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Rechtsverordnungen

Nr. 52Änderung der Anlage der Honorare-RVO vom 13. November 2018

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Der Evangelische Oberkirchenrat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2022 die Anlage nach § 3 Abs. 1 HonorareRVO vom 13. November 2018 (GVBl. 2019, S. 48), zuletzt geändert mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 9, S. 34), mit Wirkung zum 1. September 2022 wie folgt geändert:
  1. In Zeile VII.1. wird jeweils „45 €“ ersetzt durch „50 €“.
  2. In Zeile VII.2. wird jeweils „35 €“ ersetzt durch „40 €“.
  3. In Zeile VII.3. wird jeweils „45 €“ ersetzt durch „50 €“.
  4. In Zeile VII.6. wird jeweils „42 €“ ersetzt durch „45“.
  5. In Zeile X.1. wird jeweils „35 €“ ersetzt durch „40 €“.
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Nr. 53Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung

Vom 27. Juli 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 22 Abs. 5 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96), folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung

Die Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung (Gemeindeversammlungsrechtsverordnung - GemVers-RVO) vom 19. September 2013 (GVBl. S. 262), geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 46) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 2 werden aufgehoben.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
      „(2) In der Gemeindeversammlung erhalten die Gemeindeglieder zumindest einmal jährlich Gelegenheit, folgendes zu beraten:
      1. den Jahresbericht des Ältestenkreises über wesentliche Punkte der Arbeit des Ältestenkreises im vergangenen Jahr,
      2. die Gestaltung der Gemeindearbeit und der gemeindlichen Arbeitsformen,
      3. Fragen des Gemeindeaufbaus und der Ziele der Gemeindearbeit.
      Einmal jährlich soll der Ältestenkreis die Gemeindeglieder
      1. über die Maßnahmen und Vorgaben des Kirchenbezirks im Rahmen der Umsetzung des Ressourcensteuerungsgesetzes und
      2. über die Gestaltung der Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden sowie im Kooperationsraum
      informieren.“
    2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
      „(3) Die Gemeindeversammlung berät den Ältestenkreis darüber hinaus insbesondere
      1. vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle durch die Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde,
      2. vor der Abgabe einer Stellungnahme des Ältestenkreises zu Entscheidungen des Bezirkskirchenrates zur Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung oder örtlichen Abgrenzung der Pfarrgemeinde nach Artikel 15 GO,
      3. vor der Abgabe einer Stellungnahme des Ältestenkreises zur Entscheidung des Bezirkskirchenrates über das Kirchengebäude oder den Sakralraum nach § 12 Abs. 2 RS-KB-G,
      4. vor Grundsatzentscheidungen des Kirchengemeinderates über Baumaßnahmen in der Pfarrgemeinde mit einem geplanten Gesamtaufwand von über 100.000 Euro, soweit die betreffende Baumaßnahme nicht bereits in einer Gemeindeversammlung zu einem früheren Zeitpunkt erörtert wurde,
      5. vor der Beschlussfassung des Kirchengemeinderates über die Veräußerung oder Entwidmung kirchlicher Gebäude, die durch die Pfarrgemeinde genutzt werden und
      6. vor der Beschlussfassung über die Namensgebung der Pfarrgemeinde.“
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Bis zur Wahl führt die Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises unbeschadet von Absatz 3 den Vorsitz, insbesondere zur Einberufung einer Gemeindeversammlung.“
  4. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 LWG“ durch die Wörter „§ 6 Satz 2 Nummern 1, 2, 5 und 7 LWG“ ersetzt.
  5. § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
    „Dies gilt auch, wenn eigene Gemeindeversammlungen in einem Predigtbezirk (§ 1 Abs. 2) durchgeführt werden. Im Falle einer Gemeindeversammlung mehrerer Pfarrgemeinden (§ 1 Abs. 3) wird die Gemeindeversammlung durch die Vorsitzenden der Gemeindeversammlungen der betreffenden Pfarrgemeinden gemeinsam einberufen.“
  6. In § 4 Abs. 2 wird die Klammer „(Artikel 22 Abs. 3 S. 2 GO)“ durch die Klammer „(Artikel 22 Abs. 3 Satz 2 GO)“ ersetzt.
  7. In § 4 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  8. In § 4 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Die wesentlichen Besprechungsgegenstände sollen bekanntgegeben werden.“
  9. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Klammer „(Artikel 22 Abs. 3 S. 2 GO)“ wird durch die Klammer „(Artikel 22 Abs. 3 Satz 3 GO)“ ersetzt.
    2. In Nummer 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  10. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Artikel 108 GO“ durch die Wörter „Artikel 108 Abs. 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 2 GO“ ersetzt.
  11. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  12. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 27. Juli 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Ordnungen

