.Kirchliches Gesetz über die Hochschule für Kirchenmusik
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 132#
Kirchliches Gesetz über die Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchenmusikhochschulgesetz - KMusHG)
Vom 24. April 2010
####§ 1
Staatliche Anerkennung, Bezeichnung und Sitz
1 Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält eine Hochschule für Kirchenmusik. 2 Sie ist staatlich anerkannt (§ 74 Abs. 2 Satz 2 Landeshochschulgesetz). 3 Sie führt die Bezeichnung „Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden“. 4 Ihr Sitz ist Heidelberg.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Hochschule bildet im Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und im Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik A sowie in den Künstlerischen Ausbildungsgängen und zum Konzertexamen aus; sie nimmt die dazu gehörigen Prüfungen ab.
(
2
)
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule
#- mit anderen kirchlichen oder staatlichen Hochschulen und
- mit anderen kirchlichen Einrichtungen
§ 3
Rechtsform, Trägerschaft
1 Die Hochschule ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2 Die Aufgaben der Landeskirche als Trägerin der Hochschule nehmen der Landeskirchenrat und der Evangelische Oberkirchenrat wahr.
#§ 4
Freiheit und Bindung
1 Die Hochschule ist in Lehre und Forschung frei. 2 Sie ist an den kirchlichen Auftrag sowie das kirchliche Recht gebunden; sie ist an das Landeshochschulrecht gebunden, soweit es auf Hochschulen in freier Trägerschaft anzuwenden ist.
#§ 5
Verfassung
1 Die Verfassung der Hochschule erlässt der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Senat der Hochschule (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) durch Rechtsverordnung. Diese kann auch Regelungen zur Bildung eines Beirats treffen, der die Hochschule berät (Hochschulbeirat).
#§ 6
Vertretung im Rechtsverkehr, Haushalts- und Stellenplan,
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegen
#- die Vertretung der Hochschule gegenüber staatlichen und sonstigen Stellen, vor allem im rechtlichen Verkehr, soweit er sie nicht der Rektorin bzw. dem Rektor überträgt,
- auf Vorschlag der Hochschule die Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans zur Beschlussfassung durch die Landessynode,
- der Erlass und die Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung,
- die Berufung und Einstellung des Personals (§ 13).
§ 7
Aufsicht
(
1
)
Die Hochschule steht unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
2
)
Dem Evangelischen Oberkirchenrat obliegen insbesondere
- die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen,
- die Genehmigung von Hochschuleinrichtungen im Sinne des Landeshochschulgesetzes,
- die Dienstaufsicht über die Rektorin bzw. den Rektor und die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme der Lehrbeauftragten.
(
3
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat ist von der Hochschule über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. 2 Vertreterinnen und Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats können an den Sitzungen der Organe (§ 9) beratend teilnehmen.
#§ 8
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder der Hochschule sind:
- die Mitglieder des Lehrkörpers (Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte),
- die immatrikulierten Studierenden,
- die sonstigen Mitarbeitenden.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Hochschule wirken persönlich oder durch gewählte Vertretungen in den Organen der Hochschule (§ 9) mit; sie sind dabei nicht auftrags- oder weisungsgebunden. 2 In den Hochschulorganen nach Maßgabe der Verfassung der Hochschule mitzuwirken ist Pflicht jedes Hochschulmitglieds.
(
3
)
Die Mitglieder der Hochschule besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
(
3
)
Das Nähere regelt die Verfassung der Hochschule.
#§ 9
Organe
(
1
)
Organe der Hochschule sind:
- der Senat,
- die Rektorin bzw. der Rektor.
(
2
)
Das Nähere bestimmt die Verfassung der Hochschule.
#§ 10
Satzungsrecht
(
1
)
Die Hochschule hat das Recht, zu inneren Angelegenheiten Regelungen durch Satzungen zu treffen, die der Senat erlässt und die der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bedürfen.
(
2
)
Die Satzungen der Hochschule werden im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche verkündet.
#§ 11
Finanzierung
Der Betrieb der Hochschule wird durch kirchliche Haushaltsmittel und studentische Beiträge finanziert.
#§ 12
Gebühren, Beiträge und Entgelte
Die Hochschule erhebt für die Leistungen in Bezug auf den Studienplatz, für die Benutzung von Räumen, Instrumenten und Einrichtungen sowie für Verwaltungshandlungen in ihrem Bereich Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe einer Satzung (Gebührenordnung) gemäß § 10.
#§ 132#
Personal
(
1
)
Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme der Lehrbeauftragten und die sonstigen Mitarbeitenden der Hochschule stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden.
(
2
)
Die Mitglieder des Lehrkörpers und die sonstigen Mitarbeitenden der Hochschule (Absatz 1) müssen die Aufgaben der Hochschule (§ 2) bejahen und die Bestimmungen der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, insbesondere die im Vorspruch zur Grundordnung festgestellten Bekenntnisgrundlagen, achten.
(
3
)
1 Die Berufung und Einstellung von Mitgliedern des Lehrkörpers erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag der Hochschule. 2 Das Nähere bestimmt die Verfassung der Hochschule.
(
4
)
1 Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Evangelischen Oberkirchenrat nach Anhörung des Senats berufen. 2 Im Falle der Befristung ist Wiederberufung möglich. 3 Das Nähere bestimmt die Verfassung der Hochschule.
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1 ↑ Die Landessynode hat nach Artikel 1 Kirchliches Gesetz über die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchenmusikgesetzes (GVBl. Nr. 6/2010 S. 113) dieses kirchliche Gesetz mit Inkrafttreten am 1. Mai 2010 beschlossen.
1 ↑ Die Landessynode hat nach Artikel 1 Kirchliches Gesetz über die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchenmusikgesetzes (GVBl. Nr. 6/2010 S. 113) dieses kirchliche Gesetz mit Inkrafttreten am 1. Mai 2010 beschlossen.
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2 ↑ Dieses kirchliche Gesetz tritt nach Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchenmusikgesetzes vom 24. April 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 113) am 1. Mai 2010 in Kraft.
2 ↑ Dieses kirchliche Gesetz tritt nach Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchenmusikgesetzes vom 24. April 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 113) am 1. Mai 2010 in Kraft.