.

Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 30.12.2019

Rechtsverordnung
über die Zahlung von Bonuszuweisungen
(BonuszuweisungsRVO - BonusZRVO)

Vom 11. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 34)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund § 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert am 23. Oktober 20131#, folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1
Bonuszuweisung

Kirchengemeinden und Kirchenbezirke erhalten auf besonderen Antrag für die Umsetzung von Fundraising-Konzepten, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beitragen, im Rahmen der nach § 3 Nr. 5 FAG zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel eine einmalige Bonuszuweisung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung.
#

§ 2
Fundraising-Konzepte

( 1 ) Fundraising-Konzepte im Sinne dieser Rechtsverordnung sind dem Bereich Fundraising zuzuordnende, mindestens auf drei Jahre ausgelegte und dokumentierte Planungen, denen ein Vorgehenskonzept zu Grunde liegt und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Nachhaltiger Beitrag zur alternativen Finanzierung der Gemeindearbeit oder Arbeit des Kirchenbezirks;
  2. Gewinnung von Spenden und Kontakt zu Spendenden;
  3. begründete Auswahl verschiedener Fundraising-Maßnahmen, die im Rahmen des Fundraising-Konzeptes in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren durchgeführt werden sollen und die das nachhaltige Interesse der Antragstellenden an der dauerhaften Etablierung des Fundraising deutlich werden lassen; Voraussetzung ist die Durchführung von zwei unterschiedlichen Fundraising-Maßnahmen pro Jahr;
  4. Planung der für das Fundraising notwendigen Ressourcen sowie der zu erwartenden Einnahmen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren;
  5. klare Zuordnung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für das Fundraising-Konzept und seine Umsetzung;
  6. Angaben über ein eventuell gleichzeitig durchzuführendes Haushaltssicherungskonzept, wobei die Einbindung des Fundraising-Konzeptes in das Haushaltssicherungskonzept deutlich wird;
  7. im Falle des § 5 Abs. 2 eine Darstellung des Beitrags des Fundraising-Konzeptes innerhalb des Gemeindeaufbaus.
( 2 ) Zuweisungsfähig sind Fundraising-Konzepte, deren Ertrag für Aufgaben der allgemeinen Gemeindearbeit verwendet wird, insbesondere aus den Bereichen:
  1. Kinder- und Jugendarbeit;
  2. Seniorenarbeit;
  3. Kirchenmusik;
  4. Materialien für gemeindliche Aktivitäten;
  5. Mission und Ökumene;
  6. Förderung kirchlicher Kreise und Gruppen.
( 3 ) Einzelne Fundraising-Maßnahmen innerhalb eines zuweisungsfähigen Fundraising-Konzeptes sind beispielsweise:
  1. Spendenbriefe;
  2. Werben um Anlassspenden;
  3. Aktionen, z. B. Bazare, Flohmärkte, Tombolas, Verlosungen, Versteigerungen;
  4. Sponsoring-Vereinbarungen oder andere Kooperationen mit Unternehmen;
  5. Einrichtung von Fördervereinen;
  6. Errichtung von Stiftungen.
( 4 ) Zuweisungsfähig sind auch Fundraising-Konzepte aus den Bereichen Kirchenkunst, Kirchenbau, Orgelbau und Glockenwesen, wenn dadurch ein Beitrag zur dauerhaften Etablierung des Fundraising geleistet wird.
( 5 ) Fundraising-Konzepte, die sich auf die Finanzierung von Personalstellen richten, sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn diese künftige Haushalte belasten.
( 6 ) Bloße Optimierungen der Einnahmesituation der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke durch wirtschaftliches Handeln sind nicht berücksichtigungsfähig.
#

§ 3
Antragstellung

( 1 ) Der vollständige Antrag auf Zuteilung einer Bonuszuweisung muss bis spätestens 30. Juni des auf den Beginn der Umsetzung des Fundraising-Konzeptes folgenden Jahres beim Evangelischen Oberkirchenrat auf dem Dienstweg eingegangen sein.
( 2 ) Ein Antrag auf Bonuszuweisung kann von Kirchenbezirken und Kirchengemeinden gestellt werden.
( 3 ) Kirchengemeinden können auch für ihre Pfarrgemeinden Anträge auf Bonuszuweisung stellen.
( 4 ) Benachbarte Kirchengemeinden und Kirchenbezirke können auch für ein gemeinsames Konzept Anträge auf Bonuszuweisung stellen.
( 5 ) Anträge auf Bonuszuweisung sind mit einer aussagekräftigen Dokumentation zu versehen. Diese muss enthalten:
  1. Darstellung des Fundraising-Konzeptes mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen, ggf. mit Beitrag zum Gemeindeaufbau;
  2. Darstellung der organisatorischen Verankerung des Fundraising; Begründung der ausgewählten Maßnahmen;
  3. einen Drei-Jahres-Plan für die Durchführung der Maßnahmen (mit Bedarfs-, Ressourcen- und Einnahmenplanung);
  4. Darstellung der bereits durchgeführten Maßnahmen;
  5. Darstellung der Spenderansprache und des Spenderdankes;
  6. Auswertung der Ergebnisse und Erfahrungen.
( 6 ) Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn die Buchung der erzielten Einnahmen vom zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt bzw. der zuständigen Kirchenverwaltung bestätigt ist. Es müssen die Einnahmen aus dem gesamten Kalenderjahr, in dem mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen wurde, nachgewiesen werden.
#