Nr. 54Ordnung zur Änderung der GeschO-ARK

Vom 20. Juli 2022
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Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt gemäß Artikel 2, § 6 Abs. 8 und 10 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Änderung der Geschäftsordnung:
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Artikel 1
Änderung der GeschO-ARK

Die GeschO-ARK vom 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 35) wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Sitzungsformat
(1)
Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission finden in Präsenz oder digital statt.
(2)
Vollkommissionssitzungen tagen präsent.
(3)
Unterkommissionen, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsberatungen im Sinne von § 2 tagen digital.
(4)
Der Wechsel eines festgelegten Sitzungsformats bedarf eines Beschlusses der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 20. Juni 2022
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Wolfgang Lenssen

Richtlinien

Nr. 55Richtlinien zur Bewilligung einer Kostenbeteiligung aus Fürsorgegründen für externe Beistandsleistungen - Fürsorgerichtlinien - FürRL

Vom 26. Juli 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
Präambel
Mit den Regelungen dieser Richtlinie nimmt die Evangelische Landeskirche in Baden aus dem tragenden Grund der Fürsorge, soweit es um eine Kostenbeteiligung für externe Beistandsleistungen geht, ihre Verantwortung gegenüber hauptberuflich und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie gegenüber Dritten wahr, die einen Beistand benötigen, um ein Interesse an transparenter Aufklärung oder an Verteidigung wahrnehmen zu können oder die eine sonstige externe Beistandsleistung benötigen.
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Abschnitt 1
Zwecksetzung, Anwendungsfälle, allgemeine Voraussetzungen

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§ 1
Zwecksetzung

( 1 ) Diese Richtlinien regeln eine Beteiligung an den Kosten externer professioneller Beistandsleistung für Dritte oder hauptberuflich oder ehrenamtlich tätige Mitarbeitende, in Fällen
  1. der Aufklärung bestimmter Sachverhalte (Aufklärungsinteresse),
  2. der Begleitung betroffener Zeugen in kirchlichen Disziplinarverfahren nach den Regelungen des Disziplinargesetzes der EKD (Beistandsinteresse),
  3. der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (Verteidigungsinteresse) oder
  4. der sonstigen Unterstützung der Person in Situationen, die eine externe professionelle Unterstützung erforderlich machen (Unterstützungsinteresse).
( 2 ) Diese Richtlinien betreffen insbesondere die Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für die Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Psychologinnen und Psychologen, sonstigen beratenden Berufen, die individuelle Unterstützung oder Beistand gewähren.
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§ 2
Anwendungsfälle, Voraussetzungen

