände nach Artikel 107 GO ebenso wie besondere Gemeindeformen nach Artikel 30 GO, soweit die genannten Rechtsträger über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.
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§ 2
Einordnung in Schutzklassen

( 1 ) Der Schutzbedarf personenbezogener Daten ist von der verantwortlichen Stelle
(§ 4 Nr. 9 DSG-EKD) anhand einer Daten- bzw. Risikoanalyse festzustellen. Nach erfolgter Analyse werden die personenbezogenen Daten einer der in § 3 genannten vier Datenschutzklassen zugeordnet.
( 2 ) Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu entwickeln und anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch - auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige - Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.
( 3 ) Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen. Der örtlich Beauftragte für den Datenschutz soll angehört werden.
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§ 3
Einstufung des Schutzbedarfs

( 1 ) Der Schutzbedarf der personenbezogenen Daten wird entsprechend der folgenden Gewichtungen und Beschreibungen festgelegt:
  1. Geringer Schutzbedarf - Datenschutzklasse 1
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der betroffenen Person erwarten lässt. Beispiele hierfür sind Namens- und Adressangaben ohne Sperrvermerke sowie Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen, Geburts- und Jubiläumsdaten. Abkündigungen im Gottesdienst.
  2. Normaler Schutzbedarf - Datenschutzklasse 2
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen kann. Beispiele hierfür sind Daten über wirtschaftliche Verhältnisse oder Umstände des persönlichen Lebens wie zum Beispiel, Mietverhältnisse, Geschäftsbeziehungen, Bescheide, die nicht Daten der Datenschutzklasse 3 enthalten. Zu dieser Schutzkasse gehören ebenso Sitzungsprotokolle ohne Daten aus dem Beschäftigungsdatenschutz.
  3. Hoher Schutzbedarf - Datenschutzklasse 3
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung die gesellschaftliche Stellung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erheblich beeinträchtigen kann. Darunter fallen personenbezogene Daten besonderer Kategorien (§ 13 DSG-EKD), personenbezogene Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, deren Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann sowie personenbezogene Daten, die für Zwecke des Profiling verwendet werden können, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezgl. Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Beispiele hierfür sind genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung, strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, personenbezogene Daten Schutzbedürftiger (z.B. Kinder), arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, Sitzungsprotokolle mit Daten aus dem Beschäftigungsdatenschutz, Disziplinarentscheidungen, eindeutig identifizierende, hoch verknüpfbare Daten (z.B. Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID).
  4. Sehr hoher Schutzbedarf - Datenschutzklasse 4
    Es handelt sich um personenbezogene Daten, bei der die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleiben muss, da eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein hohes Schadensrisiko für die persönlichen Rechte natürlicher Personen zur Folge haben kann. Betroffen hiervon sind personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis sowie Daten zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach § 50a DSG-EKD und Daten, die aktuelle Fälle der Grenzverletzungen nach der Gewaltschutzrichtlinie (GewSchR) betreffen.
( 2 ) Zur Unterstützung der Datenschutzklassifizierung stellt der Evangelische Oberkirchenrat eine Anwenderrichtlinie zur Verfügung.
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§ 4
Ablage von Daten

( 1 ) Personenbezogene Daten mit geringem Schutzbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen in Clouddiensten ohne besondere Verschlüsselung abgelegt werden.
( 2 ) Bei personenbezogenen Daten mit normalem Schutzbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Ablage in Clouddiensten ohne besondere Verschlüsselung gestattet. Sollten jedoch spezifische IT-Fachsysteme für die Ablage dieser Daten zur Verfügung stehen, wie beispielsweise ein Dokumentenmanagement-System oder eine digitale Aktenführung, so ist die Verwendung dieser Fachsysteme aus Gründen des Datenschutzes verpflichtend und der Nutzung von Clouddiensten vorzuziehen.
( 3 ) Personenbezogene Daten mit hohem Schutzbedarf nach § 3 Nr. 3 dürfen in Clouddiensten nur dann abgelegt werden, wenn diese nach dem Stand der Technik zusätzlich geschützt sind. Um diesen Schutz zu erreichen sind zwingend die von Microsoft 365 vorgegebenen Vertraulichkeitsbezeichnungen von Dokumenten und Ordnern im Rahmen der vom Evangelischen Oberkirchenrat zu erlassenden Anwenderrichtline (§ 3 Abs. 2) zur Informationsklassifizierung zu nutzen. Durch die Vertraulichkeitsbezeichnung wird automatisiert eine Verschlüsselung anhand der Dokumentenklassifizierung durchgeführt. Die Vorschrift des Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
( 4 ) Personenbezogene Daten mit sehr hohem Schutzbedarf (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) nach § 3 DSG-EKD i.V.m. §§ 11 und 12 SeelGG.EKD und § 30 PfDG.EKD dürfen nur in zusätzlich verschlüsselten Spezialcontainern auf lokalen dienstlichen Geräten abgelegt werden. Eine Ablage in Clouddiensten ist untersagt. Hierzu stellt der Evangelische Oberkirchenrat in der Anwenderrichtlinie nach § 3 Abs. 2 bezüglich des jeweils aktuellen Verschlüsselungsverfahrens Informationen bereit.
( 5 ) Personenbezogene Daten zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) gemäß § 50a DSG-EKD und die aktuellen Fälle der Grenzverletzungen nach GewSchR betreffen müssen in einem zentral bereitgestellten Spezialcontainer abgelegt werden, der von der IT-Abteilung des Evangelischen Oberkirchenrats zur Verfügung gestellt wird. Der Zugriff über private Endgeräte auf diesen Spezialcontainer ist untersagt.
( 6 ) Der Zugriff von privaten Endgeräten auf personenbezogenen Daten der Datenschutzklassen nach
§ 3 Abs. 1 Nummern 2 und 3 über Clouddienste ist nur zulässig, wenn kein betriebliches Endgerät zur Verfügung steht. Das Herunterladen von personenbezogenen Daten der Datenschutzklasse nach § 3 Abs. 1 Nummern 2 und 3 auf lokale Speicher in privaten Endgeräten ist untersagt.
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§ 5
Sozialdatenschutz

