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Rechtsverordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes
„Evangelische Kirche Region Bretten“
(EKR Bretten-RVO – EKRB RVO)

Vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 31, S. 78)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Die Evangelischen Kirchengemeinden Bretten, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Gölshausen, Gondelsheim, Jöhlingen, Nußbaum-Sprantal, Rinklingen, Ruit und Wössingen gründen den Gemeindeverband „Evangelische Kirche Region Bretten“ und sind seine Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Bretten.
( 3 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der in Absatz 1 genannten Mitgliedsgemeinden.
( 4 ) Für die in den Mitgliedsgemeinden eingesetzten oder im Bereich des Gemeindeverbands tätigen Personen nach § 2 Dienstgruppen-RVO wird eine überparochiale Dienstgruppe nach § 4 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO gebildet.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

( 1 ) Die Mitgliedsgemeinden übertragen dem Gemeindeverband folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung:
  1. die kirchliche Arbeit mit Kindern,
  2. die kirchliche Arbeit mit Jugendlichen,
  3. die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  4. die Planung des Religionsunterrichts im Rahmen der Deputatszuweisung durch die Schuldekanin oder den Schuldekan,
  5. die Betreuung von Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren,
  6. die ökumenische Zusammenarbeit und
  7. die Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Der Gemeindeverband bestellt aus den Mitgliedern der überparochialen Dienstgruppe nach § 1 Abs. 4 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kindertageseinrichtungen zur Übernahme folgender Aufgaben:
  1. die Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Verwaltungszweckverband Mittelbaden im Rahmen der Verwaltungsgeschäftsführung für Kindertageseinrichtungen und
  2. die Vertretung der Kirchengemeinden in Fragen, die die Verwaltung einer Kindertageseinrichtung betreffen, in Abstimmung mit dem jeweiligen Kirchengemeinderat, insbesondere gegenüber den kirchlichen Stellen, den Kommunen und den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen.
( 3 ) Der Gemeindeverband fördert und entwickelt die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden in der Region.
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§ 3
Verbandsversammlung

( 1 ) Der Gemeindeverband wird durch die Verbandsversammlung geleitet.
( 2 ) Jede Mitgliedsgemeinde entsendet ein ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderates in die Verbandsversammlung. Die Person wird von den Kirchengemeinderäten durch Beschluss oder Wahl bestimmt.§§ 4, 5 bis 6c Leitungs- und Wahlgesetz sind entsprechend anwendbar. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in einem Gottesdienst eingeführt.
( 3 ) Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 werden für die Dauer der Wahlperiode der Kirchengemeinderäte entsendet. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung aus dem Gremium vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
( 4 ) Die Verbandsversammlung ist der begleitende Ausschuss der überparochialen Dienstgruppe im Sinne von § 5 Dienstgruppen-RVO.
( 5 ) Der Verbandsversammlung gehören die Beauftragte oder der Beauftragte für Kindertageseinrichtungen und die Diakoninnen oder die Diakone mit ausschließlich regionalem Auftrag an. Des Weiteren entsendet die Dienstgruppe aus ihrer Mitte zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer.
( 6 ) Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 und Absatz 5 sind in der Verbandsversammlung stimmberechtigt und verfügen über jeweils eine Stimme.
( 7 ) Die Dekanin oder der Dekan mit einem gemeindlichen Auftrag in einer der Mitgliedsgemeinden ist beratendes Mitglied in der Verbandsversammlung.
( 8 ) Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehören insbesondere:
  1. die Konzeption und Weiterentwicklung der Arbeit des Verbandes,
  2. der Beschluss über den Haushaltsplan des Verbandes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes,
  3. die Verwaltung des Verbandsvermögens,
  4. der Beschluss über die Umlagenordnung.
( 9 ) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz vom Evangelischen Verwaltungszweckverband Mittelbaden übernommen.
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§ 4
Vorsitz in der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Person ins Vorsitzendenamt und eine Person ins Stellvertretendenamt. Wird eine im kirchlichen Dienst stehende Person (§ 2 Abs. 5 Leitungs- und Wahlgesetz) ins Vorsitzendenamt gewählt, muss das Stellvertretendenamt von einer nicht im kirchlichen Dienst stehenden Person ausgeübt werden. Das Gleiche gilt im umgekehrten Falle.
( 2 ) Die rechtliche Vertretung des Gemeindeverbandes obliegt der Person im Vorsitzendenamt. Die rechtliche Vertretung kann im Einzelfall durch die Verbandsversammlung auf ein anderes Mitglied der Verbandsversammlung delegiert werden.
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§ 5
Sitzungen der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt in der Regel alle vier Monate zusammen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung dies verlangt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit die Verbandsversammlung keine andere Regelung trifft. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
( 2 ) Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. Die Tagesordnung kann von der Verbandsversammlung geändert und ergänzt werden.
( 3 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von der Verbandsversammlung zu genehmigen. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung wird auf Antrag Einsicht in die Protokolle auch früherer Amtsperioden gewährt. Die Einsicht kann durch Überlassung oder Übersendung der Protokolle erfolgen.
( 4 ) Der Nachweis über einen Beschluss wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll geführt, der folgende Angaben enthält:
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Zahl der Anwesenden,
  3. den Beschluss selbst und
  4. den Beglaubigungsvermerk.
( 5 ) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 6 ) Die Verbandsversammlung kann nach §§ 32a und 32b Leitungs- und Wahlgesetz Ausschüsse bilden.
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§ 6
Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung des Gemeindeverbandes erfolgt über Umlagen, die in einer Umlagenordnung festgesetzt werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes sind vor Entschließungen der Verbandsversammlung über die Höhe und Art der Umlage rechtzeitig schriftlich zu informieren. Stellungnahmen können über die Mitglieder der Verbandsversammlung eingebracht werden.
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§ 7
Haushalts- und Rechnungsführung

Für die Haushalts- und Rechnungsführung gelten die Vorschriften des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 8
Veränderungen und Auflösung

( 1 ) Anträge auf Änderung dieser Rechtsverordnung sowie Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverbandes.
( 2 ) Der Gemeindeverband kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitgliedsgemeinden aufgelöst werden.
( 3 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der geleisteten Umlagen auf die einzelnen Mitglieder über.
( 4 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann über die Verbandsversammlung beim Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Frist von mindestens sechs Monaten bis zum Ende des Haushaltsjahres beantragt werden.
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§ 9
Übergangsvorschriften

( 1 ) Bis zum Ende der Berufung auf die Pfarrstelle übernimmt die Stelleninhaberin der Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Jöhlingen den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
( 2 ) Im Falle der Vereinigung von Kirchengemeinden, die Mitglieder dieses Gemeindeverbandes sind, verbleibt es bis zum Ende der Wahlperiode bei der bisherigen Anzahl der in die Verbandsversammlung entsendeten Personen. Die vereinigte Kirchengemeinde ist Mitglied des Verbandes.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 18. April 2022 in Kraft.
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