( 1 ) Diese Richtlinien regeln eine Beteiligung der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Kosten einer externen professionellen Beistandsleistung in folgenden Fällen:
  1. Aufklärung von Sachverhalten kirchlichen Handelns bei denen in Rechte Dritter eingegriffen worden sein könnte;
  2. Begleitung durch einen Zeugenbeistand in kirchlichen Disziplinarverfahren (§ 33 Abs. 4 und § 33a Abs. 3 Disziplinargesetz der EKD);
  3. für hauptberuflich tätige oder ehrenamtlich tätige Personen, soweit der zugrundeliegende Sachverhalt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit oder des Ehrenamtes steht, bei
    1. der Verteidigung in Fällen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren,
    2. der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche,
  4. der sonstig für Personen erforderlichen professionellen Beistandsleistung.
Satz 1 Nr. 3 gilt auch für Personen, die bereits im Ruhestand stehen. Eine Kostenbeteiligung kann auch in Fällen erfolgen, die den vorstehend genannten Fällen vergleichbar sind.
( 2 ) Eine Kostenbeteiligung soll nur erfolgen, wenn diese im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller Umstände des Sachverhalts
  1. aufgrund des dargelegten Sachverhaltes geboten ist,
  2. unter Abwägung mit dem kirchlichen Interesse angemessen ist und
  3. der betroffenen Person die Tragung der Kosten aus eigenen Mitteln im konkreten Fall nicht zumutbar ist.
( 3 ) Die Angemessenheit nach Absatz 2 Nr. 2 kann insbesondere fehlen, wenn die Person die Sachlage, die die Beistandsleistung erforderlich macht, durch eigenes sorgfaltswidriges Verhalten vorwerfbar verursacht hat. Weiterhin fehlt die Angemessenheit, wenn das Vorgehen der Person als nicht nachvollziehbar oder missbräuchlich erscheint.
( 4 ) Ein Fall nach Absatz 1 Nr. 2 kann auch vorliegen, wenn das Handeln eines unter kirchlicher Aufsicht stehenden Rechtsträgers zu klären ist. Bei der Abwägung nach Absatz 2 sind die Interessen des kirchlichen Rechtsträgers besonders zu berücksichtigen.
( 5 ) Auf die Zusage einer Kostenbeteiligung besteht kein Rechtsanspruch. Ansprüche auf Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme aus anderen rechtlichen Gründen bleiben unberührt. Die Zusage der Kostenbeteiligung steht unter dem Vorbehalt, dass haushaltsrechtlich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
( 6 ) Soweit für die betreffende Unterstützungsleistung andere Kostenträger einstehen oder ein Kostenersatz von dritter Seite zu erlangen ist, kommt eine Kostenbeteiligung nach dieser Richtlinie in der Regel nicht in Betracht. Eine doppelte Erstattung der Kosten ist durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Bewilligung zu vermeiden.
( 7 ) Leistungen zum Ausgleich von Schäden, Schmerzensgeld oder sonstige kompensierende Leistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Anderweitige Regelungen bleiben unberührt.
( 8 ) Personen, die hauptberuflich in Kirchengemeinden oder bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger angestellt sind, oder die ehrenamtlich für einen solchen Rechtsträger tätig sind, können nach § 10 vom jeweiligen kirchlichen Rechtsträger eine Kostenbeteiligung erhalten. Die Landeskirche kann in diesem Fall Vorschüsse auf die Leistung des kirchlichen Rechtsträgers gewähren oder Leistungen nach diesen Richtlinien gewähren, wenn hierfür ein landeskirchliches Interesse besteht.
( 9 ) Mit der Zusage der Kostenbeteiligung ist keinerlei rechtliche oder tatsächliche inhaltliche vorweggenommene Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes verbunden. Soweit eine Eintrittspflicht einer Versicherung in Betracht kommt, ist dies im Rahmen der Bewilligung von Kostenbeiträgen besonders zu beachten.
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Abschnitt 2
Allgemeine Verfahrensregelungen

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§ 3
Bewilligung

Zur Entscheidung über die Beistandsleistung richtet der Evangelische Oberkirchenrat einen unabhängigen Ausschuss ein. Dieser würdigt alle Umstände des Sachverhaltes und entscheidet nach freiem Ermessen im Benehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof über die Bewilligung, die Höhe sowie die rechtliche Abwicklung der Beistandsleistung. Der Ausschuss berichtet in geeigneten Fällen dem Evangelischen Oberkirchenrat.
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§ 4
Antrag, Abwicklung