Soweit die verantwortliche Stelle aufgrund staatlichen oder kirchlichen Rechts (§ 54 Abs. 3 DSG-EKD) verpflichtet ist, den Schutz von Sozialdaten i.S.d. § 67a SGB X zu gewährleisten, gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Sozialgesetzbücher in der jeweils aktuellen Fassung (§ 2 Abs. 6 DSG-EKD).
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Datenablage in Clouddiensten
(DB-Ablage-Cloud) vom 05. September 2023 (GVBl., Nr. 77, S. 142) außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 10. Dezember 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Kirchenoberrechtsdirektor

Richtlinien

Nr. 26Richtlinien zur Änderung der
Richtlinien zur Namensgebung von Gemeinden, Pfarrämtern, Kirchenbezirken
kirchlichen Zweckverbänden und Gebäuden

Vom 17. Dezember 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
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Artikel 1
Änderung der Richtlinien zur Namensgebung von Gemeinden, Pfarrämtern,
Kirchenbezirken, kirchlichen Zweckverbänden und Gebäuden

Die Richtlinien zur Namensgebung von Gemeinden, Pfarrämtern, Kirchenbezirken, kirchlichen Zweckverbänden und Gebäuden (RL-Namensgebung) vom 31. Mai 2011 (GVBl. S. 150) werden wie folgt geändert:
  1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
    „§ 1a
    Allgemeines
    Bei der Namensgebung soll eine maximale Zeichenzahl von insgesamt 50 Zeichen eingehalten werden.“
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a.
    Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
    b.
    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Kirchengemeinden, deren Gebiet aufgrund einer Vereinigung nach Artikel 24 Abs. 1 GO mit der politischen Gemeinde übereinstimmt, können als Bezeichnung die Namen der bisherigen Kirchengemeinden verbunden mit einem „und“ führen.
    Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Odenheim und Östringen“
    c.
    Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
    „(6a) Im Falle der Absätze 4a bis 6 ist es zusätzlich möglich, auf die Bezeichnung einer Region zurückzugreifen.
    Beispiel: Evangelische Kirchengemeinde Region Bruchsal“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 17. Dezember 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Kirchenoberrechtsdirektor

Bekanntmachungen

Nr. 27Änderung der Anlage nach § 3 Honorare-RVO

OKR: 03. 12. 2024
AZ: 2151-06
####
Der Evangelische Oberkirchenrat hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 die Anlage nach § 3 Abs. 1 HonorareRVO vom 13. November 2018 (GVBl. 2019, S. 48), zuletzt geändert mit Beschluss vom
12. Juli 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 52, S. 122), mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wie folgt geändert:
1. Nach Zeile XII.2. wird folgende Zeile XII.3. eingefügt:
XII.3.
Mentorat im Lehrvikariat
500 €
500 €
./.
./.

Nr. 28Festlegung und Veröffentlichung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach
§ 4 Abs. 2 FAG Stand: 31.12.2024

