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Rechtsverordnung für kirchliche Stiftungen zu § 93 KVHG
(RVO-Stiftungen)

Vom 17. März 2005

(GVBl. S. 66)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 93 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 25), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 24. April 2004 (GVBl. S. 105), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) findet auf alle kirchlichen Stiftungen Anwendung, soweit nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen werden.
( 2 ) Das KVHG findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 3 auf folgende kirchliche Stiftungen keine Anwendung:
  1. Elisabeth von Offensandt-Berckholtz-Stiftung, Karlsruhe
  2. Evangelisches Diakonissenhaus Bethlehem, Karlsruhe
  3. Evangelische Jugendhilfe Freiburg Zähringen, Freiburg
  4. Evangelisches Stift Freiburg, Freiburg
  5. Freiburger Diakonissenhaus, Freiburg
  6. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden, Karlsruhe.
( 3 ) Soweit in den Satzungen der Stiftungen nach Absatz 2 nicht gesondert geregelt, sind für deren Rechnungswesen die handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
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§ 2
Abweichende Bestimmungen

Für die nicht in § 1 Abs. 2 aufgeführten kirchlichen Stiftungen gilt Folgendes:
  1. In den Stiftungssatzungen können vom KVHG abweichende Regelungen getroffen werden. Diese dürfen nicht von folgenden im KVHG aufgeführten Bestimmungen zu den Haushaltsgrundsätzen abweichen:
    1. § 25 Gesamtdeckung, Haushaltsausgleich,
    2. § 28 Vollständigkeit, Jährlichkeit, Fälligkeitsprinzip,
    3. § 30 Bruttoprinzip, Einzelveranschlagung, Haushaltsklarheit,
    4. § 41 Vorherigkeit
    5. § 43 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
      Ferner dürfen sie nicht gegen Bestimmungen der Nummer 3 verstoßen.
  2. Nachstehende Bestimmungen des KVHG finden keine Anwendung:
    1. § 2 Abs. 6 wenn bei kaufmännischen Buchhaltung die Wertbeständigkeit des Anlagevermögens durch Abschreibungen nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
    2. §§ 54 Abs. 6 und 67, wenn das für den Haushaltsvollzug zuständige Organ Regelungen zur Haushaltsüberwachung und zur Zuständigkeit im gerichtlichen Mahnwesen getroffen hat.
    3. §§ 74 Abs. 1 und 78 Abs. 2 zweiter Halbsatz, wenn das bei der Finanzlbuchhaltung eingesetzte Verfahren von einer unabhängigen Stelle (Wirtschaftsprüfer etc.) freigegeben oder der Einsatz vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigt wurde.
  3. Auf Antrag einer Stiftung finden die §§ 21 bzw. 57 keine Anwendung, wenn dies nach Art und Umfang des Stiftungszweckes sinnvoll ist und das Finanzvolumen zur Erfüllung des Stiftungszweckes weniger als 10 v. H. des Stiftungskapitals beträgt und 200.000 € nicht übersteigt. Über den Antrag entscheidet die Stiftungsaufsicht beim Evangelischen Oberkirchenrat.
  4. Besteht nach der Stiftungssatzung ein unabhängiges Organ, dem die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung obliegt, ist zuständige Stelle im Sinnd des KVHG:
    1. das für den Haushaltsbeschluss zuständige Organ bezüglich des § 3 Abs. 2 und 4; des § 10 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 4 ab 10.001 €, des § 51 Abs. 2 ab 5.001 € und § 54 Abs. 1 Satz 2. Für die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden, die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden und die Evangelische Stiftung Pflege Schönau gilt für § 10 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 der Betrag von jeweils 50.001 €.
    2. das für den Haushaltsvollzug zuständige Organ bezüglich des § 10 Abs.2, § 24 Abs. 3, § 45 Abs. 4 bis 10.000 €, des § 51 Abs. 2 bis 5.000 € je Einzelmaßnahme, des § 54 Abs. 2 , § 57 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 erster Halbsatz. Für die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden, die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden und die Evangelische Stiftung Pflege Schönau gilt für § 10 Abs.2, § 45 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 der Betrag von jeweils 50.000 €.
  5. Ist nur ein Stiftungsorgan vorhanden, ist für die in Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Fälle die Stiftungsaufsicht beim Evangelischen Oberkirchenrat zuständige Stelle.
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§ 3
Genehmigung von Maßnahmen

Sofern in den Stiftungssatzungen nicht geregelt, bedürfen der Genehmigung durch das für die Vermögensaufsicht zuständige Organ (Stiftungsrat) bzw. falls nur ein Stiftungsorgan vorhanden ist, der Stiftungsaufsicht beim Evangelischen Oberkirchenrat:
  1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Belastung, Inhaltsänderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung hierzu,
  2. die Anerkennung von Schulden, Schuldversprechungen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  3. die unentgeltliche oder erheblich (mehr als 10 v. H.) unter dem Marktwert liegende Veräußerung von Gegenständen von nicht nur geringen wirtschaftlichen Wert,
  4. der Erwerb der Mitgliedschaft in einer juristischen Person, der Erwerb von Aktien, von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder sonstigen Gesellschaftsrechten, an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder der Erwerb von Fondsanteilen,
  5. die Erhebung gerichtlicher Klagen bei einem Streitwert von mehr als 10.000 €; im Übrigen das Führen von Prozessen bei einem Streitwert von mehr als 50.000 €.
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§ 4
Rechnungsprüfung, Stiftungsaufsicht

( 1 ) Soweit in den Stiftungssatzungen keine anders lautenden oder ergänzenden Regelungen über die Prüfung enthalten sind, gilt § 89 KVHG.
( 2 ) Die Bestimmungen des kirchlichen Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung über die Verwaltung des Unterländer Evangelischen Kirchenfonds und der Evangelischen Zentralpfarrkasse vom 28. November 1989 (GVBl. S. 238) geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. S. 222) und § 3 der Verordnung über die allgemeine Genehmigung und Zustimmung nach § 7 c KVHG vom 27. April 1999 (GVBl. S. 69) in der auf der Grundlage von § 95 Abs. 3 bis 5 KVHG vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 25) geltenden Fassung werden aufgehoben.
( 3 ) Stiftungen, die bis zum 31. Dezember 2006 ihre Satzung auf Grund von in dieser Rechtsverordnung getroffenen Regelungen anpassen, können bereits ab deren Inkrafttreten entsprechend verfahren. Dies ist bei der Stiftungsaufsicht beim Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe bis spätestens 30. September 2005 zu beantragen.