.Verfassung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Verfassung
der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(RVO Verfassung HfK)
Vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 178)
Der Landeskirchenrat hat im Benehmen mit dem Senat der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden nach § 5 Satz 1 Kirchenmusikhochschulgesetz (KMusHG) vom 24. April 2010 (GVBl. S. 113) durch Rechtsverordnung die folgende Verfassung der Hochschule erlassen:
####§ 1
Regelungsauftrag
1Die Verfassung der Hochschule für Kirchenmusik regelt entsprechend dem kirchengesetzlichen Auftrag das Nähere zu den Rechten der Mitglieder und der Organe der Hochschule sowie zu den Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrats in Personalangelegenheiten der Hochschule (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 13 Absätze 3 und 4 KMusHG). 2Ferner trifft die Verfassung ergänzende Regelungen zur Selbstorganisation und Selbstverwaltung der Hochschule.
#§ 2
Senat
(1) 1Der Senat entscheidet im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Hochschule, soweit diese nicht der Rektorin bzw. dem Rektor übertragen sind. 2Der Senat ist insbesondere zuständig für die Termin- und Projektplanung der Hochschule; er erlässt die Satzungen der Hochschule (§§ 10, 12 KMusHG) und wirkt in Personalangelegenheiten der Hochschule nach § 13 KMusHG mit; er entscheidet über die Vergabe von Stipendien an Studierende der Hochschule nach Maßgabe einer Satzung.
(2) Der Senat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
- Der Rektorin bzw. dem Rektor,
- den weiteren Professorinnen und Professoren,
- der Vertretung der Studierenden und
- der Vertretung der Lehrbeauftragten.
(3) Die Verwaltungsleitung gehört dem Senat mit beratender Stimme an.
(4) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats kann an den Sitzungen des Senats beratend teilnehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KMusHG).
(5) Der Senat kann einzelne Mitglieder des Beirats für Kirchenmusik als Mitglieder des Senats mit beratender Stimme kooptieren.
(6) 1Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Vorsitz im Senat inne. 2Im Verhinderungsfall übt ihre bzw. seine Stellvertretung den Vorsitz aus.
(7) Die Rektorin bzw. der Rektor beruft eine Sitzung mindestens einmal in jedem Semester ein, ferner dann, wenn mindestens drei Mitglieder des Senats es unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände beantragen.
(8) Beschlüsse sind gültig, wenn ihnen sowohl die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als auch die Mehrheit der anwesenden Professorinnen und Professoren zugestimmt hat.
(9) 1Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. 2Es muss die Tagesordnung, die Teilnehmenden, den Ort und die Dauer der Sitzung angeben sowie die getroffenen Beschlüsse aufführen und das Mehrheitsverhältnis nach Absatz 8 nennen. 3Das Protokoll wird dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Kenntnis gegeben.
(10) Beschlüsse, die den Studienbetrieb betreffen, werden von der Rektorin bzw. dem Rektor in der Hochschule auf geeignete Weise (Aushang, elektronischer Rundbrief) bekannt gemacht.
(11) Auf Beschlussfassung und Verschwiegenheit der Mitglieder des Senats finden die Artikel 108 und 111 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Landeskirche) entsprechende Anwendung.
#§ 3
Rektorin bzw. Rektor, Stellvertretung
(1) Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Evangelischen Oberkirchenrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Hochschule nach Anhörung des Senats berufen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KMusHG). Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KMusHG).
(2) Für die Stellvertretung der Rektorin bzw. des Rektors gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Zu den Aufgaben der Rektorin bzw. des Rektors gehören:
- die Hochschule nach innen und in der Öffentlichkeit zu vertreten,
- die Ordnung in der Hochschule zu verantworten,
- das Profil der Hochschule zu entwickeln,
- die Sitzungen des Senats zu leiten,
- die Beschlüsse des Senats auszuführen, soweit nicht die Verwaltungsleitung dafür zuständig ist,
- die unmittelbare Aufsicht über den Lehrkörper (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 KMusHG) zu führen,
- die Studierenden den Fachlehrerinnen und Fachlehrern zuzuteilen,
- die Prüfungstermine festzulegen und das Prüfungsverfahren nach näherer Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule zu leiten,
- mit der Verwaltungsleitung zusammenzuwirken,
- bei der Ausschreibung von Professuren der Hochschule und in Berufungsverfahren mitzuwirken,
- bei der Vorbereitung von Studien- und Prüfungsordnungen zum Erlass durch den Evangelischen Oberkirchenrat (§ 6 Nr. 3 KMusHG) mitzuwirken und
- im Beirat für Kirchenmusik (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 KMusG) mitzuwirken.