OKR: 01.01.2025
AZ: 5151-00-02
####
Nach § 1 Abs. 1 der Zuweisungsfaktoren-RVO werden die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach § 4 Abs. 2 FAG zum Stichtag 31.12.2024 neu festgelegt und im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Grund hierfür sind insbesondere Änderungen der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach § 4 Abs. 4 FAG, die folgende Vereinigungen und Umstrukturierungen berücksichtigen:
Vereinigung der Kirchengemeinden Aglasterhausen, Daudenzell und Breitenbronn, zur vereinigten Kirchengemeinde Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell
Vereinigung der Kirchengemeinden Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Altneudorf, Schönau b. Heidelb. und Wilhelmsfeld, zur vereinigten Kirchengemeinde Steinachtal
Vereinigung der Kirchengemeinden Meckesheim und Mönchzell, zur vereinigten Kirchengemeinde Meckesheim und Mönchzell
Vereinigung der Kirchengemeinden Unterschwarzach und Michelbach, zur vereinigten Kirchengemeinde Michelbach Unterschwarzach
Vereinigung der Kirchengemeinden Neunkirchen und Neckarkatzenbach, zur vereinigten Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach
Vereinigung der Kirchengemeinden Odenheim und Östringen, zur vereinigten Kirchengemeinde Östringen-Odenheim
Vereinigung der Kirchengemeinden Bruchsal und Karlsdorf-Neuthard-Forst, zur vereinigten Kirchengemeinde Region Bruchsal
Vereinigung der Kirchengemeinden Fahrnau, Gersbach und Schopfheim, zur vereinigten Kirchengemeinde in Schopfheim
Vereinigung der Kirchengemeinden Wertheim und Waldenhausen, zur vereinigten Kirchengemeinde Wertheim
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Kirchengemeinde
gemeindebezogener Zuweisungsfaktor
§ 4 Abs. 2 FAG
gemeindebezogener Zuweisungsfaktor
§ 4 Abs. 2 FAG
Stand:
bis zum 30.12.2024
Stand:
ab 31.12.2024
Ev. Kirche in Mannheim
7,970680%
7,970680%
Ev. Kirche in Karlsruhe
7,763087%
7,763087%
Ev. Kirche in Heidelberg
4,610603%
4,610603%
Ev. Kirche in Pforzheim
4,244447%
4,244447%
Ev. Kirche in Freiburg
4,803672%
4,803672%
KG Dossenheim
0,296526%
0,296526%
KG Hirschberg-Großsachsen
0,103500%
0,103500%
KG Heddesheim
0,378191%
0,378191%
KG Heiligkreuz-Oberflockenbach
0,110635%
0,110635%
KG Hemsbach
0,367963%
0,367963%
KG Hohensachsen
0,084853%
0,084853%
KG Lützelsachsen
0,153595%
0,153595%
KG Ilvesheim
0,157327%
0,157327%
KG Ladenburg
0,233063%
0,233063%
KG Laudenbach
0,142570%
0,142570%
KG Leutershausen
0,145084%
0,145084%
KG Neckarhausen
0,116877%
0,116877%
KG Schriesheim
0,339449%
0,339449%
KG Altenbach
0,082252%
0,082252%
KG Weinheim
0,907754%
0,907754%
KG Edingen
0,164062%
0,164062%
KG Bettingen
0,076263%
0,076263%
KG Lindelbach
0,030517%
0,030517%
KG Urphar
0,046030%
0,046030%
KG Dertingen
0,071752%
0,071752%
KG Kembach
0,040154%
0,040154%
KG Dietenhan
0,032641%
0,032641%
KG Lauda
0,117738%
0,117738%
KG Nassig-Sonderriet
0,125418%
0,125418%
KG Niklashausen
0,063764%
0,063764%
KG Höhefeld
0,073616%
0,073616%
KG Wertheim-Sachsenhausen
0,086506%
0,086506%
KG Tauberbischofsheim
0,151986%
0,151986%
KG Külsheim
0,070508%
0,070508%
KG Wenkheim
0,090401%
0,090401%
KG Wertheim
0,649343%
KG Wertheim
0,599486%
KG Waldenhausen
0,049857%
KG Königshofen-Grünsfeld
0,093968%
0,093968%
KG Adelsheim
0,142086%
0,142086%
KG Osterburken
0,106577%
0,106577%
KG Bödigheim
0,084191%
0,084191%
KG Bofsheim
0,037390%
0,037390%
KG Buchen
0,167459%
0,167459%
KG Eberstadt
0,050935%
0,050935%
KG Korb
0,019567%
0,019567%
KG Leibenstadt
0,052438%
0,052438%
KG Ravenstein-Merchingen
0,072636%
0,072636%
KG Rosenberg -Sindolsheim
0,134845%
0,134845%
KG Sennfeld
0,080668%
0,080668%
KG Walldürrn
0,110016%
0,110016%
KG Hardheim-Höpfingen
0,079777%
0,079777%
KG Bobstadt
0,033538%
0,033538%
KG Boxberg-Wölchingen
0,084045%
0,084045%
KG Angeltürn
0,019283%
0,019283%
KG Ahorn-Buch
0,041022%
0,041022%
KG Brehmen
0,043012%
0,043012%
KG Dainbach
0,040035%
0,040035%
KG Sachsenflur
0,033519%
0,033519%
KG Hirschlanden
0,053211%
0,053211%
KG Eubigheim
0,037342%
0,037342%
KG Hohenstadt
0,027427%
0,027427%
KG Neunstetten
0,087166%
0,087166%
KG Schillingstadt
0,031476%
0,031476%
KG Windischbuch
0,024840%
0,024840%
KG Schwabhausen
0,047515%
0,047515%
KG Schweigern
0,055689%
0,055689%
KG Epplingen
0,022733%
0,022733%
KG Uiffingen
0,049260%
0,049260%
KG Schüpfer Grund
0,114071%
0,114071%
KG Mittleres Neckartal
0,165925%
0,165925%
KG Dallau
0,075253%
0,075253%
KG Auerbach
0,060679%
0,060679%
KG Fahrenbach
0,098889%
0,098889%
KG Großeicholzheim-Rittersbach
0,096515%
0,096515%
KG Haßmersheim-Hochhausen
-Neckarmühlbach
0,152326%
0,152326%
KG Lohrbach-Sattelbach
-Reichenbuch
0,091476%
0,091476%
KG Schefflenz
0,135798%
0,135798%
KG Mosbach
0,285166%
0,285166%
KG Neckarburken
0,042053%
