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Geltungszeitraum von: 01.06.1999

Geltungszeitraum bis: 30.09.2019

Verordnung
über die allgemeine Genehmigung und Zustimmung
nach § 7c KVHG

Vom 27. April 1999 (GVBl. S. 69)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 94 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der Fassung vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 194), folgende Verordnung:
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§ 1
Angelegenheiten nach § 7a Abs. 1 Nr. 11

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie sonstige nach § 7 Abs. 2 KVHG der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates unterliegende Rechtsträger, die ein eigenes Verwaltungsamt (Kirchengemeindeamt, Rechnungsamt) unterhalten oder einem solchen mit der gesamten Kassen- und Rechnungsführung oder zur Abwicklung der Personalfälle angeschlossen sind, sowie Diakonie-/Sozialstationen und kirchliche Stiftungen, die eine Verwaltungsfachkraft (Verwaltungsleiter, Geschäftsführer) beschäftigen, erhalten im voraus die allgemeine Genehmigung für die Einstellung und Eingruppierung von
  1. nebenberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Sinne der Arbeitsrechtsregelung für nebenberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (AR-N),
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung für Arbeiter (AR-Arb) unter den MTArb fallen,
  3. Vor- und Berufspraktikantinnen/-praktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder sowie im Pflegebereich einschließlich von Schülerinnen/Schülern der Altenpflege,
  4. Aushilfs- und Vertretungskräften,
  5. hauptberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung für hauptberufliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis (AR-HAng) unter den BAT fallen; ausgenommen bleiben:
    1. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in A- und B-Stellen,
    2. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, Verwaltungsleiterinnen/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation,
    3. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in herausgehobener Tätigkeit,
    4. die Übertragung der Funktion einer ständigen Vertreterin der Kindergartenleiterin,
  6. sowie für Höhergruppierungen von hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT oder Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT.
( 2 ) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß
  1. die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Rahmen des vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigten Stellenplans oder nach vorausgegangener Einzelgenehmigung erfolgt; bei Vorpraktikanten sowie Aushilfs- bzw. Vertretungskräften genügt es, wenn die Finanzierung durch Eigenmittel sichergestellt ist,
  2. die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bei Sozialstationen/Diakoniestationen sowie bei teilstationären oder stationären Einrichtungen im diakonischen Bereich im Rahmen des von der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden genehmigten Stellenplans oder aufgrund von Einzelgenehmigung erfolgt,
  3. die vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Vertragsmuster verwendet werden,
  4. bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in der Verwaltung (Anlage 1a Teil I BAT) sowie bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die unter den Einzelgruppenplan 06, 61b, 62, 63 oder 64 des kirchlichen Vergütungsplanes fallen, eine vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigte Stellenbewertung vorausgegangen ist,
  5. die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1a oder Anlage 1b) bzw. dem kirchlichen Vergütungsgruppenplan und für die unter Absatz 2 Nr. 4 aufgeführten Mitarbeitergruppen im Rahmen der Stellenbewertung erfolgt,
  6. in Fällen, in denen von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 4 der Rahmenordnung vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert durch kirchliches Gesetz vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 176), abgewichen werden soll, vor der Entscheidung über die Anstellung die Einwilligung des Evangelischen Oberkirchenrates eingeholt wurde; dies gilt nicht für Fälle, in denen der Evangelische Oberkirchenrat die nach § 5 der Rahmenordnung erforderlichen Zustimmung allgemein erteilt hat,
  7. es sich bei der Bewerberin/dem Bewerber nicht um Angehörige der Gemeindepfarrerin/des Gemeindepfarrers handelt,
  8. in den Fällen des Absatzes 4 bei der Einstellung von Leitungskräften (Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder, eines Diakonischen Werkes, einer Nachbarschaftshilfe, eines Alten-/Pflegeheimes oder Pflegedienstleitung) die Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden als fachaufsichtsführende Stelle zugestimmt hat.
( 3 ) Soweit Angelegenheiten i.S. von § 7a Abs. 1 Nr. 11 KVHG gemäß Abs. 1 und 2 im voraus genehmigt sind, wird die Zustimmung nach § 7b KVHG für den Abschluß von Arbeitsverträgen allgemein erteilt mit der Maßgabe, daß der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle beim Evangelischen Oberkirchenrat zusammen mit der Bezügeanweisung eine Mehrfertigung des mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages sowie ein ausgefüllter Personalbogen zu übersenden sind.
( 4 ) In Bereichen, in denen das Diakonische Werk Baden die Fachaufsicht ausübt (Tageseinrichtung für Kinder, ambulante Dienste – wie Diakonie-/Sozialstationen/Nachbarschaftshilfen, teilstationäre Einrichtungen, stationäre Einrichtungen, Beratungsstellen mit Ausnahmen der EFL-Stellen, örtliche Diakonische Werke), ist vor der Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern – mit Ausnahme von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder – sowie der Übertragung einer Funktionsstelle (Leitung und ständige Stellvertretung der Leitung) die Stellungnahme des Diakonischen Werkes Baden einzuholen; im Bereich der stationären Alten- und Pflegehilfe jedoch nur vor der Besetzung der Stellen von Leitungskräften (Heimleitung, Pflegedienstleitung). Dasselbe gilt bei der beabsichtigten Übertragung einer solchen Leitungsfunktion auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung.
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§ 2
Andere Angelegenheiten

( 1 ) Für die Evangelischen Kirchengemeinden Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim wird darüber hinaus die allgemeine Genehmigung für folgende Angelegenheiten erteilt:
  1. Bewilligung oder Löschung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 7 Abs. 3 Buchst. b KVHG),
  2. Ausschlagung von Vermächtnissen und Erbschaften (§ 7a Abs. 1 Nr. 6 KVHG),
  3. die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein (§ 7a Abs. 1 Nr. 8 KVHG).
( 2 ) Soweit Angelegenheiten gemäß Abs. 1 allgemein genehmigt sind, wird die Zustimmung für den Abschluß von Verträgen nach § 7b KVHG allgemein erteilt.
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§ 31#
- aufgehoben -

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§ 4
Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die allgemeine Genehmigung nach § 7 Abs. 7 KVHG in der Fassung vom 17. Februar 1998 (GVBl. S. 54) außer Kraft.

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1 ↑ § 3 der Verordung über die allgemeine Genehmigung und Zustimmung nach § 7 c KVHG in der auf der Grundlage von § 95 Abs. 3 bis 5 KVHG vom 24.10.02 geltenden Fassung ist gemäß § 5 Abs. 2 RVO-Stiftungen vom 17. März 2005 (GVBl. S. 67) aufgehoben.