§ 4
Professorinnen und Professoren
(1) 1Die Professorinnen und Professoren müssen Mitglieder der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein, da die Kirchenmusik Anteil hat an der Verkündigung des Wortes Gottes (Präambel Abs. 2 KMusG). 2Ausnahmen in Berufungsverfahren kommen nur dann in Betracht, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber mit den Aufgaben und Zielen der Landeskirche identifiziert und Mitglied einer ACK-Kirche ist. 3Ihr kirchlicher Auftrag verpflichtet alle Professorinnen und Professoren, Bekenntnis und Ordnung der Landeskirche zu achten und zu vertreten.
(2) Die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach den entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes.
(3) 1Das Stunden- bzw. Unterrichtsdeputat einer Professorin bzw. eines Professors beträgt zwanzig Wochenstunden. 2Für die Rektorin bzw. den Rektor wird es für die Dauer der Amtszeit um ein Viertel ermäßigt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Lehrkörpers aus der Hochschule aus, richtet sich die Fortführung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ nach den entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes.
#§ 5
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte
(1) 1Der Senat kann dem Evangelischen Oberkirchenrat geeignete Personen zur Bestellung als Honorarprofessorinnen bzw. als Honorarprofessoren vorschlagen. 2Sie sind keine Professorinnen oder Professoren im Sinne von § 2 Abs. 2.
(2) Der Senat kann dem Evangelischen Oberkirchenrat geeignete Personen als Lehrbeauftragte vorschlagen.
(3) Die Bestellung nach Absatz 1 und die Lehrbeauftragung nach Absatz 2 obliegen dem Evangelischen Oberkirchenrat.
(4) 1Die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Bestellung nach Absatz 1 und einer Lehrbeauftragung nach Absatz 2 gelten entsprechend. 2Bestellte nach Absatz 1 und Lehrbeauftragte nach Absatz 2 sind verpflichtet, an den Hochschulprüfungen ihres Faches mitzuwirken.
(5) § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie für Lehrbeauftragte entsprechend.
#§ 6
Vollversammlung
(1) 1Die Vollversammlung berät die Rektorin bzw. den Rektor und den Senat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Im Übrigen dient die Vollversammlung dem Informationsaustausch und der Bildung eines Wahlvorstandes zur Vorbereitung der Hochschulwahlen nach § 8 und § 9.
(2) Der Vollversammlung gehören der Lehrkörper, die immatrikulierten Studierenden und die sonstigen Mitarbeitenden der Hochschule einschließlich der Verwaltungsleitung an.
(3) 1Die Vollversammlung wird von der Rektorin bzw. der Rektor bei Bedarf und bei Hochschulwahlen nach § 8 und § 9 einberufen. 2Sie muss ferner einberufen werden, wenn die Vertretung der Lehrbeauftragten oder die Vertretung der Studierenden es beantragen.
(4) 1Einladung und Tagesordnung sind in der Regel sieben Tage vorher bekannt zu geben. 2§ 2 Abs. 10 gilt dafür entsprechend.
(5) Die Vollversammlung wird von der Rektorin bzw. dem Rektor, im Verhinderungsfall von deren oder dessen Stellvertretung, geleitet.
#§ 7
Studienplätze
(1) Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für ein Musikstudium nach dem Landeshochschulgesetz und die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Hochschule (Eignungsprüfung) erfüllt, die sie durch Satzung regelt.
(2) 1Über die Aufnahme in die Hochschule entscheidet eine Aufnahmekommission aufgrund einer Eignungsprüfung. 2Die Kommission besteht aus den Professorinnen bzw. Professoren und den Lehrbeauftragten für die prüfenden Fächer. 3Die Vertretung der Studierenden gehört der Kommission beratend an. 4Der Evangelische Oberkirchenrat kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in die Kommission entsenden.
