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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für den Gemeindebeirat
Vom 17. Mai 2011
Inhaltsübersicht
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 21 Abs. 3 GO folgende Ordnung:
####§ 1
Bildung, Dauer
(
1
)
Der Ältestenkreis hat für die Dauer seiner Amtszeit und bis zur nächsten allgemeinen Kirchenwahl (Ältestenwahl) einen Gemeindebeirat zu bilden.
(
2
)
Besteht für mehrere Pfarrgemeinden nur eine Predigtstelle, kann durch Beschluss der Ältestenkreise ein gemeinsamer Gemeindebeirat eingerichtet werden.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Gemeindebeirat gem. Artikel 21 GO gehören an:
- die stimmberechtigten (§ 10 Abs. 1 LWG) und beratenden (§ 11 LWG) Mitglieder des Ältestenkreises,
- die in der Pfarrgemeinde tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden,
- die Leiterinnen und Leiter von Gemeindeausschüssen, Gemeindekreisen und Dienstgruppen oder anderen Einrichtungen der Pfarrgemeinde (z. B. Teamleitung Kindergottesdienst), soweit nicht bereits unter Nummer 2 erfasst.
(
2
)
Sind in der Pfarrgemeinde mehrere Mitarbeitende im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 im gleichen Arbeitsfeld (mehrere Erzieherinnen bzw. Erzieher etc.) tätig, kann der Ältestenkreis Regelungen über die Zugehörigkeit einer angemessenen Vertretung im Gemeindebeirat treffen.
(
3
)
1 Die Zugehörigkeit zum Gemeindebeirat soll durch Aufnahme der betreffenden Personen in ein entsprechendes Verzeichnis des Mitglieds im Vorsitzendenamt (§ 4) feststellbar sein. 2 Das Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten.
(
4
)
1 Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Gemeindebeirat – nach Anhörung der betroffenen Person – durch den Ältestenkreis herbeizuführen. 2 Dies kann dadurch geschehen, dass die Entscheidung durch die in der Sitzung des Gemeindebeirates anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Ältestenkreises erfolgt.
(
5
)
Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Beauftragte, die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates und die Landessynodalen, die im Kirchenbezirk wohnhaft sind, sowie die Dekanin bzw. der Dekan können beratend an der Sitzung des Gemeindebeirates teilnehmen (Artikel 109 Abs. 2 GO).
#§ 3
Aufgabe
(
1
)
Der Gemeindebeirat soll den Ältestenkreis mit den anderen, dem Gemeindebeirat angehörenden Personen zu einer Dienstgemeinschaft verbinden, in der Informations- und Erfahrungsaustausch in gemeinsamer Beratung für das Gemeindeleben fruchtbar gemacht werden.
(
2
)
Der Gemeindebeirat hat hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung grundsätzlicher Fragen des Gemeindeaufbaues,
- die Beratung der jährlichen Terminplanung der Gemeindearbeit,
- die Mitwirkung bei der Fortentwicklung gemeindlicher Arbeitsformen, wie
- Gestaltung des Gottesdienstes,
- Arbeit in Gemeindegruppen,
- Gestaltung von Veranstaltungen,
- Formen der Öffentlichkeitsarbeit,
- missionarische, diakonische oder andere Vorhaben im Bereich der Jugendarbeit oder Erwachsenenbildung,
- Neubau und bauliche Veränderungen von Gebäuden für die Gemeindearbeit.
(
3
)
Hat in Angelegenheiten nach Absatz 2 auch die Gemeindeversammlung nach Artikel 22 GO mitzuwirken, soll der Gemeindebeirat zuvor darüber beraten.
(
4
)
1 Entschließungen oder Empfehlungen an den Ältestenkreis fasst der Gemeindebeirat nach ordnungsgemäßer Einladung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit; Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 GO). 2 Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als abgegebene Stimmen (Artikel 108 Abs. 2 GO).
#§ 4
Vorsitzendenamt, Stellvertretendenamt
(
1
)
Das Vorsitzendenamt im Gemeindebeirat führt in der Regel die Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises, im Vertretungsfalle die Person im Stellvertretendenamt, sofern der Gemeindebeirat keine andere Regelung trifft.
(
2
)
1 In Gemeindebeiräten nach § 1 Abs. 2 regeln die Ältestenkreise bzw. Kirchengemeinderäte, wem das Vorsitzendenamt bzw. das Stellvertretendenamt obliegt. 2 Ein turnusmäßiger Wechsel (etwa nach einem Jahr) ist möglich.
#§ 5
Sitzungen
(
1
)
Der Gemeindebeirat tritt auf Einladung des Mitglieds im Vorsitzendenamt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.
(
2
)
Eine Sitzung ist von dem Mitglied im Vorsitzendenamt einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Gemeindebeirates mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt wird.
(
3
)
Die Sitzungen des Gemeindebeirates sind nicht öffentlich (Artikel 110 Abs. 1 GO).
(
4
)
Das Mitglied im Vorsitzendenamt kann aus gegebenem Anlass zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sachkundige Gemeindeglieder, die die Wahlberechtigung für das Ältestenamt haben, zur Sitzung einladen.
#§ 6
Protokoll
(
1
)
Über die Verhandlungen und Entschließungen des Gemeindebeirates wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Mitglied im Vorsitzendenamt und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(
2
)
1 Das Protokoll soll den Mitgliedern des Gemeindebeirates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zugänglich gemacht werden. 2 Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Berichtigung bei dem Mitglied im Vorsitzendenamt beantragt wird, das über die Änderung des Protokolls im Einvernehmen mit der Schriftführung und einem weiteren Mitglied des Ältestenkreises entscheidet.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Gemeindebeirat vom 25. September 2001 (GVBl. S. 232) außer Kraft.