0,042053%
KG Neckarelz
0,169008%
0,169008%
KG Neckarzimmern
0,053443%
0,053443%
KG Obrigheim
0,133174%
0,133174%
KG Schollbrunn
0,031672%
0,031672%
KG Oberdielbach
0,049501%
0,049501%
KG Waldbrunn-Strümpfelbrunn
0,106462%
0,106462%
KG Billigheim-Sulzbach
0,079044%
0,079044%
KG Waldkatzenbach
0,045983%
0,045983%
KG Mudau
0,061327%
0,061327%
KG Hüffenhardt
0,092232%
0,092232%
KG Kälbertshausen
0,032653%
0,032653%
KG Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell
0,181839%
KG Aglasterhausen
0,106526%
KG Daudenzell
0,040436%
KG Breitenbronn
0,034877%
KG Bammental
0,162859%
0,162859%
KG Eberbach
0,429829%
0,429829%
KG Friedrichsdorf
0,021226%
0,021226%
KG Gaiberg
0,066347%
0,066347%
KG Gauangelloch
0,087344%
0,087344%
KG Brombach (b. Heidelb.)
0,030070%
0,030070%
KG Steinachtal
0,332235%
KG Heddesbach
0,025726%
KG Heiligkreuzsteina
0,075308%
KG Altneudorf
0,053993%
KG Schönau (b. Heidelb.)
0,101260%
KG Wilhelmsfeld
0,075948%
KG Mauer
0,110947%
0,110947%
KG Wiesenbach
0,079446%
0,079446%
KG Waldhilsbach
0,038802%
0,038802%
KG Meckesheim und Mönchzell
0,170703%
KG Meckesheim
0,143648%
KG Mönchzell
0,027055%
KG Michelbach Unterschwarzach
0,129830%
KG Unterschwarzach
0,077859%
KG Michelbach
0,051971%
KG Mückenloch
0,053228%
0,053228%
KG Dilsberg
0,054533%
0,054533%
KG Neckargemünd
0,223850%
0,223850%
KG Neunkirchen-Oberschwarzach-
Neckarkatzenbach
0,094741%
KG Neunkirchen
0,076807%
KG Neckarkatzenbach
0,017934%
KG Waldwimmersbach
0,048449%
0,048449%
KG Lobenfeld
0,055149%
0,055149%
KG Schönbrunn
0,142358%
0,142358%
KG Baiertal - Dielheim
0,159892%
0,159892%
KG Leimen
0,316592%
0,316592%
KG St.Ilgen
0,233449%
0,233449%
KG Sandhausen
0,370980%
0,370980%
KG Nußloch
0,253359%
0,253359%
KG Walldorf
0,406277%
0,406277%
KG Wiesloch
0,565735%
0,565735%
KG Wiesloch-Schatthausen
0,078722%
0,078722%
KG St.Leon-Rot
0,143499%
0,143499%
KG Altlußheim
0,149203%
0,149203%
KG Brühl
0,257801%
0,257801%
KG Eppelheim
0,306823%
0,306823%
KG Hockenheim
0,478742%
0,478742%
KG Ketsch
0,183408%
0,183408%
KG Neulußheim
0,185315%
0,185315%
KG Oftersheim
0,269127%
0,269127%
KG Plankstadt
0,203723%
0,203723%
KG Schwetzingen
0,418532%
0,418532%
KG Reilingen
0,147247%
0,147247%
KG Daisbach
0,055112%
0,055112%
KG Waibstadt
0,072002%
0,072002%
KG Dühren
0,090585%
0,090585%
KG Angelbachtal
0,146301%
0,146301%
KG Eschelbach
0,083207%
0,083207%
KG Eschelbronn
0,093138%
0,093138%
KG Neidenstein
0,072230%
0,072230%
KG Hilsbach und Weiler
0,147791%
0,147791%
KG Hoffenheim
0,120960%
0,120960%
KG Reihen
0,085812%
0,085812%
KG Rohrbach - Steinsfurt
0,147062%
0,147062%
KG Sinsheim
0,312861%
0,312861%
KG Mühlhausen-Tairnbach
0,096088%
0,096088%
KG Waldangelloch
0,080551%
0,080551%
KG Zuzenhausen
0,073605%
0,073605%
KG Adersbach
0,036190%
0,036190%
KG Hasselbach
0,021057%
0,021057%
KG Bargen
0,069474%
0,069474%
KG Epfenbach
0,077821%
0,077821%
KG Spechbach
0,063623%
0,063623%
KG Flinsbach
0,042498%
0,042498%
KG Helmstadt
0,091797%
0,091797%
KG Neckarbischofsheim
0,132089%
0,132089%
KG Reichartshausen
0,085148%
0,085148%
KG Untergimpern
0,027769%
0,027769%
KG Ehrstädt
0,044497%
0,044497%
KG Adelshofen
0,073876%
0,073876%
KG Bad Rappenau
0,288442%
0,288442%
KG Berwangen
0,077371%
0,077371%
KG Elsenz-Rohrbach
0,091910%
0,091910%
KG Eppingen
0,279518%
0,279518%
KG Gemmingen
0,122817%
0,122817%
KG Heinsheim
0,063318%
0,063318%
KG Ittlingen und Richen
0,143608%
0,143608%
KG Kirchhardt
0,096297%
0,096297%
KG Mühlbach
0,083829%
0,083829%
KG Obergimpern
0,053405%
0,053405%
KG Grombach
0,029374%
0,029374%
KG Siegelsbach
0,071768%
0,071768%
KG Stebbach
0,056293%
0,056293%
KG Treschklingen
0,039932%
0,039932%
KG Babstadt
0,052734%
0,052734%
KG Wollenberg
0,039495%
0,039495%
KG Blankenloch
0,293399%
0,293399%
KG Eggenstein
0,238975%
0,238975%
KG Friedrichstal
0,135856%
0,135856%
KG Graben-Neudorf
0,271176%
0,271176%
KG Hochstetten
0,098112%
0,098112%
KG Leopoldshafen
0,141208%
0,141208%
KG Liedolsheim
0,132715%
0,132715%
KG Linkenheim
0,198975%
0,198975%
KG Neureut, Süd
0,131081%
0,131081%
KG Neureut, Nord
0,178054%
0,178054%
KG Neureut-Kirchfeld
0,134772%
0,134772%
KG Rußheim
0,108769%
0,108769%
KG Spöck
0,121380%
0,121380%
KG Staffort/Büchenau
0,103357%
0,103357%
KG Weingarten
0,267031%
0,267031%
KG Berghausen-Wöschbach
0,247238%
0,247238%
KG Ettlingen
0,715593%
0,715593%
KG Rheinstetten
0,294015%
0,294015%
KG Karlsbad-Ittersbach
0,105197%
0,105197%
KG Langensteinbach
0,175442%
0,175442%
KG Waldbronn
0,169098%
0,169098%
KG Karlsbad-Auerbach
0,075967%
0,075967%
KG Malsch
0,117736%
0,117736%
KG Pfinztal-Sölling.
0,147050%
0,147050%
KG Kleinsteinbach
0,084603%
0,084603%
KG Spielberg
0,098364%
0,098364%
KG Mutschelbach
0,101044%
0,101044%
KG Bad Schönborn
0,197829%
