.Rechtsverordnung
Rechtsverordnung
zur Änderung der RVO Zulassungsordnung - A, B
und Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden
für den Bachelorstudiengang Posaunenwartin oder Posaunenwart
(Kirchenmusik mit Schwerpunkt Blechblasinstrument) 1#
Vom 26. März 2002 (GVBl. S. 116, Nr. 6a/2002 S. 4),
geändert am 17. Juni 2008 (GVBl. S. 145)
zuletzt geändert am 10. März 2020 (GVBl. S. 113)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 16 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikgesetz - KMusG) vom 29. April 1987 (GVBl. S. 75) i.V.m. § 11 Abs. 3 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden, Heidelberg, folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
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1
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Bei der Bewerbung um einen Studienplatz für die Aufbaustudiengänge und für die Ausbildung zur hauptberuflichen Posaunenwartin bzw. zum hauptberuflichen Posaunenwart sind einzureichen:2#
- Zeugniskopie der allgemeinen Hochschulreife,
- pfarramtliches Zeugnis über Kirchenzugehörigkeit,
- beglaubigte Zeugniskopien bereits abgelegter musikalischer Prüfungen,
- Liste der bisher gesungenen Chorwerke (nur bei Diplomstudiengang Evangelische Kirchenmusik (B) und Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik (A)),
- tabellarischer Lebenslauf,
- bei Ausländern: Nachweis für das Studium ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
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Bei der Bewerbung um einen Studienplatz für den Aufbaustudiengang „Solistenklasse“ sind zusätzlich einzureichen:
#- Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Prüfung im Studiengang „Solistenklasse“ oder einem entsprechenden Studiengang einer anderen Hochschule bereits bestanden oder nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet,
- Repertoireliste mit anspruchsvollen Werken aus vier Epochen oder Stilrichtungen mit einer Gesamtspielzeit von mindestens 90 Minuten.
§ 2
Bei Antritt des Studiums sind außerdem nachzureichen:
#- Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse,
- Haftpflichtversicherungsnachweis in Kopie (z. B. Familienhaftpflichtversicherung),
- zwei Passbilder,
- schriftliche Anerkennung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik.
§ 3
#§ 4
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1
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1 Die Zulassung zum Aufbaustudium A setzt die Diplomprüfung B oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer Hochschule für Musik voraus. 2 Dabei muss in folgenden Fächern mindestens die Note 2,0 erreicht worden sein:
- Orgel,
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung,
- Chorleitung,
- Gehörbildung (schriftlich und mündlic h), Vomblattsingen.
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2
)
1 Diese Noten begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Aufbaustudium A. 2 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission. 3 Schließt das Aufbaustudium nicht unmittelbar an die Diplomprüfung B der Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg an, so kann in den Fächern „Orgel“, „Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung“ und „Chorleitung“ eine erneute Eignungsprüfung verlangt werden, die von den Anforderungen der B-Prüfung ausgeht.
#§ 5
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1
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1 Die Zulassung zum Aufbaustudium „Künstlerische Ausbildung“ setzt die Diplomprüfung B bzw. A oder eine andere Abschlussprüfung einer Hochschule für Musik voraus. 2 Dabei muss in dem für die künstlerische Ausbildung gewählten Fach in der Regel mindestens die Note 1,7 erreicht worden sein. 3 Diese Note begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Aufbaustudium. 4 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.
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2
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1 Bei der Eignungsprüfung für den Aufbaustudiengang „Künstlerische Ausbildung“ werden folgende Leistungen erwartet:
#- Bei Wahl des Faches Gesang:
- sechs Lieder aus verschiedenen Epochen,
- drei Arien,
- ein Rezitativ,
- Vorsprechen eines selbstgewählten Textes.
- Bei Wahl des Faches Chorleitung:
- 30 Minuten Chorprobe mit einer 10 Tage vorher gestellten Aufgabe,
- Sologesang zweier unterschiedlicher Stücke nach eigener Wahl,
- Vomblattsingen,
- Partiturspiel (15 Min. Vorbereitungszeit),
- Kolloquium über proben- und dirigiertechnische Themen sowie Fragen der Interpretation und Aufführungspraxis.
- Bei Wahl des Faches Orgelimprovisation:
- unvorbereitet: Choralharmonisierung in den gebräuchlichen Formen; Choralbearbeitung,
- vorbereitet: Freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fughette, Choralfantasie.
