.§ 1
####§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung zur Durchführung des Haushaltssicherungsverfahrens (HHsicherung-RVO - HSV-RVO)
Vom 18. November 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 15, S. 48)
Der Landeskirchenrat hat nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Zweck und Gegenstand des Haushaltssicherungsverfahrens
(
1
)
Mit dem Haushaltssicherungsverfahren soll die kirchliche Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten und nachhaltigen Haushaltswirtschaft sichergestellt werden.
(
2
)
Bestandteile des Haushaltssicherungsverfahrens sind
- die Analyse der Ausgangslage,
- die Erstellung eines Gemeindeprofils mit Benennung von konkreten Handlungsfeldern unter Beachtung der theologischen, rechtlichen, finanziellen, regionalen und bezirklichen Rahmenbedingungen und Planungen,
- Maßnahmen zur Schaffung eines finanziellen Spielraums mittels Generierung und Steigerung von Einnahmen, Vermeidung und Verminderung von konsumtiven Ausgaben, Abbau von strukturellen Defiziten, Anpassung des Personalbestandes und
- Maßnahmen zur Anpassung des Gebäude- und Liegenschaftsbestandes, der zur Umsetzung des künftigen Gemeindeprofils unter Beachtung regionaler und bezirklicher Erfordernisse erforderlich und nachhaltig finanzierbar ist.
§ 2
Haushaltssicherungskonzept
(
1
)
Das Haushaltssicherungskonzept bildet die Grundlage für das durchzuführende Haushaltssicherungsverfahren.
(
2
)
Das Haushaltssicherungskonzept umfasst folgende Ausführungen zur Ausgangslage und den Ursachen, die dazu geführt haben, dass ein Haushaltssicherungsverfahren eingeleitet wird:
- Eine Haushaltsstrukturanalyse des laufenden Haushaltsjahres und der vorangegangenen drei Jahre mit Darstellung:
- der Einnahme- und Ausgabensituation, einschließlich Ausweis von Jahresfehlbeträgen oder -überschüssen,
- des Standes und der Entwicklung des Vermögens und der Schulden,
- der Bildung und Ausfinanzierung der nach § 14 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage.
- Eine Personalstrukturanalyse des laufenden Haushaltsjahres und der vorangegangenen drei Jahre mit Darstellung:
- der Entwicklung der Personalkosten
- einer vergleichenden Darstellung der Stellendeputate des Rechtsträgers im Verhältnis zu vergleichbaren Rechtsträgern im Kirchenbezirk.
- Eine Gebäude- und Liegenschaftsstrukturanalyse des laufenden Haushaltsjahres und der vorangegangenen drei Jahre mit Darstellung:
- einer Auflistung und Bewertung der vorhandenen Gebäude(-substanz) und Liegenschaften - insbesondere zum Investitionsstau,
- einer Auflistung anstehender und zwingend gebotener Baumaßnahmen – insbesondere aufgrund Verkehrssicherungspflichten,
- der Betriebs- und Nebenkosten der vorhandenen Gebäude und Liegenschaften,
- der Bildung und Ausfinanzierung der nach § 15 KVHG zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage und die Planung eventueller Entnahmen für Gebäudemaßnahmen und
- von Informationen und Einschätzungen zur Gebäudestruktur und -nutzung sowie damit verbundener Besonderheiten und Herausforderungen.
(
3
)
Bei den Analysen nach Absatz 2 ist der Bereich Tageseinrichtungen für Kinder jeweils gesondert auszuweisen.
(
4
)
Das Haushaltssicherungskonzept umfasst folgende Beschreibungen zur strategischen, planerischen und strukturellen Neuordnung der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung:
- Ein auf die Zukunft gerichtetes Gemeindeprofil, das bezirkliche und regionale Rahmenbedingungen und Erfordernisse berücksichtigt.
- Eine Quantifizierung des zum dauerhaften Haushaltsausgleich notwendigen Einsparvolumens und der zur Erreichung des Einsparvolumens gebotenen Maßnahmen zur Einnahmensteigerung oder Ausgabenminderung.
- Eine Personalkonzeption, die unter Beachtung der örtlichen und regionalen Erfordernisse sowie der ergangenen Beschlüsse des Kirchenbezirks und landeskirchlicher Vorgaben den zukünftigen Personalbedarf für das zukünftige Gemeindeprofil ausweist.