§ 4
Zuweisungsvoraussetzungen

( 1 ) Eine Bonuszuweisung kann gewährt werden, wenn die erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen aus dem eingereichten Fundraising-Konzept innerhalb des Kalenderjahres, in dem mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen wurde, nachgewiesene Netto-Einnahmen von mindestens 4.000 Euro erbracht hat.
( 2 ) Zur Berechnung der Netto-Einnahmen bereits durchgeführter Fundraising-Maßnahmen sind von den durch die Maßnahmen erzielten Einnahmen die Kosten für Regie, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit abzuziehen.
( 3 ) Kollekten und Zuschüsse aus kirchlichen Haushalten gelten nicht als Einnahmen.
#

§ 5
Vergabe der Bonuszuweisung

( 1 ) Die Bonuszuweisung beträgt bis zu 20.000 Euro.
( 2 ) Die Bonuszuweisung kann auf höchstens 25.000 Euro aufgestockt werden, wenn beim Fundraising-Konzept eine Einbindung in ein Gemeindeaufbaukonzept nachgewiesen wird.
( 3 ) Die Auszahlung erfolgt in drei Jahresraten. Die Höhe der ersten beiden Raten entspricht jeweils den Netto-Einnahmen, die in dem Kalenderjahr erzielt worden sind, das der Ratenzahlung vorangegangen ist. Die Auszahlung wird auf jeweils höchstens 6.700 Euro, im Falle der Einbindung in ein Gemeindeaufbaukonzept (Absatz 2) auf jeweils 8.300 Euro begrenzt. Die Höhe der dritten Rate entspricht der Differenz zwischen der Summe aller in den drei vorangegangenen Kalenderjahren durch die Durchführung der Maßnahmen aus dem eingereichten Fundraising-Konzept erzielten Netto-Einnahmen und der Summe der ersten beiden Raten.
( 4 ) Voraussetzung der Auszahlung der zweiten und dritten Rate ist, dass die Maßnahmen im jeweiligen Kalenderjahr Netto-Einnahmen in Höhe von 4.000 Euro erbracht haben. Dem Antrag auf Auszahlung ist ein kurzer Bericht über die weitere Umsetzung des Fundraising-Konzeptes beizufügen. Der Bericht muss zusammen mit der Buchungsbestätigung des zuständigen Verwaltungs- und Serviceamtes bzw. der zuständigen Kirchenverwaltung über die Höhe der erzielten Netto-Einnahmen bis spätestens 30. Juni beim Evangelischen Oberkirchenrat auf dem Dienstweg eingegangen sein.
( 5 ) Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die Gesamtzahl aller eingereichten und zuweisungsfähigen Anträge anteilig gekürzt werden.
#

§ 6
Vergabeausschuss

( 1 ) Über die Zuteilung der Bonuszuweisung entscheidet der Vergabeausschuss.
( 2 ) Der Vergabeausschuss setzt sich zusammen aus der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten für Fundraising und Sponsoring, die bzw. der den Vorsitz ausübt, sowie zwei weiteren vom Evangelischen Oberkirchenrat zu bestimmenden Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates. Mindestens ein Mitglied des Vergabeausschusses soll Pfarrerin oder Pfarrer sein.
#

§ 7
Rückzahlungsverpflichtung

Empfangene Bonuszuweisungen können gemäß § 38 VVZG-EKD zurückgefordert werden, insbesondere wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht wurden, die zur Gewährung einer Bonuszuweisung geführt haben.
#

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Rechtsverordnung zur Zahlung der Bonuszuweisung vom 13. März 2008 (GVBl. S. 89) außer Kraft.
( 3 ) Die Auszahlung von Bonuszuweisungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung (Absatz 1) bewilligt wurden, erfolgt weiterhin nach der Rechtsverordnung zur Zahlung der Bonuszuweisung vom 13. März 2008 (GVBl. S. 89).