0,197829%
KG Bretten und Gölshausen
0,428216%
0,428216%
KG Diedelsheim
0,106150%
0,106150%
KG Dürrenbüchig
0,026518%
0,026518%
KG Gochsheim
0,087156%
0,087156%
KG Bahnbrücken
0,031177%
0,031177%
KG Gondelsheim
0,140428%
0,140428%
KG Kürnbach-Bauerbach
0,117038%
0,117038%
KG Menzingen
0,090623%
0,090623%
KG Oberacker
0,045865%
0,045865%
KG Münzesheim
0,124089%
0,124089%
KG Nußbaum-Sprantal
0,132526%
0,132526%
KG Oberöwisheim
0,096546%
0,096546%
KG Östringen-Odenheim
0,179097%
KG Odenheim
0,073129%
KG Östringen
0,105968%
KG Rinklingen
0,069127%
0,069127%
KG Ruit
0,075322%
0,075322%
KG Sulzfeld
0,147574%
0,147574%
KG Ubstadt-Weiher
0,132921%
0,132921%
KG Unteröwisheim
0,123233%
0,123233%
KG Jöhlingen
0,102470%
0,102470%
KG Wössingen
0,116813%
0,116813%
KG Zaisenhausen
0,104165%
0,104165%
KG Flehingen
0,090974%
0,090974%
KG Region Bruchsal
0,718211%
KG Bruchsal
0,536843%
KG Karlsdorf-Neuthard
-Forst
0,181368%
KG Heidelsheim
0,152644%
0,152644%
KG Helmsheim
0,081149%
0,081149%
KG Philippsburg
0,126533%
0,126533%
KG Waghäusel
0,338996%
0,338996%
KG Bauschlott
0,098312%
0,098312%
KG Keltern-Dietlingen
0,124561%
0,124561%
KG Dürrn
0,073652%
0,073652%
KG Eisingen
0,147913%
0,147913%
KG Ellmendingen-Dietenhausen
-Weiler
0,169533%
0,169533%
KG Göbrichen
0,086377%
0,086377%
KG Ispringen
0,183956%
0,183956%
KG Kieselbronn
0,104355%
0,104355%
KG Langenalb
0,111350%
0,111350%
KG Niefern
0,193199%
0,193199%
KG Nöttingen
0,101794%
0,101794%
KG Öschelbronn
0,126011%
0,126011%
KG Königsbach
0,236807%
0,236807%
KG Stein
0,136862%
0,136862%
KG Wilferdingen
0,192408%
0,192408%
KG Singen (b. Pforzh.)
0,107105%
0,107105%
KG Baden-Baden
1,676620%
1,676620%
KG Bühl
0,217600%
0,217600%
KG Bühlertal
0,125120%
0,125120%
KG Durmersheim
0,191061%
0,191061%
KG Forbach - Weisenbach
0,081254%
0,081254%
KG Gaggenau
0,374521%
0,374521%
KG Gernsbach
0,228796%
0,228796%
KG Rastatt
0,837509%
0,837509%
KG Iffezheim, Paul Gerhardt
0,141624%
0,141624%
KG Kuppenheim-Bischweier
0,107587%
0,107587%
KG Bietigheim-Muggensturm
-Ötigheim-Dreieinigkeitsgemeinde
0,144166%
0,144166%
KG Lichtenau
0,132886%
0,132886%
KG Scherzheim
0,070411%
0,070411%
KG Auenheim
0,085747%
0,085747%
KG Bodersweier
0,090482%
0,090482%
KG Eckartsweier
0,053118%
0,053118%
KG Goldscheuer-Hohnhurst
0,125587%
0,125587%
KG Freistett
0,122881%
0,122881%
KG Hesselhurst
0,033560%
0,033560%
KG Kehl
0,463828%
0,463828%
KG Kehl-Kork
0,134060%
0,134060%
KG Legelshurst
0,083326%
0,083326%
KG Leutesheim
0,076459%
0,076459%
KG Linx
0,058922%
0,058922%
KG Diersheim
0,070802%
0,070802%
KG Memprechtshofen
0,048798%
0,048798%
KG Neumühl
0,079524%
0,079524%
KG Oberkirch
0,174912%
0,174912%
KG Oppenau
0,066625%
0,066625%
KG Renchen
0,106195%
0,106195%
KG Appenweier
0,106617%
0,106617%
KG Rheinbischofsheim
0,124339%
0,124339%
KG Sand
0,061402%
0,061402%
KG Helmlingen
0,046895%
0,046895%
KG Willstätt
0,098749%
0,098749%
KG Achern
0,331504%
0,331504%
KG Kappelrodeck-Ottenhöfen
0,098523%
0,098523%
KG Allmansweiler
0,107083%
0,107083%
KG Altenheim
0,125424%
0,125424%
KG Diersburg
0,136089%
0,136089%
KG Ettenheim
0,137628%
0,137628%
KG Friesenheim
0,195433%
0,195433%
KG Lahr-Hugsweier
0,077309%
0,077309%
KG Langenwinkel
0,062517%
0,062517%
KG Emmausgemeinde Neuried
0,155352%
0,155352%
KG Kippenheim-Schmieheim
0,200846%
0,200846%
KG Lahr
1,323547%
1,323547%
KG Mahlberg
0,207694%
0,207694%
KG Meißenheim
0,120765%
0,120765%
KG Kürzell
0,050556%
0,050556%
KG Nonnenweier - Wittenweier
0,168489%
0,168489%
KG Ottenheim
0,105421%
0,105421%
KG Seelbach
0,123062%
0,123062%
KG Gengenbach
0,158289%
0,158289%
KG Gutach
0,100948%
0,100948%
KG Haslach
0,126473%
0,126473%
KG Hausach
0,082545%
0,082545%
KG Hornberg
0,124810%
0,124810%
KG Kirnbach
0,040222%
0,040222%
KG Offenburg
1,592765%
1,592765%
KG Wolfach
0,099307%
0,099307%
KG Zell am H.
0,138174%
0,138174%
KG Schiltach-Schenkenzell
0,175024%
0,175024%
KG Bahlingen
0,153582%
0,153582%
KG Broggingen
0,051379%
0,051379%
KG Denzlingen
0,304611%
0,304611%
KG Eichstetten
0,150396%
0,150396%
KG Emmendingen
0,649936%
0,649936%
KG Freiamt
0,220164%
0,220164%
KG Herbolzheim
0,148364%
0,148364%
KG Kenzingen
0,135167%
0,135167%
KG Köndringen
0,089690%
0,089690%
KG Kollnau (Paul Gerhardt)
0,120048%
0,120048%
KG Malterdingen
0,111084%
0,111084%
KG Mundingen
0,077231%
0,077231%
KG Nimburg
0,082530%
0,082530%
KG Elzach
0,074635%
0,074635%
KG Oberprechtal
0,048883%
0,048883%
KG Riegel-Endingen
0,212277%
0,212277%
KG Sexau
0,098604%
0,098604%
KG Teningen
0,161022%
0,161022%
KG Tutschfelden
0,032539%
0,032539%
KG Wagenstadt
0,040685%
0,040685%
KG Vörstetten
0,106976%
0,106976%
KG Waldkirch
0,161629%
0,161629%
KG Weisweil
0,092188%
0,092188%
KG Königschaffhausen
-Leiselheim
0,106640%