- Ein nachhaltiges Gebäude- und Liegenschaftskonzept, das die aus der Gebäude- und Liegenschaftsanalyse gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt.
- Einen Maßnahmenkatalog für das Haushaltssicherungsverfahren mit zusammenfassender Darstellung der angedachten und beschlossenen Maßnahmen und Prozesse zur Umsetzung der Nummern 1 bis 3, den damit verbundenen Kosten und den dafür benötigten Zeitraum.
- Einen Maßnahmenkatalog für das Haushaltssicherungsverfahren mit zusammenfassender Darstellung der angedachten und beschlossenen Maßnahmen und Prozesse zur Umsetzung der Nummer 4, den mit der Umsetzung verbundenen Kosten und den dafür benötigten Zeitraum zur Umsetzung.
(
5
)
Die vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zum Haushaltssicherungsverfahren sind zu verwenden.
#§ 3
Haushaltssicherungsverfahren
(
1
)
Damit regionale und kirchenbezirkliche Belange berücksichtigt werden können, sind die Region und der Bezirkskirchenrat bei der Erstellung des Haushaltssicherungskonzepts in geeigneter Form einzubinden.
(
2
)
1 Vom Haushaltssicherungskonzept kann nicht ohne erneute Beschlussfassung und Begründung abgewichen werden. 2 Abweichungen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
(
3
)
1 Der Zeitraum, innerhalb dessen das Haushaltssicherungsverfahren durchgeführt werden soll, ist festzulegen. 2 Er beträgt in der Regel sechs Jahre und kann verlängert werden; insbesondere in Fällen der Erarbeitung und Umsetzung eines Gebäudekonzepts, das mit dem Kirchenbezirk oder der Region oder den Nachbargemeinden abzustimmen ist.
(
4
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung des Haushaltssicherungsverfahrens dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen. 2 Bei Kirchengemeinden ist zum Haushaltssicherungskonzept die Stellungnahme des Bezirkskirchenrats, insbesondere in Hinsicht auf die Vereinbarkeit des auf die Zukunft gerichteten Gemeindeprofils, die Personalkonzeption und das Gebäude- und Liegenschaftskonzept mit den regionalen und kirchenbezirklichen Erfordernissen, beizufügen.
(
5
)
Der Evangelische Oberkirchenrat prüft insbesondere die Eignung des Haushaltssicherungskonzeptes zur nachhaltigen Sicherstellung der Finanzierung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
(
6
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept und die Maßnahmenkataloge sind auf Basis der Jahresabschlüsse durch das zuständige Gremium des Rechtsträger zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. 2 Das Prüfungsergebnis und die gegebenenfalls erfolgte Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes - insbesondere der Maßnahmenkataloge - sind mit dem Jahresabschluss des Vorjahres spätestens zum 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen.
(
6
)
1 Das zuständige Gremium des Rechtsträgers ist im Haushaltssicherungsfahren verantwortlich für:
- die Planung,
- die Steuerung,
- die Überwachung und
- Dokumentation.
2 Er kann Aufgaben- und Themenbereiche an Ausschüsse delegieren.
(
8
)
1 Eine externe professionelle Begleitung zur Moderation der Prozesssteuerung des Haushaltssicherungsverfahrens kann mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates beauftragt und von diesem finanziert werden. 2 Ebenso können Gebäudestudien in Absprache mit dem Kirchenbezirk mitfinanziert werden. 3 Die Genehmigung ist jeweils rechtzeitig im Vorfeld einer Beauftragung schriftlich beim Evangelischen Oberkirchenrat zu beantragen.
#§ 4
Ende des Haushaltssicherungsverfahrens, Abschlussbericht
(
1
)
Die Verpflichtung zur Durchführung des Haushaltssicherungsverfahrens endet mit Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die Zwecke nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfüllt sind, oder aber spätestens mit Ablauf des Geltungszeitraumes nach § 3 Abs. 3.
(
2
)
1 Zur Beendigung des Haushaltssicherungsverfahrens wird durch das zuständige Entscheidungsgremium ein Abschlussbericht erstellt, in dem die erreichten Ziele dargestellt werden. 2 Dieser Bericht ist dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen.
#§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vom 14. Juli 2004 (GVBl. S. 134) außer Kraft.
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