.Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden
§ 1
§ 2
Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(EhrenamtRVO - EAG-RVO)
Vom 29. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 10, S. 28)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert am 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 90), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
(
1
)
Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ehrenamtsgesetz im Umfang der steuerlichen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz möglich.
(
2
)
1 Die Person, die die Zahlung erhält, muss bei Aufnahme der Tätigkeit und zu Beginn eines jeden Jahres schriftlich erklären, dass die Steuerfreibeträge nicht in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit verwendet werden. 2 Die Erklärung ist zu den Unterlagen der Buchhaltung zu nehmen. 3 Der Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und die Höhe der Auszahlungen sind zu dokumentieren.
(
3
)
1 In der Haushaltsplanung des zuständigen Rechtsträgers sind die Mittel für die oben genannten Zahlungen gesondert auszuweisen. 2 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. 3 Die Zahlungen sollen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz nicht übersteigen.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.