0,106640%
KG Gundelfingen
0,189056%
0,189056%
KG Auggen
0,092964%
0,092964%
KG Schliengen
0,089020%
0,089020%
KG Badenweiler
0,162653%
0,162653%
KG Betberg-Seefelden
0,123998%
0,123998%
KG Britzingen-Dattingen
0,104586%
0,104586%
KG Buggingen
0,091238%
0,091238%
KG Eggenertal-Feldberg
0,122483%
0,122483%
KG Vogtsburg im Kaiserstuhl
0,109389%
0,109389%
KG Gallenweiler
0,022801%
0,022801%
KG Heitersheim
0,116957%
0,116957%
KG Hügelheim
0,060015%
0,060015%
KG Bad Krozingen
0,311678%
0,311678%
KG St. Cyriak Sulzburg
0,133127%
0,133127%
KG Bötzingen
0,151836%
0,151836%
KG Breisach
0,240295%
0,240295%
KG Müllheim
0,390343%
0,390343%
KG Neuenburg
0,172044%
0,172044%
KG Staufen
0,163334%
0,163334%
KG Hinterzarten
0,135383%
0,135383%
KG Ihringen
0,262930%
0,262930%
KG Kirchzarten-Stegen
0,276568%
0,276568%
KG Lenzkirch-Schluchsee
0,097064%
0,097064%
KG Löffingen
0,092966%
0,092966%
KG Mengen
0,123162%
0,123162%
KG Neustadt
0,138618%
0,138618%
KG Wolfenweiler
0,153032%
0,153032%
KG March
0,126394%
0,126394%
KG Umkirch
0,087533%
0,087533%
KG Ehrenkirch-Bollschweil
0,112263%
0,112263%
KG Bad Dürrheim
0,169941%
0,169941%
KG Blumberg
0,120297%
0,120297%
KG Buchenberg
0,067219%
0,067219%
KG Donaueschingen
0,322682%
0,322682%
KG Oberers Bregtal
0,152347%
0,152347%
KG Hüfingen-Bräunlingen
0,121562%
0,121562%
KG Königsfeld
0,060459%
0,060459%
KG Mönchweiler
0,109280%
0,109280%
KG Bad-Dürrheim-Oberbaldingen
0,109088%
0,109088%
KG Bad-Dürrheim-Öfingen
0,042797%
0,042797%
KG St. Georgen-Tennenbronn
0,590846%
0,590846%
KG Triberg
0,129413%
0,129413%
KG Villingen
1,631636%
1,631636%
KG Weiler (b. Villingen)
0,068016%
0,068016%
KG Binzen-Rümmingen
0,154019%
0,154019%
KG Blansingen-Welmlingen
-Kleinkems
0,081305%
0,081305%
KG Brombach
0,122233%
0,122233%
KG Efringen-Kirchen
0,140146%
0,140146%
KG Egringen
0,056170%
0,056170%
KG Eimeldingen
0,104224%
0,104224%
KG Fischingen
0,035890%
0,035890%
KG Grenzach
0,139875%
0,139875%
KG Haltingen
0,132783%
0,132783%
KG Hauingen
0,080440%
0,080440%
KG Wollbach-Holzen
0,100326%
0,100326%
KG Kandern
0,111419%
0,111419%
KG Lörrach
0,852543%
0,852543%
KG Tüllingen
0,030754%
0,030754%
KG Mappach
0,055921%
0,055921%
KG Wintersweiler
0,023378%
0,023378%
KG Ötlingen
0,048136%
0,048136%
KG Rheinfelden
0,596135%
0,596135%
KG Dossenbach
0,060809%
0,060809%
KG Rötteln
0,136978%
0,136978%
KG Schallbach
0,054531%
0,054531%
KG Weil am Rhein
0,434001%
0,434001%
KG Wittlingen
0,043631%
0,043631%
KG Wyhlen
0,128151%
0,128151%
KG Bad Bellingen
0,093710%
0,093710%
KG Hertingen
0,042640%
0,042640%
KG am Blauen
0,110659%
0,110659%
KG Tannenkirch
0,052522%
0,052522%
KG Feuerbach
0,023217%
0,023217%
KG Riedlingen
0,025785%
0,025785%
KG Hasel
0,064532%
0,064532%
KG Hausen-Raitbach
0,075734%
0,075734%
KG Maulburg
0,097827%
0,097827%
KG in Schopfheim
0,587623%
KG Fahrnau
0,114436%
KG Schopfheim
0,433833%
KG Gersbach
0,039354%
KG an der Kleinen Wiese
0,263697%
0,263697%
KG Todtnau
0,060907%
0,060907%
KG Schönau
0,081359%
0,081359%
KG Zell
0,096953%
0,096953%
KG Steinen
0,209221%
0,209221%
KG Wehr und Öflingen
0,183172%
0,183172%
KG Albruck-Görwihl
0,129412%
0,129412%
KG Jestetten
0,087594%
0,087594%
KG Kadelburg
0,108829%
0,108829%
KG Klettgau
0,073293%
0,073293%
KG Laufenburg
0,092863%
0,092863%
KG Bad Säckingen
0,242277%
0,242277%
KG St.Blasien
0,108405%
0,108405%
KG Wutachtal
0,148305%
0,148305%
KG Waldshut
0,222348%
0,222348%
KG Bonndorf
0,149542%
0,149542%
KG Tiengen
0,187063%
0,187063%
KG Todtmoos
0,047395%
0,047395%
KG Murg-Rickenbach
-Herrischried
0,131471%
0,131471%
KG Lauchringen
0,091405%
0,091405%
KG Höchenschwand
-Häusern
0,083088%
0,083088%
KG Aach-Volkertshausen
0,135029%
0,135029%
KG Allensbach
0,093157%
0,093157%
KG Böhringen
0,115509%
0,115509%
KG Büsingen-Gailingen
0,101451%
0,101451%
KG Engen
0,105725%
0,105725%
KG Gaienhofen
0,098718%
0,098718%
KG Gottmadingen
0,117435%
0,117435%
KG Konstanz
1,262007%
1,262007%
KG Konstanz-Wollmatingen
0,235311%
0,235311%
KG Reichenau
0,078918%
0,078918%
KG Radolfzell
0,342373%
0,342373%
KG Rielasingen-Worblingen
0,119667%
0,119667%
KG Singen
0,559119%
0,559119%
KG Hilzingen
0,104955%
0,104955%
KG Tengen
0,045680%
0,045680%
KG Konstanz-Litzelstetten
0,090979%
0,090979%
KG Dettingen-Wallhausen
0,079072%
0,079072%
KG Ludwigshafen
0,143494%
0,143494%
KG Markdorf
0,293884%
0,293884%
KG Meersburg
0,144570%
0,144570%
KG Meßkirch
0,118111%
0,118111%
KG Pfullendorf
0,235514%
0,235514%
KG Salem-Heiligenberg
0,151302%
0,151302%
KG Stetten a.k.M.
0,096965%
0,096965%
KG Stockach
0,211657%
0,211657%
KG Steißlingen-Langenstein
0,100392%
0,100392%
KG Überlingen
0,282901%
0,282901%
KG Owingen
0,081377%
0,081377%
KG Immenstaad
0,089846%
0,089846%
KG Uhldingen-Mühlhofen
0,102492%
0,102492%

