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Rechtsverordnung über den Dienst
der Schuldekaninnen und der Schuldekane
(Schuldek-RVO)

Vom 17. Dezember 2015

(GVBl. 2016 S. 23)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 20 des Kirchlichen Gesetzes über die Leitungsämter im Dekanat (Dekanatsleitungsgesetz - DekLeitG) vom 18. April 2008 (GVBl. S. 114), geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 170) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

In den Kirchenbezirken nehmen die Schuldekaninnen und Schuldekane die mit dem Religionsunterricht und den sonstigen gemeindepädagogischen Fragen zusammenhängenden Aufgaben des Dekanats wahr (Artikel 49 GO). In der Leitung des Kirchenbezirks wirken sie mit der Bezirkssynode, dem Bezirkskirchenrat sowie in kollegialen Arbeitsformen mit der Dekanin bzw. dem Dekan zusammen (Artikel 37 Abs. 1 GO).
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§ 2

Neben den in § 12 Abs. 1 DekLeitG genannten Aufgaben gehören zu den Aufgaben der Schuldekaninnen und Schuldekane insbesondere die
  1. Planung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur religionspädagogischen Fortbildung in ihren Dienstbereichen (z. B. religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften, Religionspädagogischer Tag, Mitarbeit bei Fachkonferenzen und Pfarrkonventen; religionspädagogische Fortbildungen für Mitarbeitende in evangelischen Kindertagesstätten).
  2. Information und fachliche Beratung aller im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte, der Verantwortlichen für den Konfirmandenunterricht sowie die religionspädagogische Beratung der Erzieherinnen und Erzieher in evangelischen Kindertagesstätten.
  3. Bereitstellung, Verwaltung und Ergänzung von pädagogischer und religionspädagogischer Fachliteratur und von Unterrichtsmedien aller Art (Medienstelle des Kirchenbezirks bzw. religionspädagogische Arbeitsstelle).
  4. Unterstützung der Gemeinden im Rahmen der schulnahen Gemeindearbeit.
  5. Durchführung von Schulbesuchen an Grund-, Werkreal-, Real-, Förder- und Gemeinschaftsschulen; die in das Visitationsjahr einer Gemeinde fallenden Schulbesuche sollten, soweit sinnvoll und möglich, mit dem Visitationsgeschehen verbunden werden; ebenfalls die Durchführung von Besuchen in den evangelischen Kindertagesstätten und im Konfirmandenunterricht der betreffenden Gemeinde.
  6. Förderung der Gemeinschaft aller im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte.
  7. Förderung von fachlichen Kontakten zwischen allen, die im kirchlichen Auftrag erziehen (z. B. im Konfirmandenunterricht, in Tageseinrichtungen für Kinder, durch Elternarbeit); Zusammenarbeit mit den im Kirchenbezirk dafür Verantwortlichen.
  8. Wahrnehmung der Funktion der Dienstvorgesetzen sowie der fachlichen Aufsicht über den Religionsunterricht (Artikel 49 Abs. 2 GO); dies umfasst insbesondere
    a) Unterrichtsbesuche aus besonderem Anlass in Grund-, Werkreal-, Real-, Förder- und Gemeinschaftsschulen, an Gymnasien und beruflichen Schulen jedoch nur auf besonderen Auftrag durch den Evangelischen Oberkirchenrat;
    b) Durchführung von Unterrichtsbesuchen in allen Schularten bei kirchlichen Lehrkräften in der Vorbereitungs- und Probedienstzeit zur Beratung und fachlichen Beurteilung;
    c) Fachliche und dienstliche Beurteilung von hauptamtlich im Religionsunterricht tätigen Lehrkräften, soweit eine solche durch den Evangelischen Oberkirchenrat angefordert wird;
    d) Schulbesuche an Grund-, Werkreal-, Real-, Förder- und Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Schulen außer beruflichen Gymnasien;
    e) das Führen von Dienstgesprächen.
  9. Organisation des Religionsunterrichts im Kirchenbezirk, Stundenplan- und Deputatsgestaltung sowie Vertretungsregelungen unbeschadet der Zuständigkeit anderer Ämter und Organe.
  10. Vertretung des Kirchenbezirks in der Öffentlichkeit im Rahmen des Aufgabenbereiches, Verbindungen zu den Staatlichen Schulämtern, den Schulträgern, den Schulleitungen und Kollegien aller Schularten sowie zu den Verantwortlichen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  11. Zusammenarbeit mit dem Religionspädagogischen Institut der Evangelischen Landeskirche in Baden und den Pädagogischen Beraterinnen und Pädagogischen Beratern, den Fachberaterinnen und Fachberatern sowie den Fortbildungsbeauftragten für Religionsunterricht, Verbindung zum Fachverband Evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e. V., zu den Dozentinnen und Dozenten der Pädagogischen Hochschulen, den Lehrbeauftragten an den Staatlichen Seminaren für schulpraktische Ausbildung, zur Fachberatung der Tageseinrichtungen für Kinder im Diakonischen Werk Baden, zum landeskirchlichen Beauftragten für Konfirmandenarbeit sowie zur Gemeinschaft Evangelischer Erzieher.
  12. Information der Dekaninnen und Dekane, des Bezirkskirchenrates und des Evangelischen Oberkirchenrats über die schulische Situation.
  13. Erstellung eines Berichts im Rahmen der Visitation des Kirchenbezirks.
  14. Jährliche Erstellung eines zusammenfassenden Berichts an den Evangelischen Oberkirchenrat, insbesondere über die im vergangenen Schuljahr durchgeführten Schulbesuche.
  15. Orientierungsgespräche mit den Lehrkräften, die ausschließlich im Evangelischen Religionsunterricht tätig sind.
  16. Mitwirkung bei den 2. Staatsprüfungen für das Lehramt Grund-, Werkreal-, Real-, Förder- und Gemeinschaftsschulen und bei den Lehrproben nach der Ordnung der II. Theologischen Prüfung.
  17. Organisation des religionspädagogischen Schwerpunkts (RPS) und Durchführung der Lehrproben im Rahmen des RPS im Lehrvikariat.
  18. Beteiligung an einem Disziplinarverfahren gemäß dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 3

Die Schuldekaninnen und Schuldekane wirken nach Artikel 37 GO in kollegialen Arbeitsformen mit den Dekaninnen und Dekanen zusammen und sind im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung zur gegenseitigen Unterrichtung verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei Personalangelegenheiten und in allen Fällen, in denen sich unbeschadet der jeweiligen Federführung die Verantwortungsbereiche überschneiden. Der Evangelische Oberkirchenrat und die Schuldekaninnen und Schuldekane unterrichten die Dekaninnen und Dekane über die den Religionslehrerinnen und Religionslehrern gegenüber getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht.
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§ 4

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über den Dienst der Schuldekaninnen und der Schuldekane vom 16. Juli 2003 (GVBl. S. 145) außer Kraft.