Die Aufgaben müssen im Schwierigkeitsgrad mindestens der Diplomprüfung Evangelische Kirchenmusik (B) entsprechen. - Bei Wahl des Faches Klavier:
- Schwerpunkt Solo-Literatur:Vortrag von Stücken aus vier verschiedenen Stilepochen, im Schwierigkeitsgrad mindestens der Diplomprüfung Evangelische Kirchenmusik (B) entsprechend, Vortrag eines dem Prüfling unbekannten Stückes(1 Stunde Vorbereitungszeit)bis zu 30 Minuten.
- Schwerpunkt Klavier-Kammermusik / Liedbegleitung:Vortrag eines anspruchsvollen Solostückes sowie von fünf Liedbegleitungen aus verschiedenen Stilepochen bzw. drei Kammermusikwerken. Vomblattspiel einer mittelschweren Liedbegleitung bzw. Kammermusik, Vortrag eines dem Prüfling unbekannten Stückes(1Stunde Vorbereitungszeit)bis zu 30 Minuten
- Bei Wahl des Faches Cembalo:Vortrag von Stücken aus verschiedenen Stilrichtungen,
2 Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Prüfung Evangelische Kirchenmusik B oder A an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg bestanden, kann die Eignungsprüfung entfallen.bis zu 30 Minuten.
§ 6
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1
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1 Die Zulassung zum Aufbaustudiengang „Solistenklasse“ setzt die Diplomprüfung Kirchenmusik A oder die Abschlussprüfung „Künstlerishe Ausbildung“ in dem gewählten Fach voraus. 2 In diesem muss in der Regel mindestens die Note 1,3 errreicht worden sein. 3 Diese Note begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Aufbaustudium. 4 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission. 5 Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ein den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechendes Konzertexamen bereits an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder nicht bestanden haben, können nicht aufgenommen werden.
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2
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1 Die Eignungsprüfung für den Aufbaustudiengang „Solistenklasse“ dient dem Nachweis besonderer künstlerischer Befähigung. 2 Die Aufnahmekommission wählt aus der eingereichten Repertoireliste ein Programm von etwa 30 Minuten Dauer aus. 3 Ferner legt sie ein weiteres, nicht in der Repertoireliste enthaltenes Werk (“Pflichtstück“) fest, das ebenfalls bei der Eignungsprüfung vorzutragen ist. 4 Die zum Vortrag ausgewählten Werke werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber vier Wochen vor der Eignungsprüfung mitgeteilt.
#§ 7
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1
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Bei der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Posaunenwartin oder Posaunenwart (Kirchenmusik mit Schwerpunkt Blechblasinstrument) werden folgende Leistungen erwartet:
- Spielen eines Blechblasinstrumentes.
- Klavier: Vortrag von zwei Stücken mittleren Schwierigkeitsgrades aus unterschiedlichen Stilrichtungen.
- Gesang: Vortrag von zwei Stücken verschiedener Stilrichtungen.
- Chorleitung: Einstudieren einer mehrstimmigen Singform. Gespräch über die bisherige Chorsingepraxis und über Werke an Hand der eingereichten Liste.
- Gehörbildung: Erkennen von Intervallen, einfachen Akkorden und ihren Umkehrungen. Notierung von Melodien (ein‐ und zweistimmig) und Rhythmen. Vomblattsingen einer Chorstimme.
- Tonsatz: Spielen von vierstimmigen Kadenzen in allen Tonarten und Lagen. Nachweis von elementaren Kenntnissen in der allgemeinen Musiktheorie.
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2
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Eine Eignungsprüfung ist auch dann notwendig, wenn bereits eine kirchenmusikalische Prüfung abgelegt worden ist.5#
#§ 8
Die Aufnahmekommission besteht aus den hauptberuflichen Professorinnen bzw. Professoren und den Lehrbeauftragten für die zu prüfenden Fächer.
#§ 9
1 Die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung zum Studium sind bis zum 15. Dezember (für das Sommersemester) bzw. bis zum 15. Mai (für das Wintersemester) bei der Hochschule für Kirchenmusik, Heidelberg, einzureichen. 2 Die Eignungsprüfungen (§ 3 Abs. 1) und die Begabtenprüfungen (§ 3 Abs. 2) finden in der Regel in den Monaten Januar und Juni statt.
#§ 10
Diese Zulassungsordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
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1 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
1 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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2 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
2 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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3 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
3 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
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4 ↑ Wegen Änderungen § 5 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 siehe GVBl. Nr. 9/2008 S. 145 mit Wirkung vom 01.10.08.
4 ↑ Wegen Änderungen § 5 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 siehe GVBl. Nr. 9/2008 S. 145 mit Wirkung vom 01.10.08.
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5 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.
5 ↑ Geändert nach Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO Zulassungsordnung vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143) mit Wirkung zum 1. April 2020.