Nr. 29Festlegung und Veröffentlichung der bezirklichen Zuweisungsfaktoren nach
§ 17 Abs. 2 FAG und der bezirklichen Flächenfaktoren nach
§ 18 Abs. 2 FAG Stand: 31.12.2024

OKR: 07.01.2025
AZ: 5151-00-03
####
Nach § 1 Abs. 1 der Zuweisungsfaktoren-RVO werden die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren nach § 17 Abs. 2 FAG und die bezirksbezogenen Flächenfaktoren nach § 18 Abs. 2 FAG zu dem Stichtag 31.12.2024 neu festgelegt und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Grund hierfür sind insbesondere Änderungen der bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren nach
§ 17 Abs. 4 und 5 FAG, sowie der bezirksbezogenen Flächenfaktoren nach § 18 Abs. 5 FAG, die den Gebietstausch der Kirchengemeinde Steinachtal zwischen den Kirchenbezirken Neckargemünd und Eberbach und Neckar-Bergstraße und den Gebietstausch der Kirchengemeinde Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell, und der Kirchengemeinde Michelbach Unterschwarzach und der Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach zwischen den Kirchenbezirken Neckargemünd und Eberbach und Mosbach berücksichtigen.
#
Kirchenbezirk
bezirksbezogener Zuweisungsfaktor
nach § 17 Abs. 2 FAG
bezirksbezogener Zuweisungsfaktor
nach § 17 Abs. 2 FAG
Stand: ab 31.12.2022
Stand: ab 31.12.2024
nach KBZWechsel von Kirchengemeinden von Neckargemünd und Eberbach nach Neckar-Bergstraße bzw. Mosbach
Evang. Kirche in Mannheim
(Stadtkirchenbezirk)
5,118280%
5,118280%
Evang. Kirche in Karlsruhe
(Stadkirchenbezirk)
5,174652%
5,174652%
Evang. Kirche in Heidelberg
(Stadtkirchenbezirk)
3,533246%
3,533246%
Evang. Kirche in Pforzheim
(Stadtkirchenbezirk)
3,311732%
3,311732%
Evang. Kirche in Freiburg
(Stadtkirchenbezirk)
4,062937%
4,062937%
Neckar-Bergstraße
3,665909%
4,137901%
Wertheim
2,769001%
2,769001%
Adelsheim - Boxberg
3,153160%
3,153160%
Mosbach
3,270968%
3,744260%
Südliche Kurpfalz
4,650232%
4,650232%
Neckargemünd und Eberbach
3,189303%
2,244019%
Kraichgau
4,397502%
4,397502%
Karlsruhe-Land
4,944923%
4,944923%
Bretten-Bruchsal
4,565315%
4,565315%
Badischer Enzkreis
2,923157%
2,923157%
Baden-Baden und Rastatt
4,243368%
4,243368%
Ortenau
7,834276%
7,834276%
Emmendingen
4,518493%
4,518493%
Breisgau-Hochschwarzwald
4,795010%
4,795010%
Villingen
3,820647%
3,820647%
Markgräflerland
5,902412%
5,902412%
Hochrhein
3,262685%
3,262685%
Konstanz
3,850972%
3,850972%
Überlingen - Stockach
3,041821%
3,041821%
#
Kirchenbezirk
bezirksbezogener Flächenfaktor nach § 18 Abs. 2 FAG
bezirksbezogener Flächenfaktor nach § 18 Abs. 2 FAG
Stand: ab dem 31.12.2022
Stand: ab dem 31.12.2024
nach KBZWechsel von Kirchengemeinden von Neckargemünd und Eberbach nach Neckar-Bergstraße bzw. Mosbach
Evang. Kirche in Mannheim
(Stadtkirchenbezirk)
1,234667%
1,234667%
Evang. Kirche in Karlsruhe
(Stadtkirchenbezirk)
1,234667%
1,234667%
Evang. Kirche in Heidelberg
(Stadtkirchenbezirk)
1,234667%
1,234667%
Evang. Kirche in Pforzheim
(Stadtkirchenbezirk)
1,234667%
1,234667%
Evang. Kirche in Freiburg
(Stadtkirchenbezirk)
1,234667%
1,234667%
Neckar-Bergstraße
1,234667%
1,665593%
Wertheim
4,321014%
4,321014%
Adelsheim - Boxberg
5,555359%
5,555359%
Mosbach
3,703680%
4,072463%
Südliche Kurpfalz
2,469174%
2,469174%
Neckargemünd und Eberbach
2,469174%
1,669465%
Kraichgau
3,086507%
3,086507%
Karlsruhe-Land
3,086507%
3,086507%
Bretten-Bruchsal
4,321014%
4,321014%
Badischer Enzkreis
1,852001%
1,852001%
Baden-Baden und Rastatt
5,318278%
5,318278%
Ortenau
12,582626%
12,582626%
Emmendingen
5,030013%
5,030013%
Breisgau-Hochschwarzwald
8,550039%
8,550039%
Villingen
6,789865%
6,789865%
Markgräflerland
4,938347%
4,938347%
Hochrhein
7,407360%
7,407360%
Konstanz
3,703680%
3,703680%
Überlingen - Stockach
7,407360%
7,407360%