( 1 ) Die Zusage der Kostenbeteiligung erfolgt in der Regel auf Antrag. Anregungen für eine Kostenbeteiligung für erforderliche Beistandsleistungen können dem Evangelischen Oberkirchenrat auch von einer eingerichteten unabhängigen Ansprechstelle für Opfer sexueller Grenzverletzung gegeben werden.
( 2 ) Auf Anforderung sind alle Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Kostenzusage oder die Abwicklung einer Kostenzusage erforderlich sind. Dies sind insbesondere
  1. mit dem Antrag eine Darstellung des Sachverhalts, aufgrund dessen die externen Aufwendungen erforderlich wurden oder werden,
  2. mit dem Antrag eine Benennung der Art der externen Aufwendungen sowie hierfür bereits abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen einschließlich etwaiger Honorarvereinbarungen,
  3. zur Abwicklung Nachweise der getätigten Aufwendungen durch Vorlage der Abrechnungen (Vorschussrechnungen sowie Abschlussrechnungen).
( 3 ) Die Kostenbeteiligung kann erfolgen:
  1. Aufgrund einer Zusage und Abrechnung nach Nachweis der getätigten Aufwendungen,
  2. durch Bewilligung eines einmaligen Kostenbeitrages,
  3. auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung, die einen Kostenvorschuss und in bestimmten Fällen eine Rückzahlung des Kostenvorschusses vorsieht,
  4. auf Basis einer Darlehensvereinbarung, wobei eine ratenweise Rückzahlung vorgesehen werden kann oder
  5. durch Leistung einer Vorschusszahlung auf Entgelt oder Bezüge für kirchliche Mitarbeitende.
( 4 ) Die Kostenbeteiligung kann der Höhe nach oder auf einen Anteil der Aufwendungen begrenzt werden.
( 5 ) Im Rahmen der Bewilligung wird die Frage einer Sozialversicherungspflicht oder Einkommensteuerpflicht geprüft. Soweit eine Kostenbeteiligung der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann dies in besonderen Ausnahmefällen bei der Festlegung der Höhe der Beistandsleistung berücksichtigt werden.
( 6 ) Erfolgt die Kostenbeteiligung durch Bewilligung eines Darlehens, kann nach Abschluss der Angelegenheit auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet werden, wenn dies nach dem gesamten Verlauf der Sache angemessen erscheint oder die Rückzahlung des Darlehens nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der begünstigen Person als nicht zumutbar erscheint.
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§ 5
Zeitpunkt der Geltendmachung

( 1 ) Die Kostenbeteiligung setzt in der Regel voraus, dass der Antrag gestellt wird, bevor die Aufwendungen erfolgen oder ausgelöst werden.
( 2 ) Im Fall einer Beistandsleistung soll das Vorgehen der Person zwischen der Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat abgestimmt werden, wenn dies nicht aufgrund der Natur des Sachverhaltes nicht angemessen ist. Folgt die Person in diesem Rahmen konkreten Empfehlungen des Evangelischen Oberkirchenrates nicht, kann eine Kostenbeteiligung ganz oder teilweise versagt werden.
( 3 ) Im Ausnahmefall kann ein Antrag auf Kostenbeteiligung nachträglich bis zu einem Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder der sonstigen Erledigung gestellt werden. Die Kostenbeteiligung kann bewilligt werden, wenn das Versäumen der vorherigen Antragstellung nicht vorwerfbar ist.
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§ 6
Widerruf, Rückzahlung

Soweit es aufgrund der Art und Weise der Beistandsleistung möglich ist, kann die Zusage der Kostenbeteiligung unter einer Auflage erfolgen oder unter bestimmte Voraussetzungen gestellt werden. Soweit die Auflagen nicht erfüllt werden oder die Voraussetzungen nachträglich entfallen, ist die Zusage der Kostenbeteiligung zu widerrufen und die Kostenbeteiligung rückabzuwickeln.
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Abschnitt 3
Besondere Regelungen für einzelne Sachverhalte

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§ 7
Kostenbeteiligung in Fällen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