(3) Auf ein Gasthörerstudium sind die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) 1Auf einen Ausschluss vom Studium bzw. auf eine Exmatrikulation von Amts wegen finden die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes entsprechende Anwendung. 2Dasselbe gilt für den Antrag Studierender auf Beurlaubung aus wichtigem Grund.
#§ 8
Vertretung der Studierenden
(1) 1Die Studierenden wählen eine Vertretung (Studierendenvertretung). 2Ihre Aufgabe besteht im Informationsaustausch mit der Rektorin bzw. dem Rektor und in der Vertretung studentischer Interessen.
(2) 1Die Vertretung besteht aus drei Studierenden. 2Sie wird für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl gewählt. 3Scheidet innerhalb des Jahres eine gewählte Studentin oder ein gewählter Student aus der Hochschule aus, rückt die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl in die Vertretung nach.
(3) 1Die Vertretung hat im Senat eine Stimme. 2Das Stimmrecht übt die Person mit der höchsten Stimmenzahl aus.
(4) 1Wahlberechtigt sind alle Studierenden, die am Wahltag der Hochschule angehören. 2Wählbar sind alle Studierenden, die am Wahltag der Hochschule seit mindestens einem Semester angehören.
(5) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlvorstand, der im Rahmen einer Vollversammlung (§ 6) von den Studierenden gewählt wird.
(6) 1Der Wahlvorstand stellt eine Wähler- und eine Kandidatenliste auf. 2Wahlvorschläge sind beim Wahlvorstand innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist einzureichen. 3Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht zur Wahl vorgeschlagen werden. 4Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und holt deren Einwilligung zur Kandidatur ein.
(7) Die Wahl der Studierendenvertretung findet jeweils vier Wochen nach Beginn des Sommersemesters statt.
(8) 1Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es hochschulöffentlich bekannt. 2§ 2 Abs. 10 gilt dafür entsprechend.
(9) Mit der absoluten Mehrheit der Wahlberechtigten kann die Studierendenvertretung bereits vor Ablauf der Wahlperiode neu gewählt werden.
#§ 9
Vertretung der Lehrbeauftragten
(1) 1Die Lehrbeauftragten wählen eine Vertretung (Lehrbeauftragtenvertretung). 2Diese besteht aus zwei Personen. 3Die Vertretung hat im Senat eine Stimme. 4Das Stimmrecht übt die Person mit der höchsten Stimmenzahl aus.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 9 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlperiode der Lehrbeauftragtenvertretung zwei Jahre beträgt.
#§ 10
Verwaltungsleitung, sonstige Mitarbeitende
(1) 1Die Aufgaben der laufenden Verwaltung der Hochschule liegen in den Händen einer Verwaltungsleitung. 2Sie nimmt ihre Aufgaben in fachlicher Unabhängigkeit von der Rektorin bzw. dem Rektor und unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 KMusHG wahr.
(2) Die Verwaltungsleitung erstellt gemeinsam mit der Rektorin bzw. dem Rektor den Vorschlag zum Haushalts- und Stellenplan der Hochschule (§ 6 Nr. 2 KMusHG) als Teil der landeskirchlichen Haushaltsplanung.
(3) 1Die Verwaltungsleitung führt die Beschlüsse des Senats aus, welche die laufende Verwaltung betreffen. 2Gelingt keine Verständigung zwischen Rektorat und Verwaltungsleitung über die Zuständigkeit zur Beschlussausführung, entscheidet der Senat darüber, wer den streitbefangenen Beschluss ausführt.
(4) Zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung gehören
- Kassenführung,
- Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
- Führung des Matrikels und
- Ausstellung von Bescheinigungen für Studierende.
(5) 1Die Verwaltungsleitung ist Vorgesetzte für das Sekretariat der Hochschule, das technische Personal und das Reinigungspersonal. 2Es einzustellen und zu entlassen obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 13 Abs. 1 KMusHG) auf Vorschlag der Verwaltungsleitung. 3Sie unterbreitet ihre Vorschläge im Benehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor.
(6) § 13 Abs. 1 bis 3 KMusHG gilt hinsichtlich der Verwaltungsleitung entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden in Heidelberg vom 26. März 2002 (GVBl. S. 113) außer Kraft.
(3) Bis zur Neuwahl der Vertretungen nach den §§ 8 und 9 bleiben die bisherigen Vertretungen im Amt und zugleich Mitglieder des Senats.
########