Nr. 30Kollektenplan 2025

####
Datum
Sonntag/Feiertag
Kollektenzweck
01.01.25
Neujahrstag
05.01.25
2. Sonntag nach dem Christfest
06.01.25
Epiphanias
12.01.25
1. Sonntag nach Epiphanias
Armutsbekämpfung und Nothilfe in unseren
Partnerkirchen
19.01.25
2. Sonntag nach Epiphanias
26.01.25
3. Sonntag nach Epiphanias
02.02.25
Letzter Sonntag nach Epiphanias
(Bibelsonntag)
Bibelverbreitung in der Welt
(EKD-Kollekte)
09.02.25
4. Sonntag vor der Passionszeit
16.02.25
Septuagesimae
23.02.25
Sexagesimae
Missionarische Dienste in Baden
02.03.25
Estomihi
09.03.25
Invokavit
16.03.25
Reminiszere
23.03.25
Okuli
„Sozialen Zusammenhalt und demokratische
Werte stärken – Diakonische Projekte für eine
diverse vielfältige Zivilgesellschaft und soziale
Chancengleichheit.“ (Diakonie Deutschland)
30.03.25
Laetare
Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen
06.04.25
Judika
13.04.25
Palmarum
17.04.25
Gründonnerstag
18.04.25
Karfreitag
Gemeindeaufbau und Diakonie in Osteuropa
20.04.25
Ostersonntag
Diakonische Hilfe für ältere Menschen
21.04.25
Ostermontag
27.04.25
Quasimodogeniti
04.05.25
Miserikordias Domini
Unterstützung des Deutschen
Evangelischen Kirchentages
11.05.25
Jubilate
18.05.25
Kantate
Kirchenmusik in Baden
25.05.25
Rogate
Gemeindeaufbau und Bildungsarbeit
in Afrika und Asien
29.05.25
Christi Himmelfahrt
01.06.25
Exaudi
08.06.25
Pfingstsonntag
Aufgaben der Badischen Landesbibelgesellschaft
09.06.25
Pfingstmontag
15.06.25
Trinitatis
22.06.25
1. Sonntag nach Trinitatis
Man lässt keine Menschen ertrinken. Punkt.
(Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD)
29.06.25
2. Sonntag nach Trinitatis
Woche der Diakonie
Diakoniesammlung
06.07.25
3. Sonntag nach Trinitatis
(Woche der Diakonie)
Diakonische Aufgaben in Baden
13.07.25
4. Sonntag nach Trinitatis
20.07.25
5. Sonntag nach Trinitatis
Partnerkirchen in Europa und Übersee
27.07.25
6. Sonntag nach Trinitatis
03.08.25
7. Sonntag nach Trinitatis
10.08.25
8. Sonntag nach Trinitatis
Stipendien für Theolog*innen aus
Partnerkirchen der EKD, insbesondere
für politisch verfolgte Personen
(Ökumene und Auslandsarbeit der EKD)
17.08.25
9. Sonntag nach Trinitatis
24.08.25
10. Sonntag nach Trinitatis
(Israelsonntag)
Zeichen der Versöhnung mit Israel
31.08.25
11. Sonntag nach Trinitatis
07.09.25
12. Sonntag nach Trinitatis
Diakonische Angebote für Menschen
in materieller Not
14.09.25
13. Sonntag nach Trinitatis
21.09.25
14. Sonntag nach Trinitatis
28.09.25
15. Sonntag nach Trinitatis
(interkulturelle Woche)
Beratung und Hilfe für Geflüchtete
und Migrant*innen
05.10.25
16. Sonntag nach Trinitatis
(Erntedank)
Hungernde in der Welt
12.10.25
17. Sonntag nach Trinitatis
19.10.25
18. Sonntag nach Trinitatis
Telefonseelsorge
26.10.25
19. Sonntag nach Trinitatis
31.10.25
Reformationstag
02.11.25
20. Sonntag nach Trinitatis
Unterstützung für Partnerkirchen
des Gustav-Adolf-Werkes
09.11.25
Drittletzter
des Kirchenjahres
16.11.25
Vorletzter Sonntag
im Kirchenjahr / Volkstrauertag
Zeichen des Friedens
19.11.25
Buß- und Bettag
23.11.25
Letzter Sonntag im Kirchenjahr
Ewigkeitssonntag
30.11.25
1. Advent
Brot für die Welt
07.12.25
2. Advent
Brot für die Welt
14.12.25
3. Advent
Brot für die Welt
21.12.25
4. Advent
Brot für die Welt
24.12.25
Heiligabend
Brot für die Welt
25.12.25
1. Weihnachtstag
Erziehung und Bildung in evangelischen
Heimen in Baden
26.12.25
2. Weihnachtstag
31.12.25
Altjahrsabend

Den Kollektenplan für 2025 mit den landeskirchlichen und EKD-Kollekten finden Sie unter:
www.ekiba.de/Kollektenplan zum Download. Dort stehen auch alle Abkündigungstexte sowie Bildvorlagen für Gemeindebriefe oder gottesdienstliche Präsentationen. Im Kindergottesdienst wird durchgehend gesammelt für "Kinderhilfe Olmos Peru" (Abgabe am Jahresende).

Stellenausschreibungen

Nr. 31Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss: 11.03.2025)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Emmendingen: Malterdingen (Kooperationsraum mit den
evangelischen Kirchengemeinden Kenzingen, Riegel-Endingen und
Königschaffhausen-Leiselheim)

- Kirchenbezirk Ortenau: Friesenheim (Kooperationsraum mit der evangelischen
Kirchengemeinde „Des Guten Hirten“)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 4 - Erziehung und Bildung, Religionspädagogisches Institut:
Studienleiter*in für den Religionsunterricht an beruflichen Schulen (w/m/d)
Dekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 25.02.2025)
- Dekanat Kirchenbezirk: Villingen
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Link)(Bewerbungsschluss: 11.03.2025)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 3 - Diakonie und Seelsorge: Diakon*in (w/m/d) in der
Gemeindearbeit mit Gehörlosen und Schwerhörigen in Heidelberg und
Religionspädagogik am SBBZ Luise von Baden mit Schwerpunkt Hören und
Sprache in Neckargemünd/Heidelberg
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.