( 1 ) Wird gegen kirchliche Mitarbeitende wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ein Bußgeldbescheid erlassen, kann eine Kostenbeteiligung an den zur Rechtsverteidigung erforderlichen notwendigen Auslagen erfolgen.
( 2 ) Die Kostenbeteiligung erfolgt in der Regel, soweit die Person Dienstbezüge oder Entgelt erhält, durch die Gewährung eines Vorschusses auf die Dienstbezüge oder das Entgelt, ansonsten durch die Bewilligung eines zinslosen Darlehens.
( 3 ) Die Kostenbeteiligung setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht. Dieses besteht nicht, wenn das der Person zur Last gelegte Verhalten sich gegen einen kirchlichen Rechtsträger gerichtet hat oder dieser selbst das Verfahren gegen die Person veranlasst hat.
( 4 ) Wird die Person in dem Strafverfahren freigesprochen, so ist auf ihren Antrag der Vorschuss einer Beistandsleistung nicht zurückzuzahlen, soweit die Person für notwendige Auslagen Kostenerstattung oder Ersatz durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangen kann. Dies gilt nicht für Kosten, die durch Säumnis oder Verschulden veranlasst wurden. Gleiches gilt, wenn ein Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder wenn von Verfolgung abgesehen wird und die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt.
( 5 ) Erfolgt eine Verurteilung der Person, ist eine darlehensweise oder im Wege des Vorschusses gewährte Beistandsleistungen grundsätzlich zu erstatten. Nach Lage des Einzelfalls, insbesondere bei nur geringem Verschulden, kann auf die Rückzahlung oder Erstattung unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ganz oder teilweise verzichtet werden.
( 6 ) Die notwendigen Aufwendungen umfassen die Kosten für die Rechtsverteidigung, die gerichtlichen Verfahrenskosten sowie die im Fall einer Privat- oder Nebenklage anfallenden und der Person auferlegten Kosten Dritter. Die Kostenbeteiligung kann auch für Rechtsbehelfe erfolgen, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs nachvollziehbar ist und nicht missbräuchlich erscheint.
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§ 8
Kostenbeteiligung in Fällen zivilrechtlicher Streitigkeiten

( 1 ) Entsteht aufgrund der kirchlichen Tätigkeit die Notwendigkeit, zur Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, kann eine Kostenbeteiligung an den zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung erforderlichen notwendigen Auslagen einschließlich der Gerichtskosten erfolgen.
( 2 ) Eine Kostenbeteiligung zur Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegen Dritte kommt nicht in Betracht.
( 3 ) Die Kostenbeteiligung kann sich auch auf die erforderlichen Vorauszahlungen oder Vorschüsse nach dem Gerichtskostengesetz erstrecken.
( 4 ) Soweit der Person aufgrund der Auseinandersetzung ein Ersatzanspruch gegen Dritte entsteht, ist dieser im Umfang der Kostenbeteiligung an die Landeskirche abzutreten und bei Zahlungseingang an die Landeskirche zu erstatten.
( 5 ) Die notwendigen Aufwendungen umfassen die Kosten für die Klage, sowie eine etwaige Widerklage, die Rechtsanwaltsgebühren sowie die gerichtlichen Verfahrenskosten einschließlich etwaiger Gutachtenkosten sowie die der Person auferlegten Kosten Dritter. Die Kostenbeteiligung kann auch für Rechtsbehelfe erfolgen, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs nachvollziehbar ist und nicht missbräuchlich erscheint.
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§ 9
Umfang der Kostenbeteiligung bei Rechtsanwaltskosten

( 1 ) Die Kostenbeteiligung erfolgt bei der Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auf Basis der geltenden Gebührenordnung. Eine Überschreitung dieser Ansätze kann im Einzelfall als notwendig anerkannt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall soll die Kostenbeteiligung in der Regel der Höhe nach auf einen Gebührensatz begrenzt und hinsichtlich der Gesamtkosten beschränkt werden.
( 2 ) Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann sich die Kostenbeteiligung auf einen vereinbarten Selbstbehalt beziehen.
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Abschnitt 4
Abschlussregelungen

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§ 10
Anwendung für weitere kirchliche Rechtsträger

Kirchliche Rechtsträger, die unter kirchlicher Aufsicht stehen, können beschließen, diese Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Fall kann der Rechtsträger Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinien bewilligen. Über die Bewilligung entscheidet das zuständige Leitungsorgan des Rechtsträgers. Die Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates.
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§ 11
Konkurrierende Ansprüche

Soweit für die in diesen Richtlinien geregelten Sachverhalte anderweitig rechtliche Ansprüche bestehen, sind die Regelungen dieser Richtlinien für die Bewilligung der Ansprüche heranzuziehen. Der Ausschuss nach § 3 ist bei einer Entscheidung beratend zu beteiligen.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. August 2022 in Kraft. Sie treten zum 31. Juli 2026 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 26. Juli 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.